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Beschluss

2 M 123/13

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt – 1. Kammer – vom 18.04.2013 wird geändert, soweit dem Antragsgegner vorläufig untersagt worden ist, den Beigeladenen zu 1., 2. und 4. eine der vier Planstellen für Beförderungen zum/zur Polizeioberkommissar/in (A 10 BBesO) zu übertragen; insoweit wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.211,20 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Antragsgegner bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen, vier Planstellen für eine Beförderung zum/zur Polizeioberkommissar/in (A 10 BBesO) zu besetzen. 2 Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 18.04.2013 stattgegeben und dem Antragsgegner vorläufig untersagt, eine der vier Planstellen den Beigeladenen oder einem dritten Bewerber zu übertragen. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Die Auswahlentscheidung zu Gunsten der vier Beigeladenen sei fehlerhaft zustande gekommen, weil der Antragsgegner seine Entscheidung auf das Hilfskriterium der verbrachten Zeit auf dem (zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innegehabten) oder einem vergleichbaren Dienstposten nach Ziff. 3.5 Nr. 2 der Beförderungsrichtlinien für die Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern (BefRL-Pol-M-V) vom 02.02.2006 – II 420 – – gestützt habe, ohne zuvor einen Leistungsvergleich anhand der früheren dienstlichen Beurteilungen der Bewerber nach Ziff. 3.5 Nr. 1 BefRL-Pol-M-V durchgeführt zu haben. Es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei dem erforderlichen Abgleich anhand der Vorbeurteilungen ausgewählt werde. 3 Die dagegen fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) hat in dem sich aus dem Tenor der Beschwerdeentscheidung ergebenden Umfang Erfolg; im Übrigen war sie zurückzuweisen. 4 Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nur in dem sich aus dem Tenor der Beschwerdeentscheidung ergebenden Umfang die Änderung des angegriffenen Beschlusses. 5 Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats vom 10.04.2012 - 2 M 1/12 -, m.w.N.). 6 Diesen Anforderungen an die Darlegung der Gründe, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben soll, entspricht das Beschwerdevorbringen nur teilweise. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung u. a. ausgeführt, dass und warum bei einer Beförderungsauswahlentscheidung, die nicht auf der Grundlage im wesentlichen gleicher aktueller dienstlicher Beurteilungen der Bewerber ergehen kann, auch in den Fällen zunächst auf Vorbeuteilungen der Bewerber zurückzugreifen ist, in denen sich diese Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen und es sich teilweise um Regelbeurteilungen und zum Teil um Anlassbeuteilungen handelt. Dieser Begründung des Verwaltungsgerichts ist der Antragsgegner lediglich mit dem Hinweis entgegengetreten, dass die Beurteilungen nicht vergleichbar seien und sich aus Ziff. 3.5 Nr. 1 BefRL-Pol-M-V ergebe, dass ein Vergleich von Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern nicht zulässig sei. Diese Ausführungen des Antragsgegners werden dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht, da sie sich auch nicht ansatzweise mit der Begründung in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. 7 Die Beschwerde des Antragsgegners hat indes aus anderen Gründen teilweise Erfolg. Der Antragsgegner stellt in seiner Beschwerdebegründung auch darauf ab, dass die Auswahlentscheidung auch bei einem Vergleich der Vorbeurteilungen der Bewerber nach Ziff. 3.5 Nr. 2 BefRL-Pol-M-V hätte ergehen müssen, weil alle Bewerber hinsichtlich ihrer Vorbeurteilungen in derselben Vergleichsgruppe mit einer Punktzahl zwischen 9,93 und 8,93 Punkten gewesen wären und deshalb keine Auswahl anhand der Vorbeurteilungen möglich gewesen sei. Mit dieser Begründung seiner Beschwerde dringt der Antragsgegner hinsichtlich der Auswahl der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. durch, bezüglich des Beigeladenen zu 3. jedoch nicht. 8 Nach der durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen nicht nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, zit. nach juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, zit. nach juris Rn. 29) ist nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse überwiegend wahrscheinlich, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt und insoweit dem in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 9 BeamtStG verankerten Leistungsprinzip hinreichend Rechnung trägt. Dies gilt aber nicht für die Auswahl des Beigeladenen zu 3. 9 Die Auswahl unter mehreren Bewerbern um ein Beförderungsamt liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein (prognostischer) Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Nachprüfung von Personalauswahlentscheidungen ist inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, insbesondere darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibt es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst, sofern nur das Prinzip des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. Beschl. des Senats v. 2. September 2009 - 2 M 97/09 -, zit. nach juris Rn. 12). 10 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen; deshalb kommt der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zu (st.Rspr., vgl. etwa Beschl. v. 18. Oktober 2007 - 1 WB 6/07 – zit. n. juris, Rn. 23; Urteil v. 4. November 2010, a. a. O.). Zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung einzubeziehen. Ältere Beurteilungen stellen nicht lediglich Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Dabei darf allerdings nicht aus dem Blick geraten, dass für die Auswahlentscheidung der aktuelle und nicht ein in der Vergangenheit liegender Leistungsstand maßgeblich ist. Die vorletzten und vorvorletzten Beurteilungen sind deshalb nicht isoliert, sondern in Bezug auf das durch die letzte Beurteilung dokumentierte aktuelle Leistungsbild zu sehen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der früheren Beurteilungen betont, dass es sich hierbei um Erkenntnisse handelt, die bei einem Bewerbervergleich bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ermöglichen; das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. März 2010 - 1 WB 27.09 - BVerwGE 136, 198 [199, 201]; Beschl. v. 18. Oktober 2007, a. a. O.). Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 – zit. n. juris, Rn 15; Urteil v. 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 – zit. n. juris, Rn. 15). 11 Zu den im Rahmen einer Auswahlentscheidung heranzuziehenden Beurteilungen gehören nicht nur die planmäßigen Beurteilungen, sondern auch andere Beurteilungsarten, wie die Beurteilung aus besonderem Anlass. Die Besonderheiten der jeweiligen Beurteilungsart sind bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Oktober 2007 - 1 WB 6/07 – zit. n. juris, Rn. 24). Allein aus der Art der Beurteilung als Regel- oder Anlassbeurteilung ergeben sich keine Einschränkungen der Vergleichbarkeit. Eine Anlassbeurteilung ist vielmehr oftmals erforderlich, um bei fehlender aktueller oder vergleichbarer Regelbeurteilung eine Vergleichbarkeit der Bewerber herzustellen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 – zit. n. juris, Rn. 6; VGH BW, Beschl. v. 15. März 2007 - 4 S 339/07 – zit. n. juris, Rn. 5). 12 Vergleichbar sind im Rahmen einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern grundsätzlich auch Beurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern. Zwar kommt der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung grundsätzlich ein größeres Gewicht zu als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt. Dies findet in dem Umstand seine Rechtfertigung, dass der Inhaber eines höherwertigen statusrechtlichen Amts von vornherein höheren Erwartungen begegnet. Durch die Verleihung eines höheren Amts wird dieser aus der Gruppe derjenigen herausgehoben, die zuvor mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt inne hatten. Mit einem höheren Amt sind deshalb regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Dies gilt aber nicht ausnahmslos, insbesondere dann nicht, wenn das höhere Statusamt über den Leistungsstand in bestimmten Bereichen keine Aussagen zulässt. Das zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung hängt mithin von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470.06 – zit. n. juris Rn. 15 m. w. N., Rn. 17). 13 Ergibt sich danach aus einem Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen kein Vorsprung eines Bewerbers, so ist regelmäßig ein Vergleich der Vorbeurteilungen der Bewerber als das im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG leistungsnächste Auswahlkriterium heranzuziehen, wobei unter den oben dargestellten Voraussetzungen auch Regel- mit Anlassbeurteilungen und Beurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern miteinander zu vergleichen sind. Dies übersieht der Antragsgegner bei der Anwendung von Ziff. 3.5 Nr. 1 BefRL-Pol-M-V. Die von ihm praktizierte Anwendung der Verwaltungsvorschrift, nur dann einen Vergleich der Vorbeurteilungen vorzunehmen, wenn es sich ausnahmslos um gleichartige (Regel-) Beurteilungen aus gleichen Statusämtern handelt, verstößt gegen den Grundsatz der Bestenauslese, weil damit ein möglicher Leistungsvergleich eines leistungsnahen Kriteriums zu Gunsten eines leistungsferneren Auswahlkriteriums ausgeschlossen wird. 14 Allerdings wirkt sich dieser Fehler nur mit Blick auf die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu 3. aus. Der Antragsgegner weist in seiner Beschwerdebegründung darauf hin, dass auch ein Vergleich der Vorbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen keine Auswahlentscheidung ermöglicht hätte, weil alle Bewerber insoweit innerhalb der nach Ziff. 3.5 Nr. 1 i. V. m. Ziff. 3.4 BefRL-Pol-M-V zu bildenden Vergleichsgruppe mit 9,93 bis 8,93 Punkten liegen würden, und die Auswahlentscheidung deshalb ohnehin nach Ziff. 3.5 Nr. 2 BefRL-Pol-M-V auf der Grundlage der Stehzeit auf den Beförderungsdienstposten habe ergehen müssen. Diese Schlussfolgerung trifft indes nur auf die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. zu. Deren Vorbeurteilungen sind – wie diejenige des Antragstellers – aus dem Statusamt A 9 erfolgt. Ein Vergleich der Vorbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. hätte bei der vom Antragsgegner angewandten Vergleichsgruppenbildung nicht zu einer Auswahlentscheidung zwischen diesen Bewerbern geführt. Die Annahme einer im Wesentlichen gleichen Eignung der Bewerber innerhalb dieser Vergleichsgruppe begegnet dabei keinen Bedenken. Sie dürfte im vorliegenden Fall bei einem Punktespektrum innerhalb der Gruppe zwischen 9,23 und 9,53 Punkten vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners gedeckt sein. Zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen zu 1., 2. und 4. musste die Auswahlentscheidung nach der Verwaltungspraxis des Antragsgegners deshalb nach Ziff. 3.5 Nr. 2 BefRL-Pol-M-V fallen. Dabei war den Beigeladenen zu 1. und 2. der Vorzug gegenüber dem Antragsteller einzuräumen, weil diese sich bereits seit dem 05.09. bzw. 01.06.2005 auf einem Dienstposten mit der Wertigkeit A 9/A 10 befinden, während der Antragsteller einen solchen Dienstposten erst seit dem 08.09.2008 bekleidet. Gründe für die Annahme, dass die Daten bezüglich der Dienstposten der Beigeladenen falsch sein könnten, sind weder aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen noch sonst erkennbar. Gegenüber dem Beigeladenen zu 4. weist der Antragsteller zwar eine ebenso lange Stehzeit auf einem Dienstposten A9/A 10 auf, der Antragsgegner hat den Eignungsvorsprung des Beigeladenen zu 4. gegenüber dem Antragsteller in seinem Auswahlvermerk vom 29.01.2013 jedoch u. a. damit begründet, dass der Beigeladene zu 4. bereits seit dem 01.07.2004 auf einem Dienstposten tätig war, der ihn – zusammen mit der Tätigkeit seit dem 08.09.2008 - gegenüber den anderen Bewerbern in einen größeren Umfang Berufserfahrungen auf einem A9/A 10 bewerteten Dienstposten habe erwerben lassen. Begründet hat der Antragsgegner dies damit, dass der Beigeladene zu 4. seit dem 01.07.2004 als Einsatzbeamter BFE (Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit) tätig gewesen sei, was vorausgesetzt habe, dass sich der Beigeladene zu 4. zuvor besonders bewährt und in einem Auswahlverfahren gegen andere Bewerber durchgesetzt habe. Die Dienstposten in der BFE seien im Jahr 2011 ohne Aufgabenänderung neu bewertet und angehoben worden. Dieser Begründung des Antragsgegners für eine Tätigkeit des Beigeladenen zu 4. seit Juli 2004 auf einem vergleichbaren Dienstposten i. S. v. Ziff. 3.5 Nr. 2 BefRL-Pol-M-V, der Berufserfahrung für einen Dienstposten A 9/A10 vermittelt hat, ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Zwar hat er im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäß ausgeführt, diese Tätigkeit müsse bereits ihren Niederschlag in der den betreffenden Zeitraum erfassenden dienstlichen Beurteilung gefunden haben und dürfe sich nicht ein zweites Mal zu Gunsten des Beigeladenen zu 4. auswirken. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Die Stehzeiten aller Bewerber auf Dienstposten i. S. v. Ziff. 3.5 Nr. 2 BefRL-Pol-M-V, einschließlich die des Antragstellers, sind in den jeweiligen dienstlichen Beurteilungen der Beamten bewertet worden. Bei der Heranziehung von Stehzeiten auf bestimmten Dienstposten und der dabei gewonnenen Berufserfahrung geht es aber nicht um die Bewertung der jeweiligen dienstlichen Tätigkeiten, sondern um die Annahme, dass dabei Berufserfahrung gesammelt worden ist, die für die zukünftige dienstliche Tätigkeit im Rahmen des angestrebten Beförderungsamtes von Nutzen ist. Dabei geht der Dienstherr von der Annahme aus, dass das Maß der beruflichen Erfahrung desto höher ausfällt, je länger die Verwendung auf einem solchen Dienstposten dauert. Diese Annahme ist unter Leistungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner konnte deshalb bei seiner Entscheidung ohne Verletzung des Leistungsgrundsatzes aus Art 33 Abs. 2 GG davon ausgehen, dass der Beigeladene zu 4. gegenüber dem Antragsgegner über ein größeres Maß an beruflicher Erfahrung auf Dienstposten der Wertigkeit A 9/A 10 verfügt. 15 Anders liegt der Fall jedoch bei einem Vergleich des Antragstellers mit dem Beigeladenen zu 3.. Letzterer hat für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis 31.12.2008 eine Anlassbeurteilung im statusrechtlichen Amt A 8 mD erhalten. Diese Beurteilung konnte der Antragsgegner bereits nach der von ihm so angewandten Beförderungsrichtlinie (Ziff. 3.5 i. V. m. Ziff. 3.4) nicht in die Vergleichsgruppe der in dem statusrechtlichen Amt A 9 gD beurteilten übrigen Mitbewerber einstellen. Die Vorbeurteilung des Beigeladenen zu 3. war vielmehr nach den oben darstellten Grundsätzen über den Vergleich von Beurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. März 2007 aaO) mit den Vorbeurteilungen der Mitbewerber zu vergleichen. Hätte dieser Vergleich ergeben, dass die Vorbeurteilung des Beigeladenen zu 3. ihrerseits gleichrangig mit den vom Antragsgegner als gleichrangig bewerteten Vorbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. angesehen werden kann, und sich aus den Vorbeurteilungen trotz der unterschiedlichen Statusämter keine wesentlichen Eignungsunterschiede zwischen dem Beigeladenen zu 3. und den im Statusamt A 9 vorbeurteilten Beamten ergeben, wäre die Auswahl auch insoweit unter Berücksichtigung der Stehzeiten auf einem Beförderungsdienstposten gemäß Ziff. 3.5 Nr. 2 BefRL-Pol-M-V vorzunehmen gewesen. Diese Entscheidung über die Gleichrangigkeit der Vorbeurteilung des Beigeladenen zu 3. im Verhältnis zu den Vorbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. hat zunächst der Antragsgegner zu treffen. Es ist für den Senat jedenfalls nicht offensichtlich, dass dieser Vergleich zu Gunsten des Beigeladenen zu 3. ausgehen muss. Es erscheint vielmehr mit Blick auf die jeweils in den Vorbeurteilungen erreichten Punkte nicht ausgeschlossen, dass dessen Vorbeurteilung mit 9,92 Punkten, Note „befriedigend“ aus dem Amt A 8 mD gegenüber den zwischen 9,23 und 9,53 Punkten, Note „befriedigend“ liegenden Vorbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. aus dem Statusamt A 9 gD wegen des Statusunterschiedes einerseits und der lediglich 0,39 bis 0.6,9 Punkte ausmachenden Punktedifferenz andererseits nicht als gleichrangig bewertet werden wird, mit der Folge, dass der Antragsteller dem Beigeladenen zu 3. gegenüber nach Ziff. 3.5 Nr. 1 BefRL-Pol-M-V vorzuziehen wäre. 16 Aus diesem Grunde war die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen, soweit sie die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zu 3. betrifft. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 5, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 5 GKG. 19 Hinweis: 20 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V m. § 66 Abs. 3 GKG unanfechtbar.