Beschluss
2 M 41/12
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; jedoch trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.456,60 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren dem Antragsgegner zu untersagen, die Stelle eines Vizepräsidenten des Landessozialgerichts (BesGr.R 3 BBesO mit Amtszulage) zu besetzen. 2 Mit Beschluss vom 27. Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht Schwerin den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen sei sowohl in verfahrensrechtlicher, wie auch in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfrei und verletze den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Einschätzung des Antragsgegners – so das erstinstanzliche Gericht –, es bestehe nach den maßgeblichen Anlassbeurteilungen kein Eignungsvorsprung einer der Bewerber, sei korrekt. Auch die vom Antragsgegner im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsermessens herangezogenen Erwägungen hinsichtlich der Eignungsprognosen seien rechtmäßig. 3 Die dagegen fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) hat keinen Erfolg. 4 Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses. 5 Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Nach der durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen nicht nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschl. vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 –, zit. nach juris, Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Beschl. vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 –, zit. nach juris, Rn. 29), ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand überwiegend wahrscheinlich, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt, sondern dem in Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG verankerten Leistungsprinzip hinreichend Rechnung trägt. 6 Dies ergibt sich aus Folgendem: 7 1. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, die Auswahlentscheidung sei formell rechtswidrig, weil das Ergebnis des Auswahlverfahrens bereits vor der Beteiligung des Präsidialrats festgestanden habe, gibt die Beschwerdebegründung keine Veranlassung, von den bereits in dem Verfahren 2 M 163/11 (zit. nach juris, Rn. 8 - 17) getroffenen Feststellungen des Senats abzurücken. Der Senat hält ausdrücklich daran fest, dass ein Abwarten der Entscheidung des Präsidialrats vor einer Mitteilung, mit der vorbehaltlich der Beteiligung des Präsidialrats die beabsichtigte Stellenübertragung bekannt gegeben wird, weder gesetzlich vorgeschrieben noch sonst aus Rechtsgründen zwingend ist. Vielmehr entspricht die derzeitige Handhabung der Beteiligung des Präsidialrats durch den Antragsgegner dem in §§ 22 Nr. 1, 28 Abs. 1, Abs. 2 RiG M-V vorgesehenen Beteiligungsverfahren. 8 Dies mag im Einzelfall dazu führen, dass an der ablehnenden Auswahlmitteilung an die unterlegenen Bewerber, die regelmäßig – wie auch hier – zeitgleich mit der Einleitung des Beteiligungsverfahrens gegenüber dem Präsidialrat erfolgt, seitens der obersten Dienstbehörde bei entsprechendem weiteren Verlauf des Beteiligungsverfahrens nicht festgehalten werden kann. Eben wegen dieser Vorbehaltlichkeit der Entscheidung kann aber nach Auffassung des Senats nicht die Rechtswidrigkeit der bekanntgegebenen (vorbehaltlichen) Auswahlentscheidung als solcher angenommen werden. Dies gilt erst recht dann nicht, wenn der Präsidialrat – wie hier – keine Einwände gegen die Auswahlentscheidung erhebt. Aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt sich, dass der Präsidialrat am 21. Oktober 2011 dem Ernennungsvorschlag des Antragsgegners befürwortend beigetreten ist. Damit stand hier – anders als in dem dem Verfahren 2 M 163/11 zugrundeliegenden Sachverhalt – jedenfalls zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (und im Übrigen auch am Tag der Einreichung des Eilantrags beim Verwaltungsgericht) bereits fest, dass Einwände seitens des Präsidialrats nicht erhoben werden. Hiervon hatte der Antragsteller jedenfalls durch die Anfang November 2011 erfolgte Akteneinsicht in den Auswahlvorgang des Antragsgegners auch Kenntnis. 9 Soweit mit der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, dem Beteiligungsverfahren fehle es an der notwendigen Offenheit, weil der Präsidialrat sich möglicherweise durch die den Bewerbern gegenüber erfolgte Bekanntgabe in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt fühle, einen abweichenden Vorschlag zu unterbreiten, vermag der Senat diese Bedenken nicht zu teilen. Aufgrund des entsprechenden Hinweises in den Mitteilungsschreiben an die Bewerber wird gemäß dem in §§ 22 Nr. 1, 28 Abs. 2 RiG M-V geregelten Verfahren auf die Vorbehaltlichkeit der Stellenübertragungsabsicht sowohl im Hinblick auf die Beteiligung des Präsidialrats als auch im Hinblick auf die Zustimmung des Ministerpräsidenten hingewiesen. Im Übrigen ist es jedem Beteiligungs- und Mitbestimmungsverfahren systemimmanent, dass eine beabsichtigte Entscheidung der das Verfahren einleitenden Stelle vorgegeben ist, gegen die sich die mitbestimmungs- bzw. beteiligungsberechtigte Stelle ggf. aussprechen müsste aber eben auch kann. 10 2. Auch materiell-rechtlich ist die Beschwerde nicht begründet. 11 Die allgemein gehaltenen kritischen Anmerkungen des Antragstellers hinsichtlich der Beurteilung des Beigeladenen sind schon nicht hinreichend substantiiert und werden jedenfalls dem Darlegungsgrundsatz des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. 12 Zwar ist es grundsätzlich dem unterlegenen Bewerber im Konkurrentenstreitverfahren nicht verwehrt, auch Einwände gegen die Beurteilung des ausgewählten Bewerbers vorzubringen. Dienstliche Beurteilungen als solche sind aber schon nur eingeschränkt rechtlich überprüfbar, weil es sich bei Beurteilungen um persönlichkeitsbedingte Werturteile des Dienstherrn bzw. des Dienstvorgesetzten handelt. Dementsprechend hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingütige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt, gegen Verfahrensvorschriften oder eine ggf. durch Richtlinien bestimmte allgemeine Verwaltungspraxis verstoßen hat (vgl. Beschl. des Senats v. 2. September 2009 – 2 M 97/09 –, zit. nach juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 11. November 1999 – 2 A 6.98 –, zit. nach juris Rn. 11). Die Grenze der Überprüfbarkeit der Beurteilung eines Konkurrenten im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist jedoch dort erreicht, wo dienststellenimmanente organisatorische Verhältnisse oder Aufgabenstellungen die Leistungs- und Befähigungsanforderungen an die Beschäftigten vorherbestimmen. Auch das spezifische, durch die subjektiven Anschauungen und Wertvorstellungen des Beurteilers geprägte Werturteil ist einer richterlichen und damit auch einer konkurrentenrechtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. November 1999 – 2 A 6.98 –, zit. nach juris Rn. 12). Der Rahmen für die Rechtmäßigkeitskontrolle der Beurteilung eines Konkurrenten im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, reduziert sich damit häufig auf eine Missbrauchskontrolle (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 29.03.2007 – 2 B 10167.07 -, zit. nach juris Rn. 8; OVG Magdeburg, Beschl. v. 26. Oktober 2010 – 1 M 125/10 –, zit. nach juris Rn. 69). Voraussetzung für eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers bleibt zudem, dass sich die mit der (rechtsfehlerhaften) Beurteilung des ausgewählten Bewerbers ergebende Bevorzugung des anderen zugleich auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken können muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, zit. nach juris Rn. 24). Im konkurrentenrechtlichen Eilverfahren müsste der Erfolg der Bewerbung des Antragstellers daher bei rechtsfehlerfreiem Beurteilungs- und Auswahlverfahren zumindest ernsthaft möglich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, a.a.O. m.w.N. ; BVerfG, Beschl. v. 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04 –, zit. nach juris Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 – u.a., zit. nach juris Rn. 12 ff.). 13 Die vom Antragsteller insoweit geltend gemachten Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Beurteilung des Beigeladenen beschränken sich auf bloße Verdachtsmomente, die sachlich nicht begründet sind. Insbesondere wird die Steigerung der Bewertung der Leistungen des Beigeladenen in Verwaltungstätigkeiten nachvollziehbar und ausführlich begründet. Die vom Antragsteller insoweit behauptete „Überhöhung“ wird jedenfalls nicht hinreichend substantiiert i.S. des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt. 14 Auch das Vorbringen im Zusammenhang mit der Vergleichbarkeit der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Soweit der Antragsteller einen Gehörsverstoß nach Art. 103 GG rügt, weil er der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht setze sich nicht unter dem Gesichtspunkt der voneinander abweichenden Beurteilungszeiträume mit der Frage der Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen auseinander, genügt dies nicht. Das Verwaltungsgericht hat – was auch der Antragsteller nicht übersieht – sehr wohl erkannt, dass die zugrunde liegende Anlassbeurteilung des Antragstellers einen „sehr langen“ Beurteilungszeitraum (8. September 2004 bis 13. September 2010) erfasst. Auch ist dem Verwaltungsgericht offenkundig aufgrund seiner Ausführungen zu der Frage eines möglichen Rückgriffs auf ältere Beurteilungen des Beigeladenen (S. 8 des Beschlussabdrucks) der deutlich kürzere Beurteilungszeitraum, der der Anlassbeurteilung des Beigeladenen zugrunde lag (1. Oktober 2009 bis 13. September 2010) bewusst. In diesem Bewusstsein ist das erstinstanzliche Gericht von einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen ausgegangen. Einer ausdrücklich näheren Darlegung bedarf es grundsätzlich nicht. Denn der Gehörsanspruch verlangt nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat, sondern verpflichtet das Gericht nur, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschl. des Senats v. 10. April 2012 – 2 M 8/12 – m.w.N.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs liegt daher schon nicht vor. 15 Soweit der Antragsteller die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume der zugrunde liegenden Anlassbeurteilungen rügt und sich insoweit auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2010 (- 1 WB 27.09 -, zit. nach juris, Rn. 32 ff.) bezieht, übersieht er, dass sich die dortigen Ausführungen auf Regelbeurteilungen, nicht auf Anlassbeurteilungen – hier entsprechend Abschnitt 5 Nr. 1 Buchstabe b) dd) der (vormaligen) Verwaltungsvorschrift über die Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 28. August 1998 – beziehen. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene unterlagen aufgrund Abschnitt 5 Nr. 2 derselben Verwaltungsvorschrift als nach R3 besoldet jedenfalls nicht mehr dem Regelbeurteilungssystem. 16 Weder bei einem Vergleich von Anlassbeurteilungen untereinander noch bei einem Vergleich von Anlass- mit Regelbeurteilungen besteht der Grundsatz, dass diese einen vergleichbaren Zeitraum erfüllen müssten. Entscheidend für deren Vergleichbarkeit ist vielmehr, dass sie absolut betrachtet einen ausreichend langen Beurteilungszeitraum abdecken und konkret betrachtet einen Zeitraum erfassen, aufgrund dessen über die Bewerber verlässliche Aussagen getroffen werden können und ein Qualifikationsvergleich nach den Grundsätzen der Bestenauslese im Auswahlverfahren ermöglicht wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 22. September 2011 – 6 A 1284/11 –, zit. nach juris, Rn. 19 ff. m.w.N.). 17 Insoweit hat der Senat keine Zweifel an der Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen. Unzulängliche Tatsachengrundlagen, die einem Qualifikationsvergleich entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich und werden vom Antragsteller auch nicht näher dargelegt. 18 Wenn der Antragsteller weiter die Auffassung vertritt, es sei nicht auszuschließen, dass der Antragsgegner seine Entscheidung auch unter Einbeziehung der Vorbeurteilungen getroffen habe, wird dies nicht näher begründet. Der Antragsgegner ist im Übrigen im Ergebnis des Vergleichs anhand der Vorbeurteilungen gerade auch zu der Ansicht gelangt, es bestehe kein Leistungsvorsprung eines der Bewerber, so dass die Behauptung des Antragstellers als solche schon nicht schlüssig erscheint. 19 Soweit der Antragsteller meint, hinsichtlich des Gesichtspunktes „Verwaltungserfahrung“ sei unberücksichtigt geblieben, dass dieser ausdrücklich Gegenstand der Beurteilung des Antragstellers gewesen und damit als „vorzüglich“ bewertetes Einzelmerkmal anzusehen sei, übersieht er, dass nicht die Verwaltungstätigkeit als solche für die günstigere Eignungsprognose hinsichtlich des Beigeladenen nach der Auswahlentscheidung maßgeblich war, sondern vielmehr der Umstand, dass der Beigeladene über aktuellere theoretische und praktische Kenntnisse in der Verwaltungstätigkeit verfügt. Dass diese Fähigkeiten auch dem Anforderungsprofil der zu wesentlichen Teilen gerichtsverwaltenden Tätigkeiten eines Vizepräsidenten entsprechen und damit im Rahmen des bestehenden Einschätzungsspielraums des Antragsgegners hervorgehoben werden durften, liegt auf der Hand, wurde aber auch vom Antragsgegner in seiner Auswahlentscheidung ausreichend und unter Hinweis auf die veränderten Anforderungen im Aufgabenbereich verwaltender Tätigkeiten eines Vizepräsidenten ausgeführt (vgl. S. 16 des Auswahlvermerks), worauf auch das erstinstanzliche Gericht zutreffend verweist (S. 9 des Beschlussabdrucks). 20 Es bestehen auch grundsätzlich seitens des Senats keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Eignungsvergleichs, soweit der Antragsgegner entscheidend auf das Kriterium der aktuelleren Verwaltungserfahrung des Beigeladenen abstellt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass hierdurch im Einzelfall eine Diskriminierung etwa von Mitbewerbern, die sich in der Elternzeit befanden, liegen kann, trifft dies abstrakt, jedoch nicht in dem hier zugrunde liegenden Einzelfall zu. Dem Antragsteller war es jedenfalls nicht aufgrund seiner zweijährigen Elternzeit verwehrt, die entsprechenden Verwaltungserfahrungen aktuell zu sammeln. 21 Soweit der Antragsteller im Übrigen Zweifel daran geltend macht, dass der Antragsgegner auf das Kriterium der aktuelleren anstelle einer langjährigen Verwaltungserfahrung abgestellt hat, bestehen seitens des Senats keine Bedenken, dass diese Schwerpunktbildung von dem bestehende Ermessen des Dienstherrn im Auswahlverfahren gedeckt ist. Vielmehr wird den Besonderheiten der Anforderungen an einen Vizepräsidenten des Landessozialgerichts damit gerade Rechnung getragen (s. unten) und die konkreten Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle werden damit in geeigneter Weise berücksichtigt. Des weiteren wird aus dem Umstand, dass allgemein anerkannt ist, dass für einen Leistungsvergleich an erster Stelle die aktuellen Beurteilungen der Bewerber aussagekräftig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Februar 2009 – 2 A 7.06 –, zit. nach juris Rn. 20 m.w.N.) deutlich, dass es auf die aktuellen Leistungen und Befähigungen der Konkurrenten im Auswahlverfahren maßgeblich ankommt. Außerdem übergeht der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung insoweit, dass er ausweislich seiner Beurteilungen nicht über langjährige, sondern über länger zurückliegende Verwaltungserfahrung verfügt. 22 Die vom Antragsteller bemängelte Begründung dafür, woraus sich die aktuellen Verwaltungserfahrungen des Beigeladenen ergeben, ist auch nicht „floskelhaft“. Ausweislich des Auswahlvermerks (S. 16 unten) werden die Befassung des Beigeladenen mit den Rechtssetzungsverfahren im Beamten- und Richterrecht beschrieben, seine Aufgaben im Rahmen der Einführung der Fachanwendung EUREKA erwähnt und weitere wichtige Verwaltungstätigkeiten, insbesondere im Rahmen von Sicherheitsstrategien angeführt. Dass es sich dabei um wesentliche Bereiche handelt, aus denen heraus bzw. in deren Zusammenhang Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten neben den tagesaktuellen Verwaltungstätigkeiten erwachsen können, ist schon allgemein nicht zweifelhaft. Mit Blick auf den Verfahrens- und Personalzuwachs in den vergangenen Jahren in der Sozialgerichtsbarkeit infolge der Hartz-Gesetzgebung (2003 bis 2005) kommt den vom Beigeladenen erworbenen Erfahrungen und der darauf basierenden Eignungsprognose darüber hinaus gerade im Hinblick auf das Amt des Vizepräsidenten eines Landessozialgerichts besondere Bedeutung zu. 23 Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang meint, sich innerhalb kürzester Zeit mit der neuen Rechtslage vertraut machen zu können, kommt es darauf nicht an. Der Antragsgegner hat – wie oben ausgeführt – ein zulässiges Eignungskriterium, das in der Person des Beigeladenen erfüllt ist, für entscheidend gehalten. Auf die ausweislich des Auswahlvermerks bestehenden Zweifel des Antragsgegners an der Verlässlichkeit und Leistungsfähigkeit des Antragstellers mit Rücksicht auf seinen beruflichen Werdegang braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. 24 Soweit der Antragsteller schließlich einen Gehörsverstoß rügt, weil er meint, die von ihm geltend gemachten, auf Art. 6 Abs. 1 GG gestützten Belange seien als Hilfskriterium im Rahmen der Auswahlentscheidung (maßgeblich) zu berücksichtigen gewesen, geht er fehl. 25 Zutreffend erkennt der Antragsteller, dass es sich bei den von ihm mit seiner Bewerbung geltend gemachten familiären Belangen und die besonderen Schwierigkeiten, die sich aus der räumlichen Entfernung zwischen Rostock und Neubrandenburg, dem Familienwohnsitz, ergeben, nur um ein sog. Hilfskriterium, also ein nicht-leistungs- bzw. eignungsbezogenes Element i.S. des Art. 33 Abs. 2 GG handelt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG umfasst insbesondere, dass die Bewerberauswahl bei der Besetzung von Beförderungsstellen und –dienstposten am Grundsatz der Bestenauslese, also nach den Kriterien der Eignung, Leistung und Befähigung, vorzunehmen sind. Sonstige Gesichtspunkte können bei der Besetzung von Beförderungsämtern nur Berücksichtigung finden, wenn sie gleichfalls Verfassungsrang haben oder wenn es sich um sog. Hilfskriterien handelt, wobei letztere nur nachrangig berücksichtigungsfähig sind, wenn also aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung kein Vorsprung eines der Bewerber besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. August 2005 – 2 C 36.04 –, zit. nach juris Rn. 19 f. m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 26. September 2011 – 1 B 555/11 –, zit. nach juris Rn. 4 m.w.N.). 26 Insoweit hat der Antragsgegner zutreffend darauf abgestellt, dass den familiären Belangen des Antragstellers im Rahmen des hier zugrundeliegenden Beförderungsverfahrens keine durchschlagende Bedeutung zukommt. Denn die Auswahlentscheidung des Antragsgegners beruht bereits auf dem angenommenen Eignungsvorsprung des Beigeladenen. Im Übrigen sind auch keine – auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG – sich ergebenden Gründe ersichtlich, weshalb der Antragsteller nach Neubrandenburg befördert werden müsste. Vielmehr können diese familiären Belange im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens bzw. ggf. im Rahmen eines Versetzungsverfahrens ohne Beförderungsgewinn für den Antragsteller bei der Vergabe der mit der Beförderung des Beigeladenen freiwerdenden Stelle eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht berücksichtigt werden. Auf bestehende Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Vortrags des Antragstellers im Hinblick auf seine aktuelle Bewerbung auf die Stelle eines Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft Schwerin kommt es im Rahmen des hier zugrundeliegenden Konkurrentenstreitverfahrens nicht an. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 5, 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5 GKG. 29 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG unanfechtbar.