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Beschluss

2 M 43/07

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 10. April 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen (vorbeugenden) Rechtsschutz gegen Äußerungen des Antragsgegners, die dieser als Bürgermeister im Rahmen eines Widerspruchs gegen einen - danach erneut gefassten und vom Antragsgegner beanstandeten - Gemeindevertretungsbeschluss zur Änderung eines Flächennutzungsplans gemacht hat. Mit Beschluss vom 10. April 2007 hat das Verwaltungsgericht die Anträge überwiegend abgelehnt. 2 Die am 23. April 2007 erhobene und am 10. Mai 2007 begründete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 3 Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. 4 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolgt versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 10. Dezember 2007 - 2 M 122/07 -, m. w. N.). 5 Ergibt die danach vorzunehmende Überprüfung, dass die die angegriffene Entscheidung tragende Begründung des Verwaltungsgerichts unzutreffend ist, so führt allein dies jedoch noch nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Vielmehr hat das Beschwerdegericht in derartigen Fällen unabhängig von den Darlegungen des Beschwerdegegners, der in erster Instanz obsiegt hat, in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung, deren Begründung sich als fehlerhaft erwiesen hat, aus anderen Gründen - im Ergebnis - richtig ist. Dieser ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (etwa OVG Saarlouis, Beschl. v. 17. Juli 2006 - 3 X 3/06 u. a. -, zitiert aus juris, Rn. 16; VGH Mannheim, Beschl. v. 25. November 2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75, zitiert aus juris, Rn. 6 m. w. N.; vgl. aus der Literatur ebenso z. B. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, § 146 Rn. 114; Hk-VerwR/VwGO/Himstedt, § 146 Rn.28; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 146 Rn. 43) hat sich der Senat bereits angeschlossen (Senatsbeschl. v. 1. November 2007 - 2 M 116/07 u.a. -) . Hier braucht nicht entschieden zu werden, ob dabei zur Begründung auf eine entsprechende Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO für das Rechtsmittelrecht zurückzugreifen oder das Ergebnis Ausdruck des Untersuchungsgrundsatzes oder des allgemeinen rechtsstaatlichen Gedankens, dass ein Gericht nicht sehenden Auges eine unzutreffende Entscheidung fällen darf, ist. 6 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung den genannten Anforderungen mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügt, da die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sie mit der Beschwerde angegriffen und damit hier streitgegenständlich ist, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. 7 Auch die mit Blick auf das erstinstanzliche Rubrum zu stellende Frage, wer genau hier Antragsgegner ist, der Bürgermeister als Organ der Gemeinde bzw. als Organteil der Gemeindevertretung oder als Privatperson - immerhin wird er dort namentlich aufgeführt -, und welche Person davon hier die zutreffend passivlegitimierte ist, bedarf keiner abschließenden Würdigung. 8 Bereits die Voraussetzungen des geltend gemachten (vorbeugenden) öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs sind nicht hinreichend dargetan. 9 Es ist zwar allgemein anerkannt, dass gegenüber öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft von Hoheitsträgern getätigten Äußerungen den Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen kann, wobei dieser dieser sich dogmatisch wohl regelmäßig unmittelbar aus einzelnen Freiheitsgrundrechten - hier dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 i.V. m. 2 Abs. 1 GG - (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76, 77 f.) oder aus einfachem Recht in entsprechender, gleichermaßen für das öffentliche und bürgerliche Recht geltenden Anwendung der §§ 1004, 906 BGB (vgl. Laubinger, VerwArch. 1989, 261, 292) ergibt. Der jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599, 600) setzt zunächst einen rechtswidrigen Eingriff oder eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder einfach gesetzlich geschützten Rechtsposition voraus, ohne dass der Betroffene verpflichtet wäre, den Eingriff oder die Beeinträchtigung zu dulden (OVG Hamburg, Urt. v. 17. Juni 2004 - 1 Bf 198/00 -, NordÖR 2005, 23, 24; OVG Münster, Urt. v. 23. April 1999, a. a. O., S. 600; VGH Mannheim, Urt. v. 17. Mai 1979 - X 639/78 -, zitiert aus juris). 10 Ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Äußerungen kann darüber hinaus aber nur dann Erfolg haben kann, wenn die ernstliche Gefahr dargetan wird, dass der Äußernde seine umstrittenen Äußerungen wiederholen wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 24. Mai 2006 - 4 CE 06.1217 -, zitiert aus juris, Rn. 23; VGH Mannheim, Beschl. v. 2. November 1998 - 9 S 2434/98 -, zitiert aus juris, Rn. 10 a. E.; vgl. auch Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 153), also der Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen (erneut) droht (vgl. Laubinger, a. a. O., S. 292). 11 Selbst wenn dies nicht Bestandteil des glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruchs wäre, so ist es jedenfalls im Rahmen des zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrunds glaubhaft darzulegen, dass zu befürchten ist, es könne (oder werde) zu einer Wiederholung der beanstandeten Äußerungen kommen. 12 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.