Beschluss
15 B 1180/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:1026.15B1180.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 4. April 2001 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 347,75 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den zulässigen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. Der Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheids (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. der analogen Anwendung des Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt in der Hauptsache Erfolg haben wird. 4 Nach Aktenlage erscheint es überwiegend unwahrscheinlich, dass der Beitragsbescheid sich nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) rechtfertigt, da eine beitragsrechtlich relevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW) nicht festgestellt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt eine solche Inanspruchnahmemöglichkeit voraus, dass von der ausgebauten Straße bis zur Grundstücksgrenze herangefahren und das Grundstück von dort - unbeschadet eines evtl. dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten werden kann. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 1999 - 15 A 3207/99 -, S. 2 des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 18. November 1997 - 15 B 2751/97 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks. 6 Das kann im Hinblick auf die N. Straße für das Grundstück der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Zwischen ihm und der Fahrbahn liegt eine etwa 200 m² große Grünfläche, die nach Aktenlage nicht zum Betreten in Richtung auf das Grundstück bestimmt ist. Danach dürfte es sich bei dem Grundstück rechtlich nicht um ein Eckgrundstück handeln, das auch von der N. Straße aus erschlossen ist. Der Umstand, dass der Gehweg unmittelbar am Grundstück vorbeiführt, bewirkt keine vollständige oder teilweise Beitragspflichtigkeit für die Antragstellerin. Die Beitragsfähigkeit des Ausbaus dieses Gehweges ergibt sich nämlich daraus, dass er eine Teileinrichtung der N. Straße und nicht etwa ein selbstständig erschließender Weg ist. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.