Urteil
9 A 218/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2017:0926.9A218.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Anspruchsgrundlage für die Heranziehung zu Ausbaubeiträgen ist § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde Sankt Peter-Ording über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (ABS). Danach erhebt die Gemeinde Ausbaubeiträge für vier Beitragstatbestände von den Grundstückseigentümern, die hierdurch Vorteile haben. Die Voraussetzungen liegen vor. Die öffentliche Einrichtung beginnt an der Pestalozzistraße und reicht bis zur Sackgasse der Ostlandstraße. Der Kläger ist Anlieger an der so definierten öffentlichen Einrichtung und damit grundsätzlich beitragspflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, maßgeblich auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges nach Abschluss der Straßenausbaumaßnahme abzustellen, das ihn augenfällig als selbständiges Element des Straßennetzes erscheinen lässt (s. z.B. OVG Schleswig, U. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09 -, juris Rdnr. 52). Die historische Entwicklung der erstmaligen Herstellung ist insoweit ohne rechtlichen Belang (OVG Schleswig, U. v. 30.04.2003 - 2 LB 118/02 -, SchlHA 2004, 53). An Kreuzungen kann eine Einrichtung enden, wenn der Straßenzug nach seinem Erscheinungsbild in die Querstraße einmündet und in der gegenüberliegenden, ebenfalls einmündenden Straße keine Fortsetzung findet (OVG Schleswig, U. v. 30.04.2003, a.a.O.). Trennende Wirkung kommt einer Kreuzung regelmäßig nur zu, wenn sich zwei nicht gleichartige Straßen kreuzen. Nachdem der Beklagte Fotos von der Kreuzung der nicht ausgebaute Ostlandstraße/Pestalozzistraße und ausgebaute Ostlandstraße vorgelegt hat, ist der Eindruck verfestigt worden, dass die ca. 19 m breite Pestalozzistraße die Ostlandstraße in zwei selbständige öffentliche Einrichtungen teilt, zumal die Fortführung der Straße verschwenkt, so dass beim Heranfahren an die Kreuzung die Fortsetzung der Ostlandstraße nicht in den Blick fällt. Damit beginnt die hier streitgegenständliche öffentliche Einrichtung an der Pestalozzistraße. Aber weder die Abzweigung in den Berliner Ring noch in den Gröner Weg stellen im weiteren Verlauf in diesem Sinne eine Zäsur dar, so dass sich bei natürlicher Betrachtungsweise die Ostlandstraße bis zum Grundstück des Klägers fortsetzt. Da auch die Ostlandstraße bereits ab der Pestalozzistraße eine Anliegerstraße darstellt, kommt auch keine Zäsur in Betracht unter dem Gesichtspunkt, dass erst die Sackgasse eine Anliegerstraße darstellte, während der vorherige Straßenabschnitt einer anderen Straßenkategorie zuzuordnen wäre. Eine Zäsur ist auch nicht darin zu erkennen, dass sich der Ausbau tatsächlich nur bis zum Gröner Weg erstreckte. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig sind die Vorteilswirkungen einer Straßenbaumaßnahme grundsätzlich nicht auf den eigentlichen (technischen) Bauabschnitt beschränkt, sondern erstrecken sich auf alle an der Einrichtung gelegenen Grundstücke (U. v. 28.10.1997 - 2 L 281/95 -, SchlHA 1998, 141). Wenn die Einrichtung als solche vorteilhaft ausgebaut oder erneuert wird, wachsen regelmäßig allen Grundstücken, die zu dieser Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, Vorteile zu (OVG Schleswig, U. v. 13.05.2004 - 2 LB 78/03 -; U. v. 17.08.2005 - 2 LB 38/04 -, NordÖR 2006, 84). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Einrichtung durch Kreuzungsbereiche unterteilt ist (OVG Schleswig, U. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09 -, NVwZ-RR 2010, 372). Eine Abschnittbildung im Sinne von § 3 Abs. 3 ABS steht im Ermessen der Gemeinde und ist vorliegend nicht erfolgt. Sie ist im Übrigen zur abschnittsweisen Abrechnung nur erforderlich und auch nur zulässig, wenn sich die Maßnahme nach dem Bauprogramm über mehrere Abschnitte erstreckt, was hier nicht der Fall ist. Damit ist der Kläger grundsätzlich beitragspflichtig. Durch die Baumaßnahmen wurden auch Beitragstatbestände erfüllt. Soweit im Bescheid mit einer Erneuerung der Teileinrichtungen argumentiert wird, die nach Ablauf einer ca. 25-jährigen Nutzungsdauer zulässig sei, erhebt das Gericht dagegen keine Bedenken, zumal, hier die Teileinrichtungen ca. 40 Jahre alt sind. Auch der Kläger zweifelt nicht daran, dass die Kanalisation sanierungsbedürftig war und damit Erneuerungsbedarf bestand. Eine Beitragspflicht besteht aber nur hinsichtlich der Straßenbestandteile, wozu der Kanal für die Straßenentwässerung gehört. Da der Regenwasserkanal sowohl für die Grundstücks- als auch für die Straßenentwässerung genutzt wird, ist es nach der Rechtsprechung zulässig, die Kosten für den gemeinsam genutzten Regenwasserkanal kostenorientiert hälftig zu teilen (vgl. Habermann im Habermann/Arndt, KAG-Kommentar, § 8 Rdnr. 315). Daran hat sich der Beklagte gehalten, indem er lediglich 50 % der Kosten für den Regenwasserhauptkanal in die Berechnung einbezogen hat (vgl. Vermerk der Beklagten vom 22.04.2016, Ziffer 5b des Verwaltungsvorgang). Aus der Übersicht 5b ist auch erkennbar, dass die Kosten für den Schmutzwasserkanal nicht in die Kostenverteilung einbezogen worden sind. Der Beklagte durfte auch die Kosten für die Fahrbahn und den Gehweg in die Kostenverteilung einbeziehen. Dabei hat das Gericht keine Bedenken, wegen des Alters von 40 Jahren eine Erneuerung als zulässig anzusehen. Darüber hinaus liegt aber auch der Beitragstatbestand eines verbessernden Ausbaus vor, weil die Nutzbarkeit der Fahrbahn und des Gehweges durch den erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht verbessert worden ist, so dass sich deren Ausbauzustand im Vergleich zu dem vor 40 Jahren verbessert hat. Entgegen der Auffassung des Klägers entfällt die Beitragspflicht für den Gehweg und die Fahrbahn auch nicht unter dem Aspekt, dass diese Kosten Folge der Kanalbauarbeiten seien, so dass die Gemeinde als Trägerin der Entwässerung auch diese Kosten über ihren Gebührenhaushalt für die Regenwasserentwässerung finanzieren müsse. Damit macht der Kläger geltend, dass von der Gemeinde alle oder zumindest Teile der Kosten für die Herstellung der erneuerten Fahrbahn und des Gehweges übernommen werden müssten. Von dem Aufwand war aber keine fiktive Kostenersparnis wegen der Verbindung der Straßenbaumaßnahme mit der an der Kanalisation in der Ostlandstraße vorgenommenen Baumaßnahme und der damit einhergehenden Synergieeffekte im Vergleich zur Durchführung getrennter Maßnahmen in Abzug zu bringen. Das OVG Schleswig stellt allein auf die tatsächlichen Kosten der erforderlichen Ausbaumaßnahme ab und die Ausnutzung einer Straßenbaumaßnahme für die Durchführung anderer Maßnahmen, welche gleichfalls das Aufnehmen (und nach Abschluss der Maßnahme die Wiederherstellung) der Fahrbahndecke erfordert hätten, nur zu einer Verminderung der Kosten führt, soweit tatsächliche Zahlungen oder bestehende Zahlungsverpflichtungen - etwa durch öffentlich-rechtlichen Vertrag - den beitragsfähigen Aufwand der Straßenausbaumaßnahme vermindern (vgl. OVG Schleswig, U. v. 11.02.1998 - 2 L 136/06 - u. 2 L 79/96 -, Juris sowie NordÖR 1998, 268; v. 10.08.2012 – 4 LB 3/12 -, B. v. 05.07.2011 - 2 MB 16/11 -) Die dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Überlegungen erweisen sich auch in der vorliegenden Konstellation, in der die bei Gelegenheit der Straßenbaumaßnahme durchgeführten Kanalarbeiten ebenfalls von der Gemeinde getragen werden, als tragfähig. Eine Aufwandsminderung setzt hier ebenso wie in der Konstellation unterschiedlicher Träger beider Maßnahmen voraus, dass eine Reduzierung der Kosten der Straßenbaumaßnahme, für welche der beitragsfähige Aufwand zu ermitteln ist, tatsächlich eingetreten ist, weil ein entsprechender Betrag vom Träger der mit ihr verbundenen leitungsgebundenen Maßnahme bereitgestellt worden ist. Für die Ermittlung des Aufwandes und der nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 1 KAG hierfür allein maßgeblichen „tatsächlich entstandenen Kosten“ einer beitragsfähigen, weil erforderlichen und vorteilsgerechten Maßnahme kommt es auf fiktive Kosten einer anderen Maßnahme bei getrennter Durchführungsweise des Kanalausbaus nicht an, so dass auch nicht nach einer fiktiven Kostenersparnis für diese andere (Kanalbau-)Maßnahme und dem angemessenen Anteil ihrer aufwandsmindernden Gutschreibung zugunsten der Straßenbaumaßnahme zu fragen ist. Die in der Rechtsprechung zu den Kommunalabgabengesetzen anderer Bundesländer (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 05.09.1986 - 2 A 963/84 -; U. v. 05.07.1990 - 2 A 1691/88 -; Beschl. v. 23.07.2010 - 15 A 1189/10 -; HessVGH, B. v. 24.02.1998 - 5 TG 3143/97 - u.v. 09.07.1999 - 5 TZ 4571/98 - sowie U. v. 18.08.2010 - 5 B 1254/10 -; OVG Saarland, U. v. 27.09.2005 - 1 R 9/05 -; alle in Juris) und in der Literatur (vgl. nur Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 26 ff.) vertretene abweichende Rechtsauffassung überzeugt jedenfalls mit Blick auf das vorliegend allein anzuwendende schleswig-holsteinische Landesrecht nicht. Eine ungerechtfertigte Bevorzugung der bei Gelegenheit einer Straßenausbaumaßnahme vorgenommenen Kanalbaumaßnahme, vor allem aber eine spiegelbildliche ungerechtfertigte Benachteiligung derjenigen Anlieger, die zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden, ist darin, dass die ohnehin in der Regie des Trägers der Straßenbaumaßnahme durchzuführende Öffnung des Straßenkörpers in dem für den Straßenausbau erforderlichen Umfang und die anschließende erneute Herstellung der Fahrbahn allein dem Aufwand der Straßenbaumaßnahme zugerechnet wird, nicht zu sehen. Für den Straßenausbau entstehen durch die sinnvolle, weil insgesamt Kosten und im Übrigen Beeinträchtigungen der Bürger verringernde Koordination mehrerer erforderlicher Maßnahmen keine Nachteile, vorausgesetzt, die Gemeinde sondert die durch die Kanalbaumaßnahme verursachten ausscheidbaren Mehrkosten aus dem beitragsfähigen Aufwand aus (vgl. dazu Habermann, a.a.O., Rn. 304). Letzteres hat der Beklagte vorliegend beachtet, indem er bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes die Kosten der Sanierung des Schmutzwasserkanals und des hälftigen Regenwasserkanals nicht in die Verteilung einbezogen hat Es bedarf keines straßenausbaubeitragsrechtlichen Ausgleichs dafür, dass sich eine Wiederherstellung der (alten) Fahrbahn aus Anlass der Kanalbaumaßnahme wegen der gleichzeitigen Erneuerung der Fahrbahn erübrigt und die Kanalbaumaßnahme damit kostengünstiger ausfallen kann. Eine in der Konsequenz der gegenteiligen Rechtsauffassung durchzuführende schätzungsweise Veranschlagung der fiktiven Kosten einer Wiederherstellung der alten Fahrbahn nach anderweitigen Erfahrungssätzen der Gemeinde und eine nach dem Verhältnis der durch die Baumaßnahmen betroffenen Flächen von Kanal und Straße zu bemessende Aufteilung einer geschätzten Ersparnis würde ohne Not und rechtliche Veranlassung einen Fremdkörper in die Grundsätze der straßenausbaubeitragsrechtlichen Aufwandsermittlung einführen, der im Übrigen mit erheblichem Aufwand sowie gesteigerter Fehleranfälligkeit und Rechtsunsicherheit für die Gemeinden verbunden wäre und zudem konsequenterweise im Hinblick auf jede andere Maßnahme betrieben werden müsste, die nicht direkt den Straßenausbau betrifft (wie die Verlegung von Versorgungsleitungen etc.) (vgl. OVG Schleswig, U. v. 10.08.2012 - 4 LB 3/12 -, juris). Unerheblich ist schließlich, welche Motive den Beklagte veranlasst haben, zu dem hier gewählten Zeitpunkt die Straßenausbaumaßnahme durchzuführen und inwieweit eine Notwendigkeit von Arbeiten an der leitungsgebundenen Einrichtung mitbestimmend war. Für die Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme kommt es insoweit allein auf ihre Erforderlichkeit an, die für das Gericht nach dem oben Dargelegten nicht zweifelhaft ist. Soweit der Kläger meint, durch die Verbindung der Baumaßnahmen am Kanal und der Fahrbahn seien keine Kosten gespart worden, kommt es darauf nicht an. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass es wegen der Verbindung zu erhöhten Kosten zulasten der Anlieger gekommen ist. Soweit der Kläger die Beitragsfähigkeit der Kosten des beauftragten Ingenieurbüros anzweifelt, weil diese Aufgaben auch durch das Bauamt des Beklagten hätten übernommen werden können, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Es ist richtig, dass Personalkosten für Mitarbeiter des Bauamtes nicht beitragsfähig sind (vgl. Habermann, aaO, § 8 Rdnr, 302). Soweit allerdings tatsächlich einem Ingenieur die Planung und Bauleitung übertragen worden ist, handelt es sich um beitragspflichtige Kosten. Soweit der Kläger die Kostenzuordnung kritisiert mit dem Argument, Teile der Kostenzuordnung zur Fahrbahn gehörten zur Kanalsanierung, ist dem aus den oben erläuterten Gründen nicht zu folgen. Das Gericht hat keinen Anhalt, dass die notwendige Kostenzuordnung fehlerhaft durchgeführt worden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die gem. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar ist. Der Kläger ist Eigentümer eines 1.584 m² großen Grundstücks im Gemeindegebiet St. ...mit der postalischen Adresse Ostlandstr. xx. Es ist bebaut mit zwei Einfamilienhäuser. Er wehrt sich gegen die Veranlagung zu Ausbaubeiträgen. Die Straße mit dem Namen Ostlandstraße erstreckt sich von der Dorfstraße, kreuzt dann den Heideweg und mit einer Verschwenkung die Pestalozzistraße und endet nach zwei Abbiegemöglichkeiten in den Berliner- und den Gröner Weg in einer Sackgasse. Die Gemeinde St. ...baute aufgrund Kanalisationsproblemen die Ostlandstraße von der Pestalozzistraße und den Gröner Weg aus. Die Sackgasse der Ostlandstraße, an der das Grundstück des Klägers anliegt, war von den Bauarbeiten nicht betroffen. Der letzte Ausbau der Straße hatte 1974/1975 stattgefunden. Damals wurde eine 6-7 cm dicke Asphaltschicht auf dem sandigen Boden hergestellt. Die damals 5 m breite asphaltierte Fahrbahn mit beidseitig 50 cm breiten Gossen wurde auf 5,50 m verschmälert. Der Aufbau der Fahrbahn enthielt einen 55 cm dicken frostsicheren Oberbau. Der Gehweg wurde ebenfalls mit Frostschutzschicht von 1,25 auf 1,50 m verbreitert. Die Bauarbeiten in der Ostlandstraße und dem Gröner Weg dauerten von Februar bis Juni 2015 und wurden am 23.06.2015 abgenommen. Das von der Gemeinde für die Baumaßnahme beauftragte Ingenieurbüro trennte die Schlussrechnung der XXX GmbH über 474.686,82 €, die sich auf die Bauarbeiten für den Ausbau Gröner Weg und Ostlandstraße bezog, auf in die nicht beitragsfähigen Kosten für den Schmutzwasserkanal und 50 % der Kosten für die Grundstücksentwässerung sowie die jeweiligen beitragsfähigen Kosten für den Gröner Weg und die Ostlandstraße. Der Beklagte errechnete unter Einbeziehung der Kosten für die Ingenieurleistungen für den Ausbau der Ostlandstraße Kosten in Höhe von 173.719,94 €, verteilte davon 75 % auf die Anlieger der Ostlandstraße, beginnend von der Pestalozzistraße bis zum Ende der Sackgasse mit 15.380,60 Maßstabseinheiten und errechnete einen Beitragssatz von 8,4710577 €/m². Der Kläger wurde mit Bescheid vom 27.05.2016 für den Ausbau der Ostlandstraße zu einem Beitrag in Höhe von 13.418,16 € heran gezogen. Dagegen legte er am 17.06.2016 Widerspruch ein, den er mit seinen erhobenen Einwänden vor Erlass des Heranziehungsbescheides begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2016 wurde dem Widerspruch in Höhe von 75,53 € stattgegeben und im Übrigen abgelehnt. Begründet wurde dieses mit einer fehlenden Berücksichtigung der Tiefenbegrenzung zugunsten des klägerischen Grundstücks. 10 m² seines Grundstückes lägen jenseits der Tiefenbegrenzung mit der Folge, dass sich die Gesamtfläche um 9,67 m² verringere und sich dadurch der Beitragssatz erhöhe und für die nun gewichtete Beitragsfläche von 1.574,33 m² x 8,4710577 €/m² ein Beitrag in Höhe von 13.344,63 € errechne. Am 05.10.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt zur Begründung an, dass die Straße ausgebaut worden sei, weil die in der Straße verlegten Kanäle marode gewesen seien und deshalb die Straße habe geöffnet werden müssen. Dann hätte die Gemeinde aber auf Kosten des Gebührenhaushaltes für die Abwasserentsorgung auch die Kosten für die Wiederherstellung der Straße vollständig tragen müssen. Die Anlieger seien durch den Ausbau nicht bevorteilt. Soweit argumentiert werde, die Fahrbahn sei 40 Jahre alt gewesen und damit abgängig, sei dieses alles Folge der maroden Kanäle. Die Fahrbahn in einer so kleinen Anliegerstraße habe eine längere Nutzungsdauer als 40 Jahre. Darüber hinaus sei die Gemeinde für die Straße verkehrssicherungs- und unterhaltungspflichtig, so dass sie für eine bessere Fahrbahnqualität hätte sorgen müssen, was sie aber wohl unterlassen habe. Soweit das Ingenieurbüro die Kosten aufgeteilt habe hinsichtlich derjenigen, die auf die Arbeiten im Gröner Weg bzw. in der Ostlandstraße und auf den Kanalbau entfielen, werde deren Korrektheit bestritten. Die Kosten für den Kanalbau seien völlig untersetzt. Unter den Kosten für die Fahrbahn würden auch solche eingestellt werden, die diesen nicht zuzurechnen seien, sondern dem Kanalbau mit anschließender Wiederverschließung der Fahrbahn. Soweit Kosten für Ingenieurleistungen in Höhe von ca. 50.000 € umgelegt worden seien, stelle sich die Frage, warum nicht Mitarbeiter des Bauamtes tätig geworden seien. Dadurch werde der Aufwand in das Unendliche gesteigert, wenn sich die Bauverwaltung die überschaubare Arbeit spart und einen externen Dritten beauftragt. Wenn die Kanalarbeiten stattgefunden hätten unter der Annahme einer neueren Fahrbahn, wären gleichhohe Kosten entstanden. Darüber hinaus würde die Gemeinde für Konzessionsabgaben für Strom, Gas und Wasser jährliche Einnahmen aquirieren, die auch zu berücksichtigen seien. Schließlich sei er auch deshalb nicht beitragspflichtig, weil vor seinem Grundstück keine Bauarbeiten stattgefunden hätten. Das Ende der Ostlandstraße, die Sackgasse nach der Abzweigung Gröner Weg, sei durch die Baumaßnahme gar nicht betroffen und könne deshalb auch nicht zu Beiträgen herangezogen werden. Er sei auch nicht darauf angewiesen, über den ausgebauten Teil der Ostlandstraße das übrige Verkehrsnetz der Gemeinde zu erreichen, weil er auch über den Gröner Weg sein Grundstück verlassen könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27.05.2016 in Form des Widerspruchbescheides vom 13.09.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den angefochtenen Bescheid und trägt zur Begründung vor, dass auch die Anlieger der Sackgasse Ostlandstraße Anlieger der öffentlichen Einrichtung seien und er deshalb zu Ausbaubeiträgen herangezogen worden sei. Auch wenn die Kanäle hätten saniert werden müssen, seien die Kosten für die Wiederherstellung der Fahrbahn und des Gehweges über Ausbaubeiträge zu refinanzieren. Nach vierzigjähriger Nutzung sei die Straße abgängig gewesen. Zudem habe die Fahrbahn zuvor wie alle alten Straßen keine Frostschutzschicht gehabt. Bei der Abrechnung seien vom Ingenieurbüro alle Kosten für Arbeiten am Schmutzwasserkanal und die Hälfte der Kosten für den Regenwasserkanal als nicht beitragsfähige Kosten heraus gerechnet worden. Daneben seien die Kosten für die Baustelleneinrichtung oder den Ingenieur geteilt worden. Wenn die Baumaßnahmen getrennt voneinander durchgeführt worden wären, wäre der beitragsfähige Aufwand für die Straßenbauarbeiten um 9.600 € teurer gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Rechtsstreit ist der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.