Beschluss
19 E 23/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0116.19E23.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1 G r ü n d e: 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz. 3 Prozesskostenhilfe für das durch Klagerücknahme beendete erstinstanzliche Verfahren kann der Klägerin nicht (mehr) bewilligt werden, weil bis zur Beendigung des Verfahrens kein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegt worden ist. 4 Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für die Zukunft, nicht aber für ein abgeschlossenes Verfahren bewilligt werden. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn das Prozesskostenhilfegesuch bereits vor der Beendigung des Verfahrens unter Beifügung der notwendigen Unterlagen gestellt worden ist und das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO) zu Unrecht verneint hat. 5 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2003 - 19 E 562/03 -, 10. Januar 2003 - 19 E 21/03 -, 17. Juni 2002 - 19 E 491/02 - und 21. August 2000 - 19 E 280/99 -, jeweils m. w. N. 6 Diese Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin vor Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens keine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Ihre Erklärung vom 13. Juni 2003 ist unvollständig. Es fehlen nähere Angaben zu der Lebensversicherung, auf die die Klägerin 50 EUR monatlich zahlt. Insbesondere ist nicht belegt, dass - worauf die Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hindeuten - tatsächlich der am 14. September 1992 und damit minderjährige Sohn B. der Klägerin tatsächlich alleiniger Berechtigter der Lebensversicherung ist. Außerdem fehlen Angaben zur Höhe des Lebensversicherungsguthabens. Die Klägerin hat darüber hinaus angegeben, dass sie über Vermögen auf einem Konto bei der Sparkasse P. B1. verfügt. Ihre Angaben "Rente/Wohngeld/Kindergeld" deuten darauf hin, dass es sich um ein Girokonto handelt. Angaben zu der Höhe des Guthabens auf dem Girokonto sind jedoch nicht gemacht worden. 7 Abgesehen davon lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht die nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg zu Unrecht verneint hat. Soweit die Klägerin rügt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung - und auch danach - die von ihm angewandten Aufnahmekriterien nicht hinreichend offen gelegt habe, rügt die Klägerin allein einen Begründungsmangel, der für sich allein den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme in die vom Beklagten geleitete Schule nicht begründet. Ein Aufnahmeanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin allein erziehend und ihr Ehemann vor vier Jahren gestorben ist. Der Beklagte berücksichtigt im Rahmen des ihm obliegenden Ermessens (§ 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO NRW) unter dem Gesichtspunkt "Härtefall" den Tod eines Elternteils nur dann, wenn dieser "kürzlich" verstorben ist. Das ist in Bezug auf den Ehemann der Klägerin nicht der Fall. Nach der Ermessenspraxis des Antragsgegners kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin allein erziehend ist. Dieser Aspekt begründet nach der Ermessenspraxis des Antragsgegners keinen "Härtefall". Dass diese Ermessenspraxis des Beklagten ermessensfehlerhaft wäre, hat die Klägerin mit ihrer Beschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 10