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Beschluss

15 A 1984/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0521.15A1984.18.00
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Leitsätze

Auch ein Privatweg ist zum Anbau bestimmt und zur Erschließung geeignet, wenn er den ihm anliegenden Grundstücken die wegemäßige Erschließung verschaffen kann, die für deren zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist.

Ob eine Straße selbständig oder unselbständiges Anhängsel eines Straßenhauptzuges bzw. eine bloße Zufahrt zu einem Grundstück ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie das damit verbundene Maß der Abhängigkeit vom Hauptzug.

Bei einem bebauten Grundstück reicht für die gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße schon die mit Rücksicht auf die Erschließung über ein Vorderliegergrundstück erteilte Baugenehmigung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 54.363,32 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch ein Privatweg ist zum Anbau bestimmt und zur Erschließung geeignet, wenn er den ihm anliegenden Grundstücken die wegemäßige Erschließung verschaffen kann, die für deren zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Ob eine Straße selbständig oder unselbständiges Anhängsel eines Straßenhauptzuges bzw. eine bloße Zufahrt zu einem Grundstück ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie das damit verbundene Maß der Abhängigkeit vom Hauptzug. Bei einem bebauten Grundstück reicht für die gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße schon die mit Rücksicht auf die Erschließung über ein Vorderliegergrundstück erteilte Baugenehmigung. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 54.363,32 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Es ergibt sich aus ihnen auch keine zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führende Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen. Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Bescheide über die Festsetzung und Erhebung eines Straßenbaubeitrags vom 9. April 2015 in Gestalt der Bescheide über die Teilaufhebung eines Straßenbaubeitrags vom 20. November 2015 aufzuheben, zu Recht abgewiesen. 1.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Schulgrundstück - Gemarkung C. , Flur 230, Flurstücke 256, 257 und 262 - nicht auch durch die südöstlich der abgerechneten Anlage verlaufende - als selbständig anzusehende - Sackgasse erschlossen wird. Schon deswegen kommt eine Aufteilung der veranlagten Grundstücksfläche nach dem Verhältnis der an die Anlage(n) grenzenden Frontlänge nicht in Betracht und es auf das diesbezügliche Zulassungsvorbringen nicht an. Eine Erschließung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehwegs, Radwegs oder Seitenstreifens ohne Weiteres zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen. Entscheidend ist, welche rechtlichen Anforderungen an die bauliche Nutzung des Grundstücks gestellt werden. Davon ausgehend ist ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzung erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2018- 15 B 1488/17 -, juris Rn. 14, und vom 8. Juni 2015- 15 A 718/14 -, juris Rn. 20, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, juris Rn. 26, Beschlüsse vom 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 15 ff., und vom 5. Mai 2000 - 3 A 3132/99 -, juris Rn. 1; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 226 ff. Das Grundstück kann von der Fahrbahn aus „ohne Weiteres“ betreten werden, wenn der zwischen Grundstück und Fahrbahn gelegene Straßenteil - sei er eine Grünfläche, eine Böschung oder Vergleichbares - zum Betreten bestimmt und geeignet ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2007- 15 A 785/05 -, juris Rn. 30, vom 26. Oktober 2001- 15 B 1180/01 -, und vom 18. November 1997- 15 B 2751/97 -. Dies zugrunde gelegt, wird das Schulgrundstück durch die in Rede stehende Sackgasse aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen nicht erschlossen. Wie sich namentlich mit Hilfe der bei den Akten befindlichen Lichtbilder nachvollziehen lässt, kann das Schulgrundstück von der Sackgasse aus nicht „ohne Weiteres“ über den bereits auf dem Straßengrundstück beginnenden Grünstreifen betreten werden. Dieser ist weder zum Betreten des Schulgrundstücks bestimmt noch dazu geeignet. Der Grünstreifen erstreckt sich entlang der gesamten südlichen Grenze des Schulgrundstücks. Er weist keinen Zugang zu diesem auf; vielmehr ist er - und zwar schon auf dem noch im Eigentum der Beklagten stehenden Teil - mit Bäumen und Sträuchern bewachsen. Bei dieser Sachlage ist eine zur Erschließung führende Betretensmöglichkeit zu verneinen. Dass der Grünstreifen auch nicht zum Betreten des Grundstücks bestimmt ist, ergibt sich anhand der auf seiner gesamten Länge durchgängig angelegten Parkbuchten, die eine verlässliche Betretensmöglichkeit zusätzlich deutlich erschweren. Wie die Beklagte die Erschließungssituation straßenreinigungsrechtlich bewertet, ist für diesen straßenbaubeitragsrechtlichen Befund ohne Belang. 1.2 Das Verwaltungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass das Turnhallengrundstück - Gemarkung C. , Flur 230, Flurstück 293 - vom abgerechneten Teil der T.-------straße - und nicht durch den von dieser abzweigenden privaten Weg (dem Flurstück 308) - erschlossen wird. Dieser stellt keine selbständige Erschließungsanlage dar. Zwar trifft es zu, dass ein Grundstück grundsätzlich nur durch die nächst erreichbare selbständige Straße erschlossen wird, nicht aber durch eine weitere Straße im Straßennetz, in die diese nächst erreichbare selbständige Straße mündet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, juris Rn. 26, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 15 B 461/03 -, juris Rn. 11. Ob eine Straße selbständig oder unselbständiges Anhängsel eines Straßenhauptzuges bzw. eine bloße Zufahrt zu einem Grundstück ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie das damit verbundene Maß der Abhängigkeit vom Hauptzug. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 26. Januar 2016- 15 A 1006/14 -, juris Rn. 39, und vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, juris Rn. 22. Nicht ausschlaggebend für diese Beurteilung ist, ob die Anlage auch eine Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts - etwa nach § 127 Abs. 2Nr. 2 BauGB - ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003- 15 B 461/03 -, juris Rn. 16 ff. Des weiteren ist auch ein Privatweg zum Anbau bestimmt und zur Erschließung geeignet, wenn er den ihm anliegenden Grundstücken die wegemäßige Erschließung verschaffen kann, die für deren zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Diesem Erfordernis genügt ein Privatweg grundsätzlich aber nur dann, wenn er tatsächlich wie rechtlich die Möglichkeit gewährleistet, mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen an die betreffenden Grundstücke heranzufahren und sie von da ab - gegebenenfalls über einen Geh- oder Radweg - zu betreten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000- 11 B 48.00 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 - 15 A 78/16 -, juris Rn. 37. Dass der zu dem Turnhallengrundstück führende Fußweg gemessen an diesen Maßstäben als selbständige Erschließungsanlage zu qualifizieren ist, ergibt sich indes auch aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Dagegen spricht nicht zuletzt die mit der Baugenehmigung vom 18. Januar 1988 zur Nutzungsänderung in eine Schulsporthalle verbundene Auflage, dass das Gebäude nicht mit Fahrzeugen außer Rettungs- und Versorgungsfahrzeugen angefahren wird. Auch sonst bietet der Weg nicht den Eindruck einer selbständigen Erschließungsanlage. Auf ihm findet nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur Fußgängerverkehr statt. Nach 50 m zweigt von ihm eine Zufahrt zum Turnhallengrundstück ab, so dass er insgesamt als bloße unselbständige (private) Zufahrt erscheint. Dies wird auch durch den Inhalt der Baulast bestätigt. Im Weiteren ist hinreichend rechtlich gesichert, dass die T.-------straße vom Turnhallengrundstück aus in Anspruch genommen werden kann. Für ein Hinterliegergrundstück - wie das Turnhallengrundstück - entsteht die Beitragspflicht nur bei einer gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße über das Vorderliegergrundstück. Dafür gelten in Abhängigkeit von verwirklichter Bebauung und tatsächlich angelegter Zufahrt nähere Kriterien. Danach besteht für das bebaute Grundstück jedenfalls dann eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme, wenn zur ausgebauten Straße hin ein durch Grunddienstbarkeit und Baulast gesichertes Wegerecht existiert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2011- 15 B 100/11 -, juris Rn. 5, vom 20. Juli 2007- 15 A 785/05 -, juris Rn. 25, und vom 17. Mai 2004- 15 B 747/04 -, juris Rn. 2 ff., Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, juris Rn. 45 ff. Bei einem bebauten Grundstück reicht aber auch schon die mit Rücksicht auf die Erschließung über ein Vorderliegergrundstück erteilte Baugenehmigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2004- 15 B 747/04 -, juris Rn. 4, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, juris Rn. 56. Demnach lässt sich das Erschlossensein des Turnhallengrundstücks durch die T.-------straße bereits - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - aus der Baugenehmigung vom 18. Januar 1988 ableiten. Ob sich die erforderliche hinreichende rechtliche Sicherung der Inanspruchnahmemöglichkeit darüber hinaus allein aus der öffentlich-rechtlichen Baulast auf dem Flurstück 308 ableiten lässt, kann daher offenbleiben. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch sonst nicht auf. 3. Der Kläger legt den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte im Widerspruch steht. Eine Divergenz liegt ferner vor, wenn die Tatsachenfeststellungen in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Feststellung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen in der Rechtsprechung insbesondere des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abweichen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ob das Verwaltungsgericht Obersätze aufgestellt hat, die von Obersätzen in den Senatsbeschlüssen vom 15. November 2005 - 15 A 95/05 -, juris, und vom 8. Juni 2004 - 15 A 2166/04 -, juris, abweichen, ist nicht entscheidungserheblich. Denn wie unter 1. ausgeführt, wird das Schulgrundstück nicht von der in Rede stehenden Sackgasse erschlossen, so dass sich die Frage einer Aufteilung der zu veranlagenden Grundstücksflächen auf die Abschnitte oder die Anlage(n) nach dem Verhältnis der Frontlänge nicht entscheidungstragend stellt. Es ist auch keine Divergenz im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 20. Juli 2007- 15 A 785/05 -, juris Rn. 31, gegeben. Dort heißt es: „Die hier in Rede stehenden Böschungsflächen sind, wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat, zum Betreten nicht geeignet. Es handelt sich um einen relativ steilen Anstieg über eine unbefestigte Grasfläche, die darüber hinaus zum größten Teil mit Strauchwerk bestückt ist. Älteren oder körperlich behinderten Personen wäre ein Überwinden der Böschung nicht oder nur unter Anstrengungen möglich. Sie hat eher die Funktion der Abschließung des dahinterliegenden Grundstücks von der Straße, jedenfalls nicht seiner straßentechnischen Erschließung.“ Dabei handelt es sich nicht um einen abstrakten Rechtssatz und auch nicht um eine divergenzfähige verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellung, sondern um eine Sachverhaltswürdigung im konkreten Einzelfall. Diese determiniert nicht, wie der Sachverhalt in anderen Fällen zu bewerten ist, in denen sich die Frage stellt, ob ein Grundstück von der Fahrbahn aus „ohne Weiteres“ betreten werden kann und ob der zwischen Grundstück und Fahrbahn gelegene Straßenteil nach der jeweiligen Lage der Dinge zum Betreten bestimmt und geeignet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).