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Beschluss

3 M 116/14

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Nutzungsuntersagung. 2 Er ist hälftiger Miteigentümer einer Wohnung unter der Anschrift R. Straße in G. Für das Gebäude wurde im Jahr 2007 eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit 26 Wohnungen erteilt. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. X-Straße der Gemeinde G. Das Baufeld ist als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. 3 Mit Bescheid vom 03.04.2014 forderte der Antragsgegner den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Nutzung der Wohnung zu Ferienwohnzwecken einzustellen; die private Nutzung bleibe hiervon unberührt. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit der Vermietung als Ferienwohnung sei eine Nutzungsänderung erfolgt. Für diese fehle es an der erforderlichen Baugenehmigung. Eine Genehmigung könne auch nachträglich nicht erteilt werden, weil die Ferienwohnnutzung materiell rechtswidrig sei. Das Vorhaben entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Weder handele es sich um eine (Dauer-)Wohnnutzung noch um einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes. Das der Behörde zustehende Ermessen sei im Sinne der Herstellung rechtmäßiger Zustände ein intendiertes Ermessen. Ein Einschreiten sei sachgerecht, um die Einhaltung des Genehmigungsverfahrens durchzusetzen und Nachahmungen zu vermeiden, und auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung angezeigt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gerechtfertigt, weil die Verfügung sich gegen eine angemaßte Rechtsposition richte, durch die der Nutzer im Vergleich zu demjenigen der sich gesetzestreu verhalte einen nicht zu rechtfertigenden Vorteil erlange. Auch wegen der materiellen Rechtswidrigkeit der Nutzung überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung; ferner könne die Vorbildwirkung nicht hingenommen werden. 4 Der Antragsteller legte Widerspruch ein, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde. 5 Dem am 03.06.2014 vom Antragsteller gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss hinsichtlich der in dem Bescheid ebenfalls enthaltenen Androhung eines Zwangsgeldes stattgegeben. Im übrigen hat es den Antrag abgelehnt und ausgeführt: Die Nutzungsuntersagung könne auf § 80 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V gestützt werden. Die Nutzung für Zwecke der Ferienvermietung sei formell illegal und jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Sie widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans, weil sie mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebietes nicht vereinbar sei. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, weil Grundzüge der Planung berührt würden. Sollte der Bebauungsplan unwirksam sein, so würde die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB weitere Ermittlungen erforderlich machen, was eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ausschließe. Der Antragsgegner habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot sei nicht zu erkennen, weil der Antragsgegner auch gegen andere ungenehmigte Ferienwohnnutzungen vorgehe. Auf eine eventuell in der Vergangenheit bereits bestehende Kenntnis der Gemeinde komme es nicht an. Eine rechtsbeachtliche sog. aktive Duldung durch die Bauaufsichtsbehörde liege nicht vor. Die Auswahl des Antragstellers als Adressat der Verfügung sei nicht zu beanstanden, auch wenn er nur Miteigentümer sei. Er sei sowohl Zustands- als auch Verhaltensstörer. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. 6 Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 07.08.2014 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. II. 7 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Es fehlt an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern sein soll, bzw. das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung. 8 1. Der Antragsteller macht zunächst geltend, die Nutzungsuntersagung sei unwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei. Der weitere Miteigentümer der Wohnung habe keine Nutzungsuntersagungsverfügung erhalten. Der Antragsteller sei auch nicht Zustellungsbevollmächtigter der Miteigentümergemeinschaft. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an eine nicht rechtsfähige Personenmehrheit setze aber die Bekanntgabe an jedes Mitglied voraus. 9 Bei diesem Vorbringen verkennt der Antragsteller, dass der Fall eines an eine nicht rechtsfähige Personenmehrheit gerichteten Verwaltungsaktes nicht vorliegt. Der Antragsgegner hat die streitgegenständliche Nutzungsuntersagungsverfügung an den Antragsteller gerichtet. Für die Wirksamkeit dieses Verwaltungsaktes reicht es aus, dass er dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V. 10 Soweit der Antragsteller der Sache nach geltend machen will, die Nutzungsuntersagung habe aus materiell-rechtlichen Gründen nicht allein an ihn gerichtet werden dürfen, sondern habe auch dem anderen Miteigentümer gegenüber ausgesprochen werden müssen, setzt er sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt auseinander. 11 2. Der Antragsteller führt zur Begründung der Beschwerde weiter aus, die Wohnungen in dem Gebäude würden teilweise zu Dauerwohnzwecken und teilweise zu Ferienwohnzwecken genutzt. Insgesamt handele es sich weiterhin um ein Wohngebäude, das in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei. Das Bauplanungsrecht unterscheide lediglich zwischen Wohngebäuden einerseits und Ferien- und Wochenendhäusern andererseits. § 10 Abs. 4 BauNVO betreffe lediglich Ferienhäuser, nicht aber Ferienwohnungen in Wohngebäuden. 12 Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass es sich bei Dauer- und Ferienwohnnutzung um unterschiedliche Nutzungsarten handelt (vgl. U. v. 19.02.2014 - 3 L 212/12 - NordÖR 2014, 323 sowie bereits B. v. 28.12.2007 - 3 M 190/07 - Juris). Dies gilt unabhängig davon, ob die Ferienwohnnutzung in einem ganzen Gebäude ("Ferienhaus") oder nur in einer einzelnen Wohnung in einem im übrigen anders - zB zu Dauerwohnzwecken - genutzten Gebäude stattfindet. Dass - wie der Antragsteller offenbar meint - Nutzungsarten im Bauplanungsrecht jeweils ganzen Gebäuden zuzuordnen wären – wohl mit der Folge, dass es bei mehreren unterschiedlichen Nutzungsarten auf die flächenmäßig überwiegende Nutzungsart oder auf ein sonstiges nicht näher erläutertes Vorrangverhältnis ankommen müsste - trifft nicht zu. Die Zuordnung der Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung erfolgt vielmehr für jede einzelne Nutzungseinheit gesondert. Dies gilt unabhängig davon, dass die Baunutzungsverordnung teilweise die Bezeichnung von Nutzungsarten mit dem Begriff des Gebäudes verbindet ("Wohngebäude" in § 3 Abs. 2 Nr. 1 u.a.; "Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude" in § 7 Abs. 2 Nr. 1 u.a.). An anderen Stellen wird zur Bezeichnung von Nutzungsarten an den Begriff der Wohnung angeknüpft ("Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter" in § 7 Abs. 2 Nr. 6 u.a.). Unterschiedliche Bedeutungen sind damit nicht verbunden. Dies ergibt sich auch daraus, dass Festsetzungen eines Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung im Ausgangspunkt Baugebiete betreffen (§ 1 Abs. 2 BauNVO), § 1 Abs. 7 BauNVO jedoch die Möglichkeit der vertikalen Gliederung von Baugebieten vorsieht. Danach können differenzierte Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für bestimmte Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen getroffen werden. Auch § 7 Abs. 4 BauNVO sieht die Möglichkeit differenzierender Regelungen für verschiedene Geschosse vor. Mit dieser Gesetzeslage ist die auf ein Gebäude insgesamt bezogenen Betrachtung, wie sie der Antragsteller vornehmen will, nicht zu vereinbaren. 13 3. Der Antragsteller rügt weiter, die Ferienwohnung sei als Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplanes anzusehen. Die Gemeinde habe mit ihrer Planung den vorhandenen Bestand erfassen wollen, der ihr bekannt gewesen sei. Sie dürfe den Begriff des Betriebes des Beherbergungsgewerbes in einem anderen Sinne verwenden als die Baunutzungsverordnung. 14 Allerdings ist weder dargelegt worden noch ersichtlich, dass der Begriff des Betriebes des Beherbergungsgewerbes in den Festsetzungen des Bebauungsplanes überhaupt verwendet wird. Auch die vom Plangeber getroffene Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes kann nicht im Sinne des Antragstellers dahingehend verstanden werden, dass sie auch Ferienwohnungen umfassen soll. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes ist der individuellen Auslegung nicht zugänglich, weil ihre Bedeutung in § 4 BauNVO gesetzlich geregelt ist. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO wird durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes die Vorschrift des § 4 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Damit erweisen sich auch die Ausführungen des Antragstellers als unerheblich, wonach die Gemeinde an die Nutzungsarten der §§ 2 – 10 BauNVO nicht gebunden sei, da dies nur für ein hier gerade nicht festgesetztes Sondergebiet nach §§ 10, 11 BauNVO gilt. Gleiches gilt für den Vortrag, die Gemeinde habe den Bestand erfassen wollen. 15 4. Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz rügt, weil nach seiner Kenntnis gegen keine anderen Ferienwohnungen in G. außer gegen diejenigen in dem hier betroffenen Gebäude vorgegangen worden sei, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Nach dem vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend angegebenen Prüfungsmaßstab, gegen den mit der Beschwerde auch keine Einwände erhoben werden, würde ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nur vorliegen, wenn der Antragsgegner ohne sachlichen Grund in räumlich benachbarten vergleichbaren Fällen nicht einschreiten würde. Solche Fälle hat der Antragsteller aber nicht benannt. 16 5. Der Antragsteller hält schließlich die Befugnis des Antragsgegners zum Einschreiten deshalb für verwirkt, weil die Bauaufsichtsbehörde seit der Beantragung der Baugenehmigung Kenntnis von den Ferienwohnungen gehabt habe, und die Baugenehmigung in Kenntnis dieser beabsichtigten Nutzung erteilt worden sei. Mit der Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung habe er davon ausgehen müssen, dass von der Behörde insoweit keine Bedenken erhoben würden. 17 Auch mit diesem Vortrag legt der Antragsteller jedoch keine Gründe dar, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern ist. Wenn - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Baugenehmigung für ein Wohngebäude beantragt und erteilt wurde, erschließt sich nicht, weshalb die Bauaufsichtsbehörde seit der Beantragung der Baugenehmigung Kenntnis von den Ferienwohnungen gehabt haben und die Baugenehmigung in Kenntnis dieser beabsichtigten Nutzung erteilt haben soll. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die Abgeschlossenheitsbescheinigung Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers sein können soll. Gegenstand der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 WEG, während über die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung mit der Baugenehmigung entschieden wird. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 20 Hinweis 21 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.