Beschluss
3 B 191/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 3 B 191/10 3 L 312/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen 1. den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen 2. den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Chemnitz Zentrale Ausländerbehörde Adalbert-Stifter-Weg 25, 09131 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Abschiebung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. John am 16. Dezember 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Juni 2010 – 3 L 312/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat mit den vom Antragsteller dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist vom Verwaltungsgericht Dresden zu Recht abgelehnt worden, da kein Anordnungsanspruch erkennbar ist. Das Verwaltungsgericht Dresden hat den auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die vorgesehene Abschiebung in sein Heimatland gerichteten Antrag des Antragstellers vom 22.6.2010 abgelehnt, weil die von ihm dargelegte Vater-Kind-Beziehung zu seinen drei Kindern kein rechtliches Abschiebungshindernis darstelle, auf Grund dessen ihm gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zustehe und das als Vollstreckungshindernis für seine vorgesehene Abschiebung wirke. Zwar könne sich ein Abschiebungshindernis auch aus der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG ergeben; dies sei dann zu bejahen, wenn dem betroffenen Ausländer nicht zuzumuten sei, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall, denn der Antragsteller müsse seine familiären Beziehungen nicht unterbrechen. Seine Kinder seien ebenso wie ihre Mutter vietnamesische Staatsangehörige. Es sei nichts dafür vorgetragen, warum die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft nur in Deutschland verwirklicht werden könne. Anhaltspunkte für eine besondere Verwurzelung der Mutter und der gemeinsamen Kinder in Deutschland, mit der diese faktisch Inländern gleichzustellen wären, so dass ihnen das Verlassen des Bundesgebietes nicht zugemutet 3 werden könnte, seien nicht ersichtlich. Zwar erscheine der Aufenthalt der Lebensgefährtin (und der seit dem 12.8.2010 nunmehrigen Ehefrau) des Antragstellers aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert; vor dem Hintergrund der geschilderten familiären Situation sei es ihr und den Kindern zur Vermeidung einer Trennung vom Antragsteller aber zumutbar, zumindest vorübergehend mit ihm nach Vietnam auszureisen, bis dieser mit einem Visum zur Familienzusammenführung wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen dürfe. Die hiergegen mit Schriftsätzen vom 30.6. sowie vom 26.11.2010 vorgetragenen Einwände können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der Antragsteller trägt hierin vor, seine Familie könne nicht darauf verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft in Vietnam herzustellen. Die Mutter seiner drei Kinder halte sich bereits seit dem 21.2.2002 mit einer Aufenthaltserlaubnis und seit über fünf Jahren mit einer Niederlassungserlaubnis in Deutschland auf. Sie sichere ihren Lebensunterhalt seitdem durch Erwerbstätigkeit, bewohne eine selbst angemietete Wohnung, sorge schon allein durch den Kindergartenbesuch ihrer zwei größeren Kinder für deren frühzeitige Integration und sei damit inzwischen hier verwurzelt. Dass sie integriert sei, ergebe sich aus der Erteilung der Niederlassungserlaubnis, da hierfür regelmäßig Voraussetzung sei, dass sich der Ausländer integriert habe, was er durch Sprachkenntnisse sowie den Nachweis von Wohnraum sowie der Sicherung des Lebensunterhaltes durch eigene Erwerbstätigkeit belegen müsse. Im Übrigen sei die Wertentscheidung des deutschen Gesetzgebers in § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG zu berücksichtigen, wonach ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerbe, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitze. Das am 24.10.2009 geborene Kind sei nur wenige Monate vor dem Zeitpunkt geboren worden, zu welchem es auf Grund des langjährigen Aufenthalts der Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hätte. Solange die Mutter seiner drei Kinder wegen der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, bestreite sie ihren Lebensunterhalt durch das Elterngeld. Schließlich sei ihr eine Ausreise auch schon deshalb nicht zumutbar, weil ihr Aufenthaltstitel und der der Kinder gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nach sechs Monaten erlösche. Bei einer Ausreise würde nicht nur seiner Ehefrau, sondern auch ihm die seit über fünf Jahren bestehende wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen, da sie sich beide in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befänden; es erscheine nicht überzeugend, davon auszugehen, dass sie diese wirtschaftliche Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland erneut aufbauen könnten. Im Übrigen könne aus der Wertentscheidung aus § 30 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als maßgeblicher Gesichtspunkt abgeleitet werden, wie lange sich der Ehegatte, zu dem der Nachzug stattfinde, bereits im Bundesgebiet aufhalte, und, ob die Frau schwanger sei oder ob aus der Ehe bereits ein Kind hervorgegangen sei. Auch unter Berücksichtigung dieser Kriterien habe hier eine Ermessensbetätigung zu seinen Gunsten stattzufinden. Auch er habe sich seit seinem Aufenthalt in Deutschland um größtmögliche Integration bemüht, was er nicht zuletzt durch sein fortlaufendes Arbeitsverhältnis seit über fünf Jahren belegen könne. Darüber hinaus hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er seine Lebensgefährtin am 12.8.2010 geheiratet und, da diese zur Eröffnung eines Imbisses in Berlin-Schönefeld nach Berlin verzogen sei, einen Zuzugsantrag dorthin gestellt habe. Schließlich verweist der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.11.2010 auf die in Vietnam bestehende Zwei-Kind-Politik; Familien mit mehr als zwei Kindern würden bei der Zuweisung von Wohnraum und etwa bei Sozialversicherungsbeiträgen benachteiligt. Mit diesem Vorbringen sind keine Gesichtspunkte geltend gemacht, die zum Erfolg des einstweiligen Rechtschutzbegehrens führen können. Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. 1. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu, da seine Abschiebung nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Antragsteller kann nämlich darauf verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen ausländischen Familienangehörigen im gemeinsamen Heimatland herzustellen. Die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände ergeben nicht, dass es seiner Ehefrau und seinen drei Kindern unzumutbar wäre, vorläufig in das gemeinsame Heimatland zurückzukehren. Art. 6 GG gewährt unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, enthält jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, und verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Beziehungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers zur Person, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufzuhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. hierzu zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 16.11.2009 – 3 B 276/09 –, m. w. N.; st.Rsp.). Es verstößt nicht gegen das Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG, wenn den Betroffenen zugemutet wird, in das jeweilige Heimatland zu übersiedeln, sofern nicht außerordentliche Umstände eine Rückkehr in das gemeinsame Heimatland unzumutbar machen (vgl. hierzu neuerdings ausführlich OVG LSA, Beschl. v. 5 24.2.2010 – 2 M 2/10 –, zitiert nach juris, m. w. N.). Bei ausländischen Ehen und Familien hat der aufenthaltsrechtliche Schutz ein geringeres Gewicht als bei Ehen und Familien mit deutschen Ehegatten und deutschen Kindern; in diesem Fall ist es den Familienangehörigen des Ausländers eher zuzumuten, ihn ungeachtet der zwischenzeitlich vollzogenen Integration in der Bundesrepublik Deutschland in den gemeinsamen Heimatstaat zu folgen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987, BVerfGE 76, 1; BVerwG, Beschl. v. 10.4.1989 – 1 B 63.89 –, zitiert nach juris). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann, da Art. 6 Abs. 1 GG nicht das Recht gewährleistet, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (BVerwG, Urt. v. 30.4.2009, InfAuslR 2009, 333; SächsOVG, Beschl. v. 4.5.2010 – 3 B 129/10 –). Auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist oder ob der Nachzug das einzige adäquate Mittel darstellt, in familiärer Gemeinschaft zu leben (vgl. BVerwG, a. a. O., m. w. N.). Allein aus dem Umstand, dass die anderen Familienmitglieder über befristete oder gar unbefristete Aufenthaltstitel verfügen, folgt noch nicht zwingend, dass eine gemeinsame Rückkehr von vornherein unzumutbar ist (BVerwG, a. a. O.; OVG LSA, a. a. O.; OVG Saarland, Beschl. v. 9.6.2000 – 9 V 12/00 –, zitiert nach juris). Dies gilt erst recht, wenn es – wie hier – darum geht, vorübergehend zur Nachholung des Visumsverfahrens in das gemeinsame Herkunftsland zurückzukehren (vgl. OVG LSA, a. a. O.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die gemeinsame Rückkehr nicht unzumutbar. Die im Alter von 23 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Ehefrau des Antragstellers hält sich zwar seit nunmehr über acht Jahren in Deutschland auf. Von einer nachhaltigen Verwurzelung kann aber noch nicht ausgegangen werden. Der Hinweis auf das fortbestehende Arbeitsverhältnis in einem Lebensmittelgeschäft hat sich erledigt, nach dem die Ehefrau nunmehr einen Imbissstand in Berlin führt. Dass ihr dessen Einkünfte eine gesicherte wirtschaftliche Existenz garantieren, ist weder vorgetragen noch sonst belegt; auch dürfte sie noch nicht so nachhaltig gesichert sein, dass eine Wiederaufnahme des Geschäfts nach einer Rückkehr aus Vietnam unzumutbar wäre, zumal die wirtschaftliche Neuausrichtung zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, zu dem die Frage einer Rückkehr mit dem Antragsteller und den Kindern in die gemeinsame Heimat im Raum stand. Hinweise darauf, dass die Ehefrau und 6 die Kinder stabile soziale, kulturelle und familiäre Beziehungen zum Gastland haben, sind gleichfalls nicht erkennbar. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau wurde mit einem Landsmann geschlossen, der einen Frische-Markt in Radeberg führt. Wie sich aus der in Kopie als Anlage 4 zum Schriftsatz vom 30.6.2010 beigefügten Ausfertigung einer Notariatsurkunde vom 15.5.2007 ergibt, bedurften der Antragsteller und seine Ehefrau eines Dolmetschers, da sie der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sind. Dafür, dass die Ehefrau und die Kinder weiterhin Kontakt zu dem geschiedenen deutschen Ehemann und dessen Verwandten und Freunden pflegten, ist nichts ersichtlich. Den Kindern ist eine zeitweise Rückkehr in das gemeinsame Heimatland schon deshalb zumutbar, weil sie noch nicht zur Schule gehen und damit hier noch keine verfestigte Integration stattgefunden hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Familie im gemeinsamen Heimatland keine eigene wirtschaftliche Grundlage haben könnte, sind nicht vorgetragen. Vielmehr dürfte zu erwarten sein, dass es dem Antragsteller und seiner Ehefrau auf Grund ihrer bisherigen Berufspraxis und ihrer – wenngleich wohl geringen – Sprachkenntnisse möglich sein wird, sich schnell eine eigene wirtschaftliche Existenz etwa im Gast- bzw. Tourismusgewerbe zu schaffen. Benachteiligungen durch die in Vietnam verfolgte Zwei-Kind-Politik sind schon deshalb nicht zu befürchten, weil ausweislich allgemein zugänglicher Quellen (Ärzte-Zeitung online vom 10.3.2010 sowie Asienspiegel vom 14.3.2010) diese Politik mittlerweile gelockert worden ist; nunmehr dürfen Eltern auch ein drittes Kind haben, wenn ein Kind – wie hier – (zeitlich) aus einer früheren Ehe stammt. Im Übrigen sind die diesbezüglichen Hinweise nicht binnen der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) geltend gemacht worden. Der Zumutbarkeit der gemeinsamen Ausreise steht auch nicht entgegen, dass die Aufenthaltstitel der Ehefrau sowie der Kinder möglicherweise gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nach sechs Monaten erlöschen könnten. Denn aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 12.7.2010 ist die Zusicherung abzuleiten, diese Frist zu verlängern, wenn die Ehefrau und Kinder nur aus dem vorübergehenden Grund der Visumserteilung an den Antragsteller in das gemeinsame Heimatland ausreisen würden. Schließlich ergibt sich die Unzumutbarkeit auch nicht aus dem Hinweis auf § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG; der in dessen Nr. 1 geregelten Aufenthaltsdauer von acht Jahren wohnt die Entscheidung des Gesetzgebers inne, dass ein kürzerer Aufenthalt noch nicht zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit berechtigt. Diese gesetzgeberische Wertung ist hinzunehmen. Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration des Antragstellers selbst ist gleichfalls nicht erkennbar. Er hält sich seit seiner Einreise unter Verwendung von Alias-Daten im Alter von 7 über 20 Jahren seit gut sieben Jahren, nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asylantrags seit dem 12.2.2004 vollziehbar ausreisepflichtig im Bundesgebiet auf und wird seitdem geduldet. Abgesehen von einem mit Wirkung zum 1.6.2010 gekündigten Arbeitsverhältnis zu einem Landsmann ist eine wirtschaftliche Integration nicht ersichtlich. Soziale oder sonstige Kontakte außerhalb seiner landsmannschaftlichen Bindungen sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache ergibt sich aus der vorbezeichneten notariellen Urkunde. Gründe, die ihm eine Reintegration in sein Heimatland nicht möglich machen würden, sind ebenfalls weder vorgetragen noch erkennbar. 2. Ferner ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zustehen könnte. Da dem Antragsteller gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG - abgesehen von dem hier nicht erfüllten Anspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG - nur in diesem Fall vor seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, fallen hierunter keine Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Ermessen (vgl. hierzu nur Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Aufl. 2010, § 10 Rn. 11 m. w. N.). Ein aus § 36 Abs. 1 AufenthG folgender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dürfte schon daran scheitern, dass sich mit der Ehefrau des Antragstellers ein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dürfte nunmehr schon deshalb ausgeschossen sein, weil die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt sein dürfte; der Antragsteller selbst geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach; ob seine Ehefrau aus den Einkünften des Imbissstandes berücksichtigungsfähige (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG) Beiträge zum Haushaltseinkommen erwirtschaftet, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen dürfte ein entsprechender Anspruch auch daran scheitern, dass sich der Antragsteller nicht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann; dafür, dass die in § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG vorgesehenen, ohne Ermessen zu machenden Ausnahmen vorliegen, ist nichts ersichtlich. Damit hat der Antragsteller auch vor dem erkennenden Senat keine Tatsachen glaubhaft machen können, die einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung i. S. von § 60a Abs. 2 Satz 1 8 AufenthG oder eines Aufenthaltstitels nach sich ziehen könnten. Die Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung in der ersten Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Drehwald John Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht