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Beschluss

3 M 85/14

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23.06.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung, durch die der Antragsgegner den Antragstellern die Nutzung eines Einfamilienhauses zu Ferienwohnzwecken sofort vollziehbar untersagt hat. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer eines Wohnhauses in der Gemeinde G. Das Grundstück, auf dem das Haus errichtet wurde, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3-11b „Koppenheide“. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück als Art der baulichen Nutzung ein Reines Wohngebiet fest, in dem Wohngebäude und Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit maximal bis zu vier Betten zulässig sind. Die Antragsteller nutzen dieses Wohngebäude, indem sie es (auch) als Ferienhaus vermieteten. 3 Mit Bescheid vom 09.04.2014 untersagte der Antragsgegner den Antragstellern die Nutzung des Wohngebäudes für Ferienwohnzwecke und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Antragsteller legten dagegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 23.06.2014 abgelehnt. Die Ferienwohnnutzung sei nicht als Wohnnutzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO anzusehen. Sie sei auch nicht ausnahmsweise zuzulassen, weil es sich bei einem als Ferienhaus genutzten Wohngebäude nicht um einen Beherbergungsbetrieb handele. Auch eine Befreiung komme nicht in Betracht. Der Antragsgegner gehe – was gerichtsbekannt sei – auch gegen andere ungenehmigte Ferienwohnvermietungen in der näheren Umgebung vor. Die Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung lägen vor. 5 Gegen diesen am 30.06.2014 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 07.07.2014 Beschwerde eingelegt, die sie am 30.07.2014 begründet haben. Sie beantragen, 6 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Juni 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 05. Mai 2014 gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 09. April 2014 wieder herzustellen. 7 Der Antragsgegner beantragt, 8 die Beschwerde zurückzuweisen. II. 9 Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass der angegriffene Beschluss zu ändern ist. 10 Soweit die Antragsteller rügen, das Verwaltungsgericht habe die Besonderheiten des Bebauungsplanes mit der Festsetzung „Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit maximal bis zu vier Betten“ nicht rechtlich gewürdigt, sondern die Begriffe „Beherbergungsgewerbe“, „Ferienwohnnutzung“ und „Dauerwohnen“ voneinander abgegrenzt, um die es aber gar nicht gehe, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst dargelegt, dass die durch den Bebauungsplan zugelassene Art der baulichen Nutzung „Wohngebäude“ nur eine Dauerwohnnutzung erlaubt und nicht die Ferienwohnnutzung. Weiter hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass die von den Antragstellern ausgeübte Nutzung des Gebäudes als Ferienhaus nicht die Voraussetzungen eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO erfüllt. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. ausführlich OVG Greifswald Urt. v. 19.02.2014 – 3 L 212/12 – NordÖR 2014, 323 = BauR 2015, 81). Einen Grundrechtsverstoß vermag der Senat in dieser Abgrenzung von Beherbergungsbetrieb und Ferienwohnnutzung nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller nunmehr vortragen, sie böten folgende Leistungen an: Schlüsselausgabe und –verwaltung, Reinigungsservice, Hausmeisterservice und Gartenpflege, und bei Bedarf Wäscheservice und Brötchenservice, ergibt sich daraus nicht, dass es sich dabei um Leistungen handelt, die beherbergungstypische Dienstleistung sind (vgl. OVG Greifswald a.a.O.). 11 Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung der Antragsteller, der Bebauungsplan lasse auch Ferienappartements „der vorliegenden Art“ zu. Die Antragsteller begründen dies mit der Überlegung, dass der Bebauungsplan mit der Festsetzung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes mit maximal vier Betten eine konkretisierende und modifizierende Festsetzung getroffen habe, mit der die vorhandenen Ferienwohnungen und -appartements planungsrechtlich gesichert werden sollten. Dies trifft aus folgenden Überlegungen nicht zu: Die Gemeinde hat mit der von den Antragstellern für ihre Rechtsauffassung in Anspruch genommenen Festsetzung auf der Grundlage des § 1 Abs. 6 BauNVO die nur ausnahmsweise zugelassenen kleinen Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zugelassen. Der in der Festsetzung verwendete Begriff „Beherbergungsbetrieb“ macht deutlich, dass diese gesetzlich vorgesehene Nutzungsart festgesetzt wird, nicht aber die davon aus den genannten Gründen strikt zu trennende Nutzungsart „Ferienwohnungen bzw. -appartements“. Im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauNVO steht der Gemeinde kein Festsetzungserfindungsrecht zu, sondern sie kann nur die gesetzlichen Ausnahmen - hier die des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO – für allgemein zulässig erklären. Sie kann nicht – entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller – den gesetzlich vorgegebenen Begriff des kleinen Betriebes des Beherbergungsbetriebes in der Weise neu definieren, dass nunmehr auch Ferienwohnungen oder -appartements darunter fallen. Dementsprechend ist die Festsetzung im Bebauungsplan rechtlich die Festsetzung der allgemeinen Zulässigkeit eines kleinen Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und nicht die Festsetzung der allgemeinen Zulässigkeit von Ferienwohnungen oder -appartements. Sollte die Gemeinde die von ihr gewählte Festsetzung anders verstanden haben, handelt es sich um einen für die Auslegung der Festsetzung unbeachtlichen Rechtsirrtum. Die von den Antragstellern zur Stützung ihrer Rechtsauffassung zitierte Entscheidung des OVG Lüneburg vom 12.12.2013 – 1 LA 123/13 betrifft Festsetzungen in einem Sondergebiet und damit eine andere Rechtslage. 12 Der Senat folgt auch nicht der Rechtsauffassung der Antragsteller, die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung „Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit maximal vier Betten“ finde keine Grundlage in den Bestimmungen der BauNVO mit der Folge der Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes. Zutreffend ist allerdings, dass diese im Bebauungsplan getroffene Regelung nicht wortwörtlich in § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO enthalten ist. Sie stellt aber auch keine von der BauNVO nicht erlaubte eigenständige, von der Gemeinde entwickelte Festsetzung dar. In der Sache handelt es sich bei den in der Festsetzung genannten Betrieben des Beherbergungsgewerbes mit maximal vier Betten wegen der stark begrenzten Bettenzahl um kleine Beherbergungsbetriebe, die als solche von § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO erfasst werden. Ohne dass dies im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abschließend zu klären ist, spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Festsetzung im Bebauungsplan auf § 1 Abs. 9 BauNVO stützen kann. Danach können aus besonderen städtebaulichen Gründen bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 des § 1 BauNVO bestimmte Arten der in den Baugebieten ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen als zulässig festgesetzt werden. Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit maximal vier Betten sind eine solche bestimmte Art der baulichen Nutzung, die typischerweise in Gebieten mit starker touristischer Nutzung vorhanden ist. In solchen Gebieten werden häufig in Wohngebäuden Gästen vorbehaltene Bereiche, in denen nicht mehr als vier Betten zur Verfügung stehen, zusammen mit beherbergungstypischen Dienstleistungen angeboten. Die besonderen städtebaulichen Gründe liegen in der Prägung der Gebiete durch diese Nutzungsart. 13 Die Beschwerdebegründung kann so verstanden werden, dass der Bebauungsplan deswegen unwirksam sei, weil zwischen der Planungsabsicht der Gemeinde, die vorhandene Ferienwohnnutzung planungsrechtlich abzusichern, und den von ihr getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan ein unauflöslicher Widerspruch besteht. Mit diesem Vorbringen genügt die Beschwerdebegründung aber nicht dem Darlegungserfordernis. Weder belegt sie die von ihr aufgestellte Behauptung von der Planungsabsicht der Behörde durch Tatsachen noch enthält sie Ausführungen zur Beachtlichkeit dieses von ihr angenommenen Abwägungsmangels. Der Bebauungsplan stammt aus der Zeit vor November 2006, als die Antragsteller unter Berufung auf den Bebauungsplan das Bauvorhaben anzeigten. Sie legen nicht dar, dass sie innerhalb der Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB den nunmehr geltend gemachten Mangel gerügt haben. Fehlt es an einer rechtzeitigen Rüge, wird der Abwägungsmangel unbeachtlich (vgl. OVG Greifswald B. v. 20.05.2015 – 3 M 92/14). 14 Auch die Angriffe der Antragsteller gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, führen nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit mit der Erkenntnis begründet, das gerichtsbekannte Vorgehen des Beklagten gegen aus seiner Sicht illegale Ferienwohnnutzungen in den Geltungsbereichen von Bebauungsplänen belege, dass er nicht willkürlich oder systemlos vorgehe. Der Senat versteht diese Argumentation so, dass das Verwaltungsgericht das Vorgehen des Antragsgegners deswegen als systematisch ansieht, weil es sich gegen die unter Verstoß gegen Bebauungspläne erfolgenden Ferienwohnnutzungen richtet, und es nicht zu beanstanden ist, wenn in einem Bebauungsplangebiet zunächst nur in einem Fall eingeschritten wird, um anhand dieses Falles die mit ihm verbundenen speziellen Fragestellungen des konkreten Bebauungsplanes zu klären. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 17 Hinweis: 18 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.