Urteil
15 A 1833/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1126.15A1833.01.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung O. , Flur 49, Flurstück 1726, das mit einem Wohnhaus bebaut ist (Im O. 10a). Das Flurstück ist im Wege eines Umlegungsverfahrens 1994 entstanden, und zwar aus den vormaligen Flurstücken 1333 und 1400. Das Flurstück 1400 wiederum bildete mit dem Flurstück 1333 das Flurstück 93. Dieses Flurstück war schon lange bebaut (Im O. 10). Mit Baugenehmigung vom 5. Juli 1977 wurde an das Haus Im O. 10 auf dem früheren Flurstück 93 und auf dem früheren Flurstück 1333 ein weiteres Wohngebäude angebaut (Im O. 10a) und auf Grund der Entwässerungsgenehmigung vom 18. Januar 1978 im gleichen Jahr an die Kanalisation angeschlossen. Zuvor war im September 1976 ein Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz eingeleitet worden. In der Straße Im O. befinden sich seit 1956 ein Schmutz- und ein Regenwasserkanal zur Entwässerung der Grundstücke. Zur Zeit der Errichtung des Hauses Im O. 10a war dieses Gebiet unbeplant, gehörte aber zum Innenbereich nach § 34 des Bundesbaugesetzes. Seit 1991 ist das Gelände durch den Bebauungsplan Nr. 292 überplant, der für das hier in Rede stehende Grundstück ein reines Wohngebiet festsetzt. Das Umlegungsverfahren wurde durch am 31. Dezember 1994 erfolgte Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans abgeschlossen. Mit Bescheid vom 18. Mai 1995 zog der Beklagte den Kläger für das Flurstück 1333 zu einem Kanalanschlussbeitrag von 645,12 DM heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 9. Mai 1996 zurück. Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage des Klägers und der Miteigentümer haben sie sich weiter gegen den Bescheid gewandt und vorgetragen: Sie hätten bereits in den 60/70er Jahren einen Beitrag bezahlt. Jedenfalls sei die geltend gemachte Beitragsforderung aber verjährt. Spätestens mit der Errichtung des Gebäudes Im O. 10a im Jahre 1977/78 sei die Beitragspflicht entstanden. Im Übrigen dürfe, wenn eine Beitragspflicht heute überhaupt noch in Betracht komme, lediglich der Beitragssatz aus dem Jahre 1977, als die Baugenehmigung erteilt wurde, zu Grunde gelegt werden. Im Übrigen sei fehlerhafterweise das gesamte Flurstück 1726 veranlagt worden, obwohl sich die Berechnung nur auf die Fläche des ehemaligen Flurstücks 1333 beziehe. Mit Schriftsatz vom 13. September 1996 haben die übrigen Miteigentümer die Klage zurückgenommen. Der Kläger hat beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 18. Mai 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 1996 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: In den 60/70er Jahren sei keine Beitragszahlung erfolgt. Die Beitragspflicht habe frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten gültigen Beitragssatzung im Jahre 1988 entstehen können. Auch in diesem Zeitpunkt sei jedoch das Entstehen der Beitragspflicht nicht möglich gewesen, da dies durch die Einleitung des Umlegungsverfahrens im September 1976 gehindert gewesen sei. Erst nach Rechtskraft des Umlegungsplanes am 13. Dezember 1994 habe die Beitragspflicht entstehen können, sodass der ergangene Bescheid noch innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist erlassen worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2001 vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte präzisiert, dass Gegenstand der Veranlagung das gesamte Flurstück 1726 sein solle, der Berechnung jedoch im Wege der Nachveranlagung nur die Fläche des ehemaligen Flurstücks 1333 zu Grunde gelegt werde, da davon auszugehen sei, dass der übrige Teil als Teil der ehemaligen Parzelle 93 beitragsfrei sei. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten, mit der er vorträgt: Durch den das Umlegungsverfahren einleitenden Umlegungsbeschluss im Jahre 1976 sei eine Veränderungssperre und eine Verfügungssperre eingetreten. Veränderungen im Umlegungsverfahren an der Grundstückssituation seien damit nicht mehr absehbar gewesen, und zwar auch für bebaute Grundstücke nicht. Demzufolge habe in diesem Zeitpunkt keine auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Nutzung der Entwässerungsanlage durch den Grundstückseigentümer bestanden. Die Beitragspflicht habe somit erst mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes entstehen können. Der Umstand, dass eine Baugenehmigung für die Bebauung des in Rede stehenden Grundstücks erteilt worden sei, sei unerheblich, da dies nur einen vorläufigen Rechtszustand geschaffen habe. Somit sei nach dem Entstehen der Beitragspflicht mit Beendigung des Umlegungsverfahrens der ergangene Bescheid rechtzeitig innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist erlassen worden. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Vorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden war, zu Recht stattgegeben. Sie ist nämlich zulässig und begründet. Der angegriffene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Voraussetzungen für den Erlass eines Beitragsbescheides nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) lagen nicht vor, da im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides im Jahre 1995 die Festsetzungsfrist abgelaufen war, sodass gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) eine Beitragsfestsetzung nicht mehr zulässig war. Die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist. Die Beitragspflicht ist spätestens mit dem - teils rückwirkenden - Inkrafttreten der Satzung der Stadt O. über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen vom 13. Januar 1981 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. Juni 1988 (KABS) am 22. Januar 1981 entstanden. Nach § 2 Abs. 1 KABS unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die entweder eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, oder für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur baulichen oder gewerblichen Nutzung anstehen. Gemäß § 2 Abs. 2 KABS unterliegt ein Grundstück der Beitragspflicht auch dann, wenn die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, das Grundstück jedoch an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen wird. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 4 Abs. 2 KABS für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung schon an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen worden sind, mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Das auf dem veranlagten Grundstück errichtete Wohnhaus Im O. 10a ist mit seiner Errichtung im Jahre 1978 an den Schmutz- und den Regenwasserkanal in der Straße Im O. angeschlossen worden. Damit lagen spätestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Kanalanschlussbeitragssatzung am 22. Januar 1981 die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Entstehen der Beitragspflicht vor, sodass der 1995 ergangene Beitragsbescheid lange nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen wurde. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Beitragspflicht sogar schon vorher mit dem tatsächlichen Anschluss 1978 oder noch früher wegen der Anschlussmöglichkeit für das Baugrundstück unter Geltung der damals in Kraft befindlichen Kanalanschlussbeitragssatzungen entstanden war. Entgegen der Auffassung des Beklagten hindert das 1976 eingeleitete und 1994 abgeschlossene Umlegungsverfahren nicht das Entstehen der Beitragspflicht. Allerdings ist die Beitragspflicht grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die beitragsauslösende Inanspruchnahmemöglichkeit auf Dauer gesichert ist, weil erst dies den die Beitragserhebung rechtfertigenden wirtschaftlichen Vorteil (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW) vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 15 A 2828/96 -, S. 4 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89 -, NVwZ-RR 1993, 48 (50); Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 2002), § 8 Rn. 537. Unter dem Gesichtspunkt fehlender gesicherter Inanspruchnahmemöglichkeit kann bei einem unbebauten, sich im Umlegungsverfahren befindenden Grundstück das Entstehen der Beitragspflicht gehindert sein, denn die Bebauung des Grundstücks und damit die Schaffung einer Anschlussnotwendigkeit unterliegt der Veränderungssperre des § 51 Abs. 1 BauGB. Daher ist es gerechtfertigt, einem solchen Grundstück Baulandcharakter nach § 2 Abs. 1 KABS abzusprechen. Jedenfalls für auf der Grundlage einer bestandskräftigen Baugenehmigung bebaute und an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossene Grundstücke, wie es das Grundstück des Klägers ist, kann dieser Gesichtspunkt nicht gelten. Für solche Grundstücke ist schon nach der Kanalanschlussbeitragssatzung kein Baulandcharakter erforderlich, vielmehr entsteht hier die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss. Vgl. dazu, dass eine solche Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 - 15 A 399/01 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks. Dieser Anschluss bleibt auch auf Dauer gesichert, da das Umlegungsverfahren keine Handhabe dafür bietet, den vorgenommenen Anschluss an die Entwässerungsanlage wieder zu beseitigen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB - nicht anders war der Rechtszustand nach dem 1981 geltenden Baurecht - können zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage , Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Das bedeutet, dass bei bebauten Grundstücken allenfalls das Grundstück, nicht aber der Anschluss des bebauten Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage Veränderungen unterworfen sein kann. Die Beitragspflicht konnte auch unter dem Gesichtspunkt entstehen, dass ein veranlagungsfähiges Grundstück vorhanden war. Anderer Ansicht Hess. VGH, Urteil vom 28. September 1995 - 5 UE 1173/93 -, Gemhlt. 1997, 279; Lohmann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 2002), § 8 Rn. 888. Grundstück im Sinne des Beitragsrechts des § 8 KAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbstständig an die Anlage angeschlossen werden kann (vgl. auch die ungewöhnlich gefasste, jedoch der Sache nach die wirtschaftliche Einheit bezeichnende Grundstücksdefinition in § 8 KABS). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (189). Ausgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist allerdings das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Jedoch ist die wirtschaftliche Einheit im Prinzip unabhängig von den Grenzen des Buchgrundstücks. Daraus folgt, dass die Tatsache eines eingeleiteten Umlegungsverfahrens mit der Möglichkeit zukünftiger Veränderung der Grundstücksgrenzen schon vom Ansatz her die Existenz veranlagungsfähiger Grundstücke nicht in Frage stellt. Darüber hinaus erscheint es auch fraglich, ob die bloße Möglichkeit zukünftiger Grundstücksveränderungen auf Grund eines eingeleiteten Umlegungsverfahrens schon ausreicht, um die Existenz eines veranlagungsfähigen Grundstücks in Zweifel zu ziehen. Denn jedenfalls bei bebauten Grundstücken ist eine Neuordnung des Grundstücks in Abweichung von der wirtschaftlichen Einheit eher unwahrscheinlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.