Beschluss
18 B 206/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0222.18B206.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aus den von dem Antragsteller in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen nicht herleiten lassen. Das Verwaltungsgericht hat - anders als der Antragsteller meint - mit in jeder Hinsicht zutreffenden Darlegungen zu Recht die Auffassung vertreten, dass gegen die vorliegend streitige Vollziehungsanordnung im Blick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nichts einzuwenden ist. Denn insoweit genügt jede schriftliche Begründung, die - wie hier - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Demgegenüber kann nicht verlangt werden, dass die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte den Sofortvollzug auch tatsächlich rechtfertigen. Die Frage, ob die Begründung stichhaltig ist, kann nämlich allenfalls im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung Bedeutung erlangen. Ständige Senatsrechtsprechung: vgl. nur den Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt (vgl. § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG). 1