Beschluss
6 LB 23/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:1015.6LB23.24.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf die Anfechtungsklage der Kläger einen deren Asylantrag ablehnenden Bescheid aufzuheben. Die Kläger sind irakische Staatsangehöriger. Sie reisten nach eigenen Angaben am 18. Juli 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 25. Juli 2019 förmliche Asylanträge. Bereits bei Asylantragstellung gaben die Kläger an, zuvor in Belgien Asylanträge gestellt zu haben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ersuchte die belgischen Behörden in der Folge um Wiederaufnahme der Kläger. Belgien teilte darauf mit Schreiben vom 13. August 2019 mit, dass es die Kläger unter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zurücknehme. Mit Bescheid vom 15. August 2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig (gem. § 27a AsylVfG, heute § 29 Abs. 1 lit. a AsylG) ab, ordnete die Abschiebung nach Ungarn an und verfügte ein auf 18 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Nach Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hob das Bundesamt den Bescheid am 17. Februar 2020 wieder auf. Mit Bescheid vom 10. März 2020 – 7881021-438 – lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71a AsylG ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Zudem forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 18. März 2020 Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens hat die Beklagte weitere Informationen zur Beendigung des Asylverfahrens der Kläger in Belgien eingeholt. Die belgischen Behörden haben hierzu mit Schreiben vom 20. August 2020 mitgeteilt, dass der Asylantrag der Kläger am 5. Juli 2019 abgelehnt worden sei. Da sie keine Rechtsmittel hiergegen erhoben hätten, sei die Ablehnung am 8. August 2019 rechtlich bindend geworden. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2020 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebeverbote bestehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Dezember 2020 den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2020 aufgehoben. Zur Begründung der Aufhebung hat es angeführt, die Beklagte habe den Antrag zu Unrecht unter Berufung auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Es liege kein Zweitantrag i. S. d. § 71a AsylG vor, weil der Asylantrag im Bundesgebiet nicht nach erfolglosem Abschluss des in einem anderen EU-Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens – sondern bereits vor Abschluss eines solchen Verfahrens – gestellt worden sei. Für die Beurteilung der Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen ist, sei maßgeblich auf den Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland abzustellen. Vorliegend sei die ablehnende Entscheidung über die Asylanträge der Kläger in Belgien nach Mitteilung der belgischen Behörden erst am 8. August 2019 und somit nach Asylantragstellung in Deutschland im Juli 2019 rechtskräftig geworden. Die Beklagte hat hiergegen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 13. August 2024 zugelassen. Zur Begründung der Berufung verweist die Beklagte auf ihren Bescheid vom 10. März 2020 und den Zulassungsbeschluss des Senats vom 13. August 2024. Außerdem nimmt sie Bezug auf die Begründung ihres Zulassungsantrags, nach der – um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG anzunehmen – ein abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat (erst) im Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs nach der Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland – hier der 13. Februar 2020 – vorliegen müsse. Dies ergebe sich aus einer europarechtskonformen Auslegung des § 14 AsylG. Bis zum Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Sechsmonatsfrist für die Durchführung eines positiv beantworteten Wiederaufnahmeersuchens falle der erneute Asylantrag im Zweitstaat unter das Handlungsregime der Dublin III-VO. Den Mitgliedstaaten sei durch die Dublin III-VO ein rechtliches Regelwerk zur Verfügung gestellt worden, um den das europäische Asylverfahren bestimmenden Grundsatz, dass ein Gesuch um internationalen Schutz nur in einem Staat gestellt werden könne und zu prüfen sei, auch durchzusetzen. Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2020 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger haben im Berufungsverfahren keinen Antrag zu Sache gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten, über die der Senat durch Beschluss entscheiden kann (dazu 1.), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (dazu 2.) aber unbegründet (dazu 3.). 1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (vgl. § 130a Satz 2 i. V m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung liegen vor. Die Sache weist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschl. v. 11.12.2024 - 1 B 17.24 -, juris Rn. 2), da sich die Entscheidung mittlerweile aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt. 2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie wurde insbesondere mit dem am 20. August 2024 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz der Beklagten gemäß den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO fristgerecht und (noch) entsprechend § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet. Nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Begründung neben einem bestimmten – hier vorliegenden – Antrag die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Diese haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss. Welche Mindestanforderungen danach an die Begründung der Berufung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Begründung muss ihre Funktion erfüllen, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die das Berufungsbegehren maßgeblich stützenden Gründe zu unterrichten (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2019 – 9 B 29.18 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Diesen Anforderungen kann ausnahmsweise auch eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen genügen (BVerwG, Urt. v. 08.03.2004 – 4 C 6.03 –, juris Rn. 21; Urt. d. Senats v. 26.05.2025 – 6 LB 10/24 –, juris Rn. 26). So ist der Verweis auf die Ausführungen zur Grundsatzrüge dann ausreichend, wenn deutlich wird, dass und warum das verwaltungsgerichtliche Urteil aus Sicht des Berufungsführers keinen Bestand haben kann (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 124a Rn. 358; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 17.08.2023 – 4 LB 293/18 OVG –, juris Rn. 19, 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 03.02.2020 – 1 LB 24/19 –, juris Rn. 13). So liegt es auch hier. Aus dem Zulassungsvorbringen der Beklagten ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass sie die auch im Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren vorliegt, abzustellen ist, anders als das Verwaltungsgericht beantwortet wissen möchte. Ihre Auffassung hierzu hat die Beklagte hinreichend dargelegt. Es bestehen daher weder für das Berufungsgericht noch für die Beteiligten Unklarheiten darüber, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung der Beklagten unrichtig ist und geändert werden muss. 3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 10. März 2020 auf die zulässige Anfechtungsklage der Kläger zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Die Beklagte hat den Asylantrag in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids zu Unrecht unter Berufung auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Hier liegt jedoch kein Zweitantrag i. S. d. § 71a AsylG vor. Ein Zweitantrag ist nach der Legaldefinition aus § 71a Abs. 1 AsylG dann gegeben, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Im vorliegenden Fall haben die Kläger jedoch ihre Asylanträge im Bundesgebiet bereits am 25. Juli 2019 und damit vor erfolglosem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 8. August 2019 in Belgien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und sicheren Drittstaat im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 28), gestellt. aa) „Erfolglos abgeschlossen“ im Sinne des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist das zuvor in einem anderen Mitgliedstaat betriebene Asylverfahren dann, wenn der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 29). So liegt es hier. Vor der Asylantragstellung in der Bundesrepublik haben die Kläger zunächst in Belgien Asylanträge gestellt. Diese Asylanträge hat Belgien am 5. Juli 2019 abgelehnt. Da die Kläger hiergegen kein Rechtsmittel erhoben haben, ist die Ablehnung nach Mitteilung der belgischen Behörden seit dem 8. August 2019 unanfechtbar. bb) Das erfolglos angeschlossene Asylverfahren muss, um zur Anwendung von § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG zu gelangen, im Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik vorliegen. Dies ergibt sich zunächst aus einer am Wortlaut von § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG und dem Willen des Gesetzgebers orientierten Auslegung sowie aus dem Sinn und Zweck der Norm. Insoweit verweist der Senat auf die ausführliche Begründung des Beschlusses des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2023 (1 LA 85/22 –, juris Rn. 7 ff.). Dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren erfolglos abgeschlossen ist, auf den Zeitpunkt des Asylantrags in Deutschland und nicht auf (irgend)einen späteren Zeitpunkt abzustellen ist, ergibt sich darüber hinaus auch aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Eine andere Auslegung gebietet das Unionsrecht gerade nicht; vielmehr steht es einer solchen entgegen. Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. EU L 180 vom 29.06.2013, S. 60 ff. - Asylverfahrensrichtlinie -) bestimmt, dass ein „Folgeantrag“ im Sinne der Richtlinie ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz ist, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird […]. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 in den Rechtssachen C-123/23 und C-202/23 (juris) geklärt, dass ein Folgeantrag in diesem Sinne auch dann angenommen werden kann, wenn der erste Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – C-123/23 und C-202/23 – , juris Rn. 62). Ferner hat der Gerichtshof im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „gestellt“ in Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32 festgestellt, dass für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als „Folgeantrag“ im Sinne dieser Bestimmung allein das Datum der (tatsächlichen) Stellung des Antrags maßgeblich ist (EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – C-123/23 und C-202/23 –, juris Rn. 77). Soweit es teilweise als unklar angesehen wird, welche Bedeutung und Reichweite der Gerichtshof der Europäischen Union dieser „Feststellung“ habe beimessen wollen (so OVG Koblenz, Urt. v. 23.06.2025 – 13 A 11428/21.OVG –, juris Rn. 28), folgt der Senat dem nicht. Dem Gerichtshof der Europäischen Union war aufgrund des Verfahrensgangs in der Rechtssache C-202/23 bewusst, dass das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnt, wenn der frühere Antrag auf internationalen Schutz (erst) zum Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung auf die Bundesrepublik Deutschland bestandskräftig abgelehnt bzw. das Verfahren bestandskräftig eingestellt wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – C-123/23 und C-202/23 –, juris Rn. 66). Gerade vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32 ausgelegt und die Aussage getroffen, dass für die Einstufung eines Antrags als „Folgeantrag“ allein das Datum der Stellung des Antrags maßgeblich ist. Dabei dürfte ihm bewusst gewesen sein, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Anwendung nationalen Rechts an dieser Feststellung orientieren werden. Warum gleichwohl „Bedeutung und Reichweite“ der vom Gerichtshof getroffenen Aussage in Frage gestellt werden sollten, erschließt sich nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.08.2025 – 6 LA 72/24 –, juris Rn. 9). b) Aufgrund der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 10. März 2020 sind auch die in den Ziffern 2 enthaltene Feststellung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nebst der in den Ziffern 3 und 4 enthaltenen Abschiebungsandrohung und Verfügung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzuheben. Die Entscheidungen sind jedenfalls verfrüht ergangen (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 21). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe im Sinne der § 132 Abs. 2 VwGO oder § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG liegen nicht vor.