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Beschluss

7 B 821/98

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0504.7B821.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde war abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 3 Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß der textlichen Festsetzung Nr. 9 Satz 1 des Bebauungsplanes Nr. 77 über die Einhaltung übereinstimmender Höhen von Gesimsen und Traufen bei Doppel-, Reihen- und Gartenhofhäusern im hier betroffenen Fall ausschließlich städtebau-gestalterische aber keine nachbarschützende Wirkung zukommt, was zur Folge hat, daß die mit der genehmigten Dachaufstockung zugelassene Abweichung von der Festsetzung insofern geschützte Nachbarrechte der Antragsteller nicht verletzt. Das Vorbringen im Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht habe sich nicht näher mit der Begründung des Bebauungsplanes auseinandergesetzt, wobei auch unklar sei, ob dem Verwaltungsgericht die Begründung überhaupt vorgelegen habe, ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Bewertung in Zweifel zu ziehen. Ob eine Festsetzung in einem Bebauungsplan Drittschutz vermitteln will, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 - in: BRS 46 Nr. 173. 6 Aus der - u.a. zur Auslegung heranzuziehenden - Begründung des Bebauungsplanes, die dem Verwaltungsgericht im übrigen als Bestandteil der von ihm so bezeichneten "Unterlagen" vorgelegen hat, lassen sich ebensowenig wie aus dem Wortlaut der Festsetzung oder aber aus dem Bebauungsplan im übrigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Festsetzung Nr. 9 Satz 1 nicht nur auf städtebaulichen oder gestalterischen Gründen beruht, sondern auch aus Gründen eines durch sie beabsichtigten Nachbarschutzes erfolgt sein könnte. Die Begründung des Bebauungsplanes enthält weder ausdrückliche noch mittelbar in diesem Sinne zu verstehende Angaben oder Erklärungen, die eine solche Schlußfolgerung rechtfertigen könnten. Die Begründung verhält sich vielmehr allein zur verkehrlichen und sonstigen Erschließung des Baugebietes sowie zu den Standorten von Spielplätzen und anderen Gemeinschaftsanlagen. 7 Ob unter Umständen ausnahmsweise ein nachbarschützender Charakter der Festsetzung Nr. 9 Satz 1 für Fälle der von ihr mit erfaßten Bebauung in Form sogenannter Gartenhofhäuser in Erwägung zu ziehen sein könnte, weil dieser Haustyp ggfs. besondere Bedürfnisse nach einem Schutz vor Einsicht auslöst, 8 vgl. dazu OVG NW, Beschluß vom 2. Mai 1995 - 7 B 995/95 -, 9 und die genannten Festsetzungen sich auch in dieser Hinsicht auswirken können, kann dahingestellt bleiben. Denn eine derartige Bebauung ist für den hier betroffenen Bereich weder durch den Bebauungsplan festgesetzt noch tatsächlich vorhanden. 10 Die Darlegungen im Zulassungsantrag sind auch nicht geeignet, die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung, daß sich das in Streit stehende Vorhaben nicht zu Lasten der Antragsteller als rücksichtslos erweist, in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat insofern zu Recht dargelegt, daß ein Vorhaben, welches die bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsmaße einhält, im Regelfall zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der Abstandsvorschriften sind - Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes - nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. 11 Vgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 21. Juni 1995 - 7 B 1029/95 -. 12 Den maßgeblichen Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO NW 1995 entspricht das streitige Vorhaben auch in seiner geänderten Form mit dem aufgesetzten Satteldach. Mit seinem rückwärtigen, nicht an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller errichteten Gebäudeteil hält das Wohnhaus der Beigeladenen auch nach der Dachaufstockung die erforderliche Abstandsfläche zum Grundstück der Antragsteller hin ein. Die bei einer nunmehr gegebenen Wandhöhe von ca. 3,81 m nach § 6 Abs. 4, 5 BauO NW 1995 erforderliche Abstandsfläche von knapp über 3 m zur Grundstücksgrenze ist vorliegend gewahrt. Das neue Satteldach ist gemäß § 6 Abs. 4 BauO NW 1995 nicht der Wandhöhe mit hinzuzurechnen, da es lediglich eine Neigung von 32 Grad aufweist. 13 Soweit das in Streit stehende Wohnhaus der Beigeladenen mit der südöstlichen Außenwand des vorderen Gebäudeteils grenzständig an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Antragstellern errichtet ist, genügt es ebenfalls, auch in der nunmehr veränderten Ausführung mit Satteldach, den abstandsflächenrechtlichen Anforderungen des § 6 BauO NW 1995. Im vorliegenden Fall gestattet das Abstandsrecht in Form der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NW 1995 die teilweise grenzständige Errichtung des Hauses der Beigeladenen auch in dessen veränderter Gestalt. Nach dieser Vorschrift dürfen Außenwände grenzständig ohne Einhaltung einer Abstandsfläche an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 14 Nach den planungsrechtlichen Vorschriften darf im Bereich der hier betroffenen beiden Nachbargrundstücke ohne Grenzabstand gebaut werden. Die Festsetzung Nr. 3 des Bebauungsplanes Nr. 77 schreibt für die als reine Wohngebiete bestimmten Bereiche eine offene Bauweise gemäß § 22 BauNVO 1968 vor. Damit sind u.a. auch Hausgruppen zulässig, in denen - wie hier die Häuser der Antragsteller und der Beigeladenen sowie die sich jeweils daran anschließenden beiden Wohnhäuser - die der Hausgruppe zugehörigen Gebäude berechtigterweise grenzständig gebaut sind. 15 Weil das Wohnhaus der Antragsteller innerhalb der Hausgruppe mit Baugenehmigung grenzständig an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Beigeladenen errichtet ist, ist im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NW 1995 auch öffentlich- rechtlich gesichert, daß auf dem - vom Grundstück der Beigeladenen aus betrachtet - Nachbargrundstück (dem Grundstück der Antragsteller) ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. In diesem Zusammenhang ist nach der Neufassung des § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NW 1995, die entgegen der früheren Fassung der Vorschrift das Merkmal des "Anbauens" nicht mehr enthält, auch unerheblich, daß die beiden Häuser der Beigeladenen und der Antragsteller nicht vollständig deckungsgleich an der Grenze errichtet sind, insbesondere das Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller ein Flachdach hat und dasjenige auf dem Grundstück der Beigeladenen ein Satteldach erhalten soll. 16 Vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 - und Beschluß vom 30. September 1996 - 10 B 2276/96 -. 17 Das in Streit stehende Wohnhaus hält demnach auch mit seinem aufgesetzten Satteldach zum Grundstück der Antragsteller hin die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsmaße ein. 18 Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, daß die Verhältnisse in dem in Frage stehenden Bereich derart von den nach § 6 BauO NW 1995 vorausgesetzten Normzustand abweichen, daß sich die Schlußfolgerung verbietet, mit der Einhaltung der Abstandsmaße sei ein Rücksichtnahmeverstoß ausgeschlossen. Dies gilt insoweit jedenfalls hinsichtlich der unmittelbaren Wirkungen von Größe, Höhe und Abstand des streitigen Vorhabens gegenüber dem Haus der Antragsteller. Eine erdrückende Wirkung für das Grundstück der Antragsteller tritt insoweit nicht ein. 19 Im übrigen tritt in der Beziehung zum Grundstück der Antragsteller ganz entscheidend hinzu, daß das Wohnhaus der Beigeladenen auch mit dem aufgesetzten Satteldach vom Grundstück der Antragsteller aus nicht in seiner Gesamtheit optisch wahrnehmbar ist und auch deshalb eine, die rechtserhebliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende erdrückende Wirkung für die Antragsteller in der Ausnutzung ihres Grundstücks nicht entfaltet. Das Wohnhaus der Antragsteller enthält ausweislich der vorliegenden Lichtbilder in seiner an der gemeinsamen Grenze errichteten Außenwand keine Fenster, so daß das Haus der Beigeladenen aus dem Wohnhaus der Antragsteller heraus von diesen nicht wahrgenommen wird. Darüber hinaus ist der ganz überwiegende Teil des Gartens der Antragsteller, insbesondere mit seinem Terrassenbereich, zum Wohnhaus der Beigeladenen hin durch das dazwischenliegende, mehrere Meter breite und mindestens 3 m hohe Wohnhaus der Antragsteller abgeschirmt. Dies hat zur Folge, daß dort das in Streit stehende Satteldach in seinen äußeren Konturen und den hierüber vermittelten Raumdimensionen ebenfalls nicht bzw. allenfalls mit einem nur ganz geringfügigen Teilbereich in Erscheinung tritt. Wie sich den vorgelegten Lichtbildern entnehmen läßt, erblicken die Antragsteller das in Streit stehende Satteldach in seiner Gesamtheit von ihrem Grundstück aus nur dann, wenn sie im äußersten nordöstlichen Eckbereich ihres Grundstücks gleichsam "um die Ecke" ihres Wohnhauses auf das Grundstück der Beigeladenen schauen. Auch angesichts dessen kann von einer erdrückenden Wirkung des geänderten Wohnhauses der Beigeladenen auf das Grundstück der Antragsteller, insbesondere auf deren Garten, keine Rede sein. 20 Ob die streitige Dachaufstockung nach dem Empfinden der Antragsteller ihr Wohnhaus wie ein "barackenartiges Kleingebäude" - wobei die verwandte Formulierung "barackenartig" als Beschreibung des Wohnhauses der Antragsteller, wie die vorliegenden Lichtbilder belegen, ersichtlich unzutreffend ist - erscheinen läßt, hat für sich genommen für die Frage einer erdrückenden Wirkung keine besondere Aussagekraft. Es liegt in der Natur der Sache, daß ein Wohnhaus, welches neben einem angrenzenden größeren, insbesondere höheren Wohnhaus steht, diesem gegenüber als kleiner und - je nach Ausführung - ggfs. auch als weniger hochwertig ausgestaltet in Erscheinung tritt. Aus einem solchen Befund läßt sich jedenfalls eine erdrückende Wirkung nicht herleiten. 21 Der Frage, ob ggfs. eine erdrückende Wirkung anzunehmen wäre, wenn auch der weitere südwestlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzende Nachbar eine gleichartige Dachaufstockung vornehmen würde, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn eine derartige Fallgestaltung, die sich im übrigen auf das Eigentum der Antragsteller völlig anders auswirken würde, liegt nicht vor und steht hier nicht zur Entscheidung an. 22 Auch die weiter geltendgemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Bei den Fragen, ob der Festsetzung Nr. 9 Satz 1 des Bebauungsplanes Nr. 77 eine nachbarschützende Wirkung zukommt und ob von dem in Streit stehenden Vorhaben eine erdrückende Wirkung ausgeht, handelt es sich um in Fallgestaltungen der vorliegenden Art üblicherweise auftretende Fragestellungen, die anhand der hierzu von der Rechtsprechung seit geraumer Zeit entwickelten Kriterien im oben dargestellten Sinne zu lösen sind und die hier keine, über das normale Maß hinausgehenden Probleme oder Schwierigkeiten aufwerfen. 23 Eine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache ebenfalls nicht zu, da die vorgenannten Fragen - auch wenn sie regelmäßig im Zusammenhang mit Konstellationen der vorliegenden Art auftreten - entsprechend den obigen Darlegungen eine Einzelfallwertung auf der Grundlage der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Falles erfordern, was eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ausschließt. 24 Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit die Antragsteller gerügt haben, das Verwaltungsgericht sei seiner Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) nicht hinreichend nachgekommen, weil es unter Umständen die Begründung des Bebauungsplanes nicht beigezogen habe und außerdem keine Ortsbesichtigung durchgeführt habe, ergeben sich hieraus keine Verfahrensfehler. Die Begründung des Bebauungsplanes hat dem Verwaltungsgericht vorgelegen und ist von ihm als einer der Bestandteile der im Beschluß angesprochenen "Unterlagen" zum Bebauungsplan mit gewürdigt worden. Eine Ortsbesichtigung war für die Beurteilung der Frage, ob von dem in Streit stehenden Vorhaben eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragsteller ausgeht, nicht erforderlich. Diese Frage ließ bzw. läßt sich auch ohne Ortsbesichtigung - wie gezeigt - bereits anhand der zahlreichen angefertigten Lichtbilder, die einen ausreichenden Eindruck von der Örtlichkeit und seinen Gegebenheiten vermitteln, sowie der vorliegenden Pläne prüfen und im oben dargelegten Sinne beantworten. 25 Schließlich ist auch ein Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), auf dem die Entscheidung beruhen kann, nicht dargelegt. Die Antragsteller haben im erstinstanzlichen Verfahren schon keinen unbedingten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht gestellt, dem das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen sein könnte. Ihr damaliger Antrag stand vielmehr unter dem ausdrücklich so formulierten Vorbehalt, eine Akteneinsicht nur für den Fall vornehmen zu wollen, daß das Gericht beabsichtige, den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ohne weitere Begründung abzulehnen. Da das Verwaltungsgericht eine solche Entscheidungsform nicht gewählt hat, ist die von den Antragstellern selbst aufgestellte Bedingung für die beantragte Gewährung der Akteneinsicht nicht eingetreten, so daß der Akteneinsichtsantrag als gegenstandslos anzusehen war und für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung bestand, ohne entsprechenden ausdrücklichen unbedingten Antrag eine Akteneinsicht zu ermöglichen. Im übrigen fehlt es selbst für den Fall der unterstellten Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör an jeglichen Darlegungen im Zulassungsantrag, daß und weshalb die angegriffene Entscheidung auf einem solchen unterstellten Verstoß beruhen kann. 26 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. 27 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 28