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Urteil

2 A 963/84

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1986:0905.2A963.84.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird wegen eines weiteren Betrages in Höhe von 1.266,64 DM abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Der Kläger, der Eigentümer des Grundstücks Gemarkung ... in ... ist, wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau des F. Weges. 2 Der F. Weg verläuft zwischen dem U. Weg und der A.straße von Südosten nach Nordwesten. Bis zum Jahre 1979 wies er eine zwischen 4 m und 4,50 m breite Fahrbahn auf, die mit einer leichten Asphaltdecke auf einem geringen Unterbau befestigt war. Die Randstreifen waren lediglich mit Dolomit und ähnlichen Materialien abgedeckt. Eine Straßenentwässerung war nicht vorhanden. Im Anschluß an die Verlegung eines Schmutzwasserkanals und eines Regenwasserkanals wurde der F. Weg im Jahre 1979 ausgebaut. Die Fahrbahn wurde durchgehend auf 5 m erweitert und erhielt einen frostsicheren Unterbau, auf den eine Asphaltfeinbetondecke aufgebracht wurde. Auf der westlichen Seite wurde ein durchgehender Gehweg von 1,5 m Breite angelegt, der ebenfalls eine Asphaltfeinbetondecke erhielt. Auf der östlichen Seite wird die Fahrbahn durch ein 50 cm breites Schrammbord begrenzt. Die Straßenentwässerung wurde an den Regenwasserkanal angeschlossen und die an Freileitungsmasten angebrachte Straßenbeleuchtung durch eine größere Anzahl von Beleuchtungskörpern, die erdverkabelt sind, ersetzt. 3 Durch Heranziehungsbescheid vom 22. April 1982 zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 3.872,80 DM heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1982 als unbegründet zurück. 4 Zur Begründung seiner beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen: Es sei rechtsmißbräuchlich, daß die Satzung der Stadt ... über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 29. Mai 1979 (Beitragssatzung) erst nach Beginn der Bauarbeiten verabschiedet worden sei. Außerdem seien die Arbeiten am F. Weg lediglich als Instandsetzungsarbeiten einzustufen. Wegen des Kanalbaus sei die Straße aufgerissen und anschließend wieder instand gesetzt worden. Beitragsfähige Verbesserungen seien dadurch nicht vorgenommen worden. Der Beklagte habe außerdem den F. Weg zu Unrecht als Anliegerstraße eingestuft. Die Straße weise erheblichen Durchgangsverkehr auf, da sie zur Umgehung der Kreuzung A.straße/V.straße/L. Straße benutzt werde. 5 Der Kläger hat beantragt, 6 die Bescheide des Beklagten vom 22. April 1982 und 3. Juni 1982 aufzuheben. 7 Der Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Beklagte hat im wesentlichen ausgeführt, daß die Ausbaumaßnahmen zu einer nachhaltigen Verbesserung der Straße geführt hätten. Die Fahrbahn sei verbreitert und mit einer Frostschutzschicht versehen worden; erstmals habe die Straße einen durchgehenden Gehweg und eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung erhalten. Die Beleuchtung sei verbessert worden. Die Straße sei zu Recht als Anliegerstraße eingestuft worden. Der ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Ausbauzustand lasse erheblichen Durchgangsverkehr nicht zu. Im übrigen entspreche die Einstufung als Anliegerstraße der Einstufung im Straßenreinigungsplan und im Beleuchtungsplan der Stadt. 10 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Bescheide des Beklagten insoweit aufgehoben, als der Kläger darin zu einem Beitrag von mehr als 2.448,09 DM herangezogen worden ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die Beitragspflicht sei dem Grunde nach entstanden, da die Ausbaumaßnahmen zu einer Verbesserung an Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung und Beleuchtung geführt hätten. Die Höhe der Forderung sei aber teilweise unberechtigt. Der Beklagte habe bei der Straßenentwässerung einen zu hohen Betrag angesetzt und insbesondere die Straße zu Unrecht als Anliegerstraße eingestuft. Der F. Weg sei eine Haupterschließungsstraße, da er den Verkehr aus einem nahe gelegenen Gewerbegebiet, aus dem C.weg und einer noch anzulegenden Straße aufnehmen müsse. 11 Mit der dagegen eingelegten Berufung begehrt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Die Einstufung als Haupterschließungsstraße sei nicht gerechtfertigt. Erheblichen Durchgangsverkehr aus anderen Straßen müsse die Straße nicht aufnehmen. Die Straße "A." sei eine Sackgasse, die lediglich wenige Wohngrundstücke erschließe. Sie stelle keine Verbindung zu dem östlich gelegenen Gewerbegebiet her, da der Bebauungsplan insoweit lediglich eine fußläufige Verbindung vorsehe. Ob die im Bebauungsplan vorgesehene weitere Erschließungsstraße gebaut werde, sei im gegenwärtigen Zeitpunkt völlig unklar. Vom C.weg gehe ebenfalls kein nennenswerter Durchgangsverkehr aus, da die Straße vor allem zur A.straße hin orientiert sei. Die an ihr gelegene Schule sei eine Grundschule für den Bereich des Ortsteiles S.. Erheblicher Fahrzeugverkehr werde durch sie nicht ausgelöst. 12 Die Kosten für die Anlage der Straßeneinläufe seien zu Recht in vollem Umfang in die Berechnung eingestellt worden. Der Meinung des Verwaltungsgerichts, daß diese Kosten nur in Höhe von 50 % anzusetzen seien, könne nicht gefolgt werden. § 3 Abs. 3 der Beitragssatzung, der vorsehe, daß bei Entwässerungsanlagen, die auch der Grundstücksentwässerung dienen, nur 50 % der Kosten beitragsfähig seien, erfordere keine Herabsetzung. Denn die Straßeneinläufe dienten allein der Straßenentwässerung nicht dagegen der Grundstücksentwässerung, so daß die Sonderregelung des § 3 Abs. 3 der Beitragssatzung nicht eingreife. 13 Der Beklagte beantragt, 14 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Er verweist nochmals darauf, daß der Durchgangsverkehr, insbesondere zu den Straßen C.weg und "A." erheblich sei. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die zulässige Berufung hat in Höhe von 1.266,64 DM Erfolg. Das angefochtene Urteil war teilweise zu ändern und die Klage auch in Höhe dieses Betrages abzuweisen. Nur im übrigen war in Höhe von 158,14 DM die Berufung zurückzuweisen. Denn der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 22. April 1982 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1982 sind nur in Höhe des Restbetrages von 158,14 DM rechtswidrig. Nur insoweit verletzen sie den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 21 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau des F. Weges ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - in Verbindung mit der rückwirkend zum 1. Januar 1974 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt ... vom 23. Mai 1979 (Beitragssatzung). Die Beitragssatzung ist formell und jedenfalls für die Abrechnung der im Streit befindlichen Maßnahme auch materiell gültiges Ortsrecht. Sie erfaßt auch den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers, da diese erst mit der technischen Herstellung der Anlage Ende 1979 und damit nach Erlaß der Satzung entstanden ist. 22 Auf der Grundlage dieser Beitragssatzung ist die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag dem Grunde nach gerechtfertigt. 23 Die vom Beklagten vorgenommenen Maßnahmen stellen eine Verbesserung im Sinne des § 1 Abs. 1 der Beitragssatzung und des § 8 Abs. 2 KAG dar. Eine Verbesserung liegt unter anderem vor, wenn sich der Zustand nach dem Ausbau vom ursprünglichen, im Rahmen der erstmaligen Herstellung erreichten Zustand durch eine höherwertige Ausstattung vorteilhaft unterscheidet. Eine solche Verbesserung kann sich auf den Straßenkörper insgesamt oder auf einzelne Teileinrichtungen der Straße erstrecken. Dabei kann die Verbesserung der Teileinrichtung darin bestehen, daß diese von Grund auf höherwertig hergestellt wird oder nur einzelne Bestandteile (Unterbau, Deckenbefestigung) verbessert werden. 24 Vgl. Urteile des Senats vom 31. Januar 1984 - 2 A 795/82 -, und vom 23. Januar 1985 - 2 A 1077/83 -. 25 Die vom Beklagten durchgeführten Maßnahmen an Fahrbahn, Gehwegen, Straßenentwässerung und Beleuchtung haben zu einer derartigen Verbesserung des F. Weges geführt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. 26 Den Eigentümern werden auch durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der verbesserten Anlage die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderten wirtschaftlichen Vorteile geboten. Diese sind gegeben, wenn sich die Erschließungssituation der durch die Straße erschlossenen Grundstücke infolge der Verbesserung vorteilhaft verändert, so daß der Gebrauchswert der Grundstücke maßnahmebedingt - wenn auch nicht meßbar - steigt. 27 So die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 23. Januar 1985, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. 28 Derartige Vorteile für die Grundstücksnutzung ergeben sich durch die verbesserte Fahrbahn, die einen ungestörten, reibungsloseren Verkehr zuläßt, durch die Trennung von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, der eine gefahrlose Benutzung ermöglicht, durch die einen schnelleren Ablauf des Wassers bietende Straßenentwässerung und durch die bessere Ausleuchtung der Straße, die bei Dunkelheit eine größere Sicherheit gewährleistet. 29 Die in die Berechnung einbezogenen Grunderwerbskosten sind geringfügig herabzusetzen. Beitragsfähig sind für den Gehweg nur Kosten in Höhe von 8.317,34 DM (minus 191,57 DM) und für die Fahrbahn Kosten in Höhe von 21.416,22 DM (minus 428,86 DM). Denn nur in dieser Höhe sind die Grunderwerbskosten vor dem Zeitpunkt der endgültigen Herstellung, der im November 1979 erfolgten Abnahme, angefallen. Die Grunderwerbskosten, die auf Grund von nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Kaufverträgen entstanden sind, sind nicht beitragsfähig. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Grunderwerb zum Bauprogramm gehört hätte. 30 Vgl. zu dieser Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit von Grunderwerbskosten: Urteil des Senats vom 13. März 1978 - II A 1049/76 - und Urteil vom 21. April 1975 - II A 769/72 -, insoweit nicht veröffentlicht; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 1984, Rdnr. 789. 31 Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Ein entsprechender Beschluß des Rates oder des dafür zuständigen Ausschusses liegt nicht vor. 32 Die Straßenbaukosten für die Fahrbahn in Höhe von 154.371,53 DM sind um einen Betrag von 13.600,- DM auf 140.771,53 DM zu mindern. Zwar sind die vom Beklagten angesetzten Ausbaukosten in Höhe von 154.371,53 DM insgesamt angefallen. Dennoch ist die angegebene Reduzierung aus folgenden Gründen erforderlich: Die Straßenbaumaßnahme ist mit der Kanalbaumaßnahme in der Weise verbunden worden, daß nach dem Verlegen des Kanals nicht die Fahrbahn in ihrem früheren Zustand wiederhergestellt worden ist. Vielmehr ist sogleich der Neuausbau der Fahrbahn entsprechend dem Bauprogramm in Angriff genommen worden. Diese Verbindung der Bauvorhaben war sinnvoll, da dadurch die Kosten erspart wurden, die bei getrennter Durchführung für die Wiederherstellung der Fahrbahn nach Abschluß der Kanalbauarbeiten hätten aufgewandt werden müssen. Diese Kosten hatten den Aufwand für den Kanalbau erhöht. Da der Beklagte die für den Fahrbahnausbau angefallenen Kosten sämtlich, auch hinsichtlich der Kanaltrasse dem Straßenbau zugerechnet hat, ist die durch die Verbindung der Baumaßnahmen eingetretene Ersparnis allein dem Kanalbau zugute gekommen. Diese einseitige Bevorzugung der Kanalbaumaßnahme ist nicht gerechtfertigt. 33 Werden Baumaßnahmen von Kostenträgern aus verschiedenen Aufgabenbereichen derart miteinander verbunden, daß dadurch Kosten eingespart werden, so darf diese Ersparnis nicht nur bei einer Baumaßnahme berücksichtigt werden, sondern muß auf alle Baumaßnahmen verteilt werden. Weil die Kostenersparnis in der gemeinsamen Durchführung der Maßnahmen begründet ist, wäre es willkürlich, die Ersparnis nur bei einer der Maßnahmen zu berücksichtigen und dadurch lediglich einen der Kostenträger zu entlasten. Vielmehr muß der wirtschaftliche Erfolg der gemeinsamen Durchführung jedem der Kostenträger zugute kommen. 34 Vgl. zu einer ähnlichen Situation bei Anlage eines gemeinsamen Kanals für die Grundstücks- und die Straßenentwässerung: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 8 C 112.82 -, BVerwGE 68, 249 (255). 35 Dies gilt auch für die Verbindung der erstmaligen Anlage oder Erneuerung eines Kanals mit Straßenbaumaßnahmen. Denn die Kosten für den Kanalbau werden nicht ebenso wie die Straßenbaukosten von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke erhoben. Die Kanalbaukosten werden vielmehr durch Anschlußbeiträge und/oder Kanalbenutzungsgebühren finanziert, die nicht nur für die einzelnen Kanäle sondern für die Einheit oder Anlage "Entwässerung" von allen dadurch begünstigten Grundstückseigentümern erhoben werden. 36 Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 17. November 1975 - 2 A 203/74 -, OVGE 31, 252 ff. = KStZ 1976, 229. 37 Die Höhe der eingetretenen Ersparnis und den auf jede Baumaßnahme entfallenden Anteil der Beklagte geschätzt. 38 Das erscheint gerechtfertigt. Denn eine pfenniggenaue Ermittelung sowohl der bei getrennter Durchführung der Maßnahmen entstandenen Kosten als auch des jeder Maßnahme zuzurechnenden Anteils ist nicht möglich. Es handelt sich dabei um fiktive Kosten, die nur annähernd errechnet und deshalb letztlich geschätzt werden müssen. 39 Vgl. zu den Voraussetzungen einer verwaltungsbehördlichen Schätzung: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983, a.a.O. und Urteil vom 27. Juni 1985 - 8 C 124.83 -, KStZ 1986, 31 ff. 40 Die vom Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vorsorglich vorgenommene Schätzung, die zu einer Minderung des Aufwandes für den Straßenbau von 13.600,- DM geführt hat, ist nicht zu beanstanden. 41 Der Beklagte hat die durch die Verbindung der Baumaßnahmen eingetretene Gesamtersparnis auf 27.200,- DM geschätzt. Diesen Betrag hat er in der Weise ermittelt, daß er zunächst auf Grund der Ausschreibungsunterlagen die Fläche festgestellt hat, die für den Kanalbau ausgeschachtet werden mußte. Die Kosten für die Wiederherstellung dieser Fläche sind auf der Grundlage der Einheitspreise, die in dem Angebot für den Straßenbau enthalten waren, errechnet worden. Dabei hat der Beklagte nur die Kosten für die bituminöse Tragschicht, Asphaltbinder und Asphaltfeinbeton zu Grunde gelegt, was den Betrag von 27.200,- DM ergab. Die Kosten für die Frostschutzschicht sind dagegen nicht angesetzt worden. Dies ist nicht zu beanstanden, da die alte Fahrbahnbefestigung keine Frostschutzschicht aufwies, sondern nur eine Teerdecke auf einem unzureichenden Unterbau. 42 Die so ermittelte Gesamtersparnis von 27.200,- DM hat der Beklagte ebenfalls im Wege der Schätzung je zur Hälfte jeder Baumaßnahme gutgeschrieben. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Denn eine andere Aufteilung des eingesparten Betrages drängt sich nicht auf. 43 Gegen den Ansatz der übrigen Kosten bestehen keine Bedenken. Insbesondere hat der Beklagte die Kosten der Straßenentwässerung in Höhe von insgesamt 97.254,65 DM richtig ermittelt. Von den Kosten des Regenwasserkanals, der sowohl der Straßenentwässerung als auch der Entwässerung der anliegenden Grundstücke dient, hat der Beklagte gemäß § 3 Abs. 3 der Beitragssatzung zu Recht lediglich 50 % angesetzt. Abweichend von § 2 Abs. 4 der Beitragssatzung, der die Ermittlung der tatsächlichen Kosten vorsieht, läßt § 3 Abs. 3 der Beitragssatzung eine pauschale Ermittlung der Aufwendungen für den Kanalbau zu, in dem 50 % der tatsächlichen Kosten anzusetzen sind. Gegen diese Regelung bestehen bei der Anlage einer Trennkanalisation keine Bedenken. Dabei geht der Senat von dem Grundsatz aus, daß bei einer Anlage, die sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dient, die Kosten in dem Verhältnis zu verteilen sind, indem bei getrennten Anlagen die Kosten der beiden Anlagen sich zueinander verhalten würden. 44 Vgl. zu diesem Problem: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1985 - 8 C 124.83 -, a.a.O. und Urteil vom 9. Dezember 1983 - 8 C 112.82 -, a.a.O. 45 Bei einem Regenwasserkanal, der der Aufnahme des Niederschlagswassers sowohl von den Grundstücken als auch von der Straße dient, erscheint eine gleichmäßige Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Grundstücksentwässerung und die Straßenentwässerung angemessen und ausreichend. Denn es ist davon auszugehen, daß in der Regel die Kosten für zwei getrennte Kanäle im wesentlichen gleich hoch sein werden, da die Verlegungstiefe und der Rohrdurchmesser nicht erheblich voneinander abweichen werden. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die befestigten Grundstücksflächen um ein Vielfaches größer wären als die zu entwässernde Straßenfläche und deshalb die Grundstücksentwässerung eine wesentlich größere Dimensionierung des Kanals erfordern würde, die kostenmäßig erheblich wäre. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983, - 8 C 112.82 -, a.a.O.. 47 Hierfür bestehen bei den nur locker bebauten Grundstücken am F. Weg keine ausreichenden Anhaltspunkte. 48 Der Beklagte hat auch den Betrag von 13.896,23 DM, der für die Straßenabläufe angefallen ist, zu Recht in vollem Umfang bei den Kosten der Straßenentwässerung eingesetzt. Eine Reduzierung um 50 % gemäß § 3 Abs. 3 der Beitragssatzung war hierfür nicht erforderlich. Denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf die Entwässerungsanlagen, die auch der Grundstücksentwässerung dienen. Dies trifft allein auf den Kanal selbst zu. Die Straßeneinläufe dienen dagegen ausschließlich der Straßenentwässerung und nicht der Grundstücksentwässerung. Sie werden daher von der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 der Beitragssatzung nicht erfaßt. 49 Die sich danach ergebenden Gesamtkosten für die Anlage von Gehweg, Fahrbahn, Beleuchtung und Straßenentwässerung in Höhe von 188.891,75 DM hat der Beklagte richtiger Weise entsprechend den Anteilssätzen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 der Beitragssatzung auf die Grundstücksanlieger verteilt. Denn der Beklagte hat den F. Weg zu Recht als Anliegerstraße im Sinne dieser Vorschrift angesehen und nicht als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 der Beitragssatzung angesehen. 50 Die richtige Einstufung einer Straße in eine bestimmte Straßenkategorie ist eine Tat- und Rechtsfrage, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Nach der Rechtsprechung des Senats sind für die Funktion einer Straße die Verkehrsplanung der Gemeinde, der auf entsprechender Planung beruhende Ausbauzustand und die straßenverkehrsrechtliche Einordnung maßgebend. Daneben können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein. 51 Vgl. Urteile des Senats vom 12. Dezember 1985 - 2 A 3363/83 - und vom 23. Januar 1985 - 2 A 1077/83 -. 52 Nach seiner Lage im Verkehrsnetz, seinem Ausbauzustand und der straßenverkehrsrechtlichen Einstufung dient der F. Weg überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke (§ 3 Abs. 5 a der Beitragssatzung). Demgemäß kommt ihm keine Bedeutung für den Verkehr innerhalb von Baugebieten oder Ortsteilen (Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Abs. 5 b der Beitragssatzung) zu. Verbindungsfunktionen wegen des Anschlusses anderer Straßen erfüllt der F. Weg nur in geringem Umfang. Er nimmt den Verkehr aus der Straße "A." auf, da diese Sackgasse nur über den F. Weg zu erreichen ist. Die Straße "A." erschließt jedoch nur wenige Wohngrundstücke. Sie vermittelt dagegen keine für Kraftfahrzeuge befahrbare Verbindung zu dem östlich liegenden Gewerbegebiet. Dieses ist tatsächlich und auch nach der gemäß dem Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde ... bestehenden Planung nur über einen Fußweg von der Straße "A." zu erreichen. 53 Allerdings sieht dieser Bebauungsplan eine weitere Stichstraße vor, die von dem F. nach Osten abzweigen und eine erhebliche Zahl von Wohngrundstücken erschließen soll. Diese Straße ist jedoch bisher nicht angelegt worden. Nach den Angaben des Beklagten ist auch nicht absehbar, ob sie überhaupt und ggf. wann ausgebaut werden soll, da der derzeitige Zustand des F. Weges die Anbindung einer weiteren Straße wegen der damit verbundenen Zunahme des Verkehrs nicht zulasse. 54 Da im Zeitpunkt der Fertigstellung des Ausbaus des F. Weges im Jahre 1979 diese weitere Straße noch nicht angelegt worden war und deren Ausbau auch nicht absehbar war, ist bei der Bewertung der Verkehrsfunktion des F. Weges diese Straße nicht zu berücksichtigen. Denn die mögliche Anlage der Straße hat sich auf die Ausbaumaßnahme am ... Weg nicht ausgewirkt. Der F. Weg hat nicht im Hinblick auf zusätzlichen Durchgangsverkehr eine besondere Ausbauqualität erhalten. Sollte die Straße in Zukunft einmal angelegt werden und dies einen weiteren Ausbau des F. Weges verursachen, so könnten die dann entstehenden Straßenbaukosten möglicherweise nicht auf die Anliegen umgelegt werden. 55 Vgl. Urteil des Senats vom 25. Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, DVBl 83, 228 = KStZ 83, 139. 56 Durchgangsverkehr auf dem F. Weg ruft allerdings die C.straße hervor, die vom F. Weg nach Westen abzweigt und zur A.straße verläuft. Die hierdurch entstehende Belastung des F. Weges ist aber nur gering. Denn die C. Straße erschließt ebenfalls nur wenige Grundstücke. Sie besitzt außerdem eine Anbindung an die A.straße, so daß ein Teil des Verkehrs den F. Weg nicht benutzen muß. Das gilt auch für den Kraftfahrzeugverkehr, der durch die an der C. Straße liegende Grundschule verursacht wird. Der Einzugsbereich der Grundschule erfaßt den gesamten Ortsteil S.. Da mindestens die Hälfte des Ortsteiles nördlich und westlich der C. Straße liegt, fließt ein wesentlicher Teil des Schulverkehrs nach Westen ab, ohne den F. Weg zu benutzen. 57 Auch nach der sonstigen Verkehrsplanung der Stadt kommt dem F. Weg keine Verbindungsfunktion zu, wie der Beklagte unter Hinweis auf die Überlegungen für einen Generalverkehrsplan ausgeführt hat. 58 Der überwiegenden Erschließungsfunktion für die angeschlossene Grundstücke entspricht der durchgeführte Ausbau des F. Weges. Die Fahrbahnbreite von 5 m ohne gesonderte Parkmöglichkeiten entspricht dem für eine Anliegerstraße üblichen. So sieht § 3 Abs. 4 Nr. 1 a der Beitragssatzung für Fahrbahnen von Anliegerstraßen in Wohngebieten eine maximale Breite von 5,50 m vor. Dasselbe gilt für den einseitigen Gehweg von 1,50 m Breite. 59 Auch die straßenverkehrsrechtliche Einordnung des F. Weges deutet auf eine untergeordnete Verkehrsfunktion hin. Der F. Weg ist gegenüber den einmündenden Straßen "A." und "C. Straße" nicht bevorrechtigt; es gilt die Regel rechts vor links. An der Einmündung des F. Weges in die A.straße, der L., ist das Zeichen 205, Vorfahrt gewähren (§ 41 Abs. 2 Nr. 1 b) der Straßenverkehrsordnung (- StVO -) und an der A.straße das Zeichen 306, Vorfahrtsstraße (§ 42 Abs. 2 StVO) angebracht. An der Einmündung des F. Weges in den U. Weg besteht keine besondere Vorfahrtsregelung, es gilt auch hier die Regel rechts vor links. 60 Eine andere Verkehrsbedeutung des F. Weges ergibt sich auch nicht aus den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. 61 Vgl. dazu Urteil des Senats vom 23. Januar 1985, a.a.O. 62 Der Kläger hat insoweit vorgetragen, der F. Weg werde von zahlreichen Kraftfahrern zur Umgehung der Kreuzung A.straße/Le. Straße/V. Straße benutzt. Auf der V. Straße bildeten sich bei den Linksabbiegern in Richtung ... morgens häufig lange Schlangen. Deshalb werde versucht, diesen Punkt durch Abbiegen in den U. Weg und den F. Weg zu umgehen, um von letzterem in die A.straße einzubiegen. Gegen die Benutzung dieser Ausweichmöglichkeit durch zahlreiche Fahrzeuge spricht, daß die Fahrzeuge vom F. Weg nach links in die A.straße einbiegen müßten. Dies dürfte bei starkem Verkehr wegen des Vorranges der A.straße mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, so daß schon aus diesem Grunde diese Möglichkeit nur für wenige Fahrzeuge in Betracht kommt. Es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte vor, die auf eine starke Benutzung des F. Wegs durch den Durchgangsverkehr hindeuten. Die vom Kläger angeregte Beweiserhebung durch Augenscheinseinnahme brauchte der Senat nicht durchzuführen. Eine solche Beweiserhebung ist nicht geeignet, die Frage der tatsächlichen Verkehrsbelastung des F. Weges zu klären. Denn im Rahmen einer nur kurze Zeit dauernden Augenscheinseinnahme können keine sicheren und ausreichenden Erkenntnisse über die regelmäßig bestehende Verkehrsbelastung gewonnen werden. 63 Aufgrund der Einstufung als Anliegerstraße haben die Anlieger von den Kosten der Fahrbahn, Entwässerung und Beleuchtung 50 % und von den Kosten des Gehweges 60 % zu tragen. Danach ergibt sich ein von den Anliegern zu zahlender Gesamtbetrag von 167.030,90 DM. 64 Dieser ist auf die insgesamt erschlossenen Grundstücksflächen zu verteilen, die der Beklagte mit 32.063,00 Flächeneinheiten richtig ermittelt hat. Danach errechnet sich pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche ein Betrag von 5,21 DM. Für das Grundstück des Klägers, das im übrigen zutreffend in die Abrechnung einbezogen worden ist, ergibt sich daraus, der Betrag von 3.714,73 DM. In dieser Höhe erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Die vom Beklagten eingelegte Berufung ist daher nur in Höhe eines Betrages von 158,14 DM als unbegründet zurückzuweisen. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. 66 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2, § 137 VwGO nicht vorliegen. 67