OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 5102/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:1005.17K5102.03.00
1mal zitiert
30Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S. , Flur 239, Flurstücke 42, 127 (postalisch: C. Straße 142). Das klägerische Grundstück ist insgesamt 529 m² groß, wobei 22 m² auf Straßenland entfallen (Flurstück 42). Das klägerische Grundstück wird durch die C. Straße erschlossen, deren straßenbaubeitragsrechtliche Abrechnung nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW in den Grenzen des Bebauungsplans Nr. 327 Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die rund 780 m lange C. Straße befindet sich im Süden des Stadtgebiets von S. . Sie verläuft von der J.----straße ausgehend in südöstlicher Richtung und mündet nach Unterquerung der Bundesautobahn Nr. 1 (BAB 1) in den U. Weg. Die Straße ist im Urriss der städtischen Karten aus dem Jahr 1827 bereits verzeichnet. Der Beklagte sah die Straße als vorhandene Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts an. Vor der abgerechneten Ausbaumaßnahme verfügte die Straße nicht über einen mehrschichtigen Aufbau, sondern unter der Asphaltdecke war lediglich eine Schlacke- oder Schotterdecke wechselnder Stärke eingebracht (BA Heft 1 Bl. 129, BA Heft 2 Bl. 596). Gehwege waren nicht vorhanden. Die Straßenentwässerung erfolgte über vier Sinkkästen und gepflasterte Seitenrinnen, mit denen das Wasser neben den Straßenkörper geleitet wurde. Ein Regenwasserkanal war nicht vorhanden. Die Beleuchtung bestand aus Holzmasten und Metallmasten, die im Abstand von rund 30 m aufgestellt waren, wobei nur an den sieben Metallmasten Leuchten angebracht waren. Der Bauausschuss beschloss am 23. Oktober 1990 die Vergabe der Ingenieurplanung (Beiakte Heft 1 Bl. 199a). Nachdem durch die erkennende Kammer im Verfahren 17 L 302/02 vorläufig festgestellt worden war, dass das Bauprogramm nicht vollständig umgesetzt worden ist, änderte der Bauausschuss der Stadt S. am 25. März 2003, das Bauprogramm dahingehend, dass es dem tatsächlich erfolgten Ausbau entspricht (Beiakte Heft 1 Bl. 199a9). Nach der Baumaßnahme war die zwischen fünf und sechs Meter breite Fahrbahn mehrschichtig ausgebaut, und zwar besteht sie nun aus einer Frostschutzschicht aus Mineralstoffgemisch (Stärke: 48 cm), einer bituminösen Tragschicht (Stärke: 14 cm), einer Asphaltbinderschicht (Stärke: 4 cm) und einer Deckschicht aus Asphaltbeton (Stärke: 4 cm). Der Oberbau weist eine Gesamtmächtigkeit von 70 cm auf. Die Straßenentwässerung erfolgt nunmehr über 17 Sinkkästen, die an einen Regenwasserkanal angeschlossen sind. Der Regenwasserkanal ist erstmals hergestellt. Er dient zur Ableitung des Niederschlagswassers des Straßenkörpers und der anliegenden Grundstücke. Die Straße wird nunmehr von 13 Leuchten, die an Stahlmasten montiert sind, beleuchtet. Es sind beiderseitig Gehwege mit einer durchschnittlichen Breite von zwei Metern angelegt, die aus einer Frostschutzschicht aus Mineralstoffgemisch (Stärke: 23 cm), einer Schicht aus Zementmörtel (Stärke: 3 cm) und Beton-Gehwegplatten mit einer Kantenlänge von 30 cm bei einer Dicke von 4 cm bestehen. Die Gehwege sind mit Betonbordsteinen zur Fahrbahn hin abgegrenzt. Auf der Südseite der C. Straße sind erstmals zwei Meter breite Parkbuchten (60 cm mächtiger Oberbau mit Forstschutzschicht, bituminöser Tragschicht und Beton-Pflastersteinen in Brechsand-Splitt-Bettung) in Längsrichtung angelegt, die durch Baumscheiben unterbrochen werden. Die Baumaßnahmen wurden am 18. Dezember 2000 abgenommen (Beiakte Heft 2 Bl. 427). Der Beklagte ermittelte einen beitragsfähigen Kostenaufwand in Höhe von insgesamt 2.043.423,43 DM. Davon verteilte er nach den Vorgaben seiner Satzung jeweils 30 % von den Kosten für Fahrbahn, Entwässerung und Beleuchtung und 50 % von den Kosten für Gehweg und Parkbuchten auf die Anlieger, weil es sich nach seiner Ansicht um eine Haupterschließungsstraße handelt. Bei einer Verkehrszählung am 16. Mai 2002 ergaben sich folgende Werte: 7.00 bis 8.00 Uhr - 472 Kfz; 8.00 bis 9.00 Uhr - 222 Kfz; 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr - 144 Kfz (17 L 302/02 GA Bl. 48). Insgesamt setzte der Beklagte einen umlagefähigen Aufwand in Höhe von 764.730,14 DM an. Mit Bescheid vom 26. November 2001 zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 9.203,23 DM heran. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch ermäßigte der Beklagte den Heranziehungsbetrag mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2003 auf 4.511,08 Euro, wies den Widerspruch aber im Übrigen als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 2. August 2003 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass es sich nicht um eine Haupterschließungs-, sondern um eine Hauptverkehrsstraße handele. Ein Verkehrsgutachten des TÜV aus dem Jahr 1984 habe die Verkehrsbelastung mit 3.000 Kfz/Tag angesetzt. Die Fahrbahn sei vor dem Haus des Klägers in Ordnung gewesen und deswegen nicht verbessert. Die Parkbuchten vermittelten dem Kläger wegen ihrer Entfernung zu seinem Grundstück keinen oder im Vergleich zu den näher gelegenen Grundstücken einen geringeren Vorteil. Dasselbe gelte für den Gehweg, der vor der Grundstücksgrenze des Klägers ende. Auch seien keine Beleuchtungskörper vor dem Grundstück des Klägers errichtet. Weiterhin komme es durch die Höherlegung der Straße nunmehr zu Rückstauungen auf den Hof des Klägers. Die Straße sei so ausgebaut, dass Niederschlagswasser, welches auf die Straßenfläche falle, neuerdings auf das Grundstück des Klägers fließe. Schließlich seien die Grundstücke C. Straße Nr. 137 und 150 nicht herangezogen worden, obwohl sie benachbart lägen. Insgesamt biete die Baumaßnahme dem Kläger keinen, jedenfalls aber einen im Vergleich zu den Nachbargrundstücken geringeren Vorteil. Der Kläger beantragt, den Straßenbaubeitragsbescheid vom 26. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Verfahren 17 K 5102/03, 17 K 5180/03, 17 K 5181/03) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der angegriffene Heranziehungsbescheid in der Fassung des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - im Folgenden: VwGO. Der Heranziehungsbescheid findet seine Grundlage in § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 [GV NRW S. 712], zuletzt geändert Artikel 74 d. EuroAnpG NRW vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), im Folgenden: KAG NRW, in Verbindung mit der Satzung der Stadt S. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen vom 21. April 1989 (SBS). Die der Heranziehung zugrundegelegte Beitragssatzung vom 21. April 1989 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen und entspricht auch in materieller Hinsicht den Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes, ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 20. Januar 1993 ‑ 17 L 3884/91 ‑. Nach § 1 SBS erhebt die Stadt S. zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge. Straßenbauliche Maßnahme in diesem Sinne ist u.a. die Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, jedoch nicht die laufende Unterhaltung und Instandsetzung. Die abgerechnete Baumaßnahme erfüllt die Voraussetzungen, die an eine Verbesserung in diesem Sinne gestellt werden. Bei dem vom Beklagten abgerechneten Teilstück handelt es sich um eine Anlage im Sinne von § 1 Abs. 1 SBS. Mit der Formulierung „Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen“ hat der Beklagte den weiten, nordrhein-westfälischen Anlagenbegriff seiner Beitragssatzung zugrunde gelegt. Die räumliche Ausdehnung der Anlage richtet sich demzufolge nach dem Bauprogramm, das sich freilich aus Gründen der Vorteilsgerechtigkeit (§ 8 Abs. 5 KAG NRW) innerhalb von tatsächlichen oder rechtlichen Grenzen im Sinne des § 130 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Aug. 1997 BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998 I S. 137, im Folgenden: BauGB bewegen muss, vgl. ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Juli 1987 - 2 A 1047/85 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 1994 - 15 B 1196/94 -(Anlagenbegriff); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 6119/96 -(Grenzen des § 130 Abs. 2 BauGB). Der vom Beklagten abgerechnete Straßenteil entspricht diesen Vorgaben, weil die Grenzen der Anlage durch die Grenzen des Bebauungsplans Nr. 327 bestimmt werden. Das Bauprogramm ergibt sich nach dem Änderungsbeschluss des Bauausschusses vom 25. März 2003 aus der tatsächlichen Herstellung. Das ursprüngliche Bauprogramm wurde nicht erfüllt (vgl. Sitzungsniederschrift im Verfahren 17 L 302/02), so dass die Beitragspflicht bis zur Änderung noch nicht entstehen konnte. Deswegen war es dem Beklagten nicht verwehrt, das Bauprogramm auch nach erfolgter Veranlagung der Anlieger noch zu ändern und so den Mangel im Heranziehungsverfahren zu heilen. Sowohl der Beschluss des Bauausschusses vom 13. Januar 1987 als auch der Beschluss vom 25. März 2003 beziehen sich auf den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 327, so dass das Bauprogramm - zulässig, § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB - in dessen Grenzen beschlossen wurde. Bei allen Maßnahmen handelt es sich um Verbesserungen der Anlage. Eine Verbesserung liegt vor, wenn die Anlage nach dem Ausbau in einen verkehrstechnisch besseren Zustand versetzt worden ist, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. März 1990 ‑ 2 A 723/87 ‑, in: NWVBl 1991, 19. Eine Verbesserung liegt u.a. vor, wenn die Anlage hinsichtlich der funktionalen Aufteilung ihrer Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wurde, seit Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 A 2764/85 -, in: OVGE 40, 15 (16). Infolge der Ausbaumaßnahme muss der Verkehr zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden können als vorher. Ob dies zutrifft, ist jeweils anhand der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 1989 - 2 A 1268/85 -, in: NVwZ-RR 1990, 161. Die Fahrbahn der C. Straße ist verbessert worden, weil sie erstmals nach den allgemeinen Vorgaben des modernen Straßenbaus mehrschichtig aufgebaut ist und überdies in diesem Zuge erstmals eine Frostschutzschicht erhalten hat. Nach den gesetzlichen Vorgaben kommt es dabei nicht darauf an, ob die Straße verschlissen war, sondern lediglich darauf, ob sie verkehrstechnisch verbessert wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Fahrbahn verbessert, wenn sie erstmals einen frostsicheren Unterbau erhalten hat und erstmals den technischen Vorgaben der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Az. S 26/38.56.10-30/46 Va 2001) entspricht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. April 1992 ‑ 2 A 1412/90 -. Die verkehrstechnische Verbesserung liegt in der geringeren Frostanfälligkeit und damit selteneren Reparaturbedürftigkeit begründet, die durch diese Maßnahmen herbeigeführt wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Anlage ist weiterhin dadurch verbessert worden, dass - wie hier - erstmalig Parkbuchten und Gehwege angelegt wurden. Hierdurch werden die einzelnen Verkehrsarten getrennt, was den Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit fördert. Gehwege trennen den rollenden und motorisierten Verkehr vom Fußgängerverkehr, Parkbuchten trennen den ruhenden vom fließenden Verkehr, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Februar 1985 - 2 A 2603/82; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil zum 22. Juli 1986 - 2 A 254/83 (einseitige Parkstreifen), Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18 März 1986 ‑ 2 A 381/84 -(Gehwege). Parkbuchten gewähren auch Grundstücken mit Garagen und eigenen Abstellplätzen Vorteile, weil sie Besuchern und Lieferanten sichere Parkmöglichkeiten bieten, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 1995 ‑15 A 2545/92, in: NWVBl 1996, 61. Dass die nächste Parkbucht in einiger Entfernung vom Grundstück des Beitragspflichtigen liegt oder der Gehweg nicht bis unmittelbar vor sein Haus reicht, berührt seine Beitragspflicht nicht. Die Verbesserung entfällt für einzelne Anlieger nicht, wenn einzelne Teileinrichtungen (Gehweg, Parkbuchten) nicht unmittelbar vor ihrem Grundstück errichtet sind. Die Beitragspflicht besteht für die Anlage insgesamt und nicht für den Teil der Straße, der unmittelbar vor dem jeweiligen Anliegergrundstück liegt. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Beitragspflicht nicht entfällt, wenn die nächste Parkbucht etwa 200 m vom Grundstück des Beitragspflichtigen entfernt liegt, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Februar 1999 - 15 A 352/99 -. Durch die abgerechnete Ausbaumaßnahme ist auch die Beleuchtungsanlage im Sinne von § 1 SBS verbessert worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung dann vor, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 28. August 2001 ‑ 15 A 465/99 -, in: NWVBl 2002, 150. Diese bessere Ausleuchtung kann durch die Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper und/oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchtkörper erreicht werden, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. August 2002 ‑ 15 A 583/01 -. Allein die Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper führt in aller Regel bereits zu einer besseren Ausleuchtung der Straße (weil das Licht gleichmäßiger auf der Straße verteilt wird und so geringere Hell-Dunkel-Unterschiede auftreten) vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 1990 ‑ 2 A 2098/89 -, sofern sie nicht nur geringfügig ausfällt und gleichzeitig die elektrische Leistung reduziert wird, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2001 ‑ 15 A 465/99, in: NWVBl 2002, 150. Anhand dieser Maßstäbe hat die vom Beklagten vorgenommene Ausbaumaßnahme zu einer verkehrstechnischen Verbesserung der abgerechneten Anlage geführt. Die Zahl der Leuchten ist von sieben auf dreizehn erhöht worden. Diese Erhöhung ist nicht geringfügig, sondern stellt fast eine Verdoppelung der Leuchtenzahl dar. Hierdurch wird die Straße gleichmäßiger und besser ausgeleuchtet, so dass sie bei Dunkelheit gefahrloser zu benutzen ist. Ob eine Leuchte unmittelbar vor dem Grundstück des Beitragspflichtigen liegt, ist unerheblich (s. oben). Auch die Straßenentwässerung ist verbessert worden. Durch die erstmalige Anlegung einer unterirdischen Regenwasserkanalisation wird das Niederschlagswasser schneller als bisher von der Straßenoberfläche abgeleitet, so dass die Straße schneller abtrocknet und leichter und sicherer zu benutzen ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 1990 - 2 A 5/89 -. Gegen den Ansatz der hälftigen Kosten für den Bau des Regenwasserkanals ist nichts einzuwenden, weil er gleichzeitig der Entwässerung der anliegenden Grundstücke und der Straßenoberfläche dient. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Herstellung gesonderter Ableitungsvorrichtungen für beide Flächen einen jeweils gleichen Aufwand verursacht hätte, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 1999 - 15 A 1784/96 -. Auch die Straßeneinläufe, deren Zahl sich von vier auf siebzehn erhöht hat, dienen einer schnelleren Wasserableitung und stellen eine Verbesserung dar, deren Kostenaufwand allerdings vollständig beitragsfähig ist, weil Straßenabläufe ausschließlich der Straßenentwässerung und nicht den anliegenden Grundstücken dienen. Unerheblich ist, ob es durch den Ausbau der Straße bei stärkeren Regenfällen zu Rückstauungen auf dem klägerischen Grundstück kommen kann. Aus technischer Sicht dürften diese - vom Beklagten für den seltenen Fall von Starkregen eingeräumten Rückflussgefahren - ihren Grund darin haben, dass der Gehweg nicht bis vor das klägerische Grundstück gezogen wurde und es demzufolge auch an einem Bordstein mit Abflussrinne fehlt. Da der Ausbau vor dem klägerischen Grundstück noch nicht vorgenommen wurde, hat sich die Situation der Straße unmittelbar vor dem Grundstück im Vergleich zu früher nicht verändert. An der nördlichen Grundstücksgrenze ist durch eine provisorische geringfügige Asphaltaufschüttung außerdem bereits ein erster Ableitungsbehelf ergriffen worden. Die Eignung des Ausbaus als Verbesserungsmaßnahme im Sinne des § 8 KAG NRW wird durch eine ggfs. weiter bestehende Rückflussmöglichkeit aber nicht berührt. Nur wenn von vornherein feststeht, dass eine Ausbaumaßnahme zur Zielerreichung vollkommen ungeeignet ist, erlischt der Beitragsanspruch der ausbauenden Gemeinde. Bei der hier gegebenen Rückstaugefahr handelt es sich indessen um eine unerwünschte und ungeplante Begleiterscheinung des Ausbaus. Sie lässt die Vorteilhaftigkeit der Gesamtausbaumaßnahme nicht entfallen. Vielmehr ist es Sache des Klägers, sich gegen die Zuführung von Oberflächenwasser von der Straße auf sein Grundstück anderweitig zur Wehr zu setzen. Dazu mag er sich, sofern er die gelegentliche Zuführung nicht aus dem Nachbarschaftsverhältnis zu dulden hat, auf staatshaftungsrechtliche Grundlagen (Folgenbeseitigungsanspruch oder öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch) stützen, die allerdings nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind, vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77/87 -, in: NJW 1989, 1291; Kodal-Dürr, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Rdn. 45.3 sowie Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz (2000), Rdn. 988. Da die Art der Beseitigung der Störungsquelle (auch) bei hoheitlichem Handeln zunächst dem Störer (= Beklagten) überlassen bleibt, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33/87 -, in: BVerwGE 79, 254 (263), kann der Anlieger seinen Anspruch nicht von vornherein auf Geldentschädigung richten, welche dann - was hier auch nicht geschehen ist - im Wege der Aufrechnungseinrede der Beitragsforderung entgegengesetzt werden könnte, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG NRW in Verbindung mit § 226 Abs. 3 AO 1977 erfüllt sind. Gegen die Einstufung der C. Straße als Haupterschließungsstraße bestehen keine Bedenken. Der Umfang der wirtschaftlichen Vorteile, nach denen sich die Beitragshöhe bemisst, wird u.a. davon beeinflusst, in welchem Umfang eine Anlage den angrenzenden Grundstückseigentümern und der Allgemeinheit zugute kommt. Dem hat die Stadt S. dadurch Rechnung getragen, dass sie in ihrer Beitragssatzung für unterschiedliche Straßentypen unterschiedliche Beitragsanteile für die Anlieger festgesetzt hat. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die C. Straße als Haupterschließungsstraße eingestuft hat. Nach § 3 Abs. 5 lit. b) SBS sind Haupterschließungsstraßen solche Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Nach lit. c) sind Hauptverkehrsstraßen solche, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr. Mit diesen Definitionen hält sich die Satzung innerhalb der zulässigen Grenzen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, in: OVGE 36, 172 (178). In welche Kategorie eine Straße im Einzelfall einzuordnen ist, ergibt sich nach der Funktion der Straße im Verkehrsnetz der Gemeinde, nach ihrer Verkehrsplanung (z.B. Generalverkehrsplan) und dem darauf beruhenden Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 1985 - 2 A 1077/83 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/98 -, in: NWVBl 2002, 150; Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Mai 2000 - 17 K 7738/99 -. Zeitlich maßgebend sind die Verkehrsverhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 2000 ‑ 15 A 3790/00 -. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann die Kammer nicht feststellen, dass die C. Straße eine Hauptverkehrsstraße ist. Zwar verfügt der Beklagte nicht über einen Generalverkehrsplan. Gleichwohl kann dem im Jahre 1992 verabschiedeten Entwicklungskonzept „Stadtverträglicher Verkehr“ entnommen werden, wie der Verkehr mit dem vorhandenen Verkehrsnetz bewältigt werden kann und welche Verkehrsentlastungsmöglichkeiten geplant sind. Der Beklagte geht hierbei von einem Primärnetz (Transportfunktion) und einem Sekundärnetz (Verbindungs-/Erschließungsfunktion) aus, welche jeweils in „verkehrsgerechte“ und „stadtverträgliche“ Verkehrsstraßen unterteilt werden. Daneben werden Entwicklungen zum „stadtverträglichen“ Straßenraum aufgezeigt. Nach diesen Planungen gehört die C. Straße nicht zum Primärnetz mit Transportfunktion, sondern zum Sekundärnetz. Die Planungen sehen zudem vor, sie in ihrem südlichen Teil außerdem verkehrsberuhigt zu konzipieren. Dem ist der Beklagte durch den Ausbau mit Verschwenkungen und einer Aufweitung mit kleiner Mittelinsel nachgekommen. Nach der Verkehrsplanung steigt im Zeitraum von 1996 bis 2010 die Verkehrsbelastung der C. Straße im Vergleich zu den Straßen des Primärnetzes nur geringfügig an. Eine besondere Bedeutung für den Durchgangsverkehr kommt ihr nicht zu. Auch der nicht aus dem Rahmen fallende Ausbauzustand spricht nicht für eine Hauptverkehrsstraße. Schließlich sprechen die vom Beklagten vorgenommenen Verkehrszählungen nicht dafür, dass es sich um eine Hauptverkehrsstraße handelt. Denn mit einer Spitzenbelastung von unter 500 Fahrzeugen je Stunde (morgens), ist die C. Straße nur mittelbelastet. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat sogar bei Verkehrsverhältnissen, die vor 20 Jahren herrschten, festgestellt, dass eine Spitzenbelastung von deutlich mehr als 600 Fahrzeugen je Stunde keinen Anhaltspunkt für eine Hauptverkehrsstraße liefere, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. November 1989 - 2 A 1678/86 -. Der Beklagte hat den Aufwand nicht fehlerhaft auf die Grundstücke verteilt. Die Grundstücke mit den Hausnummern 137 und 150 sind zu Recht nicht herangezogen worden, weil sie nicht von der abgerechneten Anlage erschlossen werden. Sie sind keine Anlieger der abgerechneten Anlage, die im Südosten an der Grundstücksgrenze des Grundstücks C. Straße 142 endet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.