Leitsatz: 1. Im Rahmen der Schulaufnahme hat der Schulleiter auch bei der bevorzugten Berücksichtigung von Härtefällen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I insoweit Ermessen, als er abstrakt-generelle oder einzelfallbezogene Härtefallkriterien festlegen kann, also Umstände, nach denen er das Vorliegen eines vorrangig zu berücksichtigenden Härtefalls definiert. 2. Die einzelfallbezogene Anwendung des Härtefallkriteriums in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I durch den Schulleiter unterliegt nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung (§ 114 VwGO). 3. Die verbreitete Ermessenspraxis der Schulleiter von Gesamtschulen, neben der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I zwingend vorgeschriebenen Leistungsheterogenität die Kriterien des Losverfahrens (Nr. 7) und gegebenenfalls auch das Geschlechterverhältnis (Nr. 2) heranzuziehen, ist am Maßstab des § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet vorab über die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 1086/13. Hiermit gibt er den Antragstellern Gelegenheit zu einer Rücknahme der zugehörigen Eilbeschwerde 19 B 1265/13, bevor er auch über diese streitig entscheidet und dadurch die 2,0-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 5240 KV zu § 3 Abs. 2 GKG auslöst. Durch eine Rücknahme würde sich diese Gebühr auf 1,0 ermäßigen (Nr. 5241 KV zu § 3 Abs. 2 GKG). Die Eilbeschwerde ist beim Senat anhängig geworden, weil die anwaltlich vertretenen Antragsteller im Einleitungssatz ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich erklärt haben, gegen beide Entscheidungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde einzulegen. Ihre Beschwerdeschrift ist insbesondere nicht lediglich als ein Prozesskostenhilfeantrag für eine erst später einzulegende Beschwerde gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts zu verstehen. § 88 VwGO gebietet eine solche Auslegung nicht deshalb, weil sie im letzten Satz dieses Schriftsatzes erklärt haben, die Eilbeschwerde werde „nur für den Fall erhoben“, dass der Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe „abgeholfen“ wird. Diese Erklärung ist hier dahin zu verstehen, dass die Antragsteller unbedingt Beschwerde einlegen und sich deren Rücknahme lediglich für den Fall vorbehalten, dass das Verwaltungsgericht ihrer Prozesskostenhilfebeschwerde nicht abhilft (§ 148 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO). Die Nichtabhilfeentscheidung hat das Verwaltungsgericht hier unter dem 23. Oktober 2013 getroffen. Zu einer solchen Rechtsmittelauslegung vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2005 ‑ XII ZB 31/05 ‑, FamRZ 2005, 1537, juris, Rdn. 9; Beschluss vom 19. Mai 2004 ‑ XII ZB 25/04 ‑, FamRZ 2004, 1553, juris, Rdn. 11- 15. Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller für das erstinstanzliche Eilverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieses biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Ihr Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Ohne Erfolg wiederholen die Antragsteller hiermit zunächst ihre „Kapazitätsrüge“, der das Verwaltungsgericht nur „gänzlich unzureichend nachgegangen“ sei. Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Das Verwaltungsgericht hat den Anmeldeüberhang im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW und des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I an der H. -I. -Gesamtschule zum Schuljahr 2013/2014 zutreffend aus dem Verhältnis von 311 Anmeldungen und 210 Schülerplätzen hergeleitet, welches sich aus dem Protokoll des Aufnahmeverfahrens ergibt. Dieses eindeutige Zahlenverhältnis haben die Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogen, sondern erstinstanzlich lediglich pauschal geltend gemacht, Berichten der „Tagespresse“ zufolge seien die Anmeldezahlen niedriger als im Vorjahr. Hierin liegt ersichtlich kein tauglicher Anhalt für Zweifel. Dieser Umstand lässt nur darauf schließen, dass der Anmeldeüberhang im Vorjahr sogar noch größer war. Erfolglos bleibt auch der weitere Einwand der Antragsteller, Härtefälle hätten „überhaupt keine Berücksichtigung“ gefunden, weil die Schulleiterin ihre Auswahlentscheidung allein an den Aufnahmekriterien der Leistungsheterogenität nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I und eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen nach Nr. 2 orientiert habe. Diese Schlussfolgerung ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. In rechtlicher Hinsicht bestimmt § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I eindeutig, dass der Schulleiter bei einem Anmeldeüberhang Härtefälle „berücksichtigt“ und im Übrigen „eines oder mehrere“ der in den Nrn. 1 bis 7 aufgezählten Aufnahmekriterien heranzieht. In diesen Formulierungen kommt zum Ausdruck, dass der Schulleiter dem Grunde nach zwingend sowohl Härtefälle berücksichtigen als auch überhaupt eines der dort in den Nrn. 1 bis 7 aufgezählten Aufnahmekriterien heranziehen muss. Ferner hat seine Entscheidung über Härtefälle zwingend Vorrang vor seinen sonstigen Aufnahmeentscheidungen („im Übrigen“), weshalb man in Bezug auf Härtefälle von einer bevorzugten Aufnahme spricht, also einer Aufnahme, die er ohne Anwendung der in den Nrn. 1 bis 7 aufgezählten Aufnahmekriterien ausspricht. Außerhalb dieser und der sich aus § 46 Abs. 1 SchulG NRW ergebenden zwingenden Vorgaben steht die Schulaufnahmeentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 19 A 160/12 u. a. ‑, NWVBl. 2013, 448, juris, Rdn. 37 f. Auch bei der bevorzugten Berücksichtigung von Härtefällen hat der Schulleiter insoweit Ermessen, als er abstrakt-generelle Härtefallkriterien festlegen kann, also Umstände, nach denen er das Vorliegen eines vorrangig zu berücksichtigenden Härtefalls definiert. Ebenso kann er auch von einer Definition abstrakt-genereller Härtefallkriterien absehen und über das Vorliegen eines Härtefalls ausschließlich einzelfallbezogen entscheiden. Legt er abstrakt-generelle Härtefallkriterien fest, bestimmt er nach seinem Ermessen, ob diese den Härtefall alternativ, kumulativ oder nur nach Maßgabe einer Einzelfallentscheidung begründen sollen. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2010 ‑ 19 B 696/10 ‑, vom 29. September 2006 ‑ 19 E 1137/06 ‑ und vom 26. September 2005 ‑ 19 E 1106/05 ‑, juris, Rdn. 3; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SchulG NRW: Beschlüsse vom 19. August 2004 ‑ 19 B 1579/04 ‑, juris, Rdn. 20, und vom 16. Januar 2004 ‑ 19 E 23/04 ‑, juris, Rdn. 6. So gesehen ist das Härtefallkriterium in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nur im Ausgangspunkt rechtlich zwingend vorgeprägt ist und der im Wesentlichen der ermessensgerechten Ausfüllung durch den Schulleiter bedarf. Im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW ist er lediglich ein „Aufnahmekriterium bei einem Anmeldeüberhang“, hingegen keine Aufnahme„voraussetzung“, zu deren Regelung der Verordnungsgeber nur „für einzelne Schulstufen oder Schulformen“, nicht hingegen auch allgemein berechtigt ist. Dies spricht dagegen, das Härtefallkriterium in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I als ein generell geltendes Tatbestandsmerkmal mit abstrakt und abschließend definierbaren Begriffselementen zu verstehen, unter das Schulleitung und Gericht lediglich zu subsumieren hätten. Allenfalls im Sinne einer groben Zielvorgabe lässt sich ein Härtefall als eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes umschreiben, in der es gewichtige, in dessen Person oder in seiner familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Reduzierung der Aufnahmechance konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen. Im Rahmen dieser allgemeinen Umschreibung bestimmt der Schulleiter nach Ermessen, ob und welche Härtefallkriterien er anwendet. Hierbei verbleibt ihm ein erheblicher Ermessensspielraum, insbesondere wie hoch er die Schwelle des Härtefalls im Einzelfall jeweils ansetzt. Die gerichtliche Überprüfung seiner Ermessensausübung ist auf die in § 114 VwGO genannten Ermessensfehler beschränkt. Ein Verwaltungsgericht verletzt § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I, wenn es sein eigenes Verständnis von einem Härtefall an die Stelle desjenigen des Schulleiters setzt, indem es unter das Härtefallkriterium in dieser Vorschrift wie unter ein gerichtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal subsumiert. Entgegen VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. September 2007 ‑ 4 L 471/07 ‑, juris, Rdn. 8; ferner Birnbaum, in: NWVBl. 2010, 95, 99. In tatsächlicher Hinsicht sind die Schulleiterin und die Bezirksregierung diesen Maßstäben im vorliegenden Fall gerecht geworden. Die Schulleiterin hat ausweislich des Aufnahmeprotokolls Härtefälle erfragt, solche also im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I im Ausgangspunkt berücksichtigt. Dass sich hierbei aus ihrer Sicht keine ausreichenden Hinweise auf Härtefallumstände ergeben haben, ändert daran nichts. Gegenteiliges behaupten auch die Antragsteller nicht. Insbesondere haben sie für ihre Tochter G. keinen Anspruch auf bevorzugte Aufnahme als Härtefall glaubhaft gemacht. Auf einen solchen Anspruch haben sie sich erstmals in ihrer anwaltlichen Widerspruchsbegründung vom 26. März 2013 mit der pauschalen Begründung berufen, sie seien „aufgrund der familiären und beruflichen Situation auf einen sicheren Schulweg für ihre Tochter angewiesen“, deren gesamter Freundeskreis werde an diese nächstgelegene Gesamtschule wechseln und deren beide Cousins besuchten die Schule ebenfalls. Es lässt keinen Ermessensfehler erkennen, wenn die Bezirksregierung in diesen Umständen keinen Härtefall, also keine besonderen individuellen Gründe gesehen hat, welche eine bevorzugte Aufnahme rechtfertigen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich die Unrichtigkeit der bereits erwähnten Schlussfolgerung der Antragsteller, eine Nichtberücksichtigung von Härtefällen durch die Schulleiterin ergebe sich schon daraus, dass sie nur die Aufnahmekriterien in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 4 APO-S I herangezogen habe (Geschlechterverhältnis und Leistungsheterogenität). Insbesondere war die Schulleiterin nicht verpflichtet, daneben auch noch die Aufnahmekriterien in Nrn. 5 und 6 (Schulwege, Nähe der zuletzt besuchten Grundschule) heranzuziehen oder diese „ersatzweise“ als Härtefallkriterien zu berücksichtigen. Nach dem oben Ausgeführten hat der Schulleiter Ermessen, „eines oder mehrere“ der in den Nrn. 1 bis 7 aufgezählten Aufnahmekriterien heranzuziehen. Lediglich bei Gesamtschulen muss das eine, zwingend heranzuziehende Aufnahmekriterium notwendig dasjenige der Leistungsheterogenität sein (Nr. 4). Indirekt ergibt sich daraus für den Schulleiter einer Gesamtschule meist die Notwendigkeit, ein weiteres, zweites Aufnahmekriterium heranzuziehen, in der Regel das Losverfahren (Nr. 7). Im Übrigen verbleibt es auch für den Schulleiter einer Gesamtschule bei seinem Ermessen, weitere Aufnahmekriterien heranzuziehen. Mit diesem Ermessen wäre es unvereinbar, in der Nichtheranziehung bestimmter weiterer Aufnahmekriterien neben einem oder mehreren herangezogenen Aufnahmekriterien generell einen Ermessensfehler zu sehen oder daraus generell auf eine fehlerhafte Nichtberücksichtigung von Härtefällen zu schließen. Abgesehen davon kehren die Antragsteller den bereits erwähnten Vorrang der Härtefallentscheidung vor der Heranziehung von Aufnahmekriterien um, wenn sie eine „ersatzweise“ Berücksichtigung der Aufnahmekriterien in Nrn. 5 und 6 als Härtefallkriterien fordern. Kein Ermessensfehler liegt weiter darin, dass die Schulleiterin über das Härtefallkriterium hinaus vor Durchführung des Losverfahrens (Nr. 7) gerade und nur die Aufnahmekriterien Geschlechterverhältnis (Nr. 2) und Leistungsheterogenität (Nr. 4) herangezogen hat. Zum Ermessen des Schulleiters gehört, wie ausgeführt, insbesondere die Auswahl unter den in den Nrn. 1 bis 7 aufgezählten Aufnahmekriterien. Bei Gesamtschulen entspricht es verbreiteter Ermessenspraxis im Land, neben der in Nr. 4 zwingend vorgeschriebenen Leistungsheterogenität die Kriterien des Losverfahrens (Nr. 7) und gegebenenfalls auch das Geschlechterverhältnis (Nr. 2) heranzuziehen. Mit dieser Ermessenspraxis verfolgen die Schulleiter offenkundig das Ziel, den Aufnahmebewerbern möglichst gleiche Aufnahmechancen zu geben und das Aufnahmeverfahren übersichtlich und effizient zu gestalten. Am Maßstab des § 114 VwGO ist diese verbreitete Ermessenspraxis nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt auch für die Ermessensausübung der Schulleiterin der H. -I. -Gesamtschule im vorliegenden Fall, die dieser landesweiten Praxis entspricht. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Beschwerderüge der Antragsteller, ihnen sei keine Überprüfungsmöglichkeit durch Einsicht in den Auswahlvorgang der Schule gewährt worden. Diese rein verfahrensrechtliche Rüge ist im Ansatz berechtigt, begründet aber materiell-rechtlich nach dem oben Ausgeführten keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Senat hat insoweit jedoch Veranlassung für den abermaligen Hinweis an die Bezirksregierung E. , dass sie auch im vorliegenden Verfahren ihre Aktenvorlagepflicht aus § 99 VwGO gegenüber dem Verwaltungsgericht dadurch verletzt hat, dass sie auf dessen nachträgliche Aktenanforderung vom 11. September 2013 hin als Verwaltungsvorgang der Schule lediglich unpaginierte, teils unleserliche und offensichtlich unvollständige Kopien übersandt hat (insbesondere fehlt der angefochtene Ablehnungsbescheid). Bereits im Verfahren 19 A 160/12 hatte der Senat feststellen müssen, dass die Schulabteilung der Bezirksregierung E. Originalakten sogar unter Verstoß gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht zurückhielt und den Abteilungsleiter mit Aktenanforderung vom 7. November 2012 um Abhilfe bitten müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).