Beschluss
OVG 10 S 57.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0819.OVG10S57.12.0A
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Leitsätze
Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen, die im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnet sind, überschreiten eher das Maß des Zumutbaren im Sinne von § 43 Abs. 6 BbgBO (juris: BauO BB), als solche, die nahe der Straße angeordnet sind. (Rn.5)
Tenor
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. November 2012 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerden tragen der Antragsgegner und die die Beigeladene jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. November 2012 werden zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerden tragen der Antragsgegner und die die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in einem Ortsteil der Gemeinde Teichland gelegenen Grundstücks H... 15 (Flur 3..., Flurstück 7...). Das Grundstück ist straßenseitig mit einem Wohngebäude und einer Garage bebaut. Der rückwärtige Bereich ist weitgehend unbebaut und dient als Garten und „Ruhebereich“. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 erteilte der Antragsgegner der beigeladenen Gemeinde eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Seeachse Teichland“ auf dem westlich gelegenen Nachbargrundstück (Flur 3..., Flurstück 5...). Das auf einer ehemaligen Bahntrasse gelegene 1 250 m lange und bis zu 40 m breite Bauvorhaben besteht aus einem touristischen Weg mit angegliederten Aufenthaltsorten, insbesondere einem Spielplatz, Picknick- und Aussichtsholzstapeln, besteigbaren Hochständen und einem Stahlsegel als Wegweiser. Es soll in der vom Braunkohlebergbau betroffenen Gemeinde den ersten Realisierungsabschnitt einer „Seeachse“ bilden, die als Infrastruktur für Freizeit und Tourismus eine Verbindung zwischen einem Erlebnispark und der Seekante der künftigen „Cottbusser Ostsee“, einem zu flutenden Braunkohletagebauloch, bilden soll. Teil des genehmigten Bauvorhabens sind auch zwei Reisebus-Stellplätze, die in unmittelbarer Nähe zu dem rückwärtigen, als Garten genutzten Bereich des Grundstücks der Antragstellerin errichtet werden sollen, sowie 21 Pkw-Stellplätze. Der Standort der Stellplätze des Bauvorhabens liegt im unbeplanten Innenbereich des Ortsteils. Die Antragstellerin, der die Baugenehmigung nicht zugestellt wurde, legte nach Beginn der Bauarbeiten am 27. Juli 2012 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein, über den noch nicht entschieden ist. Auf ihren Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. November 2012 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung angeordnet, soweit deren Gegenstand die Errichtung (und Nutzung) der beiden Reisebus-Stellplätze ist. Die Nutzung der 21 Pkw-Stellplätze hat es der Sache nach in der Zeit werktags von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 20.00 Uhr bis 9.00 Uhr untersagt. Im Übrigen ist der weitergehende Antrag abgelehnt worden. Die Bauarbeiten an den Stellplätzen sind zwischenzeitlich weitgehend abgeschlossen. Mit den gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses gerichteten Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen begehren diese die vollständige Ablehnung des Antrags der Antragstellerin. II. Die Beschwerden sind unbegründet. Der angefochtene Teil der Entscheidung ist nicht aus den von dem Antragsgegner und der Beigeladenen innerhalb der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Beigeladene gegen den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angewandten Entscheidungsmaßstab und macht geltend, dass nach der „gesetzgeberischen Grundordnung“ bei offenem Verfahrensausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage „nicht gegeben“ sein solle. Dies trifft nicht zu. Auch bei einer nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offenen Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, LKV 2012, 566; juris Rn. 4 m.w.N.; ebenso OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 44.12 -, NVwZ-RR 2013, 400, juris Rn. 14) ist trotz der gesetzlichen Regelung des § 212a Abs. 1 BauGB eine Interessensabwägung im Rahmen des Verfahrens nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Einzelfall vorzunehmen. Denn der gesetzliche Wegfall des Suspensiveffekts bedeutet nicht, dass sich das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse regelmäßig durchsetzt. Macht der Gesetzgeber - wie hier nach § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - von der Möglichkeit Gebrauch, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels auszuschließen, so verschiebt sich nach Maßgabe des jeweiligen Regelungszusammenhanges in mehr oder minder starkem Maße die Darlegungslast des Antragstellers, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Das Verwaltungsgericht kann nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels gegen die Baugenehmigung ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine Ermessensentscheidung, deren wesentliches Element regelmäßig eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes ist. Bei dieser Prüfung ist maßgeblich, ob der Antragsteller als Dritter dargelegt hat, dass er ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben hat, es also gegen eine drittschützende Norm verstößt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kommt in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen. Sind bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hingegen offen, so hängt die Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen von einer Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen ab. Der Antrag hat dann Erfolg, wenn das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Ausführung oder Nutzung des mit der Baugenehmigung genehmigten Vorhabens verschont zu bleiben, das Interesse des von der Baugenehmigung Begünstigten an der unverzüglichen Ausnutzung desselben sowie ein gegebenenfalls bestehendes (gleichgerichtetes) öffentliches Interesse überwiegt. 2. Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabes zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Nutzung - die Bauarbeiten zur Errichtung der Stellplätze sind nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners zwischenzeitlich weitgehend abgeschlossen - der mit der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2011 genehmigten beiden Reisebus-Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen überwiegt, weil diese Stellplätze nach summarischer Prüfung die Antragstellerin in ihren Rechten aus § 43 Abs. 6 BbgBO verletzen. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragsgegners und der Beigeladenen greifen nicht durch. Die bauordnungsrechtliche Regelung des § 43 Abs. 6 BbgBO soll einen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr und den privaten Bedürfnissen der Nachbarn nach Schutz der Güter Gesundheit, Arbeit, Wohnen, Ruhe und Erholung herbeiführen. Stellplätze und Garagen müssen danach so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Anordnung und Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße angeordnet werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Diese Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 43 Abs. 6 BbgBO genannten Schutzgüter ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, BauR 2009, 478, juris Rn. 46; OVG MV, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 3 M 102/10 -, NördÖR 2010, 444, juris Rn. 12; OVG Bbg, Beschluss vom 17. September 1998 - 3 B 57/98 -, BA S. 6; Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 3. Auf. 2009, § 43 Rn. 22 m.w.N.). Da § 43 Abs. 6 BbgBO auf das zumutbare Maß von Immissionen abstellt und dem Schutz der Nachbargrundstücke dient, ist die Norm drittschützend (Reimus/Semtner/Langer, a.a.O., § 43 Rn. 23; Gädtke, BauO NRW, § 51 Nr. 123 m.w.N). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung seiner Erkenntnisse aus einem Ortstermin zu der umfassend begründeten Würdigung und Bewertung gelangt, dass bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Nutzung der in unmittelbarer Nähe zu dem der Ruhe und Erholung dienenden Hausgarten der Antragstellerin angeordneten beiden Reisebus-Stellplätze diese über das zumutbare Maß hinaus störe. Das Beschwerdevorbringen, das im Kern die Annahme der Unzumutbarkeit verneint und damit keinen Rechtsverstoß gegen § 43 Abs. 6 BbgBO sieht, legt keine durchgreifenden Gründe dar, die bei summarischer Prüfung im Ergebnis die vom Verwaltungsgericht angeführten gewichtigen Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der genehmigten Reisebus-Stellplätze in Frage stellen würden. Vom rechtlichen Ansatz zutreffend prüft das erstinstanzliche Gericht zunächst die Art der baulichen Nutzung des Baugrundstücks und der Grundstücke in der näheren Umgebung, um feststellen zu können, welchen Störungsgrad die Umgebung aufgrund ihres Gebietscharakters hinzunehmen hat und welchen Vorbelastungen sie bereits ausgesetzt ist (vgl. dazu OVG Bbg, Beschluss vom 17. September 1998, a.a.O.). Es kommt zu der Bewertung, dass die nähere Umgebung einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet entspreche. In der Umgebung des Wohnhauses der Antragstellerin befänden sich nach den Feststellungen des Ortstermins weitere Wohngebäude und lediglich die an der H... dem Wohngrundstück der Antragstellerin gegenüberliegende Gaststätte („K...“) führe dazu, dass eine Einordnung der näheren Umgebung als reines Wohngebiet ausgeschlossen sei. Soweit der Antragsgegner und die Beigeladene insbesondere auf einen ca. 100 m vom Grundstück der Antragstellerin entfernt liegenden Tischlerbetrieb in der H... 22 abstellen und anführen, dass es sich bei der Umgebung um eine diffuse Gemengelage handele, vermag dies bei summarischer Prüfung die Einordnung des Gebiets als allgemeines Wohngebiet nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Zum einen hat das Verwaltungsgericht im Ortstermin in der H... 22 nur die Werbung für einen Türen- und Fenster-Tischlerbetrieb festgestellt, ohne Feststellungen dazu zu treffen ob das „Produktionsgebäude“ derzeit als Betriebsstätte genutzt wird. Zum anderen ist nach dem durch den Internetauftritt der Firma belegten Vorbringen der Antragstellerin die Betriebsstätte dieses Gewerbebetriebs bereits im Jahre 1996 in ein Gewerbegebiet nach C... verlegt worden. Die abschließende Prüfung, ob in der näheren Umgebung des Bauvorhabens gleichwohl ein störender Gewerbebetrieb (vgl. § 4 Abs. 3 BauNVO) vorhanden ist, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch soweit der Antragsgegner vorträgt, die Reisebus-Stellplätze seien hinsichtlich ihrer Anordnung zumutbar, weil sie ca. 3,40 m von der Grundstücksgrenze und 18,50 m von der schutzwürdigen Wohnbebauung der Antragstellerin entfernt errichtet worden seien, vermag dies nicht die gegenteilige Bewertung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, wonach die Anordnung der vorgesehenen Stellplätze für Reisebusse von der Hauptstraße entfernt im rückwärtigen Bereich für die Unzumutbarkeit der Störung spreche. Wie ausgeführt, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen, die im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnet sind, eher das Maß des Zumutbaren im Sinne von § 43 Abs. 6 BbgBO überschreiten, als solche, die nahe der Straße angeordnet sind. Die Grenze des Zumutbaren ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich ist, in dessen Nähe die Stellplätze errichtet werden sollen. Dabei ist nicht nur das Wohngebäude schutzwürdig, sondern auch der rückseitige, der Ruhe und Erholung dienende Hausgarten, in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe die Reisebus-Stellplätze genutzt werden sollen. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht auch darauf ab, dass in der konkreten Situation das „Störpotenzial“ der mit der Nutzung der genehmigten Reisebus-Stellplätze einhergehenden Beeinträchtigungen auf das nicht abgeschirmte, durch Ruhe- und Erholungsfunktionen des Gartens geprägte Grundstück als erheblich eingeschätzt werden muss. Der mit der Nutzung der Stellplätze einhergehende Parkplatzlärm zeichnet sich nämlich durch spezifische Merkmale aus, die sich von den Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs unterscheiden und einen anderen Informationsgehalt aufweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000 - BVerwG 4 BN 44.00 -, NVwZ 2001, 433, juris Rn. 9). Von Stellplätzen eines Parkplatzes gehen nämlich nicht nur der Lärm des Zu- und Abfahrtsverkehrs aus, sondern insbesondere auch Immissionen von Rangiervorgängen, dem Anlassen der Fahrzeuge, dem Zuschlagen von Türen, der Unterhaltung von Nutzern der Kraftfahrzeuge, die typischerweise einen hohen Informationsgehalt haben. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Stellplätze für Reisebusse typischerweise ein darüber hinausgehendes Störpotenzial aufweisen, insbesondere durch das Heraustreten von Reisegruppen aus dem Bus, das Sammeln der Touristen, etwaige Ansagen von Reiseleitern, entspricht der Lebenserfahrung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht um Lärm und andere Immissionen handelt, die durch Stellplätze und Garagen einer zulässigen Nutzung eines Wohngebäudes typischerweise entstehen, sondern um Stellplätze für Kraftomnibusse für die Nutzer der 1 250 m langen und 40 m breiten „Seeachse“, als Teil einer Infrastruktur für Freizeit und Tourismus mit einem Spielplatz, Picknick, Aussichtsholzstapel und Hochständen. Soweit der Antragsgegner hiergegen einwendet, wegen der Entfernung zwischen den Reisebus-Stellplätzen und der Wohnbebauung würden die von der TA-Lärm vorgegebenen Richtwerte eingehalten, berücksichtigt er zum einen nicht, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung im Sinne von § 43 Abs. 6 BbgBO durch von Stellplätzen ausgehenden Parkplatzlärm die Umstände des Einzelfalles, nicht aber technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte - etwa Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - maßgeblich sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008, a.a.O., Rn. 46; OVG Bbg, Beschluss vom 17. September 1998, a.a.O., BA S. 6; Gädtke, a.a.O., Rn. 128 m.w.N.). Zum anderen ist eine tragfähige Immissionsprognose hinsichtlich des von der Nutzung der Stellplätze ausgehenden Lärms im Hinblick auf das in der Nachbarschaft gelegene Grundstück der Antragstellerin ausweislich des Verwaltungsvorgangs im Baugenehmigungs- und Widerspruchsverfahren bislang gänzlich unterblieben und wurde auch nicht während des Beschwerdeverfahrens nachgeholt. Folglich liegen, entgegen der Behauptung des Antragsgegners, dass die Richtwerte der TA-Lärm eingehalten würden, bisher keine belastbaren tatsächlichen Feststellungen vor. Soweit der Antragsgegner rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ihrer Darlegungslast im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hinsichtlich der Prognose des Maßes der Störung durch die Anordnung der Stellplätze nachgekommen sei, überspannt er die Darlegungslast des Dritten im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es ist in erster Linie Sache der beigeladenen Gemeinde als Bauherrin und nicht Aufgabe des Nachbarn als Dritten, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die Benutzung der zur Genehmigung gestellten Stellplätze der Parkplatzanlage die Umgebung nicht durch Lärm und Gerüche über das zumutbare Maß hinaus stört (vgl. HessVGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -, juris Rn. 9). Die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners hat bei der Errichtung und Nutzung der Stellplätze als bauliche Anlagen auch darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 43 Abs. 6 BbgBO eingehalten wird (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 BbgBO) und muss unter Berücksichtigung einer Prognose des Maßes der Störung gegebenenfalls die begehrte Anordnung der Stellplätze ablehnen oder in der Baugenehmigung wirksame Nebenbestimmungen zum Lärmschutz festlegen. Soweit der Antragsgegner und die Beigeladene der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Stellplätze nicht nur Reisebussen, sondern auch sonstigen schweren Kraftfahrzeugen zur Verfügung stünden, damit entgegentreten, dass zwischenzeitlich durch eine verkehrsrechtliche Anordnung eine Beschilderung der Stellplätze als Busparkplätze erfolgt sei, lässt sich im Ergebnis daraus gleichwohl nicht hinreichend schließen, dass der mit der Nutzung der Reisebus-Stellplätze einhergehende Lärm die Antragstellerin auf ihrem Nachbargrundstück nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, dass vor dem Hintergrund der Regelung des § 30 Abs. 1 StVO, wonach bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten sind, und es weiter verboten ist, Fahrzeuge unnötig laufen zu lassen, die Überlegung des erstinstanzlichen Gerichts, es entspreche der Lebenserfahrung, dass Busse in der Wartezeit zu Heizzwecken bzw. zum Betrieb der Klimaanlage dauerhaft im Betrieb gehalten würden, eine unzulässige Unterstellung darstelle. Auch diese Überlegung legt nicht im Ergebnis durchgreifend dar, dass ohne sachverständige Prognose der von den Stellplätzen ausgehenden Lärmimmissionen hinreichend gewährleistet ist, dass die Benutzung der beiden Reisebus-Stellplätze die Antragstellerin nicht in unzumutbarem Maß stört. Auch der weitergehende Vortrag des Antragsgegners, entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts seien zeitliche Nutzungsbeschränkungen der Stellplätze nicht erforderlich, weil ein „Nachtbetrieb“ auf dem „Outdoor-Vorhaben“ der „Seeachse“ nicht zu erwarten sei, berücksichtigt nicht, dass die Reisebus-Stellplätze in unmittelbarer Nähe zu dem Gasthaus nebst Pension „K...“ angeordnet sind, weshalb die Nutzung der Stellplätze nachts etwa zum Gaststättenbesuch jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. Auch das Vorbringen des Antragsgegners, die Bewertung des Verwaltungsgerichts sei falsch, dass der für die Busstellplätze vorgesehene Standort des Bauvorhabens nicht lärmvorbelastet sei, weil dieser in der Vergangenheit zumindest als „wilder Parkplatz“ gedient habe und auch die „etwa im Jahre 2000“ aufgegebene Bahnlinie eine Vorbelastung darstelle, stellt bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die vom Verwaltungsgericht angenommene Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs der Antragstellerin nicht durchgreifend in Frage. Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, dass am Standort der streitigen Reisebus-Stellplätze zuvor nur ein Rad- und Fußgängerweg befindlich war und im Bereich der nun neu errichteten Pkw-Stellplätze ein „wilder Parkplatz“ auf einer Schotterschicht bestanden habe, dessen Zufahrt durch Reisebusse vom Gaststättenbetreiber durch eine Sperrvorrichtung reguliert worden sei. Auch die damit aufgeworfene Frage, ob die Gesamtlärmbelastung der Benutzung der im Rahmen des Vorhabens „Seeachse“ errichteten Reisebus- und Pkw-Stellplätze angesichts der von dem Antragsgegner und der Beigeladenen behaupteten Vorbelastung für die Antragstellerin noch als zumutbar angesehen werden muss, beinhaltet schwierige Rechts- und Tatsachenfragen. Zum einen ist der Sachverhalt zwischen den Beteiligten strittig und die Gesamtbelastung des Stellplatzvorhabens für seine Umgebung nicht durch ein Gutachten ermittelt worden. Zum anderen stellt sich die Rechtsfrage, ob die Vorbelastung schutzmindernd zu berücksichtigen ist, was auch tatsächliche Ermittlungen zum eventuell vorhandenen Umfang der Vorbelastung voraussetzen würde. Diese Fragen können im Hinblick auf den summarischen Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 146 VwGO i.V.m. §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hier nicht abschließend geklärt werden, sondern sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 -, LKV 2014, 227, juris Rn. 16). 3. Die Beschwerden der Beigeladenen und des Antragsgegners bleiben auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht getroffenen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung, soweit darin die Nutzung der 21 Pkw-Stellplätze in der Zeit werktags von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags von 20.00 Uhr bis 9.00 Uhr gestattet wurde, ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss sieht der Sache nach die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin in der Hauptsache im Hinblick auf die Anordnung der 21 Pkw-Stellplätze und die Zumutbarkeit des Lärms im Sinne von § 43 Abs. 6 BbgBO für das in der Umgebung befindliche Grundstück der Antragstellerin als offen an. Er kommt auf der Grundlage einer näher begründeten Abwägung der widerstreitenden Interessen nur insoweit zu einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, als die Antragstellerin von den mit der Nutzung der Pkw-Stellplätze einhergehenden Geräuschen (insbesondere An- und Abfahrtverkehr, Türschlagen, informationshaltige Gespräche) wegen der besonders schutzwürdigen Zeiten im Wesentlichen während der Nachtruhe (vgl. dazu § 10 Abs. 1 LImSchG) sowie zwei weiterer Stunden am Abend und einer Stunde (werktags) bzw. drei Stunden (Sonn- und Feiertage) am Morgen verschont bleibt. Gegenstand der Überprüfung des Oberverwaltungsgerichts sind auch insoweit nur die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe, die hier im Ergebnis keine Abänderung der Entscheidung rechtfertigen. Soweit der Antragsgegner vorbringt, das Interesse der Beigeladenen an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung und der Inbetriebnahme der Stellplätze überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, setzt er sich nicht hinreichend substantiiert mit der angegriffenen Entscheidung auseinander. Das erstinstanzliche Gericht hat dem Interesse der von der Baugenehmigung begünstigten Beigeladenen an deren unverzüglichen Ausnutzung hinsichtlich der Errichtung der 21 Pkw-Stellplätze nämlich vollständig Rechnung getragen und das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Beeinträchtigungen ihrer Ruhe und Erholung durch die Nutzung der Stellplätze verschont zu bleiben, nur für die besonders schutzwürdigen Zeiten während und am Rande der Nacht als überwiegend eingeschätzt. Eine Nutzung der Pkw-Stellplätze während weiter Teile des Tages bleibt also möglich und erfolgt auch ausweislich der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. April 2014 vorgelegten Lichtbilder. Nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage ist die Nutzung der Pkw-Stellplätze auch in der Nacht nicht so dringlich, dass diese Einschränkung von der Bauherrin nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hingenommen werden könnte, denn der Antragsgegner hat mit der Beschwerde vorgetragen, dass das „Outdoor-Vorhaben Seeachse“ aller Voraussicht nach nur zu Tagzeiten regelmäßig frequentiert werde. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass die Lärmimmissionen durch die Nutzung der Pkw-Stellplätze durch einen geplanten trennenden Grünstreifen vom Grundstück der Antragstellerin abgehalten würden, kann im Rahmen der von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenerwägung berücksichtigt werden, dass die Pflanzung von Bäumen östlich des Weges zum Schutz der Antragstellerin ausweislich der von ihr mit Schriftsatz vom 17. April 2014 vorgelegten Lichtbilder bislang nicht ausgeführt ist. Nach der im Beschwerdeverfahren nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage führt auch der vom Antragsgegner und der Beigeladenen angeführte Umstand, dass die Pkw-Stellplätze mindestens 21,80 m vom Wohngebäude der Antragstellerin entfernt angeordnet worden seien, nicht dazu, dass hier insoweit keine gewichtigen Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung bestünden. Vor dem Hintergrund, dass die 21 Pkw-Stellplätze trotz der erstinstanzlichen gerichtlichen Anordnung tagsüber an Werktagen 13 Stunden und an Sonn- und Feiertagen 11 Stunden nutzbar sind, der von ihnen ausgehende Parkplatzlärm typischerweise einen hohen Informationsgehalt aufweist, im Baugenehmigungsverfahren eine Immissionsprognose hinsichtlich des von der Nutzung der Stellplätze tags und nachts ausgehenden Lärms nicht eingeholt wurde und der Hauptnutzungszweck als Parkplatz für die Besucher der „Seeachse“ als Infrastrukturprojekt für Freizeit und Tourismus in einem - nach Feststellung des Verwaltungsgerichts - allgemeinen Wohngebiet nach Umfang und Intensität eher atypisch sein dürfte, ist die vom erstinstanzlichen Gericht angeordnete zeitliche Einschränkung der Nutzung und die Klärung der Zumutbarkeit der Beeinträchtigung im Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren im Hinblick auf den nur summarischen Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 146 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gerechtfertigt. Auch soweit der Antragsgegner § 212a Abs. 1 BauGB anführt, wonach der Widerspruch eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung hat, berücksichtigt er nicht, dass diese Regelung, die den Suspensiveffekt hat entfallen lassen, die Entscheidung über die Risikoverteilung nicht stets in der Weise vorwegnimmt, dass sich das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. Der individuelle Rechtsschutz, dem auch das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu dienen bestimmt ist, darf nicht an abstrakten Vorrangregeln scheitern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - BVerwG 4 VR 1005.04 -, BVerwGE 123, 241, juris Rn. 13). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für den Wert beider Beschwerden beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5., 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).