Beschluss
19 A 2054/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1213.19A2054.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der sinngemäß allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt aus den vom Kläger dargelegten Gründen nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich nicht daraus, dass die Schulleiterin der X. -C. -Gesamtschule der Stadt N. den Kläger nicht wegen des geltend gemachten ADHS bzw. seiner fachärztlich attestierten hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F 90.1) und seiner Legasthenie als Härtefall im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I bevorzugt in die Gesamtschule aufgenommen hat. Nach dieser Vorschrift berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden Schulleiter) bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule bei einem Anmeldeüberhang Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden (in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten) Kriterien heran. In diesen Formulierungen kommt zum Ausdruck, dass der Schulleiter dem Grunde nach zwingend sowohl Härtefälle berücksichtigen als auch überhaupt eines der dort in den Nrn. 1 bis 7 aufgezählten Aufnahmekriterien heranziehen muss. Ferner hat seine Entscheidung über Härtefälle zwingend Vorrang vor seinen sonstigen Aufnahmeentscheidungen („im Übrigen“), weshalb man in Bezug auf Härtefälle von einer bevorzugten Aufnahme spricht, also einer Aufnahme, die er ohne Anwendung der in den Nrn. 1 bis 7 aufgezählten Aufnahmekriterien ausspricht. Außerhalb dieser und der sich aus § 46 Abs. 1 SchulG NRW ergebenden zwingenden Vorgaben steht die Schulaufnahmeentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 19 A 160/12 u. a. ‑, NWVBl. 2013, 448, juris, Rdn. 37 f. Auch bei der bevorzugten Berücksichtigung von Härtefällen hat der Schulleiter insoweit Ermessen, als er abstrakt-generelle Härtefallkriterien festlegen kann, also Umstände, nach denen er das Vorliegen eines vorrangig zu berücksichtigenden Härtefalls definiert. Ebenso kann er auch von einer Definition abstrakt-genereller Härtefallkriterien absehen und über das Vorliegen eines Härtefalls ausschließlich einzelfallbezogen entscheiden. Legt er abstrakt-generelle Härtefallkriterien fest, bestimmt er nach seinem Ermessen, ob diese den Härtefall alternativ, kumulativ oder nur nach Maßgabe einer Einzelfallentscheidung begründen sollen. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2010 ‑ 19 B 696/10 ‑, vom 29. September 2006 ‑ 19 E 1137/06 ‑ und vom 26. September 2005 ‑ 19 E 1106/05 ‑, juris, Rdn. 3; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SchulG NRW: Beschlüsse vom 19. August 2004 ‑ 19 B 1579/04 ‑, juris, Rdn. 20, und vom 16. Januar 2004 ‑ 19 E 23/04 ‑, juris, Rdn. 6. So gesehen ist das Härtefallkriterium in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nur im Ausgangspunkt rechtlich zwingend vorgeprägt ist und der im Wesentlichen der ermessensgerechten Ausfüllung durch den Schulleiter bedarf. Im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW ist er lediglich ein „Aufnahmekriterium bei einem Anmeldeüberhang“, hingegen keine Aufnahme„voraussetzung“, zu deren Regelung der Verordnungsgeber nur „für einzelne Schulstufen oder Schulformen“, nicht hingegen auch allgemein berechtigt ist. Dies spricht dagegen, das Härtefallkriterium in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I als ein generell geltendes Tatbestandsmerkmal mit abstrakt und abschließend definierbaren Begriffselementen zu verstehen, unter das Schulleitung und Gericht lediglich zu subsumieren hätten. Allenfalls im Sinne einer groben Zielvorgabe lässt sich ein Härtefall als eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes umschreiben, in der es gewichtige, in dessen Person oder in seiner familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Reduzierung der Aufnahmechance konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen. Im Rahmen dieser allgemeinen Umschreibung bestimmt der Schulleiter nach Ermessen, ob und welche Härtefallkriterien er anwendet. Hierbei verbleibt ihm ein erheblicher Ermessensspielraum, insbesondere wie hoch er die Schwelle des Härtefalls im Einzelfall jeweils ansetzt. Die gerichtliche Überprüfung seiner Ermessensausübung ist auf die in § 114 VwGO genannten Ermessensfehler beschränkt. Ein Verwaltungsgericht verletzt § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I, wenn es sein eigenes Verständnis von einem Härtefall an die Stelle desjenigen des Schulleiters setzt, indem es unter das Härtefallkriterium in dieser Vorschrift wie unter ein gerichtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal subsumiert. Entgegen VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. September 2007 ‑ 4 L 471/07 ‑, juris, Rdn. 8; ferner Birnbaum, in: NWVBl 2010, 95, 99. Gemessen hieran stellt es keinen Ermessensfehler dar, dass das beklagte Land den Kläger nicht wegen seiner geltend gemachten individuellen Beeinträchtigungen ADHS und Legasthenie als Härtefall eingestuft hat. Die vorgenannten Umstände haben seine Eltern nach Lage der Akten ‑ Gegenteiliges behauptet der Kläger auch nicht ‑ nicht schon mit der Schulanmeldung am 8. Februar 2013, dem letzten Tag des Anmeldeverfahrens, geltend gemacht, sondern erstmals mit ihrer Widerspruchsbegründung vom 29. April 2013, nachdem die Bezirksregierung N1. den Widerspruchsbescheid vom 25. April 2013 schon auf dem Postweg abgesandt hatte. Angesichts dessen greift der Senat für die Prüfung der Ermessenspraxis zum Aufnahmekriterium „Härtefall“ hier auf die Gründe zurück, die die Bezirksregierung in der Klageerwiderung vom 20. Juni 2013 als Härtefallkriterien für die vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen angeführt hat. Der Senat versteht die von der Bezirksregierung ‑ unter Hinweis darauf, dass es Sache des Schulleiters selbst sei, eigene Kriterien für die Annahme eines Härtefalles festzulegen ‑ angeführten Kriterien dahin, dass diese die Schulleiterin der X. -C. -Gesamtschule bei eigenständiger Prüfung der geltend gemachten Umstände angelegt haben würde, nachdem sie die Bezirksregierung geäußert hat, die im gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3.2 des Vertretungserlasses NRW (MBl. NRW. 2012 S. 59) anstelle der Gesamtschule das beklagte Land vertritt. Diese hätte als zuständige Schulaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Fachaufsicht (§ 86 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW), die sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Aufgabenwahrnehmung erstreckt (§ 13 Abs. 1 LOG), diese Kriterien der Schulleiterin auch direkt vorgeben können. Danach ist die Ablehnung des Vorliegens eines Härtefalles beim Kläger wegen der geltend gemachten Beeinträchtigungen ADHS und Legasthenie nicht ermessensfehlerhaft. Die Bezirksregierung hat in der Klageerwiderung und ergänzend in der Beschwerdeerwiderung vom 30. August 2013 in dem PKH-Beschwerdeverfahren 19 E 760/13 darauf abgestellt, dass nach Ermessen ein Härtefall nur dann angenommen werden könne, wenn wegen der angeführten individuellen Beeinträchtigungen ausschließlich die konkrete Schule, in die die Aufnahme begehrt werde, geeignet sei, den Schüler besonders zu fördern und zu betreuen. Die Beeinträchtigungen des Klägers seien aber nicht in besonderem Maße außergewöhnlich, dass die erforderliche besondere Förderung nicht auch von anderen weiterführenden Schulen geleistet werden könne, da alle (weiterführenden) Schulen gemäß § 2 Abs. 4 und 9 SchulG NRW, § 3 Abs. 4 APO-S I zur individuellen Förderung verpflichtet seien; speziell Kinder mit einer Lese-Rechtschreib-Schwäche seien in allen Schulen gemäß Runderlass des (damaligen) Kultusministers vom 19. Juli 1991 (GABl. NRW. I S. 174) zu fördern. Diese Ermessenserwägungen sind auch in ihrem Bezug auf die konkrete Schule und die dortigen Fördermöglichkeiten ermessensfehlerfrei. Entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung tragen sie in der damit verbundenen restriktiven Handhabung des Aufnahmekriteriums „Härtefall“ auch dem Umstand Rechnung, dass die bevorzugte Aufnahme von Härtefällen zu einer entsprechenden Verminderung der Aufnahmechancen anderer Schüler führt. Der Kläger zeigt demgegenüber nicht auf, dass er nur an der X. -C. -Gesamtschule die für ihn erforderliche individuelle Förderung erhalten kann oder dass gerade diese Schule eine besondere ‑ bessere ‑ Förderung ermöglicht, die andere weiterführende Schulen nicht bieten. Er legt mit den vorgelegten Attesten auch nicht substantiiert dar, dass der Besuch einer wohnortnahen Schule nicht nur ‑ wie für viele andere Schüler ‑ wünschenswert, sondern wegen seiner Beeinträchtigungen von besonderem Gewicht ist. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich weiter nicht daraus, dass hier die Schulleiterin die weiteren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I zulässigen Aufnahmekriterien Geschwisterkinder (Nr. 1), Schulwege (Nr. 5) und Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule (Nr. 6) nicht allgemein, also in Bezug auf alle Aufnahmebewerber, vor dem Losverfahren herangezogen hat. Hierzu war sie nach der Vorschrift („eines oder mehrere der folgenden Kriterien“) nicht verpflichtet. Dass das Absehen von diesen Kriterien im konkreten Aufnahmeverfahren ermessensfehlerhaft gewesen ist, zeigt der Kläger nicht auf. Schließlich begründen die gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Anmeldeverfahrens geäußerten Bedenken des Klägers keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese beziehen sich darauf, dass der Kläger am Nachmittag des 8. Februar 2013 zur Schulaufnahme angemeldet wurde und die Schulleitung noch am selben Tag die Sichtung der Anmeldungen und die Bildung von Leistungsgruppen abschloss, das Losverfahren durchführte und die Abfassung der Aufnahmebescheide vorbereitete. Aus der nachvollziehbaren Darstellung des Ablaufs des Aufnahmeverfahrens am 8. Februar 2013 in der Klageerwiderung sowie im Schriftsatz der Bezirksregierung vom 15. Juli 2013 sind die geäußerten Bedenken unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).