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Beschluss

6 A 3845/00

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0308.6A3845.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 21.066,52 Euro (= 41.202,53 DM) festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den die Berichterstatterin mit Einverständnis der Beteiligten an Stelle des Senats entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO - hier anwendbar in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987 - greifen nicht durch. 3 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zwar ist der Antragsschrift zuzugeben, dass bei der Beurteilung, ob sich die Einstellung "wegen" der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung eines Kindes verzögert hat (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO), diejenigen Umstände im beruflichen und persönlichen Werdegang der Klägerin nicht berücksichtigt werden können, die zeitlich vor der Geburt ihres ersten Kindes liegen. Eine derartige Verfahrensweise ist mit dem Zweck der genannten Vorschrift nicht zu vereinbaren. Sie liefe auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der durch sie begünstigten Bewerber gegenüber anderen Personen hinaus, deren Einstellung nicht an Umständen wie einem nicht erforderlichen Studium oder dem zeitweiligen Verfolgen beruflicher Ziele außerhalb einer Beamtenlaufbahn scheitern würde, sofern sie sich vorüberschreiten der Regelaltersgrenze um die Einstellung bemüht haben. 4 Gleichwohl bestehen im Ergebnis keine Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung. Selbst bei einer auf die Verhältnisse seit der Geburt des ersten Kindes beschränkten Betrachtung und Würdigung der gesamten Umstände kann die Ursächlichkeit etwaiger Kinderbetreuungszeiten im Sinne der vorgenannten Bestimmung für die Verzögerung der Einstellung der Klägerin nicht festgestellt werden. 5 Es bestehen schon Zweifel am Vorliegen einer Kinderbetreuungszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO. Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne dieser Bestimmung sind solche, in denen sich der Bewerber an Stelle der Berufsausbildung oder Berufsausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3. 7 Von einer derartigen Kinderbetreuung kann allenfalls für die Zeit von der Geburt des Sohnes U. (3. Oktober 19 ) bis zum 1. Juli 19 (Aufnahme der Tätigkeit beim Institut Lebenskunst) ausgegangen werden. Über diesen Zeitraum von ca. 21 Monaten - der der Klage für sich genommen nicht zum Erfolg verhilft - hinaus bestehen jedoch durchgreifende Bedenken gegen die Annahme von Kinderbetreuungszeiten. In der Zeit vom 1. Juli 19 bis zum 31. Oktober 19 ist die Klägerin, wie sich aus dem Zeugnis vom 31. Oktober 19 ergibt, als Bereichsleiterin "LRS-Therapie/Elternarbeit" mit 18 Stunden pro Woche im Institut Lebenskunst tätig gewesen. Überdies hat sie in den Wintersemestern 19 und 19 an der VHS C. 6 Semesterwochenstunden unterrichtet; ab dem Wintersemester 19 / bis Dezember 19 ist sie an der VHS I. mit 4 Semesterwochenstunden tätig gewesen. Soweit mit der Antragsschrift eine "Hochrechnung" auf die Jahresarbeitsleistung versucht wird, um zu begründen, die Klägerin sei jeweils mit weniger als 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit tätig gewesen, vermag dies nicht zu überzeugen. Jedenfalls während des Semesters und damit immerhin jeweils 15 Wochen lang hatte die Klägerin die vorgenannte Stundenzahl - zuzüglich etwaiger Vorbereitungszeiten - zu erbringen. Wenn auch zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist, dass sie an einem von ihrem Ehemann gegründeten Institut und damit möglicherweise unter günstigen Bedingungen tätig sein konnte, hat es sich dennoch um eine umfangreiche berufliche Betätigung gehandelt. 8 Abgesehen davon hält es der Senat aber für ausgeschlossen, dass die Kinderbetreuung tatsächlich ursächlich für die Verzögerung der Einstellung gewesen ist. Die Betrachtung und Würdigung des beruflichen Werdeganges der Klägerin gerade auch nach der Geburt der Kinder zeigt, dass zunächst eine volle Orientierung auf den Bereich der LRS-Therapie bzw. die Tätigkeit beim Institut Lebenskunst erfolgte. In dem Wintersemester 19 - 19 sowie ab dem Wintersemester 19 / erweiterte sie diese Ausrichtung noch um eine Dozententätigkeit an der Volkshochschule. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass eine Hinwendung der Klägerin zum Lehramt für die Primarstufe erst wieder mit dem Einstieg in den Vorbereitungsdienst für dieses Lehramt am 15. Dezember 19 (12 Jahre nach dem Ablegen der 1. Staatsprüfung) erkennbar ist. All dies belegt auch nach Auffassung des Senates, dass nicht die Kinderbetreuung, sondern andere Umstände dazu geführt haben, dass die Klägerin erst nach Überschreitung der Altersgrenze den Vorbereitungsdienst aufgenommen hat. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 8 des Urteilsabdrucks, drittletzter Absatz, ist die Antragsschrift im Übrigen nicht substantiiert entgegengetreten. 9 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) legt die Antragsschrift nicht hinreichend dar. Die auf Seite 8 des Antragsschriftsatzes aufgeführten Fragen sind entweder eindeutig zu beantworten oder stellen sich in dieser Form und Allgemeinheit im vorliegenden Verfahren nicht. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 4 Satz 1 b, 15, 73 Abs. 1 GKG. 11 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. 12