OffeneUrteileSuche
Urteil

8 A 1576/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0316.8A1576.14.00
19mal zitiert
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Juni 2014 abgeändert.

Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 7. Mai 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen je zur Hälfte sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Juni 2014 abgeändert. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 7. Mai 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen je zur Hälfte sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerinnen wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung „zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Sauen, Ferkeln und Mastschweinen“ vom 7. Mai 2012. Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks I.---straße in Q. . In einer Entfernung von ca. 220 m in südwestlicher Richtung vom Grundstück der Klägerinnen befinden sich auf den im Eigentum des Herrn I1. W. stehenden Grundstücken Gemarkung G. , Flur , Flurstücke A und B mehrere Stallungen, in denen Sauen, Ferkel und Mastschweine gehalten werden. Die Stallungen haben unterschiedliche rechtliche Träger. Hinsichtlich der Lage der vorgenannten Grundstücke wird auf den nachfolgenden Kartenauszug verwiesen: Auf dem Flurstück A betreibt die Beigeladene eine Ferkelaufzucht. Die dort aufstehenden Stallgebäude, die Platz für 1.690 Ferkel bieten, genehmigte der Beklagte mit Bauschein vom 3. November 1993. Bauherr war seinerzeit Herr I1. W. . Mit Baugenehmigung der Stadt Q. vom 15. Mai 1997 errichtete die „H. und M. W. Mast GbR“ grenzständig an das vorhandene Stallgebäude der Beigeladenen einen Mastschweinestall für insgesamt 800 Mastschweine. Dieser wird heute von Herrn N. W. , dem Sohn der Eheleute I1. und N1. W. , betrieben. Die Beigeladene erweiterte ihre Ferkelaufzucht an diesem Standort in den Jahren 1999 bis 2001. Sie errichtete zusätzliche Stallgebäude für weitere 1.200 Ferkel. Die entsprechenden Baugenehmigungen erteilte die Stadt Q. am 17. Mai 1999 und am 25. Juni 2001. Mit Baugenehmigung der Stadt Q. vom 27. September 2004 errichtete schließlich die „I1. und N1. W. GbR“ verschiedene Stallgebäude für die Ferkelaufzucht und die Schweinemast sowie einen Güllebehälter und eine Futter- und Silohalle. Dieser Betrieb ist für 320 Ferkel und 720 Mastschweine ausgelegt. Für die zwischen 1993 und 2001 erteilten Baugenehmigungen erfolgten die jeweiligen Anzeigen nach § 67 BImSchG am 29. November 2002. Auf dem Flurstück B betreibt die „I1. & N1. W. GbR Ferkelproduktion“ zwei Stallungen, in denen insgesamt 560 Sauen (aufgeteilt in ca. 100 ferkelführende Sauen, ca. 400 güste bzw. tragende Sauen und 60 Jungsauen; im Folgenden „Betrieb 1“ genannt) gehalten werden. Diese Stallungen genehmigte der Bürgermeister der Stadt Q. auf den im dortigen Bauordnungsamt am 19. Dezember 2000 eingegangenen Bauantrag mit Bauschein vom 30. Juli 2001. Die Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG erfolgte am 16. September 2004. Unmittelbar neben diesen Stallgebäuden genehmigte der Bürgermeister der Stadt Q. mit Bauschein vom 28. Januar 2008 ein weiteres Stallgebäude für 250 Sauen (aufgeteilt in 48 ferkelführende Sauen und 202 güste bzw. tragende Sauen). Bauherr war seinerzeit Herr I1. W. . Heute betreibt diesen Stall die Beigeladene. Mit Bauschein des Bürgermeisters der Stadt Q. vom 11. Mai 2011 errichtete Herr I1. W. schließlich eine Mehrzweckhalle. Am 31. August 2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Sauen, Ferkeln und Mastschweinen (im Folgenden „Betrieb 2“ genannt). Der Antragsgegenstand umfasste im Wesentlichen folgende Elemente: Unmittelbar neben dem bereits errichteten Sauenstall, der im Lageplan mit dem Kürzel „VHM 01“ bezeichnet ist, soll ein weiteres Stallgebäude errichtet werden, welches im Lageplan mit dem Kürzel „VHM 02“ bezeichnet ist. Darin soll Ferkelaufzucht und Schweinemast stattfinden. Das Stallgebäude soll ausweislich der Bauzeichnungen sechs Abteile für Mastschweine und acht Abteile für die Ferkelaufzucht erhalten, wobei pro Abteil acht Buchten und pro Bucht 17 Mastschweine (d.h. 816 Plätze insgesamt) bzw. 37 Ferkel (d.h. 2.368 Plätze insgesamt) Platz finden sollen. In der Betriebsbeschreibung werden als Ziel 816 Mastschweine und 2.368 Ferkel angegeben. Hinzu kommen 250 Plätze für Zuchtsauen, die im bereits errichteten Sauenstall „VHM 01“ untergebracht sind. Sowohl der bereits errichtete Sauenstall als auch der neu zu errichtende Ferkel- und Mastschweinestall sollen mit einer DLG-zertifizierten Abluft- bzw. Abgasreinigungsanlage der Firma Devrie Installationstechnik GmbH versehen werden. Die Trinkwasserversorgung soll über den auf dem Flurstück B vorhandenen Brunnen, die Löschwasserversorgung über den ebenfalls dort vorhandenen Löschbrunnen mit einer Leistung von 800 l/min sowie eine zum „Betrieb 1“ gehörende Zisterne mit 30 m³ erfolgen. Hinsichtlich der genauen Lage von Brunnen und Zisterne wird auf den Lageplan verwiesen. Den Antragsunterlagen war ein Gutachten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2011 nebst Ergänzung vom 18. Oktober 2011 beigefügt, welches Aussagen zu den am klägerischen Grundstück zu erwartenden Immissionen im Hinblick auf Gerüche, Ammoniak, Stickstoff, Staub und Bioaerosolen enthielt. Neben dem Vorhaben selbst berücksichtigt das Gutachten auch andere auf das klägerische Grundstück einwirkende Tierhaltungsbetriebe. Unter Verwendung der meteorologischen Daten der Wetterstation Wunstorf kommt das Gutachten vom 28. März 2011 in Bezug auf das klägerische Grundstück zu einer belästigungsrelevanten Gesamtbelastung IG b von 22 % b . In der Ergänzung vom 18. Oktober 2011 zog der Gutachter alternativ die meteorologischen Daten der Wetterstation Detmold hinzu und kam für das klägerische Grundstück zu einer belästigungsrelevanten Gesamtbelastung IG b von 19 % b . Mit Blick auf das von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Vorhaben wies der Gutachter darauf hin, dass wegen der vorgesehenen Abluftreinigungsanlagen sicher von der Einhaltung des Irrelevanzkriteriums der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgegangen werden könne. Unter dem 16. April 2012 ergänzte die Beigeladene die Betriebsbeschreibung um folgenden Nachtrag: „Es sollen 250 Sauen- einschließlich 1.000 Ferkelaufzuchtplätze gebaut werden, sowie 1.368 Ferkelaufzuchtplätze zur Haltung von Ferkel von 6,5 kg bis 28 kg Körpergewicht und 816 Mastschweineplätze von 28 kg bis Mastende.“ Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Ein Immissionsschutzgutachten zu Geruch, Ammoniak, Stickstoff, Staub und Bioaerosole belege, dass an allen relevanten Wohnhäusern die Empfehlungen der GIRL eingehalten würden. Die belästigungsrelevante Geruchsgesamtbelastung IG b betrage am klägerischen Grundstück im „Plan- wie im Ist-Zustand“ 22 % der Jahresstunden, so dass die Geruchsbelastung durch das Vorhaben nicht als erhebliche Geruchsbelästigung zu bewerten sei. Für Wohnnutzungen im Außenbereich empfehle die GIRL in ihren Kommentaren und Auslegungshinweisen eine zulässige Belastung von bis zu IG b 25 % der Jahresstunden. Die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP ergebe sich auch nicht vor dem Hintergrund der kumulierenden Wirkung des Vorhabens, da die im UVPG genannten Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Entscheidung wurde am 21. April 2012 öffentlich bekannt gemacht. Durch Bescheid vom 7. Mai 2012 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Auflagen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 beantragte die Beigeladene unter Vorlage entsprechender Unterlagen, anstelle der Abluft- bzw. Abgasreinigungsanlage der Firma Devrie Installationstechnik GmbH den „Hartmann-Biofilter“ der Firma Hartmann Biofilter GmbH & Co.KG verwenden zu dürfen. Der Beklagte gestattete dies mit Schreiben vom 4. April 2013. In diesem Schreiben bestätigte der Beklagte die Gleichwertigkeit der beiden Filteranlagen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der „Hartmann-Biofilter“ über eine TÜV-Zertifizierung verfüge, in der nachgewiesen werde, dass hinsichtlich der Gerüche im Reingas kein Rohgasgeruch mehr wahrnehmbar sei. Ferner betrage die Geruchskonzentration am Reingasaustritt weniger als 300 GE/m³, die Abscheideleistung für Staub und Ammoniak mehr als 70 %. Der Beklagte gab der Beigeladenen auf, sein Schreiben vom 4. April 2013 dem Genehmigungsbescheid beizufügen. Die Beigeladene hat die hier genehmigte Anlage mittlerweile vollständig errichtet und in Betrieb genommen. Gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 7. Mai 2012 haben die Klägerinnen am 21. Mai 2012 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass es an der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung fehle. Die Ställe, die auf den beiden Grundstücken betrieben würden, seien trotz der unterschiedlichen Träger als Einheit zu betrachten. Die Tierzahlen seien zu addieren, weshalb die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nicht ausreiche. Die Geruchssituation an ihrem Grundstück sei zudem nicht ausreichend sicher prognostiziert worden, weil die ursprünglich vorgesehene, DLG-zertifizierte Abluftreinigungsanlage durch den nicht zertifizierten „Hartmann-Biofilter“ ausgetauscht worden sei. Die Klägerinnen haben beantragt, den der Beigeladenen vom Beklagten erteilten Genehmigungsbescheid vom 7. Mai 2012 zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Sauen, Ferkeln und Mastschweinen auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur , Flurstück B, aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat geltend gemacht, dass lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG durchzuführen gewesen sei. Bei den auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur , Flurstücke A und B befindlichen Stallgebäuden handele es sich insbesondere nicht um eine gemeinsame Anlage. Die Beigeladene hat ebenfalls geltend gemacht, die Durchführung einer einzelfallbezogenen Vorprüfung sei ausreichend gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen seien die Tierplatzzahlen der einzelnen Stallungen auf den Betriebsgrundstücken (Flurstücke A und B) nicht zu addieren. Diese würden jeweils von unterschiedlichen Betreibern eigenständig bewirtschaftet, so dass keine gemeinsame Anlage vorliege. Geruchsimmissionen seien von der streitgegenständlichen Stallanlage nicht zu erwarten. Die eingebaute Abluftreinigungsanlage in Form des „Hartmann-Biofilters“, deren Wirksamkeit durch die Abnahmemessung der V. und Partner GmbH vom 19. Mai 2014 nach olfaktometrischer Auswertung von vier Proben bestätigt worden sei, führe dazu, dass am klägerischen Wohnhaus keine zusätzlichen Geruchsimmissionen zu erwarten seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 2. Juni 2014 abgewiesen. Es habe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft. Zwischen den von verschiedenen rechtlichen Trägern durchgeführten Vorhaben auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur , Flurstücke A und B bestehe keine ausreichende räumliche Nähe. Eine nachträgliche Kumulation dieser Vorhaben liege daher nicht vor. Das mit dem streitgegenständlichen Bescheid genehmigte Vorhaben unterliege auch bei Einbeziehung der auf dem gleichen Grundstück - Flurstück B - bereits vorhandenen, baurechtlich genehmigten Sauenstallungen mit 560 Plätzen nicht der UVP-Pflicht. Selbst bei einer Addition dieser Tierplätze werde der Leistungswert einer der X-Werte von Ziffer 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG nicht erreicht. In Anwendung der danach einschlägigen Ziffer 7.11.3 der Anlage 1 zum UVPG sei das streitgegenständliche Vorhaben nur vorprüfungspflichtig. Die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Austausch der Abluftreinigung begegne ebenfalls keinen Bedenken. Nach der Aussage des Sachverständigen Dr. C. sei der Hartmann-Biofilter gleich wirksam. In einem Abstand von 200 m könne der Geruch der Anlage auch bei Verwendung dieses Filters „auf Null gesetzt“ werden. An dem Wohnhaus der Klägerinnen sei - so das Verwaltungsgericht - daher nicht mit einer zusätzlichen Geruchsbelastung durch den Betrieb der streitgegenständlichen Anlage zu rechnen. Gegen das Urteil haben die Klägerinnen die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führen sie unter Wiederholung und Vertiefung des Zulassungsvorbringens im Wesentlichen folgendes aus: In Ansehung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Vorhaben jedenfalls mit den bereits auf dem Flurstück B vorhandenen Stallungen ein nachträglich kumulierendes Vorhaben bilde. Die Ställe seien wirtschaftlich aufeinander bezogen, denn der 2001 genehmigte Sauenstall sei in das „geschlossene System“ des hier genehmigten Vorhabens integriert; es sei realitätsfremd anzunehmen, dass die dort produzierten Ferkel nicht auch im nun genehmigten Ferkelaufzuchtstall eingestallt würden. Die Gesamtzahl aus den vorhandenen 560 Sauen (mit zugehörigen Ferkeln) und den neu genehmigten 250 Sauen (mit zugehörigen Ferkeln) belaufe sich auf 810, was 90 % des X-Wertes der Spalte 1 (900) der insoweit maßgeblichen Ziffer 7.8.1 des Anlage 1 zum UVPG entspreche. Rechne man nur die 816 Mastschweine anteilsmäßig dazu, ergebe sich bei Anwendung der Ziffer 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG bereits ein Wert von über 100. Das Verwaltungsgericht habe daher zu Unrecht die UVP-Pflichtigkeit verneint. Auch habe die DLG-zertifizierte Abluftreinigungsanlage nicht durch den „Hartmann-Biofilter“ ausgetauscht werden dürfen. Die TÜV-Zertifizierung, auf die der Beklagte maßgeblich abstelle, könne die Gleichwertigkeit beider Filter nicht begründen. Die Vorschriften der DLG-Zertifizierung einerseits und der TÜV-Zertifizierung andererseits wichen deutlich voneinander ab. Davon abgesehen hätte durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden müssen, dass die Filteranlage kontinuierlich sach- und fachgerecht betrieben werde, beispielsweise durch das Führen eines Betriebstagebuchs. Schließlich genieße entgegen der Auffassung des Beklagten der mit Baugenehmigung vom 30. Juli 2001 errichtete Sauenstall mit insgesamt 560 Plätzen keinen Bestandsschutz nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG. Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Juni 2014 abzuändern und den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 7. Mai 2012 zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Sauen, Ferkeln und Mastschweinen auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur , Flurstück B aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte trägt im Berufungsverfahren im Wesentlichen vor: Der mit Baugenehmigung vom 30. Juli 2001 auf dem Flurstück B errichtete Sauenstall mit insgesamt 560 Plätzen genieße Bestandsschutz nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG, da die Baugenehmigung vor Inkrafttreten des Artikel-Gesetzes am 3. August 2001 und der Einführung der standortbezogenen Vorprüfung erteilt worden sei. Darüber hinaus fehle es an einem „engen Zusammenhang“ zwischen dem Sauenstall und dem genehmigten Vorhaben. Beide Stallanlagen würden ohne wechselseitigen Bezug zueinander betrieben. Dies ergebe sich schon aus dem erheblichen Zeitablauf von elf Jahren zwischen Errichtung des Sauenstalles und der Verwirklichung der streitgegenständlichen Genehmigung. Ferner sei das genehmigte Vorhaben nicht rücksichtslos. Der nachträglich genehmigte Biofilter der Firma Hartmann stelle hinreichend sicher, dass keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen auf das klägerische Grundstück einwirkten. Der Anspruch der Klägerinnen auf Rücksichtnahme beschränke sich auf die Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf ihr Grundstück. Wodurch die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen erreicht werde, sei unerheblich. Daher hätten die Klägerinnen keinen Anspruch auf eine bestimmte Zertifizierung der Filteranlage. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Senats vom 16. März 2016 Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Minden in dem Verfahren 11 K 1021/11 einschließlich des in diesem Verfahren eingeholten LANUV-Gutachtens vom 20. Dezember 2013 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Stadt Q. verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerinnen hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtene Genehmigung ist rechtswidrig, und die Klägerinnen können ihre Aufhebung verlangen. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Klägerinnen klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie können geltend machen, durch den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 7. Mai 2012 in eigenen Rechten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG verletzt zu sein. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 ‑ 8 A 959/10 -, UPR 2015, 518 = juris Rn. 85 f. Das im gemeinsamen Eigentum der Klägerinnen stehende und darüber hinaus von der Klägerin zu 1. bewohnte Grundstück I.---straße in Q. (Gemarkung G. , Flur , Flurstück ) liegt mit Blick auf die vom Vorhaben ausgehenden Geruchsemissionen in dessen Einwirkungsbereich. Eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass die hier in Rede stehenden Stallgebäude nach Maßgabe der hier angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit einer Abluftreinigungsanlage versehen sind. Eine Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen dieses Umstands bleibt gegebenenfalls der Begründetheitsprüfung vorbehalten. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das Vorbringen der Klägerinnen, die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sei nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden, die Klagebefugnis auch selbständig zu begründen vermag. Vgl. zum Meinungsstand insoweit OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, DVBl. 2015, 993 = juris Rn. 53 ff. Siehe auch VG Freiburg, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 4 K 2679/15 - juris Rn. 8 ff. II. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 7. Mai 2012 ist rechtswidrig. Er leidet an einem Verfahrensfehler, der zu seiner Aufhebung führt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) in der durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) seit dem 26. November 2015 geltenden Fassung (UmwRG) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Die Voraussetzungen dieser Regelung, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO - und damit für die Klägerinnen - gilt, liegen hier vor. Für das streitgegenständliche Vorhaben („Betrieb 2“) ist gemäß § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (dazu 1.). Jedenfalls besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in analoger Anwendung dieser Vorschrift (dazu 2.). Die anteiligen Tierplatzzahlen von „Betrieb 1“ und „Betrieb 2“ sind dabei jeweils zusammenzuzählen. Da die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist, können die Klägerinnen die Aufhebung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verlangen (dazu 3.). 1. Das hier genehmigte Vorhaben („Betrieb 2“) ist gemäß § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG UVP-pflichtig. Danach ist für die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert der Anlage 1 zum UVPG durch die Änderung oder Erweiterung erstmals erreicht oder überschritten wird. So liegt der Fall hier. Der „Betrieb 1“ als bestehende, bisher nicht UVP-pflichtige Anlage wird durch das hier genehmigte Vorhaben (Errichtung und Inbetriebnahme des „Betriebs 2“) erweitert. Die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben geändert oder erweitert wird, beurteilt sich nicht nach der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach dem materiellen Recht, hier der 4. BImSchV. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, NVwZ 2015, 1458 = juris Rn. 15. Danach ist hier von der Erweiterung eines bestehenden Vorhabens und nicht vom Hinzutreten einer neuen, getrennt zu betrachtenden Anlage auszugehen. Das bestehende Vorhaben („Betrieb 1“) und das genehmigte Vorhaben („Betrieb 2“) bilden eine „gemeinsame Anlage“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 der 4. BImSchV. Sie unterstehen einem einheitlichen Betreiber (dazu a) und erfüllen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV (dazu b). Durch die Erweiterung wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert erstmals überschritten (dazu c). Der Berücksichtigung des bestehenden Vorhabens („Betrieb 1“) steht schließlich auch § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG nicht entgegen (dazu d). a) Das bestehende und das neu genehmigte Vorhaben haben trotz rechtlich verschiedener Trägergesellschaften („I1. und N1. W. GbR Ferkelproduktion“ sowie „I1. und N1. W. GbR Ferkelaufzucht“) dieselben Betreiber. Vor dem Hintergrund der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV kann eine Anlage grundsätzlich nur einen Anlagenbetreiber haben. Eine gemeinsame Anlage ist daher regelmäßig dann nicht mehr gegeben, wenn die einzelnen Teilanlagen von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen betrieben werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2008 - 8 B 1476/08 -, NVwZ-RR 2009, 462 = juris Rn. 14; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 4 Rn. 25 und 30; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, § 1 der 4. BImSchV Rn. 26; Böhm, in: GK-BImSchG, § 4 Rn. 63. Betreiber einer Anlage ist der, der die Anlage in seinem Namen, auf seine Rechnung und in eigener Verantwortung führt, d.h. derjenige, der unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Einrichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Regelmäßig richtet sich die Möglichkeit des bestimmenden Einflusses nach den privatrechtlichen Verhältnissen an der Anlage, also danach, wer nach den zu Grunde liegenden Verhältnissen weisungsfrei und selbständig entscheiden kann. Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse orientiert sich daran, wer berechtigt ist, aus der Anlage wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen und wer das wirtschaftliche Risiko trägt. Betreiber ist danach bei rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise derjenige, dem die Entscheidung über die für die Erfüllung umweltrechtlicher Pflichten relevante Umstände obliegt. Betreiber in diesem Sinne kann auch eine Personenmehrheit sein. Nur ein Anlagenbetreiber liegt daher vor, wenn zwar verschiedene Träger der einzelnen Anlagen geschaffen worden sind, diese aber in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, dass letztlich eine Person, eine bestimmte Personenmehrheit oder aber die Gesamtheit den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Gesamtanlage hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2008 - 8 B 1476/08 -, NVwZ-RR 2009, 462 = juris Rn. 16 ff. und Urteil vom 17. Juni 2014 - 2 A 1434/13 u.a. -, DVBl. 2014, 1259 = juris Rn. 78 ff.; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 3 Rn. 81, 83 und 84 sowie § 4 Rn. 25 und 30; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, § 1 der 4. BImSchV Rn. 26; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 5 BImSchG Rn. 28 und 30; Böhm, in: GK-BImSchG, § 4 Rn. 63; Friedrich, NVwZ 2002, 1174 ff. Gemessen hieran ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse und insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des Herrn I1. W. in der mündlichen Verhandlung in beiden Fällen von der Betreibereigenschaft der Eheleute I1. und N1. W. auszugehen. Die Eheleute sind jeweils die alleinigen Gesellschafter der Betreibergesellschaften von „Betrieb 1“ und „Betrieb 2“. In der mündlichen Verhandlung gab Herr I1. W. an, dass die in allen Betrieben der Familie W. anfallenden Probleme grundsätzlich im Familienkreis, etwa beim gemeinsamen Frühstück, Kaffeetrinken oder Mittagessen, besprochen und dass dort auch die für die Betriebe notwendigen Entscheidungen getroffen werden. Jedenfalls die Eheleute W. haben damit bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Gesamtanlage, bestehend aus „Betrieb 1“ und „Betrieb 2“. b) Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV liegen vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift bilden mehrere Anlagen derselben Art eine gemeinsame Anlage, wenn diese in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der 4. BImSchV gegeben, wenn die Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen (dazu aa), mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind (dazu bb) und einem vergleichbaren technischen Zweck dienen (dazu cc). So liegt der Fall hier. aa) Die Anlagen derselben Art befinden sich auf demselben Betriebsgelände. Sie liegen nebeneinander aufgereiht auf dem ungeteilten Flurstück B, welches im Eigentum des Herrn I1. W. steht. Der zum „Betrieb 2“ gehörende Stall „VHM 01“ und der östlich angrenzende, zum „Betrieb 1“ gehörende Sauenstall liegen nur sieben Meter voneinander entfernt. bb) Die Stallanlagen von „Betrieb 1“ und „Betrieb 2“ sind auch mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden. Beide Betriebe greifen für den Brandschutz auf die für den „Betrieb 1“ eingerichtete, 30 m³ große Löschwasserzisterne zu. In der mündlichen Verhandlung gab Herr I1. W. an, dass darüber hinaus der für den „Betrieb 2“ eingerichtete Löschwasserbrunnen im Brandfall dem „Betrieb 1“ zur Verfügung steht. Auch die Stromversorgung beider Betriebe erfolgt über gemeinsame Betriebseinrichtungen, denn in der auf dem Flurstück B vorhandenen, zum landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn I1. W. gehörenden Maschinenhalle ist ein Verteilerkasten untergebracht, über den sämtliche Stallungen auf diesem Flurstück mit Strom versorgt werden. In diesem Verteilerkasten befinden sich auch die Stromzähler für beide Betriebe. Schließlich spricht auch viel für die Annahme, dass beide Betriebe ihre Trinkwasserversorgung aus demselben Brunnen beziehen. Im Lageplan ist auf Flurstück B (nur) ein Brunnen eingezeichnet, der für die Wasserversorgung und als Löschwasserbrunnen genutzt wird. Dafür, dass die Wasserversorgung des „Betriebes 1“ über einen weiteren separaten Brunnen erfolgen würde, geben die vorliegenden Pläne nichts her. Zwar hat Herr I1. W. in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der „Betrieb 1“ über einen eigenen Trinkwasserbrunnen verfüge. Nach Aktenlage könnten allerdings Zweifel bestehen, ob dies so zutrifft. Zum einen ist der vermeintliche zweite Brunnen auf keinem der das Flurstück B betreffenden Lagepläne eingezeichnet. Zum anderen ist an der Stelle, an der sich nach den in der mündlichen Verhandlung von Herrn I1. W. gemachten Angaben der zweite Brunnen befinden soll (östlich des östlichen Sauenstalls des „Betriebs 1“, unterhalb der Zufahrt zum „Betrieb 1“, zwischen dem Stall und dem Wirtschaftsweg), in einem Lageplan vom 21. März 2001, den Herr I1. W. als Bauherr im Baugenehmigungsverfahren für den „Betrieb 1“ vorgelegt hat, eine „Baumreihe aus 20 Bäumen der Gehölzart Winterlinde/Stieleiche“ eingezeichnet. Das Gebot, diese Baumreihe an eben dieser Stelle zu pflanzen, ist auch mit der Nebenbestimmung ULB 3 in die Baugenehmigung vom 30. Juli 2001 aufgenommen worden. Ein Trinkwasserbrunnen an dieser Stelle würde sich mit dem Pflanzgebot nicht vertragen. Dieser Frage musste wegen der vorstehend festgestellten gemeinsamen Betriebseinrichtungen aber nicht weiter nachgegangen werden. cc) Die Anlagen dienen schließlich sämtlich der Schweinehaltung und damit einem vergleichbaren technischen Zweck. c) Der maßgebende Größen- oder Leistungswert wird durch die Erweiterung erstmals überschritten. Er ergibt sich aus Nummer 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG. Danach ist die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in gemischten Beständen UVP-pflichtig, wenn die jeweils unter den Nummern 7.7.1 und 7.8.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet. Im vorliegenden Fall erreichen die in der Gesamtanlage vorhandenen Tierplatzzahlen (816 Mastschweine; 810 Sauen) nicht die unter den Nummern 7.7.1 (3.000 Mastschweine) und 7.8.1 (900 Sauen einschließlich dazugehörender Ferkel - Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) genannten Platzzahlen. Die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, beträgt hier jedoch 117,2 und überschreitet damit den Wert 100. Dem liegt folgende Rechnung zu Grunde: Ausgeschöpfte Platzzahlen Vom-Hundert-Anteil Ziffer 7.8.1: 810 / 900 90 % Ziffer 7.7.1: 816 / 3.000 27,2 % Summe der Vom-Hundert-Anteile: 117,2 Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, inwieweit die Berücksichtigung der im Ferkelaufzuchtstall „VHM 02“ vorgesehenen 2.368 Ferkelaufzuchtplätze ausscheidet, weil gemäß Ziffer 7.8 der Anlage 1 zum UVPG nur die Sauen „einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht)“ gerechnet werden. d) Der Berücksichtigung der im „Betrieb 1“ vorhandenen 560 Sauenplätze steht § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG nicht entgegen. Die auf den Bauantrag vom 19. Dezember 2000 mit Baugenehmigung der Stadt Q. vom 30. Juli 2001 genehmigten Stallungen des „Betriebes 1“ können den in dieser Vorschrift geregelten Bestandsschutz nicht für sich in Anspruch nehmen. Gemäß § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. Die maßgeblichen Stichtage sind der 5. Juli 1988 und der 14. März 1999. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, NVwZ 2015, 1458 = juris Rn. 27, und vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 u.a. -, juris Rn. 24. Offen bleiben kann, ob der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigungen für die Ställe maßgeblich ist oder der Zeitpunkt, in dem die Vorhabenträgerin alles zur Erteilung der Genehmigungen Erforderliche getan hat. vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 - 2 A 1434/13 u.a. -, DVBl. 2014, 1259 = juris Rn. 94; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Rn. 42 und 25; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3b UVPG Rn. 50. Denn selbst der insofern früheste mögliche Zeitpunkt der Antragstellung am 19. Dezember 2000 liegt hier nach den maßgeblichen Stichtagen. Eine Verschiebung der maßgeblichen Stichtage auf den 3. August 2001, also dem Tag des Inkrafttretens des Artikel-Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), durch das die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG umgesetzt wurde, kommt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht in Betracht. Ihr steht der eindeutige Wortlaut des § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG entgegen, der insoweit weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig ist. 2. In entsprechender Anwendung des § 3b Abs. 2 und 3 UVPG besteht für das Vorhaben selbst dann die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn von einer Verschiedenheit der Betreiber von „Betrieb 1“ und „Betrieb 2“ auszugehen wäre. Es handelte sich dann um einen Fall der nachträglichen Kumulation von Vorhaben, der im UVPG nicht geregelt ist. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG erfasst unmittelbar nur die gleichzeitige Verwirklichung mehrerer Vorhaben derselben Art. Diese Gesetzeslücke ist durch eine Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 2 und 3 UVPG zu schließen. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, NVwZ 2015, 1458 = juris Rn. 16 und Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 u.a. -, juris Rn. 11. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch durchzuführen, wenn ein neues Vorhaben zu einem bestehenden Vorhaben derselben Art, jedoch nicht notwendig desselben Trägers, nachträglich hinzutritt, sofern beide Vorhaben in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben) und zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Vorhaben („Betrieb 2“) und die Stallungen des „Betriebs 1“ stellen nachträglich kumulierende Vorhaben dar (dazu a). Durch die Erweiterung wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert erstmals überschritten (dazu b). Der Berücksichtigung des bestehenden Vorhabens („Betrieb 1“) steht schließlich auch § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG nicht entgegen (dazu c). a) Das Vorhaben („Betrieb 2“) und die Stallungen des „Betriebs 1“ stellen nachträglich kumulierende Vorhaben dar. Es handelt sich um Vorhaben derselben Art. Der erforderliche enge Zusammenhang ist in Anlehnung an § 3b Abs. 2 Satz 2 UVPG u.a. gegeben, wenn diese Vorhaben als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen, mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Das ist hier der Fall. aa) Beide Vorhaben liegen auf demselben Betriebsgelände. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dies voraus, dass damit zu rechnen ist, dass sich die Umweltauswirkungen überlagern. Das Vorliegen von Wirkungsüberschneidungen allein reicht jedoch nicht aus, um von demselben Betriebs- oder Baugelände ausgehen zu können. Da Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers nicht der Vorprüfungspflicht unterliegen sollen, selbst wenn sich ihre Umweltauswirkungen überlagern, und die Erstreckung der Vorprüfungspflicht auf solche Vorhaben auch unionsrechtlich nicht veranlasst ist, muss zwischen den Vorhaben ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang bestehen. Ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Dies setzt ein planvolles Vorgehen der Vorhabenträger voraus, aufgrund dessen von einem zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann. Ineinandergreifende betriebliche Abläufe - etwa im Sinne einer Veredelungskette - sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich. Es genügen insoweit Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und den Betreibern zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 u.a. -, juris Rn. 18; siehe auch Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, NVwZ 2015, 1458 = juris Rn. 24 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2015 - OVG 11 S 22.15 -, ZUR 2016, 113 = juris Rn. 46. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Anwendung der Vorschriften über die Kumulation nicht auf Fälle einer „rechtsmissbräuchlichen Aufsplitterung von Projekten“ beschränkt. Vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 3b UVPG Rn. 28. Gemessen daran liegen die Vorhaben („Betrieb 1“ und „Betrieb 2“) auf demselben Betriebsgrundstück. Die Stallgebäude des „Betriebs 2“ stehen mit den Stallgebäuden des „Betriebs 1“ auf demselben ungeteilten Flurstück unmittelbar nebeneinander. Eine Überlagerung der Umweltauswirkungen ist daher ohne Weiteres anzunehmen. Von einem zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben kann ungeachtet des erheblichen zeitlichen Abstands zwischen den jeweiligen Genehmigungen nicht gesprochen werden. „Betrieb 1“ und „Betrieb 2“ sind funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen; denn die betrieblichen Abläufe greifen insoweit ineinander, als Ferkel aus den Sauenstallungen des „Betriebs 1“ jedenfalls auch im Ferkelaufzuchtstall „VHM 02“ des „Betriebs 2“ aufgezogen werden. Diese - naheliegende - Vermutung der Klägerinnen hat Herr I1. W. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Seine Einschränkung, dass dies zwar vorkomme, aber nicht die Regel sei, lässt die funktionale und wirtschaftliche Verknüpfung beider Betriebe im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entfallen. Auch die von Herrn I1. W. auf dem Flurstück B im Jahre 2011 errichtete Mehrzweckhalle belegt ein die beiden Vorhaben koordinierendes und den Betreibern zurechenbares Verhalten. Die Mehrzweckhalle dient wegen des dort untergebrachten Stromverteilerkastens beiden Betrieben und ist Ausdruck eines koordinierten, planvollen Vorgehens der Eheleute W. in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter beider Betreibergesellschaften. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte, wie die Beigeladenen geltend machen, im Rahmen der ursprünglichen Projektplanung auf die konkrete Standortwahl „Einfluss“ genommen hat. Herr I1. W. hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Ferkelaufzucht- und Mastschweinestall („VHM 02“) ursprünglich an einem anderen Standort in etwa einem Kilometer Entfernung gemeinsam mit einem weiteren Mastschweinestall verwirklicht werden sollte. Auf dem Flurstück B sollten ursprünglich nur die in den Jahren 2001 und 2008 nach Baurecht genehmigten drei Sauenstallungen betrieben werden. Erst als der Beklagte im Rahmen eines Scoping-Termins Bedenken gegen den anderen Standort angemeldet hatte, weil dieser im Landschaftsschutzgebiet liege, sei entschieden worden, das Projekt zu ändern und den Ferkelaufzucht- und Mastschweinestall in der nun genehmigten Form, das heißt unter Einbeziehung des „dritten“ Sauenstalles („VHM 01“) neben den Sauenstallungen des „Betriebs 1“, auf dem Flurstück B zu verwirklichen. Diese Projektgeschichte führt nicht etwa dazu, dass das Zusammentreffen von „Betrieb 1“ und „Betrieb 2“ auf dem Flurstück B den beiden Betreibern nicht mehr zurechenbar wäre, die beiden Vorhaben dort also mehr oder weniger zufällig zusammenträfen. Ein planvolles Vorgehen der Vorhabenträger kann auch dann gegeben sein, wenn - wie hier - das ursprüngliche Projekt wegen äußerer, d.h. außerhalb der Einflusssphäre der Vorhabenträger liegender Umstände aufgegeben bzw. umgeplant werden muss. Entscheidend ist, dass hier kein zufälliges Zusammentreffen von „Betrieb 1“ und „Betrieb 2“ vorliegt, sondern der durch die Lage beider Betriebe auf demselben ungeteilten Flurstück B objektiv gegebene räumlich-betriebliche Zusammenhang auf einem planvollen Vorgehen der Beigeladenen beruht. bb) Die Betriebe sind mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden. Sie greifen auf eine gemeinsame Strom- und Löschwasserversorgung zurück. Auf die entsprechenden Ausführungen zu § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV oben unter 1. wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Schließlich dienen beide Vorhaben der Schweinehaltung und damit einem vergleichbaren Zweck. b) Der maßgebende Größen- oder Leistungswert wird durch die Erweiterung erstmals überschritten. Auch bei der analogen Anwendung von § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG müssen die Tierplatzzahlen von „Betrieb 1“ und „Betrieb 2“ zusammengerechnet werden und ergibt sich der maßgebende Größen- oder Leistungswert aus Nummer 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG. Damit kann auf die Ausführungen oben unter 1.c) verwiesen werden. c) § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG steht der Berücksichtigung der im „Betrieb 1“ vorhandenen 560 Sauenplätze nicht entgegen. Auf die Ausführungen oben unter 1.d) wird Bezug genommen. 3. Die nach den vorstehenden Ausführungen erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung wurde hier nicht durchgeführt; sie ist auch nicht nachgeholt worden. Auf diesen Fehler können sich die Klägerinnen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 UmwRG berufen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, juris Rn. 25; ferner OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, NWVBl. 2015, 297 = juris Rn. 184. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.