Urteil
3 L 72/07
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 27.02.2007 geändert. Ziffer 3 Satz 2 des Bescheides der Beklagten vom 18.04.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollsteckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine Androhung der Beklagten zur zwangsweisen Vorführung der Kläger vor Botschaften zur Passbeschaffung. 2 Die am 14.03.1973 in Aserbaidschan geborene Klägerin zu 1. ist armenische Volkszugehörige. Sie verließ Aserbaidschan im Jahr 1992 und ging nach Kasachstan, von wo aus sie im Dezember 2001 mit ihrem 2004 verstorbenen Lebensgefährten und den Klägern zu 2. und 3. aus Aserbaidschan ausgereist ist und in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Für die in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin zu 4. wurde im März 2002 ein Asylantrag gestellt und für den im September 2003 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kläger zu 5. wurde unter dem 16. März 2005 ein Asylverfahren nach § 14a Abs. 2 AsylVfG eingeleitet. 3 Die Asylanträge der Kläger zu 1. – 4. wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19.03.2002 abgelehnt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Abschiebung wurde nach Armenien oder Aserbaidschan angedroht. Die dagegen gerichtete Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 23.05.2004 zum Az. 9 A 844/02 As abgewiesen. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschuss vom 26.04.2002 zum Az. 5 B 315/02 abgelehnt. 4 Der (fingierte) Asylantrag der Klägerin zu 5. wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben sind. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom 31.01.2006 zum Az. 5 A 1334/05 As ab. Das Berufungszulassungsverfahren zum Az. 3 L 59/06 wurde nach Rücknahme des Rechtsmittels durch Beschluss des Senats vom 26.04.2007 eingestellt. 5 Mit Bescheid vom 18.04.2006 forderte der Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden die Beklagte) die Kläger unter Fristsetzung bis zum 16.05.2006 zur Vorlage gültiger Reisedokumente auf (Ziff. 1). Für den Fall, dass sie keine Ausweispapiere besitzen, wurden sie zur Passbeantragung bei der Botschaft der Republik Aserbaidschan, zur Vorlage der Heimreisedokumente und zum Nachweis der Vorsprache bei der Botschaft aufgefordert (Ziff. 2). Darüber hinaus drohte der Beklagte bei Nichterfüllung der Anordnungen zu Ziff. 1 und 2. die zwangsweise Vorführung bei der Botschaft an. Für den Fall der Ablehnung der Passersatzausstellung wegen fehlender aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit drohte er die zwangsweise Vorführung bei Vertretungen weiterer Staaten an (Ziff. 3). Zur Begründung bezog er sich auf die Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 AsylVfG und (zur Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der Botschaft) auf § 82 Abs. 4 AufenthG. Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs wurde auf §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 Nr. 2, 87 und 90 SOG M-V gestützt. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass gegen die Maßnahme gem. § 11 AsylVfG ein Widerspruch nicht stattfindet. 6 Hiergegen haben die Kläger am 24.04.2006 Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt, der unter dem Az. 5 B 175/06 As registriert und mit Beschluss vom 22.08.2006 abgelehnt wurde. 7 Zur Begründung der auf teilweise Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides betreffend die Androhung der zwangsweisen Vorführung bei Vertretungen weiterer Staaten gerichteten Klage führten die Kläger an, sie könnten aufgrund ihrer Ausreise aus Aserbaidschan im Jahre 1992 derzeit nicht als aserbaidschanische Staatsangehörige anerkannt werden. Hinsichtlich Ziff. 3 der Verfügung mangele es bereits an einer bestandskräftigen Ausgangsverfügung. Insbesondere würden sie nicht aufgefordert, selbst bei entsprechenden Botschaften vorzusprechen. Eine der Vollstreckungsankündigung entsprechende Verfügung sei auch wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig. Die Vorführung vor irgendwelche anderen Botschaften dürfe ohne nähere Konkretisierung nicht verlangt oder angedroht werden. Die Regelung des § 59 Abs. 2 AufenthG sei als Spezialvorschrift nicht auf andere Regelungsgegenstände übertragbar. 8 Die Kläger haben beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 18.04.2006 zu Ziffer 3 Satz 2 insoweit aufzuheben, als dort verfügt wurde: 10 „Für den Fall, dass die betreffende Botschaft die Ausstellung eines Passersatzes wegen fehlender aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit ablehnt, wird Ihnen die zwangsweise Vorführung bei Vertretungen weiterer Staaten angedroht“, 11 hilfsweise festzustellen, dass aus der Passverfügung der Beklagten vom 18.04.2006 ohne gesonderten Hinweis Botschaftsvorführungen ausschließlich auf die Botschaft der Republik Aserbaidschan stattfinden dürfen. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Auf eine mangelnde Bestimmtheit der angefochtenen Anordnung zu Ziff. 3 des Ausgangsbescheides könnten sich die Kläger nicht berufen, da sie selbst eine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1. angegeben hätten. Erst im Ergebnis der Prüfung der aserbaidschanischen Botschaft könne abgeschätzt werden, welche weiteren Staaten als Ziel einer Ausreise in Betracht kämen. Bei einem Negativbescheid könnten dies die Botschaften von Armenien und Kasachstan sein. Eine Verpflichtung zur Aufnahme dieser Botschaften sei jedoch weder erforderlich noch abschließend. In Betracht kommende Botschaften bzw. Staaten würden den Klägern vorher mitgeteilt werden. 15 Mit Urteil vom 27.02.2007, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 02.03.2007, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Vorführung der Kläger vor eine andere als die in der Verfügung des Beklagten vom 18.04.2006 genannte Botschaft der Republik Aserbaidschan nur nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zulässig sei. Die (teilweise) angegriffene Anordnung zu Ziff. 3 erweise sich als rechtmäßig. Die fehlende Bezeichnung einer Botschaft eines bestimmten Staates verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil es sich bei der Regelung lediglich um einen den gesetzlichen Bestimmungen über die asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG entsprechenden Hinweis handele. Es dürften die Maßstäbe gelten, die im Rahmen des § 59 Abs. 2 AufenthG für die Entbehrlichkeit der konkreten Nennung weiterer möglicher Zielstaaten anerkannt seien. Danach sei vor einer zwangsweisen Vorführung bei einer (später konkretisierten) weiteren Botschaft eine entsprechende Benennung und vorherige Ankündigung der betreffenden Botschaft nachzuholen. Die Situation der Passbeschaffung sei auch mit der der Abschiebungsandrohung vergleichbar. 16 Auf den Antrag des (ehemaligen) Klägerbevollmächtigten vom 03.03.2007 hat der Senat mit Beschluss vom 14.02.2012 die Berufung zugelassen. 17 Zur Begründung der Berufung wird – durch den nunmehr bestellten Bevollmächtigten unter Berufung auf das Zulassungsvorbringen – geltend gemacht, das Verwaltungsgericht verkenne die Unterschiedlichkeit der Regelungsmaterien einer Passverfügung und einer Abschiebungsandrohung. Die Abschiebungsandrohung diene der Durchsetzung einer Verlassenspflicht, die mit Verlassen des Bundesgebietes (Grenzübertritt) erfüllt sei. Bei der Vollstreckung einer Passverfügung komme es auf die Vorsprache bei einer bestimmten Botschaft an, so dass der Betroffene wissen müsse, bei welcher Botschaft vorgesprochen werden soll. Es handele sich auch nicht um einen bloßen Hinweis sondern um eine Vollstreckungsregelung. Die angegriffene Regelung sei nicht hinreichend bestimmt, weil ihr nicht entnommen werden könne, welche konkrete Handlung verlangt werde und welche (Art der) Vollstreckung drohe. Die Zwangsvollstreckungsandrohung entbehre auch einer Grundlage in der Ausgangsverfügung. Eine Vorführung nach § 82 Abs. 4 AufenthG habe bereits dem Wortlaut nach eine konkrete Vertretung/Botschaft eines bestimmten Staates zu bezeichnen, wobei mehr für als gegen eine bestimmte Staatsangehörigkeit sprechen müsse. In der Sache habe das Verwaltungsgericht mit seiner Maßgabe für die Klageabweisung dem Hilfsantrag erster Instanz entsprochen. 18 Die Kläger beantragen, 19 das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 27.02.2007 und den zweiten Satz der Ziffer 3 der Passverfügung der Beklagten vom 18.04.2006 aufzuheben, soweit die zwangsweise Vorführung bei Vertretern weiterer Staaten angedroht wird und durch das Urteil des VG Schwerin nach Maßgabe der Entscheidungsgründe für zulässig erklärt worden ist, 20 hilfsweise festzustellen, dass die aus der Passverfügung des Beklagten vom 18.04.2006 angesprochene Botschaftsvorführung ausschließlich vor der Botschaft der Republik Aserbaidschan in Berlin stattfinden darf, nicht aber vor anderen Botschaften und Vertretungen anderer Länder, soweit nicht durch gesonderten Bescheid eine entsprechende Botschaft oder Vertretung eines anderen Landes ausdrücklich konkret benannt ist und eine vorherige Ankündigung erfolgt ist. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe 24 Über die Berufung entscheidet der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 25 I. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses an den Klägerbevollmächtigten am 22.02.2012 durch den am 05.03.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz und damit innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet, die auch für die vorliegende Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz gilt (vgl. BVerwG, B. v. 03.12.2002 – 1 B 429.02 -, NVwZ 2003, 868; U. v. 30.06.1998 – 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117). 26 II. Die Berufung ist begründet. 27 1. Bedenken gegen das angefochtene Urteil bestehen bereits deshalb, weil das Verwaltungsgericht mit der tenorierten Maßgabe der Klageabweisung dem erstinstanzlichen Hilfsantrag entsprochen hat. Die Kläger hatten beantragt, hilfsweise festzustellen, dass aus der Passverfügung der Beklagten vom 18.04.2006 ohne gesonderten Hinweis Botschaftsvorführungen ausschließlich auf die Botschaft der Republik Aserbaidschan stattfinden dürfen. In den Entscheidungsgründen, nach deren Maßgabe die Klageabweisung gilt, führt das Verwaltungsgericht aus, dass vor einer zwangsweisen Vorführung bei einer (später konkretisierten) weiteren Botschaft eine entsprechende Benennung und vorherige Ankündigung der betreffenden Botschaft nachzuholen sei. Dies entspricht jedenfalls sinngemäß dem Hilfsantrag. 28 2. Die ursprüngliche Klage ist im Hauptantrag zulässig und begründet. 29 a. Den Klägern fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Mit der angefochtenen Verfügung, die Regelungscharakter hat (vgl. unten), wird ihnen nach dem ausdrücklichen Willen der Beklagten eine Handlungs- bzw. Duldungspflicht in Form der zwangsweisen Vorführung bei Vertretungen „weiterer Staaten“ auferlegt, so dass insoweit eine Rechtsverletzung möglich erscheint. 30 b. Die ursprüngliche Klage ist auch begründet. Die angefochtene Androhung der zwangsweisen Vorführung bei Vertretungen „weiterer Staaten“ erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 31 aa. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der angefochtenen Regelung in Ziff. 3 Satz 2 des Bescheides nicht um einen bloßen Hinweis. 32 Bereits aufgrund der Stellung im Tenor des Bescheides und des Zusammenhanges mit Satz 1 der Ziff. 3 des Bescheides ergibt der objektive Sinngehalt, dass die streitgegenständliche Passage auf eine unmittelbare Rechtswirkung gerichtet ist und damit eine Regelungswirkung i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG entfaltet. Die Regelung knüpft an Satz 1 der Ziff. 3 des Bescheides an, der – offensichtlich und wohl unstreitig – eine Regelung in Form der Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Vorsprache bei der „Botschaft ihres angegebenen Heimatstaates“ enthält. Dabei kann aufgrund des Zusammenhangs mit Ziff. 2 der Verfügung (noch) hinreichend bestimmt davon ausgegangen werden, dass es sich um die dort genannte Botschaft der Aserbaidschanischen Republik handeln soll. Durch Satz 2 wird die Androhung auf die „Vorführung bei Vertretungen weiterer Staaten“ erstreckt für den Fall, dass „die betreffende Botschaft“ die Staatsangehörigkeit nicht bestätigt. Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Bescheides, die auf die angefochtene (Teil-)Regelung nicht eingeht. Die Beklagte selbst geht in der Erwiderung vom 12.07.2007 auf den Berufungszulassungsantrag davon aus, dass die Kläger mit einer zwangsweisen Vorführung bei Vertretungen anderer Staaten rechnen müssen. 33 bb. Die Androhung der zwangsweisen Vorführung „bei Vertretungen weiterer Staaten“ erweist sich als rechtswidrig, weil es für diese Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung an einer vollstreckbaren Grundverfügung fehlt. 34 Die Vollstreckung einer Anordnung nach § 84 AufenthG richtet sich nach Landesvollstreckungsrecht (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 84 Rn. 9). Nach § 110 VwVfG M-V gelten für den Vollzug von Verwaltungsakten, die auf Vornahme einer Handlung gerichtet sind, die §§ 79 bis 100 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V). Gem. § 79 Abs. 1 SOG M-V werden Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung – wie hier die Vorsprache bei einer Botschaft – gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt. Grundlage des Verwaltungszwanges zur Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung muss damit ein Verwaltungsakt sein. Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nur nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 oder § 81 SOG M-V angewendet werden, dessen Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen und auf den sich der Beklagte auch nicht beruft. 35 An dem somit erforderlichen Grundverwaltungsakt fehlt es hier. Die Grundverfügung in Ziff. 2 des Bescheides fordert nur zur Vorsprache bei der Botschaft der Aserbaidschanischen Republik auf. Eine Aufforderung zur Vorsprache „bei Vertretungen weiterer Staaten“, die gem. der Androhung in Ziff. 3 Satz 2 gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt werden soll, enthält die Anordnung nicht. 36 Der Androhung des Verwaltungszwangs fehlt es auch an der nach § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V erforderlichen Fristsetzung. Da den Klägern eine konkrete Handlung in Form der Vorsprache bei der Botschaft auferlegt werden soll, liegt auch kein Fall des § 87 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V vor, bei dem von der Fristsetzung abgesehen werden kann. 37 cc. Die angefochtene Regelung erweist sich, selbst wenn man sie als Fall des sofortigen Vollzuges oder der unmittelbaren Ausführung verstehen sollte, wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG als materiell rechtswidrig. 38 Die Beklagte hat die Anordnung auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG gestützt. Hiernach ist der Ausländer im Rahmen der nach Abs. 1 bestehenden Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts insbesondere verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Von dieser Ermächtigungsgrundlage ist jedenfalls die – im vorliegenden Verfahren nicht angefochtene – Verfügung unter Ziff. 2 des Bescheides vom 18.04.2006 erfasst. Die Vorschrift gilt im Hinblick auf § 15 Abs. 5 AsylVfG auch für abgelehnte Asylbewerber. Werden die Mitwirkungspflichten schon durch die Rücknahme des Asylantrages nicht beendet, gilt dies erst recht für den Fall der Ablehnung (OVG Koblenz, B. v. 24.01.2007 – 6 E 11489/06.OVG -, AuAS 2007, 43, vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand Oktober 2009, § 82 Rn. 69 m.w.N. zur Rspr.). Ob damit § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG auch die Aufforderung zur Vorsprache bei der Botschaft die speziellere Vorschrift gegenüber § 82 Abs. 4 AufenthG darstellt (verneinend Marx, AsylVfG, 6. Aufl. § 15, Rn. 39, wonach die Anordnung zum persönlichen Erscheinen bei der Auslandsvertretung nur auf § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gestützt werden kann; dagegen VG Stuttgart, B. v. 04.10.2012 – A 7 K 3156/12 -, AuAS 2013, 22, wonach sich die Anordnung der Vorsprache eines abgelehnten Asylbewerbers allein nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG richtet), kann offen bleiben, da der Beklagte die Verfügung auch hierauf gestützt hat. Jedenfalls handelt es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit (vgl. OVG Koblenz, a.a.O., Funke-Kaiser, a.a.O.), wovon auch der Beklagte mit dem Hinweis auf den Ausschluss des Widerspruchs nach § 11 AsylVfG ausgeht. 39 Gegenstand der Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist keine abstrakte allgemeine Passbeschaffungspflicht (OVG Münster, B. v. 09.02.2004 – 18 B 811/03 -, NVwZ-RR 2004, 689). Sie zielt vielmehr auf eine einzelne, zu konkretisierende Mitwirkungshandlung, die erforderlich ist, um die Ausstellung des Dokuments herbeizuführen. Eine Anordnung des persönlichen Erscheinens vor einer Auslandsvertretung zur Klärung der Identität oder der Staatsangehörigkeit bzw. zur Stellung eines Passantrages ist aber nur zulässig, wenn der Ausländer vermutlich die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt. Vorausgesetzt wird somit zwar keine Gewissheit, andererseits können bloße Spekulationen nicht ausreichen. Erforderlich sind vielmehr greifbare und nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Bestehen der fraglichen Staatsangehörigkeit, so dass eindeutig mehr als gegen die entsprechende Annahme spricht. Können die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden, so ist es nicht zulässig, die gesetzlichen Voraussetzungen dadurch zu unterlaufen, dass eine Androhung ergeht, nach der der Betroffene sich bei der Botschaft einzufinden hat, die nach der tatsächlich bestehenden Staatsangehörigkeit zuständig ist. Eine solche Anordnung ist nicht ausreichend bestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG und kann nicht Grundlage einer Verwaltungsvollstreckung sein (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 35 und Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 15 Rn. 37). Wenn schon die Aufforderung zur Passbeschaffung bei der Botschaft der „tatsächlich bestehenden Staatsangehörigkeit“ unbestimmt ist, gilt dies erst recht für die Aufforderung zur Vorsprache „bei Vertretungen weiterer Staaten“. 40 Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf § 59 Abs. 2 AufenthG geht – ungeachtet der Frage der Vergleichbarkeit der Zielrichtung der Vorschrift – schon deshalb fehl, weil auch die Androhung der Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ keine ordnungsgemäße Zielstaatsbestimmung darstellt (vgl. zu § 50 Abs. 2 AuslG 1990: BVerwG, U.v. 25.07.2000 – 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343), und eine Passbeschaffungsanordnung, welche die Frage des bestimmten Staates offen lässt, dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt (Marx, a.a.O., Rn. 48). Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Betroffenen die Möglichkeit der eigenständigen Passbeschaffung bestehen muss, bevor diese zwangsweise durch Vorführung bei der Botschaft durchgeführt wird. Dies setzt aber voraus, dass dem Ausländer bekannt sein muss, welche Form der Mitwirkung die Behörde von ihm verlangt und bei welcher konkreten Botschaft er die Passausstellung nach Auffassung der Behörde beantragen soll. Daran fehlt es hier. 41 dd. Die angefochtene Regelung erweist sich – letztlich infolge der Unbestimmtheit - darüber hinaus auch nicht als verhältnismäßig. 42 Geht man für die streitgegenständliche Anordnung zur Vorsprache „bei Vertretungen weiterer Staaten“ von der von der Beklagten auch genannten Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 4 AufenthG aus, ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt, für das gem. § 40 VwVfG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt. Hierbei muss die Maßnahme (auch) zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet sein. Mangels Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist bereits fraglich, ob die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen überhaupt erkannt hat und damit ein Ermessensfehler in Form des Ermessenausfalls bestehen würde. Jedenfalls kann der von der Beklagten angestrebte Zweck der zwangsweisen Vorführung an andere Botschaften schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht erreicht werden. Sie selbst geht davon aus, dass es vor einer zwangsweisen Vorführung der Bezeichnung einer konkreten Botschaft bedarf. 43 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.