Beschluss
1 L 193/07
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19.Mai 2006 - 5 A 1721/05 - wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Antrages auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19.Mai 2006 - 5 A 1721/05 - wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. Mai 2006 - 5 A 1721/05 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt. 2 Der gegen die Abweisung der entsprechenden Klage gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da er nicht in der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt worden ist (1.). Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Zulassungsantrages konnte dem Kläger nicht gewährt werden, da die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO nicht vorliegen (2.). Im Übrigen sind Zulassungsgründe nicht dargelegt (3.). Hat die Rechtsverfolgung danach keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (4.). 3 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nach Zustellung des angefochtenen klageabweisenden Urteils am 30. Mai 2006 erst am 20. August 2007 und damit nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt worden. 4 Die Zustellung an den Kläger ist wirksam bzw. ordnungsgemäß nach Maßgabe von § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 166 ff. ZPO erfolgt. 5 Der mit dem Aktenzeichen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens versehenen Zustellungsurkunde lässt sich entgegen den Ausführungen des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers im Hinblick auf das in ihr enthaltene Kürzel "(P/U)" hinreichend deutlich entnehmen, dass neben der Verfügung vom "22.05.2006" auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung und das Urteil vom 19. Mai 2006 zugestellt worden sind. 6 Auch die Zustellung an die Anschrift "F.straße 135, App. ..., 2.... W..." ist nicht zu beanstanden. 7 Nach Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften ist unter Wohnung im Sinne des vorliegend zur Anwendung gelangten § 180 ZPO (Ersatzzustellung durch Einlegen in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung) der Ort zu verstehen, an dem am ehesten damit gerechnet werden kann, dass das zuzustellende Schriftstück den Empfänger erreicht. Dementsprechend kommt es für den Begriff der Wohnung auf das tatsächliche Wohnen an. Maßgebend ist, ob der Zustellungsempfänger in den angegebenen Räumen tatsächlich lebt und dort auch schläft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.1983 - 9 B 10275/83 -, DVBl. 1984, 90 - zitiert nach juris; BFH, Beschl. v. 16.12.2004 - II B 164/03 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 15.03.1999 - 2 BvR 348/99 -, juris). Die Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Wohnung, wenn der Zustellungsempfänger sie nicht mehr zu den vorgenannten Zwecken nutzt, sondern den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlagert. Ob dies der Fall ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, wobei auch Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften zu beachten sind. Ob der Zustellungsadressat an dem Ort ordnungsbehördlich gemeldet ist oder nicht, ist für den Wohnungsbegriff insoweit zunächst unerheblich. Anknüpfungspunkt für eine Ersatzzustellung ist demnach grundsätzlich die tatsächliche Benutzung einer Wohnung. 8 Eine Ersatzzustellung ist aber auch dann wirksam, wenn zwar nicht zweifelsfrei feststeht, ob der Zustellungsadressat unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt, er aber in zurechenbarer Weise den Anschein gesetzt hat, dass dies der Fall ist, und damit zugleich verhindert hat, dass dem Absender die tatsächliche Anschrift bekannt wird und dort Zustellungen bewirkt werden können (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.05.2005 - 7 ME 35/05 -, NVwZ-RR 2005, 760; OVG Bautzen, Beschl. v. 05.07.2001 - 3 BS 284/00 -, NVwZ-RR 2002, 550; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.11.1991 - NJW-RR 1992, 700 - jeweils zitiert nach juris). Die Aufgabe einer Wohnung liegt deshalb nicht schon vor, wenn der Betroffene sich dazu entschließt, nicht mehr in den bisherigen Räumlichkeiten wohnen zu wollen. Maßgebend hierfür ist vielmehr, ob dieser Entschluss für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar ist (BGH, Urt. v. 27.10.1987 - VI ZR 268/86 -, NJW 1988, 713 - zitiert nach juris). 9 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles von einer wirksamen Zustellung unter der Anschrift "F.straße 135, App. ..., 2... W..." auszugehen: 10 Der Kläger hatte ursprünglich im erstinstanzlichen Verfahren als Anschrift "c/o Postamt, postlagernd, Z.str., 1... B..." angegeben. Diese Anschrift ist zunächst vom Verwaltungsgericht Schwerin von Amts wegen bereits mit der Eingangsverfügung auf "B.weg 8, 1... O... B..." geändert worden; dort konnte dem Kläger ausweislich Postzustellungsurkunde vom 12. Dezember 2003 die Eingangsbestätigung tatsächlich persönlich übergeben werden. Nachdem im weiteren Verfahren u.a. der Beschluss des Senats vom 22. April 2004 wiederum an die ursprünglich vom Kläger - auch in weiteren Schriftsätzen - angegebene Anschrift versandt wurde, hat der Zusteller im Rahmen der Zustellung des Beschlusses die Anschrift wiederum in "B.weg 8, 1... O... B..." korrigiert. Die Zustellung an einen dortigen erwachsenen Familienangehörigen war erfolgreich. In der Folgezeit gab der Kläger selbst seine Anschrift entsprechend an; auch gerichtliche Schreiben waren unter dieser Anschrift an ihn gerichtet. 11 Nach der Verweisung des erstinstanzlichen Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Greifswald am 08. August 2005 übersandte dieses unter dem 29. August 2005 eine Eingangsmitteilung unter Angabe des dortigen Aktenzeichens an die Beteiligten. Dieses einfache, an den Kläger gerichtete Schreiben gelangte jedoch am 08. September 2005 an das Verwaltungsgericht zurück. Der bei der Gerichtsakte befindliche Briefumschlag weist den Vermerk "verzogen, neue Anschrift" und ferner die Anschrift "2... W..., F.str. 135" auf. Nach einer entsprechenden Notiz der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts ist dann das Schreiben am 12. September 2005 erneut an diese letztgenannte Anschrift versandt worden, ohne dass das Schreiben dann erneut zurückgekommen wäre. 12 In der Folgezeit erging nach Einzelrichteranfrage ein Einzelrichterbeschluss mit der neuen Anschrift - ergänzt um den Zusatz "App. ..." -, der am 21. April 2006 abgesandt wurde und nicht an das Verwaltungsgericht zurückgelangte. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung konnte ausweislich Postzustellungsurkunde am 26. April 2006 über Einlegen in den Briefkasten bzw. eine ähnliche Einrichtung zugestellt werden. Gleiches gelang ausweislich Postzustellungsurkunde vom 30. Mai 2006 mit dem angefochtenen Urteil. 13 Dieser Sachverhalt zeigt, dass der Kläger von Beginn des Verfahrens an seiner aus § 82 Abs. 1 VwGO resultierenden Obliegenheit zur Bezeichnung seiner ladungsfähigen Anschrift nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere hat er es nach der Verweisung des Rechtsstreits und vor Ergehen des angefochtenen Urteils unterlassen, dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, dass er unter der Anschrift "B.weg 8, 1... O... B..." nicht mehr tatsächlich wohne bzw. verzogen sei. Das Verwaltungsgericht hat dann die Anschrift "2... W..., F.str. 135" ohne Zutun des Klägers selbst ermittelt. Die an diese Anschrift übermittelten Postsendungen gelangten nicht an das Verwaltungsgericht zurück; insbesondere die Zustellungen konnten nach Maßgabe der Postzustellungsurkunden in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Einrichtung eingelegt werden. 14 Der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt schließlich im Zulassungsantrag vor, "der Kläger (habe) aber am 12.6.2006 dort nicht mehr (gewohnt)." Damit steht fest, dass der Kläger unter der Anschrift "2... W..., F.str. 135" tatsächlich gewohnt bzw. sich dort tatsächlich aufgehalten hat. Dies bestätigen auch seine "Eidesstattliche Versicherung" vom 24. August 2007, nach der die "Wohnungsfrage in W... ungelöst (geblieben sei)", und vor allem die vom Kläger vorgelegte Kündigung des Vermieters für die W... Wohnung vom 24. November 2005. Da jedenfalls im Zeitpunkt der Zustellungen von Ladung und Urteil nach Maßgabe der Postzustellungsurkunden auch noch ein Briefkasten oder eine ähnliche Einrichtung vorhanden war, hat der Kläger in zurechenbarer Weise den Anschein gesetzt, dass er dort noch wohne bzw. Postsendungen ihn dort noch erreichen können. Dafür spricht auch, dass der Kläger sich ausweislich der Anmeldebestätigung erst am 30. Mai 2006 in B... angemeldet hat. 15 Wenn der Kläger im Übrigen in seiner "Eidesstattlichen Versicherung" vom 24. August 2007 vorträgt, er habe dem Verwaltungsgericht Greifswald nur seine B... Anschrift mitgeteilt, damit es auch nur diese benutzen soll, bzw. in seinem Schriftsatz vom 25. September 2007 ausführt, er habe "den Verwaltungsgerichten Greifswald zu keinem Zeitpunkt die W... Anschrift mitgeteilt ..., um diesen Prozess nicht über die W... Anschrift führen zu brauchen", so ergibt sich hieraus folgendes Bild: Während seines tatsächlichen Aufenthalts in W... hat der Kläger das Verwaltungsgericht offenbar vorsätzlich im Unklaren über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort lassen wollen, was letztlich fehlgeschlagen ist. Als er wieder nach B... zurückgezogen sein will, hat er diesen Sachverhalt ebensowenig dem Verwaltungsgericht mitgeteilt. Er hat damit folglich verhindert, dass dem Verwaltungsgericht als Absender gerichtlicher Schreiben und auch des angefochtenen Urteils seine tatsächliche Anschrift bekannt wird und dort Zustellungen bewirkt werden können. 16 War nach alledem die Zustellung des angefochtenen Urteils unter dem 30. Mai 2006 wirksam, lief damit die einmonatige Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) für das zulässige Rechtsmittel eines Antrages auf Zulassung der Berufung, hinsichtlich dessen das Urteil eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält, am 30. Juni 2006 ab. Die Stellung des Zulassungsantrages am 20.August 2007 war demnach verspätet. 17 2. Sollte der Kläger das angefochtene Urteil trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht erhalten und deshalb die Antragsfrist versäumt haben, folgt aus den vorstehenden Erwägungen zugleich, dass er auch nicht ohne Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO verhindert war, die Frist zur Stellung des Zulassungsantrages einzuhalten: Wenn der Kläger zumindest einen zurechenbaren Anschein dahingehend gesetzt hat, dass ihn unter der W... Anschrift Schriftstücke des Verwaltungsgerichts erreichen können, hätte er zugleich dafür Sorge tragen müssen, dass dorthin übersandte Schriftstücke ihn erreichen, auch wenn er sich tatsächlich dort nicht mehr aufgehalten haben sollte. Dass der Kläger entsprechende Maßnahmen ergriffen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem hätte der Kläger seine erneute Wohnsitznahme in B... rechtzeitig dem Verwaltungsgericht mitteilen können und müssen. Dann hätte das Verwaltungsgericht die Zustellung dorthin veranlasst. Folglich war die Fristversäumnis nicht unverschuldet. Dem Kläger kann nicht wie beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. 18 Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist eine Wiedereinsetzung auch gemäß § 60 Abs. 3 VwGO unzulässig, da der Wiedereinsetzungsantrag erst unter dem 20. August 2007 und damit mehr als ein Jahr seit dem Ende der versäumten Frist gestellt worden ist; eine Unmöglichkeit der Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist in Folge höherer Gewalt ist nicht ersichtlich. 19 3. Schließlich sind auch bislang keine Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 20 Soweit der Kläger nunmehr Schadensersatzansprüche verfolgen will, wäre dies im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht möglich, da in diesem Zwischenverfahren der Streitgegenstand nicht verändert werden kann. 21 4. Da nach alledem die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten besitzt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO), konnte dem Kläger auch nicht wie sinngemäß beantragt Prozesskostenhilfe bewilligt werden. 22 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).