OffeneUrteileSuche
Beschluss

24 B 186/97

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0218.24B186.97.00
17mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unbegründet. 3 Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Übernahme der rückständigen und laufenden Unterkunftskosten in Höhe von monatlich insgesamt 1.300,00 DM inklusive sämtlicher Nebenkosten für die 90 m2 große Wohnung in der S. Straße 7 - 11 in K. nicht glaubhaft gemacht. 4 Ein Anspruch auf vorläufige Übernahme der laufenden Unterkunftskosten (ab Dezember 1996) ergibt sich nicht aus §§ 11 und 12 des Bundessozialhilfegesetzes in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 4 und Nr. 5 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I. 1088) - BSHG - i. V. m. § 3 Abs.1 der Regelsatz- Verordnung in der ebenfalls ab dem 1. August 1996 geltenden Fassung von Art. 11 des vorgenannten Gesetzes (RS-VO n. F.). 5 Der Anspruch findet zunächst keine Rechtsgrundlage in dem - unverändert übernommenen - Satz 1 des § 3 Abs. 1 RS VO n. F. Danach kommt, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergibt, nur die Übernahme angemessener Unterkunftskosten in Betracht. Was als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft im sozialhilferechtlichen Sinne anzusehen ist, muß mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben ermittelt werden, wobei es vor allem auf die Personen des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse ankommt. 6 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, BVerwGE 97, 110 und vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, NJW 1996, 3427; OVG NW, z. B. Beschluß vom 7. September 1995 - 24 E 2057/95 -. 7 Einer der hiernach maßgeblichen sozialhilferechtlichen Grundsätze ist, daß mit der Sozialhilfe nur das zur Führung eines der Menschenwürde entsprechenden Lebens Notwendige sicherzustellen ist. Als Vergleichsmaßstab können nur die Lebensgewohnheiten in den Verbrauchergruppen mit niedrigem Einkommen herangezogen werden (vgl. § 22 Abs. 4 BSHG). 8 Die Angemessenheit der Unterkunftskosten muß deshalb danach beurteilt werden, ob diese sich im Rahmen dessen halten, was bei Wohnungen, die dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf des Hilfesuchenden genügen, üblicherweise erwartet werden muß. Dies bestimmt sich einmal nach den persönlichen Verhältnissen des Hilfesuchenden, insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und ihrem Gesundheitszustand. Zum anderen beurteilt sich die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft - ausgehend von den ermittelten individuellen Verhältnissen des Hilfesuchenden und seiner Angehörigen - nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Dabei ist hinsichtlich der Mietaufwendungen nicht auf den jeweils örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Anhaltspunkte für die marktübliche Miete kann der örtliche Mietspiegel geben. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994, aaO. 10 Die Unterkunftskosten der Wohnung in der S. Straße sind bereits deshalb unangemessen, weil sie hinsichtlich ihrer Größe von 90 m2 nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen nicht als angemessen angesehen werden kann. 11 Die Frage nach der sozialhilferechtlich angemessenen Wohnfläche kann in Anlehnung an die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau und in den dafür geltenden Vorschriften, nämlich den Verwaltungsvorschriften der Länder zu § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz) über die Angemessenheit von Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau (in Nordrhein-Westfalen derzeit maßgeblich: Runderlaß des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989 - IV C 613-474/89-MBl NW 89, 1714, geändert durch Runderlaß vom 31. Mai 1991, MBl NW 1991, 382) beantwortet werden. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994, aaO., OVG NW, Beschluß vom 7. September 1995 - 24 B 2057/95 -. 13 Hiernach stünde dem seit Juli 1996 alleinstehenden Antragsteller allenfalls eine Wohnfläche von 45 m2, nicht aber - wie hier - die doppelte Wohnfläche zu. Bereits aus diesem Grunde überschreiten die Unterkunftskosten einschließlich der Heizkosten das sozialhilferechtlich Angemessene bei weitem. 14 Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf die Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muß sich die Angemessenheitsprüfung in einem Fall, in dem der Kostenaufwand für die Unterkunft (abstrakt) unangemessen ist, allerdings auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere, bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung aus sozialhilferechtlicher Sicht angemessen und deshalb gemäß §§ 11, 12, § 3 Abs. 1 Satz 1 RS VO vom Sozialhilfeträger zu übernehmen. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996, aaO. 16 Der Hilfesuchende, der die Übernahme einer an sich (abstrakt) unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene Wohnung begehrt, muß dem Sozialhilfeträger deshalb substantiiert darlegen, daß eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist. 17 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1996, aaO. 18 Derartige Umstände hat der Antragsteller weder dem Antragsgegner dargelegt noch im vorliegenden Anordnungsverfahren vorgetragen und glaubhaft gemacht. 19 Ein Anspruch auf Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RS VO n. F., der wortgleich mit § 3 Abs. 3 Satz 2 RS VO a. F. übereinstimmt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang - wie hier - übersteigen, sind sie zwar nach dieser Vorschrift als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen ist, solange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich anwendbar, weil der Antragsteller bei Einzug in die Wohnung im Dezember 1995 in der Lage war, die Unterkunftskosten aus seinem Einkommen zu tragen. 20 Der Träger der Sozialhilfe ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ungeachtet einer für den Hilfesuchenden verfügbaren kostenangemessenen Unterkunftsalternative für eine Übergangszeit zur Übernahme der vollen Unterkunftskosten verpflichtet, wenn dem Hilfebedürftigen die Kostensenkung insbesondere durch einen Wohnungswechsel nicht zuzumuten ist. 21 Einen solchen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht gerade darin gesehen, daß der Hilfesuchende bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit die aus sozialhilferechtlicher Sicht zu teure Wohnung bereits bewohnt. In einem solchen Fall sollen Hilfesuchende nicht gezwungen werden, sofort ihre bisherige Wohnung aufzugeben (BVerwGE 92, 1 <3>). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß der Hilfesuchende (Hilfebedürftige) ein aus sozialhilferechtlicher Sicht schutzwürdiges Interesse daran hat, von einer unvorhergesehenen, abrupten Änderung seiner gefestigten Wohnsituation und von einem Verlust seines bisherigen sozialen Umfelds jedenfalls für eine Übergangszeit verschont zu bleiben. 22 BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1996, aa0. 23 Im vorliegenden Fall ist dem Antragsteller auch bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ein Wohnungswechsel schon vor Ablauf einer entsprechenden Übergangszeit deshalb zumutbar gewesen, weil sich seine persönliche Situation unabhängig vom Eintritt seiner sozialhilferechtlichen Hilfebedürftigkeit schon vorher deshalb entscheidend geändert hatte, weil die Wohngemeinschaft mit Frau Rothkranz und deren Kinder seit Juli 1996 nicht mehr fortbesteht mit der Folge, daß sich der Wohnraumbedarf grundlegend verringert hatte. 24 Vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996, aaO. 25 Der Antragsteller hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß es ihm nicht möglich oder zumutbar war, durch einen Wohnungswechsel, durch (Unter-)Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Hierauf hat der Antragsgegner noch mit Schriftsatz vom 5. Februar 1997 - unwidersprochen - hingewiesen. 26 Der Antragsteller kann auch nicht den angemessenen Teil seiner Unterkunftskosten verlangen. 27 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 28 vgl. Urteile vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1, und vom 30. Mai 1996, aaO., 29 kommt die (zuschußweise) Zuerkennung von Hilfeleistungen, die den Unterkunftsbedarf des Hilfesuchenden nicht abdecken, grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Hilfesuchende die zumutbare Möglichkeit, die unangemessenen Unterkunftskosten etwa durch einen Wohnungswechsel oder durch Untervermieten auf ein angemessenes Maß zu senken, nicht nutzt. 30 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Januar 1997 - 8 B 1576/96 -. 31 Schließlich ergibt sich auch aus dem mit Wirkung vom 1. August 1996 neu eingefügten Satz 3 des § 3 Abs. 1 RS VO kein Anspruch auf Übernahme jedenfalls der angemessenen Unterkunftskosten, weil im vorliegenden Fall nicht die Unterkunftskosten für eine von dieser Vorschrift von ihrem Tatbestand her allein erfaßte „neue Unterkunft" nach einem Umzug im Streit sind. Es kann daher offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Vorschrift im übrigen Anwendung findet. 32 Vgl. hierzu OVG NW, Beschlüsse vom 13. September 1996 - 8 B 2066/96 - und vom 30. Oktober 1996 - 8 B 2304/96 -. 33 Schließlich kommt eine Kostenübernahme - auch im Hinblick auf die seit September 1996 rückständigen Unterkunftskosten - nicht auf der Grundlage des § 15 a BSHG n. F. in Betracht. 34 Soweit § 15 a Abs. 1 Satz 2 BSHG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung nunmehr vorsieht, daß die Hilfe gewährt werden soll, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist, und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht, hat der Antragsteller bereits nicht dargelegt, daß ihm ohne die beantragte Hilfe Wohnungslosigkeit droht. Denn die neu geschaffene und im Vergleich zum bisherigen Gesetzeszustand zur Verengung des vom Sozialhilfeträger auszuübenden Ermessens führende Vorschrift des § 15 a Abs. 1 Satz 2 BSHG greift nicht schon dann ein, wenn lediglich die Gefahr des Verlustes der gegenwärtigen Wohnung besteht - hier: aufgrund der Räumungsklage vom 8. Januar 1997 -, sondern erst dann, wenn damit zu rechnen ist, daß der Hilfesuchende nicht rechtzeitig (zumutbaren) Ersatz für die bisherige Wohnung finden wird. 35 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Januar 1997 - 8 B 1576/96 -. 36 Anhaltspunkte für eine dem Antragsteller als Alleinstehendem drohende Wohnungslosigkeit nach einem - unterstellten - Verlust seiner jetzigen Wohnung bestehen nicht. Weder steht die grundsätzliche Bereitschaft des Antragsgegners zur Übernahme der Kosten einer angemessen teuren neuen Wohnung in Frage, sollte der Antragsteller nicht ohnehin mit seinem Arbeitslosengeld in der Lage sein, angemessene Unterkunftskosten einer neuen Unterkunft zu tragen, noch hat der Antragsteller dargelegt, daß er nicht in der Lage ist, eine angemessene Wohnung rechtzeitig anzumieten. 37 Die Übernahme (rückständiger) Unterkunftskosten ist aber im vorliegenden Verfahren - was auch für eine Hilfe nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG n. F. erforderlich ist - auch nicht „gerechtfertigt". Die Übernahme rückständiger Unterkunftskosten darf in einem Fall wie dem vorliegenden nicht dazu führen, daß entgegen der grundsätzlichen Regelung der Übernahme (nur) angemessener Unterkunftskosten durch § 3 Abs.1 RS VO, auf dem (Um)Weg über § 15 a Abs. 1 BSHG gleichwohl unangemessene Unterkunftskosten übernommen werden. Die nach § 15 a Abs. 1 BSHG in Sonderfällen zu gewährende Hilfe bezweckt die Sicherung und Erhaltung der Unterkunft unter Berücksichtigung der Selbsthilfemöglichkeiten des Betroffenen. 38 Vgl. BT-Drucks. 13/2440, Seite 19, zu § 15 a BSHG n. f. 39 Diesem Zweck würde eine Übernahme der (rückständigen) Unterkunftskosten im vorliegenden Verfahren, in dem die angemessenen Mietkosten bei weitem überschritten sind und fehlende Selbsthilfemöglichkeiten durch den Antragsteller nicht dargelegt worden sind, widersprechen. 40 Hiernach kommt die Übernahme der Unterkunftskosten nach § 15 a BSHG n. F. schon deshalb nicht in Betracht, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 42