Beschluss
4 K 228/24
VG Freiburg (Breisgau), Entscheidung vom
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Leitsätze
Zu der Voraussetzung der Wiederholungsgefahr des öffentlichen-rechtlichen Unterlassungsanspruchs wegen einer hoheitlichen Äußerung (hier: verneint).(Rn.32)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu der Voraussetzung der Wiederholungsgefahr des öffentlichen-rechtlichen Unterlassungsanspruchs wegen einer hoheitlichen Äußerung (hier: verneint).(Rn.32) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, der Antragsgegnerin zu untersagen, sich in bestimmter Weise über die Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) zu äußern. Am 10.01.2024 hielt der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin beim Neujahrsempfang der Stadt eine Rede. Am 11.01.2024 wurde auf den Social-Media-Auftritten des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin auf den Online-Plattformen Instagram und Facebook sowie auf dem städtischen Internetauftritt folgender Beitrag veröffentlicht, der sich unter anderem aus Zitaten der Rede zusammensetzt: „Demokratie ist nicht selbstverständlich – schützen wir sie! Wir sehen gerade den Aufstieg einer Partei, die der Verfassungsschutz in Teilen als gesichert rechtsextremistisch einstuft. Für unsere Demokratie sind das keine gute Nachrichten! Wenn Rechtsextremisten gewählt werden, zerstören sie die Demokratie von innen. Was also tun? Herausforderungen angehen, gute Politik machen und besser kommunizieren. Und für uns alle wünsche ich mir für das neue Jahr: Gehen wir wieder mehr aufeinander zu. Und beziehen wir deutlich Stellung: Für unsere Demokratie. Für mehr Miteinander. Für Vielfalt. Für eine tolerante und faire Gesellschaft. In diesem Jahr sind in Freiburg die Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen sowie die Europawahl. Am 9. Juni gilt es: Wählen gehen und einen klaren Wahlsieger bestimmen: Unsere Demokratie“ Über dem Beitrag wurde folgendes Bild veröffentlicht: Mit Schreiben vom 15.01.2024 forderte der Antragsteller den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf, in der er sich verpflichten sollte, es erstens ab sofort zu unterlassen, für die in diesem Jahr anstehenden Europa- und Gemeinderatswahlen zu Lasten der AfD dazu aufzurufen, ihr „keine Stimme“ zu geben, insbesondere wie dies auf den Social-Media-Plattformen bereits geschehen sei, zweitens für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs gegen die beschriebene Handlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.200,- EUR an ihn zu zahlen und drittens die gesetzliche Vergütung der anwaltlichen Interessenverfolgung in Höhe von 973,66 EUR zu zahlen. Am 16.01.2024 wurde der Passus „Wir sehen gerade den Aufstieg einer Partei, die der Verfassungsschutz in Teilen als gesichert rechtsextremistisch einstuft. Für unsere Demokratie sind das keine gute Nachrichten!“ aus den veröffentlichten Beiträgen entfernt. Am 22.01.2024 hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz ersucht und macht im Hinblick auf die genannten Äußerungen der Antragsgegnerin insbesondere eine Verletzung der staatlichen Neutralitätspflicht geltend. Er beantragt, „dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, mit Bezug zu den diesjährigen Kommunal- und Europawahlen am 9. Juni 2024 dazu aufrufen: „Keine Stimme den Rechtsextremisten!“ zu geben, wenn sich dieser ‚Appell‘ vermittels des Zusatzes: „Wir sehen gerade den Aufstieg einer Partei, die der Verfassungsschutz in Teilen als gesichert rechtsextremistisch einstuft“ – wie […] bereits geschehen – erklärtermaßen gegen die ‚Alternative für Deutschland (AfD)‘ und damit gegen den Antragsteller richtet“. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält ihre Äußerungen für rechtmäßig. Sie räumt ein, durch diese Formulierung indirekt auf die Partei des Antragstellers Bezug genommen zu haben. Ihr Oberbürgermeister werde sich auch weiterhin in allgemeiner Form gegen Rechtsextremismus und für die Demokratie einsetzen, wozu auch der Aufruf, „keine Stimme den Rechtsextremisten“ gehören könne; es sei aber nicht beabsichtigt, diesen Aufruf unter direkter oder indirekter Bezugnahme auf konkrete Parteien in hoheitlicher Funktion zu tätigen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. 1. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. a) Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die Äußerungen, auf die sich der Eilantrag bezieht, sind in Ausübung eines öffentlichen Amtes der Antragsgegnerin erfolgt, nicht nur bei Gelegenheit einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit. Denn die Rede hielt ihr Oberbürgermeister auf einer offiziellen Veranstaltung der Antragsgegnerin unter Verwendung von Hoheitszeichen, und die Kurzbeiträge erfolgten auf der städtischen Internetseite sowie ihren offiziellen Social-Media-Kanälen, die von ihren Mitarbeitern betreut werden (vgl. zu den maßgeblichen Abgrenzungskriterien BVerfG, Urteil vom 09.06.2020 - 2 BvE 1/19 - juris Rn. 59; Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 - juris Rn. 66; vgl. zu einem vergleichbaren Fall Hessischer VGH, Beschluss vom 11.07.2017 - 8 B 1144/17 - juris Rn. 27). Dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. b) Der Antragsteller ist nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Die Vorschrift ermöglicht Personenvereinigungen, öffentlich-rechtliche Ansprüche eigenständig gerichtlich durchzusetzen, die ihnen als Personenmehrheit zuerkannt sind. Daher sind diese Vereinigungen beteiligtenfähig, wenn sie geltend machen können, Zuordnungssubjekt einer materiellen Rechtsposition zu sein, die einen Bezug zum Streitgegenstand des konkreten Rechtsstreits aufweist. Erfasst sind insbesondere Gebietsverbände politischer Parteien (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2018 - 6 C 2.17 - BVerwGE 164, 1 Rn. 13 ff.). Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine solche Personenvereinigung. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Bundessatzung der AfD gliedert sich die Partei in Landesverbände, die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung weitere Untergliederungen schaffen können. Dies ist durch § 4 Abs. 1 der Satzung des Landesverbands Baden-Württemberg erfolgt; hiernach gliedert sich der Landesverband in Kreisverbände, die unter ihrem Namen klagen und verklagt werden können. § 3 Satz 2 PartG steht dieser Regelung nicht entgegen. Denn hierdurch sollte die in besonderen Verfahrensordnungen schon gesicherte Beteiligungsfähigkeit niederer Gebietsverbände nicht beseitigt, sondern den politischen Parteien für sämtliche gerichtliche Verfahren die Parteifähigkeit eingeräumt und insbesondere ihre unbefriedigende zivilprozessuale Stellung beseitigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.1969 - VII C 56.68 - BVerwGE 32, 333 = juris Rn. 31). Durch das in § 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung seines Landesverbands eingeräumte Recht, in seinem Namen klagen und verklagt werden zu können, kann sich der Antragsteller auf die seiner Partei zustehenden Rechte berufen. Insbesondere kann er eine Verletzung der aus Art. 21 Abs. 1 GG folgenden Rechte politischer Parteien geltend machen. Denn er steht selbst unmittelbar im politischen Wettbewerb, etwa zur kommenden Wahl des Stadtrats der Antragsgegnerin. Soweit die Antragsgegnerin in Frage stellt, dass Untergliederungen politischer Parteien parteibezogene Rechte im Wege der Prozessstandschaft überhaupt geltend machen können, verkennt sie, dass der Antragsteller selbst Träger dieser Rechte ist. Deshalb ist deren Geltendmachung durch Parteiuntergliederungen in der Rechtsprechung durchgehend anerkannt (vgl. zu Landesverbänden BVerwG, Beschluss vom 10.08.2010 - 6 B 16.10 - juris Rn. 6; VG Stuttgart, Beschluss vom 06.11.2023 - 1 K 167/23 - juris Rn. 2; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2021 - 20 K 5100/19 - juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16.09.2002 - 1 Bs 243/02 - juris Leitsatz 2; zu Kreisverbänden VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2024 - 1 S 401/24 - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 06.02.2024 - AN 4 E 24.235 - juris Rn. 41; siehe auch Ipsen, ParteienG, 2. Auflage 2018, § 3 Rn. 10). c) An einer wirksamen Vertretung des Antragstellers durch die in der Antragsschrift genannten Vorstandsmitglieder, die auch in seinem Internetauftritt als solche benannt werden, hat die Kammer keine Zweifel. Die wirksame Bevollmächtigung ihres Verfahrensvertreters ist durch Vorlage der schriftlichen Vollmacht nachgewiesen worden (§ 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO). d) Allerdings ist die Stadt Freiburg und nicht – wie in der Antragsschrift vom 20.01.2024 bezeichnet – ihr Oberbürgermeister der richtige Antragsgegner. Ein Leistungsanspruch ist gegenüber demjenigen Rechtsträger geltend zu machen, der bei Bestehen des Anspruchs nach materiellem Recht zu der begehrten Handlung oder Unterlassung verpflichtet wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2017 - 1 S 542/17 - juris Rn. 21). Ein Anspruch auf Unterlassen einer Äußerung, die im Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben steht, ist gegen den Rechtsträger desjenigen Amtsträgers zu richten, der die Äußerung getätigt hat. Denn nach dem im öffentlichen Recht geltenden Rechtsträgerprinzip wird die Äußerung eines Amtswalters der Anstellungskörperschaft zugerechnet, dessen Organ er ist. Durch die hoheitliche Äußerung wird die Auffassung der Anstellungskörperschaft rechtlich festgelegt, so dass auch nur diese selbst auf deren Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.12.2009 - 2 ME 313/09 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.1998 - 9 S 2434/98 - juris Rn. 5 f.). Die Kammer konnte indes das Passivrubrum berichtigen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2022 - 1 K 3675/22 - juris Rn. 37). Denn die Bezeichnung eines Verfahrensbeteiligten ist grundsätzlich auslegungsfähig. Es kommt darauf an, wie die Bezeichnung bei objektiver Würdigung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und andere Verfahrensbeteiligte) zu verstehen ist. Bei einer unrichtigen oder mehrdeutigen Bezeichnung gilt diejenige Person oder Behörde als Beteiligte, die erkennbar durch den Verfahrensgegenstand betroffen ist. Dies ist durch Auslegung des Rubrums unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Antragsschrift zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.2001 - 8 B 262.00 - juris Rn. 2; Beschluss vom 23.09.2013 - 2 B 51.13 - juris Rn. 9). Dabei kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass ein Antrag im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Rechtsschutzbegehren richtigen Antragsgegner gerichtet sein soll (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.10.2018 - 4 ZB 18.512 - juris Rn. 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.07.2020 - 2 LZ 472/19 - juris Rn. 12). Hiernach ist die Stadt Freiburg richtiger Anspruchsgegner, denn die Antragsbegründung lässt erkennen, dass die Unterlassung einer hoheitlichen Äußerung des Oberbürgermeisters – bzw. der die Internetauftritte betreuenden Mitarbeiter – der Antragsgegnerin begehrt wird. Auch nach dem in § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO enthaltenen Rechtsgedanken genügt zur Bezeichnung des Antragsgegners die Angabe der handelnden Behörde. Dementsprechend heißt es in den zuletzt eingegangen Schriftsätzen des Antragstellers im Betreff „X ./. Freiburg“. 2. Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Anordnung setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). a) Der Streitgegenstand eines Unterlassungsbegehrens wird durch das im Antrag umschriebene Rechtsschutzziel und durch den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet. Ein auf die Unterlassung einer Äußerung gerichteter Rechtsbehelf kann daher auf die konkrete Verletzungsform begrenzt werden. Besteht eine Äußerung aus mehreren selbstständigen, abtrennbaren Teilen, können diese rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sein mit der Folge, dass der Unterlassungsanspruch nur auf die rechtswidrigen Teile beschränkt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2023 - 1 S 2201/22 - juris Rn. 24 f. m. w. N.; VG Ansbach, Beschluss vom 06.02.2024 - AN 4 E 24.235 - juris Rn. 34 f.). Der Streitgegenstand wird durch das Begehren des Antragstellers vorgegeben, wobei das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist, § 122 Abs. 1, § 88 VwGO. Hiernach richtet sich das Unterlassungsbegehren gegen eine aus drei Teilen zusammengesetzte Äußerung der Antragsgegnerin, mit der direkt oder indirekt auf die AfD Bezug genommen, sie als rechtsextremistisch bezeichnet wird und (deshalb) dazu aufgerufen wird, die Partei bei den bevorstehenden Kommunal- und Europawahlen nicht zu wählen. Denn diese drei Elemente sind nicht nur ausdrücklich in dem anwaltlich formulierten Antrag des Antragstellers enthalten, sondern werden ausweislich der Antragsbegründung auch jeweils gesondert beanstandet. Dabei ist das Unterlassungsbegehren nicht auf die wörtliche Wiederholung der Formulierungen „Keine Stimme den Rechtsextremisten“ und „wir sehen gerade den Aufstieg einer Partei, die der Verfassungsschutz in Teilen als gesichert rechtsextremistisch einstuft“ beschränkt, sondern umfasst auch andere, sinngleiche Äußerungen. Anderenfalls könnte die begehrte einstweilige Anordnung leicht umgangen werden, was nicht dem Begehren des Antragstellers entsprechen würde. b) Für diesen Antrag hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der vom Antragsteller geltend gemachte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung oder Handlung eines Hoheitsträgers setzt voraus, dass ein – rechtswidriger – hoheitlicher Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition oder ein sonstiges subjektives Recht vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2024 - 1 S 401/24 - juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 17; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.01.2008 - 2 M 43/07 - juris Rn. 9 f.). Als subjektive Rechtsposition steht hier das aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Neutralitätsgebot gegenüber politischen Parteien, nach dem es Hoheitsträgern verwehrt ist, parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei auf die politische Willensbildung einzuwirken (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.06.2022 - 2 BvE 4/20 - BVerfGE 162, 207, Rn. 73; Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6.16 - BVerwGE 159, 327, Rn. 24), sowie das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende und für jedes Staatshandeln geltende Sachlichkeitsgebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6.16 - BVerwGE 159, 327, Rn. 26; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2022 - 1 S 2686/21 - juris Rn. 38) im Raum. Neben einem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in subjektive Rechte setzt der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch zusätzlich voraus, dass eine Beeinträchtigung konkret droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14; Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.08.2013 - 4 B 383/12 - juris Rn. 6). Diese bereits tatbestandliche Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs gilt erst recht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die eine besondere Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung voraussetzt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.07.2014 - 12 ME 97/14 - juris Rn. 9). Die erforderliche Gefahr eines zukünftigen rechtswidrigen Eingriffs kann zwar grundsätzlich angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat, weil im Regelfall die Behörde ihre Maßnahme für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen wird, von ihr Abstand zu nehmen, sondern sie in der Zukunft aufrechterhalten und wiederholen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 21; Urteil vom 15.12.2005 - 7 C 20.04 - juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2024 - 1 S 401/24 - juris Rn. 26; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 62). Allerdings kann nicht immer von einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung auf die Gefahr zukünftig drohender Beeinträchtigungen geschlossen werden. Ein solcher Schluss kommt nicht in Betracht, wenn nach Art der Störung oder aufgrund der Umstände des Falls eine Wiederholung vernünftigerweise nicht zu befürchten ist (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.08.2013 - 4 B 383/12 - juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2008 - 13 E 1108/08 - juris Rn. 3). Ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in der Vergangenheit begründet auch keine Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nach einer einmaligen Rechtsverletzung eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2017 - VI ZR 534/15 - juris Rn. 17; Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 175/14 - BGHZ 206, 347, Rn. 30; jeweils m. w. N.), lässt sich dieser Grundsatz in seiner Allgemeinheit nicht auf den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch übertragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2020 - 12 S 38/20 - juris Rn. 19 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2004 - 6 A 11743/03 - juris Rn. 8). Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist stattdessen anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2019 - 10 S 14.19 - juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.07.2014 - 13 ME 97/14 - juris Rn. 9 m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.06.2013 - 4 CE 13.944 - juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2004 - 12 B 2197/03 - juris Rn. 11). Die Weigerung, gegenüber dem Betroffenen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ist hierbei nur ein Indiz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2019 - 10 S 14.19 - juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.07.2014 - 13 ME 97/14 - juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2004 - 12 B 2197/03 - juris Rn. 11). Denn eine solche Weigerung kann verschiedene Gründe haben und beinhaltet deshalb nicht notwendig die Erklärung, eine getätigte Äußerung wiederholen zu wollen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.08.2013 - 4 B 383/12 - juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.06.2013 - 4 CE 13.944 - juris Rn. 25). Nach diesen Maßgaben lässt sich nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass zukünftig eine konkrete Beeinträchtigung subjektiver Rechte des Antragstellers droht. Denn die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 08.02.2024 eingeräumt, mit der beanstandeten Formulierung auf die Partei des Antragstellers Bezug genommen zu haben, und zugleich kundgetan, es sei nicht beabsichtigt, zukünftig wieder einen entsprechenden Aufruf unter direkter oder indirekter Bezugnahme auf konkrete Parteien in hoheitlicher Funktion zu tätigen. Damit hat die Antragsgegnerin, die im gerichtlichen Verfahren durch den Oberbürgermeister vertreten wird, verbindlich erklärt, sich nicht erneut in einer vom Unterlassungsbegehren des Antragstellers umfassten Weise zu äußern. Diese Erklärung, welche die Antragsgegnerin am 23.02.2024 auch gegenüber ihrer Kommunalaufsicht, dem Regierungspräsidium Freiburg, abgegeben hat, ist für sich genommen geeignet, eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Soweit der Antragsteller einwendet, aus der Erklärung folge mangels verpflichtender Komponente nichts, verkennt er, dass die Antragsgegnerin als Hoheitsträgerin an Recht und Gesetz gebunden ist, weshalb von ihr nicht nur erwartet werden kann, dass sie sich an ergangene gerichtliche Entscheidungen halten wird (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.02.2020 - 4 A 428/19 - juris Rn. 7), sondern auch an abgegebene Erklärungen in gerichtlichen Verfahren, mit der eine Wiederholung ausgeschlossen worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2004 - 6 A 11743/03 - juris Rn. 8; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14.06.2022 - 3 L 34/22 - juris Rn. 23). Dies steht nicht dadurch infrage, dass die Antragsgegnerin der vorgerichtlichen Aufforderung des Antragstellers, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, nicht gefolgt ist. Denn in dem zu unterzeichnenden Schriftstück ist nicht die Antragsgegnerin, sondern ihr Oberbürgermeister als Unterlassungsschuldner genannt, weshalb die Antragsgegnerin schon nicht Adressatin der Aufforderung war. Auch dürfte bei Erhalt des Schreibens aus Sicht eines objektiven Empfängers offen gewesen sein, ob sich die geforderte Unterlassungserklärung des Oberbürgermeisters (auch) auf private Äußerungen bezieht. Nachdem die Antragsgegnerin den beanstandeten Beitrag gelöscht und die genannte Erklärung abgegeben hat, durfte sie davon ausgehen, dass sie einen etwaigen Beseitigungsanspruch erfüllt hat bzw. ein Unterlassungsanspruch mangels Wiederholungsgefahr nicht besteht, weshalb der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung auch keine indizielle Wirkung zukommt. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin sowohl im gerichtlichen Verfahren als auch gegenüber der Kommunalaufsicht erklärt hat, mit zunehmendem Heranschreiten des Wahltermins für die Kommunal- und Europawahlen werde sie verstärkt bzw. noch stärker auf die Wahrung des Neutralitätsgebots achten, in ihrer Dezernentenkonferenz am 30.01.2024 habe deshalb eine Erörterung der diesbezüglichen Pflichten der Verwaltungsspitze stattgefunden. Auch dies spricht gegen eine Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Erklärungen der Antragsgegnerin im Rahmen dieser gerichtlichen Auseinandersetzung (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2024 - 1 S 401/24 - juris Rn. 26). Zwar hat die Antragsgegnerin für die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Äußerungen argumentiert. Nachdem sie aber unabhängig davon erklärt hat, entsprechende Äußerungen zukünftig weder direkt noch indirekt in Bezug auf die AfD zu tätigen, ist unschädlich, dass sie nicht einräumt hat, rechtswidrig gehandelt zu haben. Gegen eine dem Antragsteller konkret drohende Rechtsbeeinträchtigung spricht zudem, dass die Antragsgegnerin die Formulierung „Wir sehen gerade den Aufstieg einer Partei, die der Verfassungsschutz in Teilen als gesichert rechtsextremistisch einstuft. Für unsere Demokratie sind das keine gute Nachrichten!“ bereits am 16.01.2024 auf ihren Internetauftritten entfernt und damit die Bezugnahme auf die Partei des Antragstellers aufgehoben hat. Dieser Umstand stützt die Erklärung der Antragsgegnerin, sich nicht erneut über die Partei des Antragstellers äußern zu wollen. Dem steht nicht entgegen, dass der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin nach dem Vorbringen des Antragstellers zwischen dem 15.01.2024 und dem 17.01.2024 in einem Video davon gesprochen hat, er habe „einschüchternde Post“ erhalten und „wir brauchen klare Worte gegen Hass, gegen Hetze, gegen Diskriminierung und gegen Rechtsextremismus! Und wir dürfen uns nicht einschüchtern lassen. Das wünsche ich mir für meine Stadt, für unser ganzes Land“. Denn eine Bezugnahme auf die AfD ist hierin nicht enthalten. Das gleiche gilt für die von der Antragsgegnerin auf ihrem Instagram-Auftritt veröffentlichte Äußerung „Auch Anti-Demokraten können demokratisch gewählt werden. Einmal gewählt versuchen sie die Demokratie von innen zu zerstören. Andersdenkende und Minderheiten sind dann in Gefahr. Im Übrigen: Demokratie ist nicht nur der Wille der Mehrheit, sondern auch der Schutz von Minderheiten“. Zwar erfolgte diese – weiterhin veröffentlichte – Äußerung als Kommentar zu einem Kommentar („Lieber Herr Horn, leider zeigt die aktuelle Regierung in bester Manier, wie man ein Volk aktiv zugrunde richtet! Die AfD ist eine vom Volk gewählte Partei! Mal stark überspitzt formuliert, würde ich sagen wenn es der Wille des Volkes ist Rechts zu sein! Ist das zu akzeptieren! Und ich glaube einige Regierungen in Europa sind rechtsorientiert. Das heißt doch nur das die Regierungen mit rechter Regierung das eigene Volk bevorzugen und an erste Stelle stellen! So sollte es auch sein! Und nicht erst alle Gelder ins Ausland transferieren und dann doof schauen und sich wundern das kein Geld mehr für die eignen ist! Es gibt so viele gute Beispiele die dafür sprechen das diese Regierung gegen das Volk arbeitet und das fördert solche Parteien!“) zu dem ursprünglichen Beitrag der Antragsgegnerin vom 11.01.2024. Nachdem sie aus der ursprünglichen Fassung des Beitrags am 16.01.2024 die von dem Antragsteller beanstandete Bezugnahme auf seine Partei gelöscht hat, ergibt sich aber weder explizit noch aus dem Zusammenhang, dass mit dem Kommentar die AfD gemeint ist. Denn die Äußerung ist allgemein gehalten und erläutert primär eine mit dem – von dem Erstkommentator eingeführten – Mehrheitsprinzip generell zusammenhängende Gefahr. Unabhängig davon ist der Kommentar inhaltlich vom Unterlassungsbegehren des Antragstellers nicht umfasst, da er weder die Bezeichnung der AfD als rechtsextremistisch noch einen Bezug zu den bevorstehenden Kommunal- und Europawahlen enthält. Auch soweit der Antragsteller zur Begründung seines Anordnungsanspruchs auf die Rede des Oberbürgermeisters beim Neujahrsempfang der Antragsgegnerin am 10.01.2024 verweist, führt dies nicht zur Annahme einer Wiederholungsgefahr. Zwar enthält das der Kammer vorliegende Redemanuskript eine Formulierung, die vom Unterlassungsbegehren des Antragstellers umfasst ist („Wir sehen gerade den Aufstieg einer Partei, die der Verfassungsschutz in Teilen als gesichert rechtsextremistisch einstuft. Für unsere Demokratie sind das alles andere als gute Nachrichten – und das im Jahr des 75. Geburtstages unseres Grundgesetzes. Umso mehr stehen wir alle in der Verantwortung, unsere freiheitliche Demokratie zu schützen – gerade bei den anstehenden Wahlen.“). Auch insoweit gilt allerdings die verbindliche Erklärung der Antragsgegnerin, sich nicht (erneut) in entsprechender Weise unter direkter oder indirekter Bezugnahme auf konkrete Parteien äußern zu werden. Das gleiche gilt hinsichtlich der in dem Redemanuskript enthaltenen Passage „Christian Streich, unser SC-Trainer, hat vor kurzem in einem Interview mit dem Kicker ganz klar gesagt, dass wir Hetze und Ausgrenzung – etwa, wenn jemand eine andere Hautfarbe hat – niemals dulden dürfen; weiterhin sagte er, ich zitiere: Mehr als 30 Prozent hat die AfD in manchen Regionen, aber 70 Prozent nicht. Wir müssen denen die Stirn bieten. Und zwar rigoros“, weshalb dahinstehen kann, ob hierin überhaupt eine Bezeichnung der AfD als rechtsextremistisch und ein hinreichender Bezug zu den bevorstehenden Kommunal- und Europawahlen enthalten und die Äußerung dadurch vom Unterlassungsbegehren des Antragstellers umfasst ist. Dass der Inhalt der Rede über seine verbale Kundgabe beim Neujahrsempfang hinaus in irgendeiner Weise veröffentlicht wurde bzw. weiterhin veröffentlicht ist, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsteller bleibt im Hinblick auf die verneinte Wiederholungsgefahr der beanstandeten Äußerung nicht rechtsschutzlos. Er ist nicht gehindert, statt eines vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Äußerung im Klageweg zu verfolgen (so auch VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14.06.2022 - 3 L 34/22 - juris Rn. 25). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dass die Erklärung der Antragsgegnerin, sich nicht (erneut) unter direkter oder indirekter Bezugnahme auf konkrete Parteien äußern zu werden, erst im gerichtlichen Verfahren erfolgt ist, hat keine Auswirkungen auf die Kostenentscheidung, weil der Antragsteller diese Erklärung nicht zum Anlass genommen hat, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der zumindest teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache sieht die Kammer in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 von einer Reduzierung des Auffangwerts ab (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2024 - 1 S 401/24 - juris Rn. 39; Beschluss vom 22.01.2020 - 9 S 2797/19 - juris Rn. 29).