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Beschluss

15 A 3790/00

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0731.15A3790.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 307,92 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den in der Antragsschrift genannten Gründen stattzugeben wäre. 3 Die Methodik der Straßentypeinstufung durch das Urteil, nämlich die Beurteilung nach der gemeindlichen Verkehrsplanung (z. B. Generalverkehrsplan), dem auf Grund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen, entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts. 4 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1988 - 2 A 1678/86 -, S. 12 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 3. Oktober 1986 - 2 A 1439/83 -, Gemhlt 1988, 70. 5 Die von der Klägerin in den Vordergrund gerückte, auf Grund einer Verkehrszählung ermittelte tatsächliche Verkehrsbelastung der Straße, die eine Verkehrsbelastung von 533 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde ergeben hat, steht der Einstufung als Haupterschließungsstraße nicht entgegen. 6 Vgl. zur tatsächlichen Verkehrsbelastung einer Haupterschließungsstraße Dietzel/Hinsen/Kallerhoff: Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des KAG NRW, 4. Aufl., Rdn. 206 a. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 9