Beschluss
3 KM 31/18
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt in der Hauptsache (Az. 3 K 30/18 OVG) die Unwirksamerklärung des Bebauungsplans Nr. 8.1 „Im Wiesengrund II“ der Antragsgegnerin und vorliegend die vorläufige Außervollzugsetzung desselben nach § 47 Abs. 6 VwGO. 2 Im Aufstellungsverfahren hat die Antragstellerin unter dem 24. Juli 2017 eine Stellungnahme gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abgegeben und darin im Wesentlichen ausgeführt: Im Hinblick auf die Neuausweisung von 4,68 ha als Allgemeines Wohngebiet sei bei einem Orientierungswert von 20 Wohneinheiten je Hektar Wohnbaufläche von einer Entstehung von 94 Wohneinheiten auszugehen. Die Antragstellerin werde als Oberzentrum und mithin als Siedlungsschwerpunkt – „(LEP Ps. Z 3.2 (3), RREP Ps. G 4.1 (1)“ – durch die Planung in ihren Belangen wesentlich beeinträchtigt und sehe ihre Interessen nicht gewahrt. Sie sei für eine Lösung, die einen angemessenen Interessenausgleich beinhalte und die gemeinsame Verantwortung für die Regiopolregion Rostock beachte. Ein solcher Interessenausgleich impliziere dabei eine Kompensation für den übergemeindlichen Bevölkerungsabzug und die fortlaufende Inanspruchnahme der Infrastruktur der Antragstellerin. Wohnentwicklungen im Stadt-Umland-Raum-Rostock seien generell auf den „RREP Ps. G 4.1 (2) – Wohnbauflächenentwicklung außerhalb Zentraler Orte –“ abzustellen. Die festgelegte Eigenbedarfsobergrenze von 3 % solle dabei, bezogen auf eine Zunahme des Wohnungsbestandes mit Stichtag 31. Dezember 2009, für die Gemeinden ohne zentralörtlichen Status nicht überschritten werden. Abweichend hiervon werde die Antragsgegnerin im Stadt-Umland-Entwicklungsrahmen als ein geeigneter Standort für eine über den Eigenbedarf hinausgehende Wohnflächenentwicklung festgelegt, wobei die Inanspruchnahme des zusätzlichen Wohnbauflächenbedarfs jedoch nur im Rahmen interkommunaler Abstimmungen und Vereinbarungen realisiert werden dürfe. Der Eigenbedarf der Antragsgegnerin werde bereits heute um rund 70 Wohneinheiten überschritten. Die neue Planung sei eine wesentliche und damit – auch mit Blick auf die weiteren Umlandgemeinden des Stadt-Umland-Raums-Rostock – unverhältnismäßige Überschreitung des Eigenbedarfs. Die Planung ziele auch auf einen weiteren übergemeindlichen Abzug ab. Des Weiteren bestehe nach § 1 Abs. 4 BauGB die Pflicht, die kommunalen Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Anpassung des Flächennutzungsplans einhergehend mit einer Rücknahme der vorhandenen Wohnbaureserveflächen würde dieser rechtlichen Vorgabe nachkommen. 3 Der Bebauungsplan Nr. 8.1 „Im Wiesengrund II“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wurde von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 25. September 2017 beschlossen. Er wurde am selben Tag ausgefertigt und trat mit Ablauf des 10. Oktober 2017 in Kraft. Ziel der Planung ist die aus Sicht der Antragsgegnerin bedarfsgerechte Weiterentwicklung des Angebots an bebauungsfähigen Grundstücken für die Errichtung von ein- bis zweigeschossigen Einfamilienhäusern. Zu diesem Zweck sind im Plangebiet mehrere Allgemeine Wohngebiete festgesetzt. In der zusammenfassenden Erklärung zum Bebauungsplan Nr. 8.1 „Im Wiesengrund II“ ist zu den von der Antragstellerin geltend gemachten Belangen ausgeführt, im Stadt-Umland Entwicklungsrahmen zähle die Antragsgegnerin zu den privilegierten Standorten, an denen neben der vorrangigen Sicherung der Entwicklung der Kernstadt und der Eigenentwicklung der Umlandgemeinden über den Eigenbedarf hinaus Wohnbauflächen ausgewiesen werden könnten. Die Antragsgegnerin habe die Wohnbaufläche W 2 bereits 1999 bauleitplanerisch im Flächennutzungsplan gesichert und bislang nur zum Teil mit dem Bebauungsplan Nr. 8 für das Wohngebiet „Im Wiesengrund“ ausgeschöpft. Die jetzt für den B-Plan Nr. 8.1 in Aussicht genommene Fläche sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und stelle somit die Aktivierung eines noch bestehenden Potenzials im Sinne noch vorhandener Flächenreserven dar. In der aktuellen Fassung der Fortschreibung des SUR-Entwicklungsrahmens im Kapitel Wohnentwicklung (Stand: August 2017) sei die Antragsgegnerin weiterhin Standort (Siedlungsschwerpunkt) für eine über den Grundbedarf hinausgehende Wohnbauentwicklung. Sie habe durch die damalige Funktion als ländlicher Zentralort nach wie vor wichtige Versorgungsaufgaben und sei immer noch Siedlungsachsenendpunkt. Die Planung ziele daher auch darauf ab, die auf der Grundlage der Privilegierung getätigten Investitionen langfristig zu sichern. Diese Erwägungen werden in der Begründung des Bebauungsplans vertieft; dabei wird u.a. näher ausgeführt, dass die Annahme der Antragstellerin, es würden 94 Wohneinheiten entstehen, zu hoch gegriffen sei, vielmehr seien 58 Einzelgrundstücke geplant. 4 Die Antragstellerin hat am 8. Januar 2018 gegen den Bebauungsplan Nr. 8.1 „Im Wiesengrund II“ einen Normenkontrollantrag (Az. 3 K 30/18 OVG) und zugleich den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Außervollzugsetzung des Plans gestellt. II. 5 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO mit dem Ziel der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 8.1 „Im Wiesengrund II“ hat keinen Erfolg. 6 Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin und damit an der Zulässigkeit des Antrags (1.). Er ist aber jedenfalls unbegründet, da die wegen der offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausgeht (2.). 1. 7 Der Antrag dürfte bereits unzulässig sein. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Antragstellerin antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist. 8 Den Normenkontrollantrag kann danach jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragstellerin verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.01.2018 – 4 BN 33.17 –, juris, Rn. 4; OVG Greifswald, Beschl. v. 27.11.2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Im Rahmen dieser Prüfung ist das Gericht gehalten, für die Frage der Antragsbefugnis die Situation im Einzelfall in den Blick zu nehmen und tatrichterlich zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.01.2018 – 4 BN 33.17 –, juris, Rn. 13). 9 Die Antragstellerin sieht sich durch den Bebauungsplan Nr. 8.1 „Im Wiesengrund II“ bzw. die Planung eines neuen Allgemeinen Wohngebiets mit einer Fläche von 4,68 ha in ihrer Funktion als Zentraler Ort, d.h. Siedlungs- und Entwicklungsschwerpunkt, beeinträchtigt und bezieht sich insoweit – wie insbesondere das von ihr in Bezug genommene Schreiben im Aufstellungsverfahren vom 24. Juli 2017 zeigt – auf § 2 Abs. 2 BauGB. 10 Unmittelbar angrenzende Nachbargemeinden wie die Antragstellerin können sich auf eine mögliche Verletzung des materiell-rechtlichen interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) im Rahmen der bauplanerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden u.a. auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen (Satz 2 1. Alt.). Durch die letztgenannte Vorschrift wird der gemeindliche Rechtsschutz auf die Verteidigung der einer Gemeinde rechtsförmlich zugewiesenen raumordnerischen Funktionen erweitert. 11 Für eine auf § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB gestützte Antragsbefugnis aus dem raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz reicht es aus, dass die Gemeinde sowohl substantiiert geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist, als auch die Möglichkeit darlegt, dass diese Funktion durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise – „tatsächlich spürbar“ – nachteilig betroffen werden kann (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 06.06.2018 – 1 C 21/16 –, juris, Rn. 55; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.12.2016 – OVG 10 A 15.12 –, juris, Rn. 35; VGH Mannheim, Urt. v. 27.09.2007 – 3 S 2875/06 –, juris, Rn. 26; Urt. v. 21.09.2010 – 3 S 324/08 –, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.11.2006 – 1 MN 148/06 –, juris, Rn. 11 f., 12; zu § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB: OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.12.2016 – 1 MN 82/16 –, BauR 2017, 506 f. – zitiert nach juris, Rn. 13). 12 Entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB und dem Grundsatz, dass die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten ist, reicht es also grundsätzlich aus, wenn sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin der Sache nach schlüssig ergibt, dass die durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig betroffen werden kann. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist dann nicht eine Frage der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 27.09. 2007 – 3 S 2875/06 –, juris, Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.11.2006 – 1 MN 148/06 –, juris, Rn. 11 f., 12; vgl. auch Kment, NVwZ 2007, 996, 1000). Auch wenn eine Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht insoweit regelmäßig ausscheidet, muss schon unter dem Blickwinkel rechtlichen Gehörs widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift etwa als offensichtlich unrichtig erweisen, Berücksichtigung finden; erst recht gilt dies für zur Begründung des Antrages abgereichte Unterlagen, aus denen sich Derartiges ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.2012 – 4 BN 16.12 –, juris, Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.12.2016 – 1 MN 82/16 –, BauR 2017, 506 f. – zitiert nach juris, Rn. 13). Durch diese Anforderungen an die Geltendmachung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB ist hinreichend gewährleistet, dass Nachbargemeinden nicht unabhängig von einer Bagatellschwelle quasi einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch im Hinblick auf Ziele der Raumordnung geltend machen können (vgl. zum Ganzen OVG Bautzen, Urt. v. 06.06.2018 – 1 C 21/16 –, juris, Rn. 56; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.12.2016 – OVG 10 A 15.12 –, juris, Rn. 35). 13 Nach diesem Maßstab dürfte eine Antragsbefugnis der Antragstellerin überwiegend wahrscheinlich zu verneinen bzw. jedenfalls zweifelhaft sein. 14 Sie hat zwar wohl noch hinreichend substantiiert geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist. Sie beruft sich insoweit auf ihre Funktion als Zentraler Ort, d.h. Siedlungs- und Entwicklungsschwerpunkt, auf den gemäß Ziffer 4.2 (1) Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V 2016; festgestellt durch Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm vom 27. Mai 2016) der Wohnungsbau konzentriert werden solle. 15 Nach Ziffer 4.2 (1) LEP M-V 2016 ist die Wohnbauflächenentwicklung unter Berücksichtigung einer flächensparenden Bauweise auf die Zentralen Orte zu konzentrieren; dabei handelt es sich um ein mit einem (Z) gekennzeichnetes verbindliches Ziel der Raumordnung (vgl. § 4 Abs. 8 LPlG und Ziffer 1.3 LEP M-V 2016). Ohne dass die Antragstellerin ihre Stellung als Zentraler Ort näher erläutert, ergibt sich diese und ihre Bedeutung aus dem Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Ziffer 3.2 LEP M-V 2016). 16 Die Antragstellerin stellt damit in der Antragsbegründung allerdings bereits ihre Funktion in der Raumordnung gerade im Verhältnis zur Antragsgegnerin nur verkürzt dar. Sie lässt unerwähnt, dass das Zentrale-Orte-System des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern ergänzt wird durch verschiedene Raumkategorien (vgl. Ziffer 3.3 LEP M-V 2016), wobei sie – wie auch die Antragsgegnerin – dem Stadt-Umland-Raum als derartiger Kategorie zugehörig ist. 17 Im Landesraumentwicklungsprogramm werden gemäß § 16a Satz 1 LPlG Stadt-Umland-Räume für Rostock, Schwerin, Neubrandenburg, Stralsund, Greifswald und Wismar festgelegt, in die die Gemeinden mit besonders intensiven Verflechtungsbeziehungen zu diesen Kernstädten einbezogen werden. Die Gemeinden in den Stadt-Umland-Räumen unterliegen untereinander einem besonderen Kooperations- und Abstimmungsgebot (Satz 2). Dieses Gebot gilt für Planungen, Vorhaben und Maßnahmen in den Bereichen Flächennutzung, gemeindliche Einrichtungen sowie sonstige Infrastruktur, von denen Auswirkungen auf mehrere Gemeinden im Stadt-Umland-Raum ausgehen (Satz 3). Das Nähere und das Verfahren zur Abstimmung und Kooperation regelt das Landesraumentwicklungsprogramm (Satz 4). 18 Entsprechend bildet die Stadt Rostock insoweit mit ihren Umlandgemeinden einen Stadt-Umland-Raum, dessen Kernstadt sie ist (vgl. Ziffer 3.3.3 LEP M-V 2016); die Zugehörigkeit der Antragstellerin zur Raumkategorie dieses Stadt-Umland-Raums hat dabei auch Einfluss auf ihre Funktion als Zentraler Ort, soweit sie den Aspekt der Siedlungsentwicklung im allgemeinen und den der Wohnbauflächenentwicklung (vgl. Ziffer 4.1 LEP M-V 2016, Begründung, sowie Ziffer 4.2 (3) LEP M-V 2016) im besonderen betrifft. Zwar wird im schon erwähnten Schreiben der Antragstellerin vom 24. Juli 2017 der Stadt-Umland-Raum A-Stadt angesprochen; es wird allerdings nicht erläutert, wie insoweit die Funktion der Stadt A-Stadt in der Raumordnung beeinflusst bzw. „bestimmt“ wird. Zusätzlich werden darin vielmehr die Funktionen der Antragstellerin als Oberzentrum sowie als Regiopole angesprochen. Mit dieser Bezugnahme auf verschiedene Funktionen der Antragstellerin in der Raumordnung wird letztlich die nach Ansicht der Antragstellerin beeinträchtigte Funktion nur unzureichend bestimmt. 19 Jedenfalls legt die Antragstellerin nicht im erforderlichen Maße substantiiert bzw. nicht schlüssig dar, dass eine dieser Funktionen bzw. diejenige als Zentraler Ort durch den Bebauungsplan Nr. 8.1 „Im Wiesengrund II“ oder dessen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig bzw. „tatsächlich spürbar“ betroffen werden kann. 20 Die Antragstellerin beruft sich in ihrer sehr knappen, lediglich gut eine Textseite umfassenden Antragsbegründung darauf, dass „für die Antragstellerin“ (gemeint ist die Antragsgegnerin) die Ausweisung neuer Wohnbauflächen gemäß Ziffer 4.2 (2) LEP M-V 2016 und „Ps. Z 4.1 (2)“ des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock (nachfolgend: RREP MMR 2011; festgestellt durch Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock vom 22. August 2011, GVOBl. M-V, S. 938) auf den Eigenbedarf beschränkt sei. Zwar werde die Antragsgegnerin ergänzend als geeigneter Standort für eine über den Eigenbedarf hinausgehende Wohnbauflächenentwicklung festgelegt, die Inanspruchnahme des zusätzlichen Bedarfs könne jedoch nur im Rahmen interkommunaler Abstimmungen und Vereinbarungen realisiert werden. Mit Stand vom 30. Mai 2016 habe das Amt für Raumordnung und Landesplanung als untere Landesbehörde mitgeteilt, dass der Eigenbedarf bereits um 70 Wohneinheiten überschritten worden sei. Mit der Ausweisung weiteren Wohnraums in der geplanten Größenordnung werde die Antragstellerin somit erheblich in ihren Entwicklungsinteressen beeinträchtigt. 21 Der rechtliche Hintergrund dieser Ausführungen stellt sich jedoch wie folgt dar: Nach Ziffer 4.2 (2) LEP M-V 2016 ist in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den Eigenbedarf zu beschränken; auch dabei handelt es um ein mit einem (Z) gekennzeichnetes verbindliches Ziel der Raumordnung. Ausnahmsweise können abweichende Regelungen in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegt werden. Dabei sind die örtlichen, regionalen und infrastrukturellen Besonderheiten und Nachfragen zu berücksichtigen. Gemäß Ziffer 4.1 (2) RREP MMR 2011 ist – gekennzeichnet mit einem (Z) – in den Gemeinden ohne zentralörtliche Einstufung die Neuausweisung von Wohnbauflächen nur im Rahmen des Eigenbedarfs zulässig. Als Eigenbedarf wird eine Flächenentwicklung definiert, die eine Zunahme des Wohnungsbestandes um bis zu 3% ermöglicht. 22 Vor diesem Hintergrund des von der Antragstellerin insoweit konkret in Bezug genommenen raumordnungsrechtlichen Rahmens ist ihr Vortrag, zwar werde die Antragsgegnerin ergänzend als geeigneter Standort für eine über den Eigenbedarf hinausgehende Wohnbauflächenentwicklung festgelegt, die Inanspruchnahme des zusätzlichen Bedarfs könne jedoch nur im Rahmen interkommunaler Abstimmungen und Vereinbarungen realisiert werden, für sich gesehen zunächst schlicht unverständlich bzw. unschlüssig. 23 Auch eine Berücksichtigung des Inhalts des Schreibens vom 24. Juli 2017 führt zu keiner für die Antragstellerin günstigeren Bewertung: 24 Danach seien Wohnentwicklungen im Stadt-Umland-Raum-A-Stadt generell auf den „RREP Ps. G 4.1 (2)“ – Wohnbauflächenentwicklung außerhalb Zentraler Orte – abzustellen. Die festgelegte Eigenbedarfsobergrenze von 3 % solle dabei, bezogen auf eine Zunahme des Wohnungsbestandes mit Stichtag 31. Dezember 2009, für die Gemeinden ohne zentralörtlichen Status nicht überschritten werden. Abweichend hiervon werde die Antragsgegnerin im Stadt-Umland-Entwicklungsrahmen als ein geeigneter Standort für eine über den Eigenbedarf hinausgehende Wohnflächenentwicklung festgelegt, wobei die Inanspruchnahme des zusätzlichen Wohnbauflächenbedarfs jedoch nur im Rahmen interkommunaler Abstimmungen und Vereinbarungen realisiert werden dürfe (vgl. zur Fortgeltung dieser Festlegungen nach Inkrafttreten des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern 2016 nachfolgend). 25 Nachdem insoweit zunächst der Inhalt von Ziffer 4.1 (2) RREP MMR 2011 im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben ist, bleibt erneut der rechtliche und tatsächliche Hintergrund der Aussage offen, die Antragsgegnerin sei „als ein geeigneter Standort für eine über den Eigenbedarf hinausgehende Wohnflächenentwicklung festgelegt“. 26 Wenn – soweit der übereinstimmende Inhalt von Antragsbegründung und Schreiben vom 24. Juli 2017 – die Antragsgegnerin als ein geeigneter Standort für eine über den Eigenbedarf hinausgehende Wohnflächenentwicklung festgelegt und damit offensichtlich auch aus Sicht der Antragstellerin eine solche grundsätzlich zulässig ist, erschließt sich weder, dass und warum die Antragstellerin mit der Ausweisung weiteren Wohnraums in der geplanten Größenordnung erheblich in ihren Entwicklungsinteressen beeinträchtigt wird bzw. eine „unverhältnismäßige Überschreitung des Eigenbedarfs“ anzunehmen sein soll. Dies folgt jedenfalls nicht aus der schlichten Mitteilung des Amtes für Raumordnung und Landesplanung, dass der Eigenbedarf der Antragsgegnerin bereits um 70 Wohneinheiten überschritten worden sei. Denn dies sagt nichts darüber aus, ob auch die Grenze einer in zulässiger Weise über den Eigenbedarf hinausgehenden Wohnflächenentwicklung überschritten werden würde. Ebenso bleibt ohne jede Erläuterung der wohnflächenbezogenen Situation der Antragstellerin und ohne jede konkrete Beschreibung ihrer Auswirkungen für sie die Erheblichkeit der angegriffenen Planung für ihre Entwicklungsinteressen gänzlich offen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin im Jahr 2017 eine Einwohnerzahl von etwa 208.000 (https://www.opendata-hro.de/dataset/bevoelkerungsstruktur_2017/resource/08351a10-1a27-423b-bf39-128aaf12cf88) aufgewiesen hat. Unterstellte man z.B. einen Wegzug von 200 dieser Einwohner in das Gebiet der Antragsgegnerin bzw. des streitgegenständlichen Bebauungsplans entspräche dies einem Bevölkerungsverlust von lediglich 0,096 %; dass ein solcher Bevölkerungsverlust oder eine entsprechende Zahl von Einwohnern im B-Plangebiet, die die Einrichtungen der Antragstellerin nutzen könnten, letztere in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig betreffen könnte, bedürfte offensichtlich näherer Erläuterung. 27 Die „unverhältnismäßige Überschreitung des Eigenbedarfs“ durch die Antragsgegnerin wird durch die Antragstellerin lediglich pauschal behauptet. In der Antragsbegründung selbst fehlt auch eine Konkretisierung des Maßes der behaupteten Überschreitung. Soweit wiederum nur im Schreiben vom 24. Juli 2017 dargestellt wird, ausgehend von 4,68 ha Nettowohnbauland und einem Orientierungswert von 20 Wohneinheiten je Hektar könnten 94 neue Wohneinheiten entstehen, in Summation erhöhe die Antragstellerin ihren Wohnungsbestand seit dem 31. Dezember 2009 damit um rund 20 % (197 Wohneinheiten), ist der betreffende Orientierungswert schon nicht näher erläutert. Hierzu hätte insbesondere deshalb jedenfalls im vorliegenden Verfahren Veranlassung bestanden, als in der Begründung des Bebauungsplans näher ausgeführt wird, dass die Annahme der Antragstellerin, es würden 94 Wohneinheiten entstehen, zu hoch gegriffen sei, vielmehr seien 58 Einzelgrundstücke geplant. Zudem fehlt es auch hier an einer Rückkopplung dieser Zahl mit der schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin zulässigen Überschreitung des Eigenbedarfs durch die Antragsgegnerin; eine Begründung, warum die Planung der Antragsgegnerin über die Grenze einer danach an sich zulässigen Überschreitung unzulässig hinausgehen soll, gibt die Antragstellerin nicht. 28 Die schon nach den vorstehenden Erwägungen festzustellende Unschlüssigkeit des Vortrags der Antragstellerin wird durch die von ihr selbst mit der Antragsschrift in Bezug genommene und damit zum Inhalt der Antragsschrift gemachten „Anlage zum Satzungsbeschluss: Behandlung der Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Nachbargemeinden sowie der Öffentlichkeit“ (Anl. Ast. 3) vertieft. In der durch die Antragsgegnerin erfolgte „Behandlung“ der Stellungnahme der Antragstellerin vom 24. Juli 2017 wird zunächst – ebenfalls wie seitens der Antragstellerin selbst – auf den „Entwicklungsrahmen“ Bezug genommen. Gemeint ist damit jeweils offensichtlich der „Entwicklungsrahmen Stadt-Umland-Raum Rostock“ aus dem Jahr 2011 (https://www.planungsverband-rostock.de/veroeffentlichungen/stadt-umland-entwicklungsrahmen/#sur-entwicklungsrahmen_2011). Dieser wird in der „Behandlung“ dahingehend zitiert, dass „über den Eigenbedarf hinausgehende Neuausweisungen von Wohnbauflächen … auf Grund der Flächenreserven in den Bauleitplänen und in den Innenbereichen auf die in Leitlinie 1 benannten Orte Rövershagen … zu beschränken“ seien. „Die ermittelten Flächenreserven … resultiert aus den Bauleitplanungen und der verfügbaren Innenbereichsflächen der Gemeinden“. Daran anschließend wird entwickelt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Planung um eine Entwicklung aus der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Flächenreserve für den Wohnungsbau handele. Bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans habe es eine entsprechende interkommunale Abstimmung gegeben. Diese im Stadt-Umland-Forum interkommunal abgestimmte Vorgehensweise habe auch die Antragstellerin mit der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zum Stadt-Umland-Entwicklungsrahmen und den darin enthaltenen Leitlinien legitimiert. In der aktuellen Fassung der Fortschreibung des SUR-Entwicklungsrahmens im Kapitel Wohnentwicklung (Stand: August 2017) sei die Antragsgegnerin weiterhin Standort (Siedlungsschwerpunkt) für eine über den Grundbedarf hinausgehende Wohnbauentwicklung. Diese interkommunale Abstimmung entspreche dem Programmsatz gemäß Ziffer 3.1.2 (3) RREP MMR. 29 Weiter wird u.a. auf die Aussagen der Antragstellerin auf dem 4. Stadt-Umland-Forum verwiesen. Aus diesen – insoweit wird zuvor das Protokoll dieses Forums vom 5. Dezember 2016 auszugsweise wiedergegeben – gehe hervor, dass das von der Antragstellerin vorgesehene Wohnungsbaupotential von 6.000 Wohnungen bis zum Jahre 2020 nicht den regionalen Bedarf decke. Sie habe daher erklärt, dass den Umlandgemeinden daher ein Wachstum analog zur Antragstellerin zuzugestehen sei, fordere aber einen finanziellen Ausgleich. 30 Raumordnungsrechtlicher Ausgangspunkt des Entwicklungsrahmens Stadt-Umland-Raum Rostock ist das ebenfalls mit einem (Z) gekennzeichnete verbindliche Ziel der Raumordnung gemäß Ziffer 4.2 (3) LEP M-V 2016, das in den Ausführungen der Antragstellerin allerdings nicht erwähnt wird, obwohl die darin enthaltene Festlegung für die vorliegende Streitfrage der Wohnbauflächenentwicklung im Stadt-Umland-Raum bezogen auf die Umlandgemeinden, also auch die Antragsgegnerin, von zentraler Bedeutung ist. Die von der Antragstellerin in ihrem Vorbringen vorgenommene Ausklammerung dieser Festlegung schließt deshalb schon grundsätzlich eine schlüssige Darlegung einer Funktionsbeeinträchtigung aus. 31 In den Umlandgemeinden der Stadt-Umland-Räume kann nach Ziffer 4.2 (3) LEP M-V 2016 in geeigneten Gemeinden vom Eigenbedarf abgewichen werden (Satz 1). Voraussetzung hierfür ist ein interkommunal abgestimmtes Wohnungsbauentwicklungskonzept (Satz 2). Dieses Ziel erweist sich als kohärente spezielle Ausformung des in Ziffer 3.3.3 (2) – § 16a Satz 2 LPLG folgend – als verbindliches Ziel formulierten Kooperations- und Abstimmungsgebots, dem die Gemeinden des Stadt-Umland-Raums unterliegen (vgl. auch Abs. 3 zum Stadt-Umland-Konzept, das die Grundlage der interkommunalen Abstimmungen bildet). Auf dieses Kooperations- und Abstimmungsgebot bezieht sich augenscheinlich auch – jedoch ohne konkrete normative Bezugnahme – das Vorbringen der Antragstellerin. 32 In der – allerdings nicht an der Verbindlichkeit teilnehmenden – Begründung des Landesraumentwicklungsprogramms heißt es dazu näher: „Eine Sonderstellung zur Rahmensetzung des Eigenbedarfs nehmen die Umlandgemeinden der Stadt-Umland-Räume ein. Hier besteht die Möglichkeit, in geeigneten Gemeinden der Stadt-Umland-Räume eine über den gemeindlichen Eigenbedarf hinausgehende Wohnungsbauentwicklung umzusetzen. Dazu bedarf es zunächst einer gründlichen Analyse und Bewertung der Wohnungsbauentwicklung im gesamten Stadt-Umland-Raum. Dies ist in unterschiedlicher Ausprägung im Rahmen der vorliegenden Stadt-Umland-Konzepte (der Begriff des Stadt-Umland-Raum-Konzeptes wird in den einzelnen Stadt-Umland-Räumen nicht einheitlich gewählt, z. B. Stadt-Umland-Raum Rostock: „Entwicklungsrahmen“) bereits erfolgt. Auf dieser Basis sind durch die Kommunen des Stadt-Umland-Raums entsprechende Konzepte für die Wohnungsbauentwicklung zu erarbeiten (interkommunale Vereinbarung).“ 33 Soweit Ziffer 4.1 (2), 3.1.2 (3) RREP MMR 2011 gegenüber den Festlegungen in Ziffer 4.2 (3) LEP M-V 2016 für die Antragsgegnerin mit der grundsätzlichen Beschränkung auf den Eigenbedarf engere oder abweichende Regelungen enthalten, sind die letztgenannten neuen Festlegungen maßgeblich (vgl. S. 19 LEP M-V 2016). 34 Der Vortrag der Antragstellerin, ihre Einwendungen seien unter Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB unzulässig gemäß § 1 Abs. 7 BauGB „weggewogen“ worden, dürfte mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen und die in Bezug genommene „Anlage zum Satzungsbeschluss: Behandlung der Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Nachbargemeinden sowie der Öffentlichkeit“ (Anl. Ast. 3) nicht zutreffen. Die Antragsgegnerin ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass ihre Planung mit den Zielen der Raumordnung in Übereinstimmung steht und Belange der Antragstellerin (auch deshalb) nicht beeinträchtigt werden; solche wären folglich nicht „wegzuwägen“ gewesen. 35 Nur informatorisch weist der Senat auf Folgendes hin: Die damals noch im Entstehungsprozess befindliche Fortschreibung des Stadt-Umland-Raum Entwicklungsrahmens im Kapitel Wohnentwicklung ist mit dem Stand August 2017 bereits im Rahmen der Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin erwähnt worden. In der bis Juni 2018 abgeschlossenen Beschlussfassung des Stadt-Umland-Forums über die Erste Fortschreibung des Stadt-Umland-Raum Entwicklungsrahmens im Kapitel Wohnentwicklung (Leitlinien), 2018, ist – ohne dass die Beteiligten den Senat darüber informiert hätten – festgelegt worden, dass mit der Fortschreibung ein interkommunal abgestimmtes Wohnungsbauentwicklungskonzept entsprechend Ziffer 4.2 (3) LEP M-V 2016 für den Stadt-Umland-Raum Rostock vorliegt (https://www.planungsverband-rostock.de/themenprojekte/stadt-umland-planung/#beschlussfassung_des_stadt-umland-forums_zur_fortschreibung_im_kapitel_wohnentwicklung_juni_2018). Allerdings hat die Antragstellerin dabei ihre Zustimmung mit folgender Ergänzung erteilt: „Vor der Umsetzung von Wohnentwicklungsmaßnahmen ist zwischen der jeweiligen Umlandgemeinde und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock eine interkommunale Vereinbarung zum gegenseitigen Interessensausgleich abzuschließen. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung erübrigt sich nach einer rechtskonformen Neufassung von § 16 FAG (Finanzausgleichsgesetz M-V).“ Welche rechtliche oder nur politische Bedeutung diese Ergänzung hat, erscheint dabei als offen. Ob auch unter dem Blickwinkel dieser Entwicklung eine nachteilige Betroffenheit der Antragstellerin nicht mehr angenommen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. 2. 36 Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist jedenfalls unbegründet. 37 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02. 2015 – 4 VR 5.14 –, juris; dem folgend Beschl. des Senats v. 28.10.2015 – 3 M 199/15 –, juris sowie v. 19.08.2015 – 3 M 54/14 und 3 M 64/15 –, n.v.). 38 Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens sind schon wegen der nach den vorstehenden Erwägungen wenigstens zweifelhaften Zulässigkeit des Antrags offen; aus den Erwägungen zur Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt ohne weiteres zugleich, dass der Normenkontrollantrag nicht (voraussichtlich) begründet sein wird und sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens auch in der Sache jedenfalls nicht abschätzen lassen. 39 Die vorzunehmende Interessenabwägung führt nicht zum Erfolg des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz und geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Es ist nicht ersichtlich, welche mehr als geringfügigen Nachteile für die Antragstellerin konkret eintreten könnten. Der Vortrag der Antragstellerin ist auch und gerade zu den Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, pauschal und unsubstantiiert bzw. verbleibt im Ungefähren. 40 Bereits vorstehend wurde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin im Jahr 2017 eine Einwohnerzahl von etwa 208.000 aufgewiesen hat und im Verhältnis dazu eine planungsbedingte Wanderung von Einwohnern allenfalls als marginal einzustufen wäre. Worin schwerwiegende oder gar unzumutbare Folgen für die Antragstellerin liegen sollen, erschließt sich dabei nicht. Der Vortrag der Antragstellerin, mit der Ausweisung neuen Wohnraums würden gezielt „auch“ (!) Einwohner der Antragstellerin angesprochen bzw. Zuzügler, deren Ansiedlung auf dem Gebiet der Antragstellerin verhindert werde, ist nicht nachvollziehbar. Wenn offensichtlich nach den von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellten Zahlen nach Maßgabe der „Anlage zum Satzungsbeschluss: Behandlung der Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Nachbargemeinden sowie der Öffentlichkeit“ ein Wohnungsbedarf von 6.000 Wohnungen bis zum Jahr 2020 oder gar von 30.000 Wohnungen besteht, drängt sich die Frage auf, in welche Wohnungen denn Zuzügler auf dem Gebiet der Antragstellerin einziehen können sollen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Bau von Wohnungen im Bereich der Antragsgegnerin die Antragstellerin bzw. den Bereich des gesamten Stadt-Umland-Raumes A-Stadt im Hinblick auf den Druck auf dem Wohnungsmarkt entlastet bzw. diesem Raum und damit auch der Kernstadt zu Gute kommt. Ebenfalls nicht in Abrede gestellt hat sie Aussagen ihrerseits, wonach das von ihr vorgesehene Wohnungsbaupotential von 6.000 Wohnungen bis zum Jahre 2020 nicht den regionalen Bedarf decke und den Umlandgemeinden daher ein Wachstum analog zur Antragstellerin zuzugestehen sei, sie hierfür aber einen finanziellen Ausgleich fordere. Dies kann so verstanden werden, dass jedenfalls ein finanzieller Ausgleich der Folgen auch der streitgegenständlichen Planung aus Sicht der Antragstellerin möglich ist; folglich käme es schon aus ihrer eigenen Sicht nicht zu irreversiblen Folgen. 41 Demgegenüber steht das durch ihre Planungshoheit geschützte Interesse der Antragsgegnerin, den aus ihrer Sicht – und nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen auch aus Sicht der Antragstellerin – bestehenden Wohnungsbauentwicklungsbedarf in ihrem Gebiet zu befriedigen. Jedenfalls die diesbezügliche zeitliche Verzögerung in einer Situation, in der der Wohnungsmarkt im Gebiet der Antragsgegnerin sehr angespannt ist, wäre als Nachteil zu berücksichtigen, der entstünde, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die Antragsgegnerin verweist insoweit darauf, dass die Erschließungsplanung abgeschlossen sei und mit der Erschließung begonnen werden solle. Dieses – seinerseits ebenfalls relativ allgemeine – Interesse der Antragsgegnerin wird flankiert durch die Interessen privater Dritter, die im Planbereich Grundstücke erwerben und bauen wollen und hieran im Falle einer auf den vorliegenden Antrag erfolgenden Stattgabe auf voraussichtlich längere Zeit gehindert wären und sich deshalb ggfs. entscheiden, sich anderen Ortes anzusiedeln. Letzteres könnte wiederum negative Auswirkungen auf die Antragsgegnerin und ihre Entwicklung haben. Dabei liegt es auf der Hand, dass die Zahl der voraussichtlich entstehenden Wohneinheiten für eine kleine Gemeinde wie die Antragsgegnerin von wesentlich größerer Bedeutung ist als im Falle der Antragstellerin. 42 Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen bzw. so schwer wiegen würden, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten erschiene. 3. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Ziff. 9.8.3, 1.5 Streitwertkatalog).