Beschluss
6 A 1265/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:1008.6A1265.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 536,58 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch. 3 Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. 4 Vgl. Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. 5 In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). 6 Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin verfolgt eine Verpflichtung des Beklagten, die ihr zu ihren Aufwendungen für eine in der vom 24. Februar bis 19. Mai 1998 durchgeführte zahnärztliche Behandlung gewährte Beihilfe um 536,58 DM zu erhöhen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vom Zahnarzt bei vier Gebührenziffern der GOZ angesetzten 3,5-fachen Gebührensatz und dem von der Beihilfestelle insoweit anerkannten 2,3-fachen Gebührensatz. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die in § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GOZ geforderte schriftliche Begründung des Zahnarztes für die Überschreitung des 2,3- fachen Gebührensatzes sei nicht plausibel. Insbesondere habe der Zahnarzt keine konkreten Angaben dazu gemacht, wie hoch der zusätzliche Zeitaufwand im Vergleich zu den sonst üblichen Behandlungen bei Einlagefüllungen gewesen sei. 7 Die Klägerin macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe der Klage aufgrund der von dem Zahnarzt für die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes gegebenen Begründungen stattgeben müssen. § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GOZ forderten nicht, dass der Zahnarzt den Behandlungszeitraum exakt erfassen müsse. Das sei weder gegenüber dem Patienten noch gegenüber der privaten Krankenversicherung noch gegenüber der Beihilfestelle nötig. Die Krankenversicherungsträger forderten dies von den kassenärztlich zugelassenen Zahnärzten nicht. Demgemäß könne der Zahnarzt aus dem Patientenverhältnis heraus nicht rechtlich gezwungen werden, für die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes eine Begründung zu geben, die dem vom Verwaltungsgericht angelegten Maßstab genüge. 8 Das rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Verordnungsgeber hat den 2,3-fachen Gebührensatz ("Schwellenwert") nicht nur für einfache oder höchstens durchschnittlich schwierige und aufwendige Behandlungsfälle, sondern für die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle zur Verfügung gestellt. In diesem Rahmen deckt der 2,3-fache Gebührensatz auch die Mehrzahl der schwierigeren und aufwendigeren Behandlungsfälle ab. 9 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Band 95, 117 = Neue Juristische Wochenschrift 1994, 3023. 10 Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. 11 Unter Berücksichtigung dessen wird die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Zahnarzt habe die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes hier nicht hinreichend begründet, durch das Vorbringen der Klägerin in dem Zulassungsantrag nicht ernstlich in Frage gestellt. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ regelt zwar nicht ausdrücklich die einzelnen Aspekte der Begründung, etwa hinsichtlich eines aus dem Rahmen des 2,3-fachen Gebührensatzes fallenden zeitlichen Aufwandes für die Behandlung. Das geschieht aber bereits durch § 5 Abs. 2 GOZ. Danach sind die Gebühren unter Berücksichtigung u.a. des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen zu bestimmen (Satz 1). Ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen (Satz 4 Halbsatz 2). Nach diesen Maßgaben ist die bei Rechnungstellung noch zulässige stichwortartige Begründung auf Verlangen näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ). Wenn dies - etwa hinsichtlich eines geltend gemachten Zeitaufwandes der einzelnen Leistung - nicht in hinreichendem Maße erfolgt, ist der Dienstherr aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen nicht verpflichtet, insoweit Beihilfe zu gewähren. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 17 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 13 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).