Beschluss
24 L 1987/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0427.24L1987.04.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. Juni 2004 wird hinsichtlich der Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin in deren Ordnungsverfügung vom 3. Mai 2004 angeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. Juni 2004 wird hinsichtlich der Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin in deren Ordnungsverfügung vom 3. Mai 2004 angeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde am 00.0.1981 in Teheran geboren und ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste im März 1998 zu seinem hier las Asylberechtigtem anerkannten Vater ein und durchlief selbst erfolglos ein Asylverfahren. Die gegen den versagenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erhobene Klage nahm der Antragsteller gegen die Zusicherung zuständigen Ausländerbehörde zurück, ihm eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG zu erteilen. Diese Aufenthaltsbefugnis wurde sodann auch am 10. Juni 1999 erteilt und zuletzt bis zum 6. April 2003 verlängert. Der Antragsteller hat rechtzeitig die weitere Verlängerung beantragt. Der Antragsteller hat keine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung und ist einer geregelten Erwerbstätigkeit jedenfalls nicht nachweislich nachgegangen; bei der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis bezog er jeweils Sozialhilfe. Der Antragsteller wurde zunächst im Juli 2000 vom Amtsgericht C wegen räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und deren Rest im Juli 2003 erlassen wurde. Der Antragsteller hatte eine Sparkassenfiliale überfallen und von der Kassiererin unter Vorhaltung einer von dieser als echt eingeschätzten Pistolenattrappe eine Betrag von über 8.000 DM erbeutet. Das Gericht beurteilte die Tatausführung zwar als dilettantisch, stellte aber durchaus kriminelle Energie beim Antragsteller fest. Im April 2003 verhängte das Landgericht L1 gegen den Antragsteller wegen schweren Raubes eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, die er zur Zeit in der JVA S verbüßt: Der Antragsteller hatte sich mit einem kleinen Baseballschläger bewaffnet und mit seinen beiden Mittätern eine Spielhalle überfallen. Unter dem 3. Mai 2004 erließ die Antragsgegnerin die hier angegriffene - der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 27. Mai 2004 zugestellte - Ordnungsverfügung, wonach sie den Antragsteller unter Bezugnahme auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG aus dem Gebiet der Bundesrepublik auswies und die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung anordnete. Ferner lehnte sie die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ab. Desweiteren ordnete sie die Abschiebung des Antragstellers aus der Haft heraus in den Iran an und setze ihm für den Fall vorzeitiger Haftentlassung eine Ausreisefrist von 2 Wochen ab der Entlassung, nach deren fruchtlosem Ablauf sie ihn in den Iran abzuschieben androhte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begründete die Antragsgegnerin mit der Möglichkeit, der Antragsteller könne bei Vorliegen ähnlicher Umstände erneut eine Straftat begehen. Über den dagegen am Montag, den 28. Juni 2004 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Mit am 25. Juni 2004 bei Gericht eingegangener Schrift begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Er macht geltend, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass ihm wegen der Einreise als Minderjähriger besonderer Ausweisungsschutz erwachse und er bei ordnungsgemäßer Ausübung des Ermessens nicht ausgewiesne werden könne, weil es im Iran keine Verwandten mehr gebe. Zudem habe die Antragsgegnerin irrig angenommen, der Antragsteller sei der mit einer Pistole bewaffnete Mittäter gewesen und so ihre Prognose der dem Antragsteller innewohnenenden Gefährlichkeit auf falsche Tatsachen gestützt. Zudem sie nicht bedacht, dass der Antragsteller bei der Begehung der Tat unter Alkohol und Drogen gestanden habe. Schließlich lägen Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung des Antragstellers am 3. Mai 2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg. 1. Hinsichtlich der Ausweisung kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Ergebnis nicht wiederhergestellt werden (§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. HS VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist formell nicht zu beanstanden (a)). Die angegriffene Ausweisung dürfte im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen und Grundsätzen stehen, sodass eine das Besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehbarkeit ausschließende offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht anzunehmen ist (b)). Bei der demnach möglichen und von dem Gericht als eigene Ermessensausübung vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 18 B 2493/04 -, zu leistenden Abwägung des individuellen Aufschubinteresses mit dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt hier jedoch das Vollzugsinteresse (c)). a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung durch den Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat darin nämlich neben den für den Erlass der Verfügung als solcher sprechenden Aspekten auch erwähnt, dass im Falle des Antragstellers die Gefahr bestehe, er könne die sonst durch den Suspensiveffekt eintretende zeitliche Verzögerung in der tatsächlichen Durchsetzbarkeit seiner Ausreisepflicht dazu nutzen, erneut Straftaten zu begehen. Das genügt - ungeachtet seiner tatsächlichen Richtigkeit dies ausdrücklich betonend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -; Beschluss vom 7. August 2001 - 18 B 1348/00 -, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 18 B 2493/04 -. den Anforderungen an eine den Charakter als Einzelfallentscheidung ausdrückende Begründung i.S.v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn dadurch wird ein einzelfallspezifischer und über das hinter dem Erlass der Ausweisungsverfügung als solcher stehende Interesse hinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht; An diesen Anforderungen hält das Gericht trotz der wiederholten Hinweise des 18. Senates des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -; vom 7. August 2001 - 18 B 1348/00 -, vom 20. März 2002 - 18 B 1346/00 -, vom 22. Dezember 2004 - 18 B 2493/04 -. es genüge jede schriftliche Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält"; fest; Auch das Bundesverfassungsgericht betont, dass das erforderliche besondere öffentliche Interesse über das hinausgehen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt; Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -; InfAuslR 1995, S. 397, 401; b) Die Ausweisung dürfte im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Grundsätzen stehen. Die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Ausweisung und die Abschiebungsregelung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung in ihrem Bezirk in Strafhaft einsaß. Für die materielle Rechtmäßigkeit kommt es vor Ergehen des Widerspruchsbescheides auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an, so dass hier das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) = Art 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004 - Zuwanderungsgesetz -, BGBl I S. 1950 anzuwenden ist. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NW grundsätzlich vor Erlass der Ausweisung als belastendem Verwaltungsakt durchzuführende Anhörung des Antragstellers ist hier erfolgt. Die materielle Rechtmäßigkeit der Ausweisung erfordert, dass der Antragsteller einen Ausweisungsgrund verwirklicht und die Antragsgegnerin die sich aus dem einschlägigen Ausweisungsschutz sowie den gesetzlichen Vorgaben zur Rechtsfolge ergebenden Maßstäbe erkannt und beachtet sowie alle erheblichen Aspekte berücksichtigt hat. aa) Der dazu zunächst erforderliche Ausweisungsgrund ergibt sich hier aus § 53 Nr. 1 AufenthG, den der Antragsteller mit der Verurteilung zu eine r Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren wegen eines schweren Raubes erfüllt. bb) Die Antragsgegnerin hat auch den dem Antragsteller zukommenden Ausweisungsschutz beachtet, indem sie zu Recht davon ausgegangen ist, er unterfalle keinem der Tatbestände des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Insbesondere fehlt es für die Nummer 2 dieser Bestimmung an einem rechtmäßigen Aufenthalt über mindestens fünf Jahre, weil der Antragsteller nur in der Zeit vom Juni 1999 bis April 2003 im Besitz eines Aufenthaltstitels (vormals einer Aufenthaltsgenehmigung) war. Etwas anderes folgt auch nicht etwa aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950; verkündet mit Gesetz vom 7. August 1952 - BGBl II S. 685 -; im Folgenden EMRK. Diese hat durch die Ratifikation nach Art 59 Abs. 2 GG den Rang eines einfachen Bundesgesetzes, die damit einhergehende Verbindlichkeit verpflichtet Behörden und Gerichte auch, die Rechtsprechung des EGMR zu beachten, ohne dass sie sich deswegen von der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung und der Bindung an Recht und Gesetz (Art 20 Abs. 3 GG) lösen könnten, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -. Deshalb ist die nationale öffentliche Gewalt an die Rechtsprechung des EGMR nicht strikt gebunden, sondern muss sie nur" berücksichtigen und als Auslegungshilfe in die deutsche Rechtsordnung einbeziehen, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -. Für den Bereich der Ausweisung und die Rechtsprechung des EGMR zu Art 8 EMRK hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, das Heranziehen als Auslegungshilfe bedeute, die seitens des EGMR berücksichtigten Aspekte in die verfassungsrechtliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen und sich mit den vom EGMR gefundenen Auslegungsergebnissen auseinanderzusetzen, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - . Dabei ist der Rechtsprechung des EGMR bislang nicht zu entnehmen, die Ausweisung eines Ausländers der zweiten Generation verstoße stets oder auch nur regelmäßig gegen Art 8 EMRK. Die Frage, ob die Ausweisung von Ausländern der zweiten Generation nach Art 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und mithin nach nationalem Verständnis verhältnismäßig ist, hängt vielmehr von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - , wobei die Rechtsprechung des EGMR sehr kasuistisch ist. Als verallgemeinerungsfähige Aspekte lassen sich entnehmen: die sich vor allem in der Höhe der verhängten Strafe niederschlagende Schwere der Tat, die familiäre Situation des Ausgewiesenen, insbesondere die etwaige Ehe mit einer Staatsangehörigen des Aufenthaltslandes und die Existenz von Kindern, der Bezug des Ausgewiesenen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, wie er sich insbesondere in der Beherrschung der dortigen Sprache ausdrückt, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - . Diesen in der Rechtsprechung des EGMR bedeutsamen Gesichtspunkten ist in grundsätzlich ausreichender Weise durch die Abstufungen des deutschen Ausländerrechts (in Ist-, Regel- oder Ermessensausweisung sowie die Aspekte des besonderen Ausweisungsschutzes Rechnung getragen Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - . Eine Abweichung von diesen Grundsätzen gebietenden Besonderheiten im Falle de Antragstellers sind werde vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hatte sich der Antragsteller offenbar schon kurz nach seinem Eintreffen im Bundesgebiet aus dem Haushalt des Vaters gelöst und versucht, sich auf eigene Füße zu stellen. Freilich wurde er schon im März 1999 für seine Wohnung registerbereinigt und war fortan nicht mehr gemeldet. cc) die Antragsgegnerin hat bei summarischer Würdigung des vorliegenden Tatsachenmaterials die sich aus dem einschlägigen Ausweisungsschutz sowie den gesetzlichen Vorgaben zur Rechtsfolge ergebenden Maßstäbe erkannt und ist davon auch nicht zum Nachteil des Antragstellers abgewichen. Ferner hat sie alle erheblichen Aspekte berücksichtigt. (1) Nach den vorstehenden Darlegungen zum Ausweisungsgrund und Ausweisungsschutz ist die Ausweisung als solche in § 53 AufenthG als zwingende Rechtsfolge vorgesehen. Vor diesem Hintergrund gehen die Rügen des Antragstellers hinsichtlich der Ausübung des Ermessens der Antragsgegnerin schon im Ansatz fehl, weil ihr ein solches nach dem Gesetz nicht eingeräumt ist. Darüber hinaus ist freilich auch die eine Ausweisung selbst bei Eingreifen besonderen Ausweisungsschutzes rechtfertigende individuelle Wiederholungsgefahr in der Person des Antragstellers nach Auffassung des Gerichts durchaus zu bejahen. Ausgangspunkt der Überlegungen ist insoweit, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit neuerlicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit nach gesicherter gefahrenabwehrrechtlicher Betrachtungsweise umso niedriger sind, je höher das Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsgutes anzusiedeln ist; vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -; Beschluss vom 12. Juni 1998 - 18 B 81/98 -; Beschluss vom 14. Mai 1999 - 18 B 969/98 -; Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 18 B 2950/00 - m.w.N.; Beschluss vom 10. Januar 2003 - 18 B 2436/02 - m.w.N.. Mit der Begehung eines schweren Raubes hat sich der Antragsteller nicht nur gegen das Schutzgut Eigentum, sondern vor allem auch das der freien Willensbestimmung der Opfer gewandt, so dass die Anforderungen an die individuelle Wiederholungsgefahr eher gering anzusetzen sind. Insoweit muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen, dass es sich keineswegs um seine erste Tat unter Anwendung von Drohungen gehandelt hat und er noch unter Bewährung stand. Dies zeigt, wie wenig sich der Antragsteller von den sonstigen Mitteln des Rechtsstaates zur Sicherung der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit hat beeindrucken lassen. Vor diesem Hintergrund ist es von nur untergeordneter Bedeutung, wenn der Antragsteller zu Recht darauf verweist, er sei nicht der Träger der Pistole bei dem Raubüberfall gewesen; immerhin hat er nach den Feststellungen des Urteils seinen Baseballschläger durchaus dazu benutzt, ein schon auf dem Boden liegendes Opfer in Schach zu halten. Dass er bei Begehung der Tat unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen gestanden hat, vermag die von ihm ausgehende Gefahr naturgemäß auch nicht zu verringern. (2) Ferner hat die Antragsgegnerin die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Aspekte im Umfange ihrer tatsächlichen Einschlägigkeit berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. Eine nach § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu schützende selbst geschaffene Lebensgrundlage hat der Antragsteller nicht vorzuweisen; vielmehr hat er seit Jahren mangels Erwerbstätigkeit Sozialhilfe bezogen und dürfte ohne jegliche schulische oder berufliche Vorbildung auch auf dem Arbeitsmarkt kaum Chancen für eine auskömmliche Einstellung haben. Von seiner Familie hatte sich der Antragsteller nach Lage der Akten schon kurz nach der Einreise weitgehend gelöst; gegenteiliges ist nicht vorgetragen (§ 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Was § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG anbelangt, so sind Abschiebungsverbote nicht dargetan. Der bloße Verweis auf die Norm des § 53 AuslG vermag insoweit keine hinreichende Darlegung zu bilden, zumal bestandskräftig festegestellt worden ist, dass Abschiebungsverbote im Sinne des nunmehrigen § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Irans nicht gegeben sind. c) Die gebotene Interessenabwägung vgl. dazu, dass auch bei summarischer Rechtmäßigkeit der Ausweisung das Gericht gehalten ist, das im Gesetz geforderte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zu prüfen, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -; InfAuslR 1995, S. 397, 402; geht in Anbetracht der dargelegten erheblichen spezialpräventiven Gründe zu Lasten des Antragstellers aus. 2. Hinsichtlich der Abschiebungsanordnung - mit diesem Ausdruck bezeichnete das Gericht die Anordnung einer Abschiebung aus der Haft nach den §§ 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 50 Abs. 5 AuslG ohne Belassung einer Frist zur freiwilligen Ausreise; die gleiche Terminologie verwendet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 4. September 1998 - 10 CS 98/2114 - NVwZ 1998, 96, 97 - ; vgl. auch die §§ 34 und 34a AsylVfG - dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. September 2000 - 18 B 1783/99 -, NVwZ Beilage I 3/2001, S. 32; ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft zur VA-Qualität der Abschiebungsanordnung: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. April 1996 - Bs VI 71/96 -; EZAR 042 Nr. 1, S. 4; ebenso das Gericht in seinen Beschlüssen vom 23. April 1997 - 24 L 1899/97 -; vom 10. Februar 2004 - 24 L 135/04 -; vom 21. Mai 2004 - 24 L 2982/03 -, dazu, dass nach Ansicht des Gerichts auch eine Abschiebungsanordnung nach den Regeln für die Vollziehbarkeit vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, vgl.: Beschlüsse des Gerichts vom 6. Oktober 1997 - 24 L 3798/97 -; vom 10. Februar 2004 - 24 L 135/04 -; vom 21. Mai 2004 - 24 L 2982/03 - und auch begründet, weil eine dem § 50 Abs. 5 AuslG entsprechende Regelung im AufenthG nicht mehr enthalten ist, so dass die Maßnahme ihre erforderliche Rechtsgrundlage verloren hat. 3. Hinsichtlich der seitens der Antragsgegnerin hilfsweise v erfügten und nun zu Geltung gelangenden Androhung der Abschiebung war die aufschiebende Wirkung hingegen nicht anzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. In Anbetracht dessen bestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses anzunehmen, zumal der Antragsteller keine Umstände dargetan hat, die dies in seinem Falle als besondere persönliche Härte erscheinen lassen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG) weil er keinen Aufenthaltstitel mehr besitzt und auch kein davon unabhängiges Aufenthaltsrecht hat. Diese Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, weil die Ausweisungsverfügung für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Die Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG) und bedenkenfrei mit der die Ausreisepflicht auslösenden Versagung des Aufenthaltstitels verbunden worden. Dem Antragsteller ist mit 2 Wochen ab Haftentlassung eine in Anbetracht der Dauer des bisherigen Aufenthaltes und dessen Verfestigung sicher bei weitem angemessene Frist zur freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht gesetzt worden, § 59 Abs. 1 AufenthG. Des Weiteren ist in der Androhung auch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Staat bestimmt, in den die Abschiebung durchgeführt werden soll. 4. Ob die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin als Haftbehörde auch die Kompetenz zur Bescheidung eines zuvor gestellten Antrages auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels erfasst, bedarf hier keiner Klärung, weil sich der mit anwaltlicher Hilfe formulierte Antrag auf die Aussetzung der Vollziehbarkeit dieser Regelung der Ordnungsverfügung nicht erstreckt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da das Gericht der Abschiebungsregelung als einem Annex zu einer Ausweisung keine eigene Relevanz im Hinblick auf den Streitwert beizumessen pflegt, konnte sich das teilweise Obsiegen bei der Verteilung der Kostenlast nicht zum Vorteil des Antragstellers auswirken. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG erfolgt. Dabei hat das Gericht der mit der Ausweisung ausgesprochenen Abschiebungsregelung als einem Annex zu jener beigemessen.