Beschluss
8 B 2304/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1030.8B2304.96.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen den Antragstellern je zur Hälfte zur Last.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen den Antragstellern je zur Hälfte zur Last. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus A. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO, § 114 ZPO). Die zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen die Unterkunftskosten für die Wohnung in A , A Straße , ab dem 19. August 1996 zu bewilligen, ist unbegründet. Der Senat versteht die Formulierung in der anwaltlichen Antragsschrift vom 19. August 1996, "ab sofort" die Unterkunftskosten zu zahlen, dahin, daß die Antragstellerinnen die Bewilligung der Unterkunftskosten ab Eingang des Antrages bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg am 19. August 1996 erstreiten möchten. Soweit sich das Begehren der Antragstellerinnen bezüglich der Unterkunftskosten auf den Zeitraum nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren bezieht, hier auf den Zeitraum nach dem 31. Oktober 1996, ist zu berücksichtigen, daß Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung ist. Sie dient lediglich dazu, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, und wird daher von der zuständigen Behörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, in der Regel für einen Monat bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen, z.B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Hilfesuchenden, ändern können. Dabei ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß der Träger der Sozialhilfe das Ergehen einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlaß nimmt, den Hilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln, so daß keine Notwendigkeit für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht für die Zeit nach dem Ende des Monats seiner Entscheidung besteht. Ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. statt aller den Beschluß vom 10. Juli 1996 - 8 B 1542/92 -. Was den Zeitraum vom 19. August 1996 bis zum 31. Oktober 1996 betrifft, haben die Antragstellerinnen das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der Unterkunftskosten ergibt sich nicht aus §§ 11 und 12 des Bundessozialhilfegesetzes in der seit dem 1.. August 1996 geltenden Fassung von Art. 1. Nr. 4 und Nr. 5 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088 (BSHG) iVm § 3 Abs. 1. der Regelsatzverordnung in der ebenfalls seit dem 1.. August 1996 geltenden Fassung von Art. 11 des vorgenannten Gesetzes (RS VO n.F.). Er findet zunächst keine Rechtsgrundlage in dem - unverändert übernommenen - Satz 1. des § 3 Abs. 1. RS VO n.F.. Danach kommt, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergibt, nur die Übernahme angemessener Unterkunftskosten in Betracht. Was als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft im sozialhilferechtlichen Sinne anzusehen ist, muß mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben ermittelt werden, wobei es vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse ankommt. Vgl. zu § 3 Abs. 1. Satz 1. der Regelsatzverordnung in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung vom 20. Juli 1962, BGBl. I S. 515 (RS VO a.F.) Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 97, 110 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 45, 363 und vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 1.. August 1995 - 8 A 3117/94 - und Beschluß vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 -. Einer der hiernach maßgeblichen sozialhilferechtlichen Grundsätze ist, daß mit der Sozialhilfe nur das zur Führung eines der Menschenwürde entsprechenden Lebens Notwendige sicherzustellen ist. Notwendig in diesem Sinne bedeutet nicht, daß sämtliche Bedürfnisse im Sinne eines durchschnittlichen Lebensstandards befriedigt oder Lebensgewohnheiten, die in der Bevölkerung weitgehend als Annehmlichkeiten empfunden werden, ermöglicht werden müssen. Die Sozialhilfe soll dem Hilfesuchenden vielmehr lediglich ermöglichen, ein menschenwürdiges, einfaches und bescheidenes Leben zu führen. Als Vergleichsmaßstab können nur die Lebensgewohnheiten in den Verbrauchergruppen mit niedrigem Einkommen herangezogen werden (vgl. § 22 Abs. 4 BSHG). Die Angemessenheit der Unterkunftskosten muß deshalb danach beurteilt werden, ob diese sich im Rahmen dessen halten, was bei Wohnungen, die dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf des Hilfesuchenden genügen, üblicherweise erwartet werden muß. Dies bestimmt sich einmal nach den persönlichen Verhältnissen des Hilfesuchenden, insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und ihrem Gesundheitszustand. Zum anderen beurteilt sich die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft - ausgehend von den ermittelten individuellen Verhältnissen des Hilfesuchenden und seiner Angehörigen - nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Dabei ist hinsichtlich der Mietaufwendungen nicht auf den jeweils örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Anhaltspunkte für die marktübliche Miete kann der örtliche Mietspiegel geben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, aaO.; OVG NW, Urteil vom 1.. August 1995 - 8 A 3117/94 -. Hieran anknüpfend folgt der Senat den Ausführungen des Antragsgegners in seinem Bescheid vom 7. August 1996, daß die Miete auf der Grundlage einer einfachen Wohnbedürfnissen genügenden Unterkunft sozialhilferechtlich unangemessen sei. Die von den Antragstellerinnen selbst vorgelegte Vergleichsmietentabelle sieht für von 1981 bis 1985 in der Stadt A. errichtete Wohnungen in mittlerer Wohnlage mit Heizung, Bad und WC einen Mietpreis zwischen 9,30 DM und 9,70 DM vor. Für entsprechende Wohnungen in einfacher Wohnlage liegt die Miete zwischen 8,70 DM und 9,20 DM. Demgegenüber beträgt die Miete für die Unterkunft der Antragsteller 11,10 DM. Diese Miete liegt, wie schon der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, deutlich über der Miethöhe, die für unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten angemessene Wohnungen anzusetzen ist. Dies räumen die Antragsteller auch ein, sind jedoch der Ansicht, daß die Miete angemessen sei, weil ihnen eine Wohnberechtigungsbescheinigung ausgestellt worden sei. Auf diese Bescheinigung ist in dem hier interessierenden Zusammenhang der angemessenen Mietaufwendungen allerdings nicht abzustellen. Vielmehr kommt es allein auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten an. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf die Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muß sich die Angemessenheitsprüfung in einem Fall, in dem der Kostenaufwand für die Unterkunft (abstrakt) unangemessen ist, allerdings auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere, bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung aus sozialhilferechtlicher Sicht angemessen und deshalb gemäß §§ 11, 12 BSHG, § 3 Abs. 1. Satz 1. RS VO vom Sozialhilfeträger zu übernehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 4.95 - und - 5 C 14.95 -. Der Hilfesuchende, der die Übernahme einer an sich (abstrakt) unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene Wohnung begehrt, muß dem Sozialhilfeträger deshalb substantiiert darlegen, daß eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1996 - 5 C 4.95 - und - 5 C 14.95 -. Derartige Umstände haben die Antragstellerinnen weder dem Antragsgegner dargelegt noch im vorliegenden Anordnungsverfahren vorgetragen und glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1. Satz 2 RS VO n.F., der wortgleich mit § 3 Abs. 1. Satz 2 RS VO a.F. übereinstimmt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang wie hier übersteigen, sind sie zwar nach dieser Vorschrift als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 1. BSHG zu berücksichtigen ist, solange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Auf sie kann sich ein Hilfesuchender im Falle eines Wohnungswechsels während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls nicht berufen, wenn er die unangemessene Unterkunft während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder in Kenntnis dessen angemietet hat, daß die Miete nicht aus eigenen Mitteln würde bezahlt werden können, es sei denn, daß keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist. Vgl. zu § 3 Abs. 1. RS VO a.F. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 4.95 - und - 5 C 14.95 -; OVG NW, Beschluß vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 -. Diese Voraussetzungen für die Nichtanwendbarkeit des § 3 Abs. 1. Satz 2 RS VO n.F. liegen vor. Die Antragstellerinnen haben bis Juni 1996 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Seit dem 1.. Juli 1996 hat der Antragsgegner den Antragstellerinnen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes bewilligt. Mithin haben diese ihre Unterkunft während des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz gewechselt und auch in Kenntnis dessen angemietet, daß sie die Miete nicht aus eigenen Mitteln würden zahlen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anmietung der neuen Wohnung unausweichlich war, kann dahinstehen, ob die Antragstellerinnen tatsächlich gezwungen waren, die bisherige Wohnung in der Gemeinschaftsunterkunft zu verlassen. Aus der von ihnen vorgelegten Bescheinigung der Ärztin für Frauenheilkunde Dr. M. vom 30. Juli 1996 läßt sich eine zwingende Notwendigkeit, die bisherige Wohnung unverzüglich zu räumen, nicht entnehmen, denn in dieser Bescheinigung heißt es lediglich, daß es im Sinne der Gesundheitsförderung der Antragstellerin wegen ihrer Schwangerschaft zu klären sei, ob eine Abhilfe in den Wohnverhältnissen möglich wäre. Selbst wenn die Antragstellerinnen gezwungen gewesen sein sollten, gerade zum 1.. August 1996 die Unterkunft zu wechseln, haben sie jedenfalls nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß nur die nunmehr von ihnen bewohnte unangemessene Unterkunft verfügbar war. Zur Darlegung und Glaubhaftmachung ist es - wie oben angeführt - erforderlich, daß der Hilfesuchende konkrete Bemühungen unter Angabe von Tatsachen über Art, Ort, Zeit, beteiligte Personen und Ergebnisse der Bemühungen darlegt. Es ist einem Hilfesuchenden nämlich zuzumuten, zumindest allen Angeboten an privaten und öffentlichen Wohnungen nachzugehen und das Ergebnis seiner Bemühungen für den Sozialhilfeträger nachvollziehbar zu dokumentieren. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 -. Hieran anknüpfend haben die Antragstellerinnen nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, daß es ihnen nicht gelungen ist, eine bedarfsgerechte und kostengünstigere als die tatsächlich gemietete Unterkunft zu finden. Die Antragstellerinnen haben auch keinen Anspruch auf die teilweise Übernahme der Unterkunftskosten in solcher Höhe, die für eine nach der Besonderheit des Einzelfalles angemessene Unterkunft aufzubringen wäre. Die unverändert übernommenen Sätze 1. und 2 des § 3 RS VO n.F. begründen keinen Anspruch auf einen bloßen Unterkunftszuschuß. An dieser bis zum 31. Juli 1996 geltenden Rechtslage, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1. = FEVS 44, 133 und Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -; ständige Rechtsprechung der mit soziahilferechtlichen Streitigkeiten befaßten Senate des OVG NW; vgl. statt aller den Beschluß vom 11. Dezember 1995 - 8 B 3293/95 -, hat sich durch die Neuregelung der Regelsatzverordnung im übrigen nichts geändert. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 -. Wie der Senat in dieser Entscheidung ferner bereits ausgeführt hat, ergibt sich ein Anspruch auf zumindest teilweise Übernahme der Unterkunftskosten in solcher Höhe, die für eine nach der Besonderheit des Einzelfalles angemessene Unterkunft aufzubringen wäre, auch nicht aus dem neu eingefügten Satz 3 des § 3 Abs. 1. RS VO n.F.. Dieser lautet: "Vor Abschluß eines Vertrages über eine neue Unterkunft hat der Hilfeempfänger den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach Satz 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen; sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt." Diese Vorschrift macht bei Anmietung einer Unterkunft mit unangemessenen Unterkunftskosten die Übernahme zumindest der Unterkunftskosten in Höhe des Angemessenen gemäß ihrem Halbsatz 1. davon abhängig, daß der Hilfesuchende den zuständigen Träger der Sozialhilfe vor Abschluß eines Vertrages über eine neue Unterkunft über die nach Satz 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis setzt. Diese Voraussetzung ist im Falle der Antragstellerinnen nicht erfüllt, denn sie haben den Mietvertrag abgeschlossen, ohne zuvor den Antragsgegner zu unterrichten. Eine anderweitige Auslegung dahin, daß § 3 Abs. 1. Satz 3, 2. Halbsatz RS VO n.F. die Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten unabhängig davon vorsieht, ob der Hilfesuchende rechtzeitig seiner Mitteilungspflicht nach Halbsatz 1. nachgekommen ist, findet in der Neuregelung keine Stütze. § 3 Abs. 1. Satz 3, 2. Halbsatz RS VO n.F. kann insoweit nicht isoliert betrachtet werden. Die Tatsache, daß er mit dem vorhergehenden Halbsatz 1. durch ein Semikolon verbunden ist, spricht vielmehr dafür, daß er mit diesem Halbsatz 1. verknüpft ist und nur dann anwendbar sein soll, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind. Dafür, daß es sich hierbei um ein Redaktionsversehen handeln könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Für diese Auslegung spricht auch der mit Einfügung des Satzes 3 des § 3 Abs. 1. RS VO n.F. verfolgte Zweck der Vorschrift, dem Sozialhilfeträger schon vor Abschluß des Mietvertrages Gelegenheit zu geben, darüber zu befinden, ob die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind oder er gegebenenfalls einer Übernahme auch unangemessener Aufwendungen zustimmt. Dabei geht es darum zu verhindern, daß einerseits ein Hilfesuchender dadurch in eine (neue) Notlage gerät, daß er vorzeitig einen Mietvertrag mit unangemessen hohen Unterkunftskosten abschließt, die er bei Übernahme von Unterkunftskosten nur in Höhe des Angemessenen durch den Träger der Sozialhilfe selbst auf Dauer nicht aufbringen könnte, und daß andererseits gegebenenfalls dem Träger der Sozialhilfe zu einem späteren Zeitpunkt durch Übernahme von Mietrückständen oder neuer Umzugs- und Renovierungskosten zusätzliche Kosten entstehen. Beides kann trotz der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, bei rechtzeitiger Kenntnisverschaffung durch den Hilfeempfänger (Hilfesuchenden) jedenfalls die angemessenen Aufwendungen für die neue Unterkunft zu übernehmen, erreicht werden, weil zu erwarten ist, daß verständige Hilfesuchende zur Vermeidung ungedeckter Unterkunftskosten von der Neuanmietung Abstand nehmen, wenn sie vom Sozialhilfeträger berechtigterweise auf die Unangemessenheit der Aufwendungen für die neue Wohnung hingewiesen werden. Würden die (angemessenen) Kosten in jedem Fall übernommen (also auch bei fehlender Kenntnisverschaffung), wäre der Anreiz, den Sozialhilfeträger in Kenntnis zu setzen, nicht gegeben, weil er folgenlos bliebe. Es liegt deshalb im Interesse sowohl des Hilfesuchenden als auch des Trägers der Sozialhilfe, daß die Fragen der Angemessenheit der Unterkunft und der etwaigen Übernahme auch unangemessener Unterkunftskosten bereits vor Abschluß des Mietvertrages geprüft werden. Das könnte aber vielfach nicht erreicht werden, wenn der Träger der Sozialhilfe in jedem Fall, also auch ohne vorherige Kenntnisgabe, verpflichtet wäre, (zumindest) die Unterkunftskosten in Höhe des Angemessenen zu übernehmen. Bei der Auslegung des § 3 Abs. 1. Satz 3 RS VO n.F. muß auch bedacht werden, daß die Sozialhilfe aus Steuermitteln aufgebracht wird und diese Mittel deshalb sparsam zu verwenden sind, denn die Befriedigung von Bedürfnissen im sozialen Bereich hängt vom Vorhandensein zuvor erwirtschafteter öffentlicher Mittel ab. Bei der Gesetzesauslegung kann deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Maß dessen, was der Einzelne von der Gemeinschaft vernünftigerweise verlangen kann, durch die Finanzierbarkeit der in Anspruch genommenen Leistungen bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 - 5 C 113.83 -, BVerwGE 72, 113 = FEVS 35, 17. Diesem Gesichtspunkt kommt bei der Auslegung der neuen Regelungen des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts, zu denen die hier einschlägige Vorschrift des § 3 Abs. 1. Satz 3 RS VO n.F. zählt, besondere Bedeutung zu, denn nach dem durch die Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes belegten Willen des Gesetzgebers sollte durch die zum 1.. August 1996 in Kraft gesetzte Neuregelung eine Begrenzung des Ausgabenanstiegs im Bereich der Sozialhilfe bewirkt werden. Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27. September 1995, Bundestags-Drucksache 12/2440 Seiten 1. und 14. Dieser Zielvorstellung wird eine Auslegung des § 3 Abs. 1. Satz 3 RS VO n.F. gerecht, die die Übernahme eines angemessenen Anteils unangemessen hoher Aufwendungen für die Unterkunft an bestimmte Voraussetzungen knüpft und nicht uneingeschränkt zuläßt. Letzteres würde zu einer Erhöhung der Ausgaben in der Sozialhilfe führen vor dem Hintergrund der bisher durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprägten Rechtslage, daß § 3 Abs. 1. RS VO a.F. in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines bloßen Unterkunftskostenzuschusses darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 - und Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -. Der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts läßt sich allerdings auch entnehmen, daß der Gesetzgeber neue Regelungen schaffen wollte, um drohender Wohnungslosigkeit besser als bisher mit den Mitteln des Sozialhilferechts begegnen zu können. Vgl. auch hierzu den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27. September 1995 - Bundestags-Drucksache 13/2440, Seite 17 und 33. Dieses Ziel wird bei einer Auslegung des § 3 Abs. 1. Satz 3 RS VO n.F., die die Übernahme zumindest der angemessenen Unterkunftskosten von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, ebenfalls verwirklicht, wenn auch nur unter den Voraussetzungen, die in der vorgenannten Vorschrift im einzelnen aufgeführt sind. Schließlich gibt auch sonst die Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1. RS VO n.F. keine Veranlassung zu einer anderen Auslegung. Ziel der Änderung des § 3 Abs. 1. RS VO war es, einerseits den Hilfesuchenden zu verpflichten, den Träger der Sozialhilfe über die für die Verpflichtung zur Übernahme der Unterkunftskosten maßgebenden Umstände zu informieren, andererseits aber auch dem Träger der Sozialhilfe Gelegenheit zu geben, unverzüglich nach Kenntnis von der - beabsichtigten - Neuanmietung darüber zu entscheiden, welche Unterkunftskosten zu übernehmen sind. Die Formulierung der Passage, "Der zuständige Träger hat die Angemessenheit der Miete zu prüfen und in der Regel nur die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen, höhere, jedenfalls nur dann, wenn er ... vorher zugestimmt hat", mag zwar auch an einen dahingehenden gesetzgeberischen Willen denken lassen, daß der Sozialhilfeträger auch bei Anmietung einer neuen Unterkunft mit unangemessenen Aufwendungen diese jedenfalls in Höhe des Angemessenen übernehmen müsse. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß eine Verpflichtung zur Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe des Angemessenen auch dann bestehen soll, wenn der Hilfesuchende seiner Mitteilungspflicht vor Abschluß des Mietvertrages nicht nachgekommen ist. Ist somit nach § 3 Abs. 1. Satz 3 RS VO n.F. Voraussetzung einer Übernahme von Unterkunftskosten in Höhe des Angemessenen, daß der Hilfesuchende rechtzeitig seiner Mitteilungspflicht nach Halbsatz 1. dieser Vorschrift genügt hat, können die Antragstellerinnen die teilweise Übernahme in Höhe der (fiktiv) angemessenen Unterkunftskosten nicht beanspruchen, weil sie den Antragsgegner nicht vor Abschluß des Mietvertrages informiert haben. Soweit § 15a Abs. 1. Satz 2 BSHG in der seit dem 1.. August 1996 geltenden Fassung von Art. 1. Nr. 7 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts nunmehr vorsieht, daß die Hilfe gewährt werden soll, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht, haben die Antragstellerinnen nicht dargelegt, daß ihnen ohne die beantragte Hilfe Wohnungslosigkeit droht. Insbesondere läßt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen, daß ihnen im maßgeblichen Zeitraum nur die von ihnen tatsächlich gemietete Wohnung als einzige bedarfsgerechte und kostengünstige Wohnung zur Verfügung gestanden hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1., 188 Satz 2 VwGO, § 100 ZPO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1. VwGO unanfechtbar.