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Beschluss

18 B 1448/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0827.18B1448.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde nicht vorliegen. 3 Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nach dem Antragsvorbringen nicht gegeben. 4 Abgesehen davon, daß die tragende Begründung des angefochtenen Beschlusses, der Antrag sei hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis bereits mangels Fiktionsrechts unzulässig, jedenfalls nicht ausdrücklich in Frage gestellt wird, vermag die Antragsbegründung auch bei einem die tragende Erwägung in Frage stellenden Verständnis des Antragsvorbringens ernstliche Zweifel im dargelegten Sinn nicht zu begründen. 5 Der Antragsteller beruft sich zur Begründung seines Zulassungsantrags allein auf Rechte aus Art. 37 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 (BGBl. II 1972, 385) zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. II 1964, 509) und ist der Auffassung, aufgrund des darin enthaltenen Diskriminierungsverbots aus der ihm erteilten unbefristeten Arbeitserlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu haben, der selbständig neben die Rechte aus Art. 6 Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80- ARB 1/80- trete. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. 6 Artikel 37 des Zusatzprotokolls verleiht dem Antragsteller auch in Ansehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH -, 7 vgl. Urteil vom 2. März 1999 - Rs.C - 416/96 (El-Yassini) -, InfAuslR 1999, 218 mit Anmerkung von Rittstieg, keine subjektiven Aufenthaltsrechte. Bereits dem eindeutigen Wortlaut nach befaßt sich Art. 37 des Zusatzprotokolls nicht mit der Begründung eines eigenständigen assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Erlaß einer Regelung, die in bezug auf die Arbeitsbedingungen und das Entgelt keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber Arbeitnehmern enthält, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind. Das darin zum Ausdruck kommende Diskriminierungsverbot ist allerdings nicht isoliert zu sehen sondern im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen, insbesondere mit Art. 36 des Zusatzprotokolls. Dies belegt bereits die systematische Stellung der Art. 36 und 37 des Zusatzprotokolls, die unter Titel II - Freizügigkeit und Dienstleistungsverkehr - in Kapitel I - Arbeitskräfte - angesiedelt sind. Davon ausgehend setzt Art. 37 des Zusatzprotokolls, der durch Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 umgesetzt worden ist, voraus, daß türkische Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehören. Die zur Verwirklichung der dazu erforderlichen Freizügigkeit notwendigen arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Regelungen erfaßt alleine Art. 36 des Zusatzprotokolls, dem im übrigen ohnehin lediglich Programmcharakter zukommt. 8 Vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 1987 - Rs. 12/86 - (Demirell) -, Informationsbrief Ausländerrecht 1987, 305. 9 Entsprechend den sich aus Art. 12 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei ergebenden Zielen enthält Art. 36 des Zusatzprotokolls die näheren zeitlichen Vorgaben für den Assoziationsrat zur schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer. Gestützt auf Art. 12 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei und in Ausführung des Zusatzprotokolls, insbesondere des Art. 36, sind vom Assoziationsrat die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 erlassen worden, die in Kapitel II - Abschnitt 1 - Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer regeln. Die näheren Voraussetzungen für die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer ergeben sich dabei namentlich aus Art. 6 ARB 1/80, der nach gefestigter Rechtsprechung sowohl einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als auch einer Arbeitserlaubnis vermitteln kann. Maßgebend für die Erteilung einer Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis ist danach allein, ob der türkische Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 erfüllt. Erfüllt er die Voraussetzungen nicht, kann er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch dann nicht beanspruchen, wenn ihm das Arbeitsamt eine unbefristete Arbeitserlaubnis bzw. eine Arbeitsberechtigung nach § 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 - ArGV - erteilt hat. Denn Art. 6 ARB 1/80 gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zugleich anspruchsbegründend für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist. 10 Vgl. Senatsbeschluß vom 17. August 1995 - 18 B 2229/95 - und OVG NW, Beschluß vom 29. Mai 1998 - 17 B 1122/98 -. 11 Nur innerhalb des durch Art. 6 ARB 1/80 gesteckten Rahmens bestehen beschäftigungsrechtliche und aufenthaltsrechtliche Anspruchspositionen türkischer Arbeitnehmer. Enthalten die Bestimmungen des ARB 1/80 keine Aufenthaltsrechte, dann bestehen solche auch nicht. 12 Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C 434/93 (Bozkurt), InfAuslR 1995, 261. 13 Daran vermag Art. 37 des Zusatzprotokolls nichts zu ändern, der aus den oben angeführten Gründen angesichts der nur rahmenmäßigen Vorgaben für die Begründung der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer in Art. 36 des Zusatzprotokolls bereits vom Ansatz her als Anspurchsgrundlage für ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht in Betracht kommt. 14 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 14 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 15 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 16