Beschluss
3 L 74/16
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Dezember 2015 wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt. Gründe 1 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). 2 a) Die Klägerinnen begründen ernstliche Zweifel damit, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Betreiberidentität i.S.v. § 1 Abs. 3 4. BImSchV (auch) die Zusammensetzung der Gesellschaften berücksichtigen müssen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung das Urteil des OVG Lüneburg (02.04.2009 - 12 ME 53/09 - NVwZ 2009, 991) zu Grunde gelegt und ist auf dieser Basis davon ausgegangen, dass zwischen den die Klägerinnen und der C GmbH Betreiberidentität i.S.v. § 1 Abs. 3 4. BImSchV besteht. Dem rechtlichen Ausgangspunkt, die genannte und andere Entscheidungen, die in gleiche Richtung gehen, zu Grunde zu legen, folgen die Klägerinnen auch in ihrem Zulassungsantrag. Danach kann Betreiber in diesem Sinne auch eine Personenmehrheit sein. Nur ein Anlagenbetreiber liegt dann vor, wenn zwar verschiedene Träger der einzelnen Anlagen geschaffen worden sind, diese aber in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, dass letztlich eine Person, eine bestimmte Personenmehrheit oder aber die Gesamtheit den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Gesamtanlage hat (OVG Lüneburg). Die Klägerinnen machen geltend, maßgebend sei die Gesellschafterversammlung, die die eigentlichen Entscheidungen treffe; bei der Betrachtung müsse auch die Zusammensetzung der Gesellschafter selbst berücksichtigt werden. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Es habe diesen Ansatz ausdrücklich abgelehnt. 3 Dieses Vorbringen trägt der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht Rechnung. Es hat den Gesichtspunkt der Zusammensetzung der Gesellschafter berücksichtigt (zu einer derartigen Würdigung auch OVG Münster, U. v. 16.03.2016 - 8 A 1576/14 – juris Rn. 48). Es hat aber darauf abgestellt, dass die Klägerinnen trotz mehrfacher Erinnerung im Verfahren die Frage nach der Zusammensetzung der Gesellschafter nicht beantwortet hätten. Die Klägerinnen seien dafür, dass keine Betreiberidentität vorliege, aber darlegungspflichtig. Von daher sei es an ihnen gewesen darzutun, dass der bestimmende Einfluss bei den drei Gesellschaften von jeweils verschiedenen Gesellschaftern ausgeübt werde. Daraus wird deutlich, dass entgegen der Annahme der Klägerin, die sie in der Zulassungsschrift äußern, das Verwaltungsgericht den Gesichtspunkt der Zusammensetzung der Gesellschafter neben dem der Geschäftsführerschaft gewürdigt hat. 4 Damit ist das Verwaltungsgericht von dem rechtlichen Ausgangspunkt ausgegangen, den auch die Klägerinnen für richtig halten. Die Grundlagen der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass tatsächlich eine Identität der Gesellschafterkreise besteht, stellen die Klägerinnen in ihrer Zulassungsschrift nicht infrage. 5 b) Die Klägerinnen machen weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe § 3 b Abs. 2 S. 3 UVPG übersehen. Danach gelten die Sätze 1 und 2, die die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Kumulation regeln, nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten. Auch diese Darlegungen stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht infrage. Das Verwaltungsgericht ist ausdrücklich von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2015 – 4 C 4/14 – BVerwGE 152, 219 = NVwZ 2015, 1458 ausgegangen. Danach ist der Fall der nachträglichen Kumulation von Vorhaben im UVPG nicht geregelt. Die Gesetzeslücke ist durch eine Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 2 und 3 UVPG zu schließen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nationalrechtlich sicherzustellen, dass der Regelungszweck des Art. 2 Abs. 1 UVP-RL –- die Gewährleistung der Prüfung von Projekten mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auf ihre Verträglichkeit –- nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen wird (EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - C-392/96 [ECLI:EU:C:1999:431] - Rn. 76 und vom 25. Juli 2008 - C-142/07 [ECLI:EU:C:2008:445] - Rn. 44). Der Europäische Gerichtshof will auch die zeitlich versetzte Verwirklichung von Teilprojekten vom innerstaatlichen Recht erfasst wissen. Hätte der Gesetzgeber erkannt, dass er dieser Rechtsprechung nicht Rechnung getragen hat, hätte er § 3b Abs. 2 oder Abs. 3 UVPG um die fehlende Regelung ergänzt. 6 Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht nicht die Frage gestellt, ob die beiden zur Genehmigung gestellten Anlagen der Klägerinnen als eine Einheit zu behandeln sind; hier könnte möglicherweise § 3 b Abs. 2 S. 3 UVPG zu beachten sein (vgl. aber Dieners in Hoppe u.a., UVPG, 3. Aufl. 2007, § 3 b Rn. 35). Es hat vielmehr angenommen, dass die Tierplatzzahlen des bereits errichteten Stalls der C GmbH und (jeweils) des projektierten Schweinemaststalls der Klägerin zu 1 bzw. der Klägerin zu 2 mit der Folge eines "Hineinwachsens" des bereits vorhandenen Schweinemaststalls in die Vorprüfungspflicht zu addieren sind. Dies geht eindeutig aus dem Einleitungssatz des 3. Absatzes Seite 9 der UA hervor. 7 2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG 3. Kammer 1. Senat, B. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz - muss somit eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen, von der zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, diese Sach- oder Rechtsfrage in über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu klären und dadurch die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die angesprochene Frage muss zudem entscheidungserheblich sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 8 Die Klägerinnen machen geltend, im Zusammenhang mit der Frage nach einer Betreiber-identität i.S.v. § 1 Abs. 3 4. BImSchV sei zu klären, wann ein derartiger bestimmender Einfluss derselben Person bestehe, insbesondere ob hierfür die seitens des Verwaltungsgerichts herangezogene bloß übereinstimmende Geschäftsführungsstruktur der einzelnen Betreibergesellschaften genüge. Diese Frage stellt sich nach dem oben Dargelegten schon deswegen nicht, weil das Verwaltungsgericht auch auf die Gesellschafterstruktur abgestellt hat. Im Übrigen ist diese Frage nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat seine Klageabweisung nämlich ausdrücklich auf den weiteren Gesichtspunkt abgestellt, die Voraussetzung für eine Genehmigungserteilung lägen auch deswegen nicht vor, weil eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist. In diesem Zusammenhang werfen die Klägerinnen keine grundsätzlichen Fragen auf; sie sind im Übrigen durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. 9 3. Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Sache nur dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, ergibt sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, ist zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 = NordÖR 2000, 453). 10 Dieser Zulassungsgrund ist schon deswegen nicht dargelegt, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht bestehen. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 12 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat für die Verpflichtungsklage 2,5% der Baukosten angesetzt (vgl. Ziff.19.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Mangels Angaben der Klägerinnen in den Bauunterlagen geht der Senat je Anlage von 250.000 EUR Baukosten aus. Da Gegenstand des Verfahrens zwei Anlagen der beiden Klägerinnen sind, ist der Wert gem. § 45 GKG zu verdoppeln. Gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entsprechend anzupassen. 13 Hinweis: 14 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.