Beschluss
10 A 3502/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0402.10A3502.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat (Bauantrag in der Fassung vom 8. Dezember 2000). Im Übrigen wird der Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts verpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag in der modifizierten Fassung vom 16. Mai 2001 die Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 5, Flurstück 68, mit einer Geschossflächenzahl von 0,90 (Berechnung nach der BauNVO 1962) zu erteilen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 5, Flurstück 68 (Düsseldorf-H. , H. straße 2 / Ecke F. -von-X. -Straße). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 5280/19 aus dem Jahre 1967 und unterliegt den Festsetzungen Allgemeines Wohngebiet, zweigeschossige Bauweise, GRZ und GFZ jeweils 0,4. Es umfasst etwa 2.000m² und grenzt östlich an ein etwa gleich großes Grundstück, auf dem ein in sich stark gegliedertes älteres städtisches Versorgungsgebäude mit den ungefähren Außenmaßen 50 x 17m bei unterschiedlichen Bauhöhen - bis zu einer zweigeschossigen Höhe - steht (Parzellen 66 und 67; im folgenden Text: Parzelle 67). Die beiden Grundstücke werden östlich von der L. Straße, nördlich von der H. straße , westlich von der F. -von- X. -Straße sowie südlich von der L. straße umgrenzt. Südlich an die L. straße angrenzend und auf dieser Höhe beginnend auch westlich der F. - von-X. -Straße schließt sich ein ausgedehntes und stark durchgrüntes Wohngebiet mit kleiner geschnittenen Grundstücken an, die mit überwiegend eingeschossigen Einfamilienhäusern bebaut sind. Die Häuser dieser Siedlung sind in äußerlich einheitlicher Art und Weise gestaltet; die Grundstücke werden durch etwa hüfthohe Mauern mit Ziegelabschluss begrenzt; Mauern und Hausfassaden sind durchgängig in Weiß gehalten (so genannte "Weiße Siedlung H. "). Die Grundstücke, die jenseits der L. straße im Anschluss an das Baugrundstück und die benachbarte, mit dem groß dimensionierten Versorgungsgebäude bebaute Parzelle angrenzen, weisen jedoch im Wesentlichen mannshohe Umgrenzungsmauern an den nördlichen Grundstücksgrenzen entlang der L. straße auf, bedingt auch durch dort befindliche grenzständige Gebäude. 2 Auf ihren Antrag erhielt die Klägerin einen Bauvorbescheid vom 10. Oktober 2000, mit dem die Befreiung von der festgesetzten Baugrenze sowie die Befreiung für eine Überschreitung der Geschossflächenzahl auf ca. 0,6 unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt wurde, dass das Dachgeschoss nicht als Vollgeschoss ausgeführt werde. Aus den der Bauvoranfrage beigefügten Antragsunterlagen geht hervor, dass die Berechnung der Geschossflächenzahl für das Bauvorhaben auf der Basis der BauNVO 1990 erfolgt war und deshalb Aufenthaltsräume im Unter- und Dachgeschoss nicht in die Berechnung einbezogen waren. Mehrere Nachbarn - unter anderem die Eigentümer der Grundstücke F. - von-X. -Straße 33 und 36 sowie L. straße 30 - erhoben Widerspruch gegen den Bauvorbescheid; über die Widersprüche ist noch nicht entschieden. 3 Am 8. Dezember 2000 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienwohnhaus mit 12 Wohneinheiten in zwei Vollgeschossen; der stark gegliederte Baukörper sollte nach diesem Bauantrag Außenmaße von etwa 50 x 15m mit vier vorgelagerten Gebäudeteilen in den Außenmaßen von jeweils etwa 4,5 x 3,5m haben. Als Geschossflächenzahl war in den Bauantragsunterlagen 0,70 (Berechnung nach BauNVO 1990) bzw. 0,98 (Berechnung nach BauNVO 1962) angegeben; der Beklagte errechnete in der Folge einen Wert von 1,02. Auf diesen Bauantrag hin wandten sich Nachbarn an den Beklagten mit dem Anliegen, die beantragte Bebauung aus Rücksicht auf die so genannte "Weiße Siedlung H. " nicht zuzulassen, da der einheitliche Charakter der Siedlung durch das Bauvorhaben zerstört zu werden drohe. In diesem Zusammenhang teilte der Stadtdirektor des Beklagten einem der Widerspruchsführer in einem Schreiben vom 18. April 2001 mit, die Verwaltung halte eine Geschossflächenzahl von 1,0 auf dem Baugrundstück für städtebaulich vertretbar. Im Zuge von Gesprächen zwischen Vertretern des Beklagten, der Widerspruchsführer und der Klägerin kam es zu einer Modifizierung des Bauantrags. Mit Datum vom 16. Mai 2001 reduzierte die Klägerin ihren Antrag hinsichtlich der Geschossflächenzahl auf einen Umfang von 0,90 (Berechnung nach der BauNVO 1962); die Außenmaße des Gebäudes erfuhren keine Änderung; eine der Wohneinheiten soll nach dem modifizierten Bauantrag freiberuflich genutzt werden. 4 Durch Bescheid vom 21. Mai 2001 wurde der Bauantrag vom 8. Dezember 2000 mit der Begründung abgelehnt, Gründe für eine Befreiung hinsichtlich der Abweichung von der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl seien nicht zu erkennen. Durch Bescheid vom 26. Juni 2001 wurde auch der modifizierte Bauantrag vom 16. Mai 2001 mit einer im Wesentlichen gleich lautenden Begründung abgelehnt. 5 Am 23. Mai 2001 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 21. Mai 2001 zu verpflichten, der Klägerin die am 8. Dezember 2000 beantragte Baugenehmigung auf der Grundlage einer nach Maßgabe der BauNVO 1962 errechneten Geschossfläche von 1,02 zu erteilen, hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2001 die Baugenehmigung auf Grund der überarbeiteten Planung vom 16. Mai 2001 auf der Grundlage einer nach Maßgabe der Baunutzungsverordnung 1962 errechneten Geschossfläche von 0,9 zu erteilen. 6 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 7 Durch Urteil vom 6. Juni 2002 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Neubescheidung der Bauanträge vom 8. Dezember 2000 und 16. Mai 2001 verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das beantragte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei und dass der Beklagte auch nicht durch den Vorbescheid vom 10. Oktober 2000 im Hinblick auf die Erteilung einer Befreiung von der Geschossflächenzahl gebunden sei, weil das beantragte Vorhaben von dem durch Vorbescheid genehmigten abweiche. Der Beklagte habe jedoch die Befreiung rechtswidrig abgelehnt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen vor: Die Grundkonzeption des Planes werde durch die Befreiung nicht berührt, die städtebauliche Vertretbarkeit sei anzunehmen, und nachbarliche Interessen stünden einer Befreiung nicht entgegen. Der Beklagte habe sein danach eröffnetes Ermessen in den angegriffenen Bescheiden in rechtswidriger Weise ausgeübt und müsse deshalb neu entscheiden; es bestehe nur wenig Raum für eine Entscheidung zu Lasten der Klägerin. 8 Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 27. März 2003 zugelassen, beiden Beteiligten am 4. April 2003 zugestellt. 9 Die Klägerin begründet ihre Berufung damit, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Befreiung zustehe. Der Bauantrag weiche nur unwesentlich von dem Vorhaben ab, das dem Vorbescheid zu Grunde liege; nachbarliche Interessen seien in keiner Weise berührt. 10 Nachdem die Klägerin die Berufung hinsichtlich des Bauantrages vom 8. Dezember 2000 zurückgenommen und nur hinsichtlich des modifizierten Bauantrages vom 16. Mai 2001 aufrechterhalten hat, beantragt sie, 11 das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 16. Mai 2001 die Baugenehmigung zu Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 5, Flurstück 68 mit einer Geschossflächenzahl von 0,90 (Berechnung auf der Grundlage der BauNVO 1962) zu erteilen. 12 Am 8. Mai 2003 hat der Beklagte Anschlussberufung eingelegt mit dem Antrag, 13 unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 14 Er ist der Meinung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung über die beantragte Befreiung nicht gegeben seien. Das Vorhaben berühre die Grundzüge der Planung, weil mit einer höheren Geschossflächenzahl von einer planerischen Entscheidung des Rates der Stadt abgewichen würde. Das Bauvorhaben werde einen Fremdkörper darstellen, der der einheitlichen Grundkonzeption der Siedlung H. widersprechen werde. Zudem werde eine positive Entscheidung über den Bauantrag eine Vorbildwirkung für das betroffene Gebiet haben; es werde nicht mehr möglich sein, Bauanträge abzulehnen, die auf eine Nachverdichtung innerhalb der Siedlung abzielten. Der einzige für die Erteilung der Befreiung sprechende Belang seien private Interessen der Klägerin; diese müssten jedoch gegenüber den gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Erhaltung des Gebietscharakters zurückstehen. Das Vorhaben werde bei einer Verwirklichung Unruhe stiften und das Gebiet baurechtlich "in Bewegung" bringen; genau dies solle vermieden werden. 15 Am 31. März 2004 hat der Berichterstatter des Senats die Örtlichkeit in Augenschein genommen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Diese sind in diesem Termin auf die Absicht des Senats, nach § 130a VwGO zu entscheiden, und auf die für das zu erwartende Ergebnis maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen worden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 17 II. Soweit die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen hat - ursprüngliche Fassung des Bauantrages vom 8. Dezember 2000 -, wird das Berufungsverfahren eingestellt. 18 Der Senat entscheidet nach § 130a VwGO, weil er die Berufung im noch anhängigen Umfang einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten haben im Übrigen auf mündliche Verhandlung verzichtet und sind auf die Absicht des Senats, nach § 130a VwGO zu entscheiden, rechtzeitig hingewiesen worden; die Gelegenheit zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme im Anschluss an diese Mitteilung haben sie nicht genutzt. 19 Die zulässige Berufung der Klägerin ist im noch anhängigen Umfang - Bauantrag in der modifizierten Form vom 16. Mai 2001 - begründet; insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts, das den Beklagten lediglich zu einer Neubescheidung verpflichtet hat, abzuändern. Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der mit Antrag vom 16. Mai 2001 begehrten Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Baugrenze und zur Geschossflächenzahl. Dabei kann offen bleiben, ob sich ein solcher Anspruch bereits aus dem der Klägerin erteilten Vorbescheid vom 10. Oktober 2000 ergibt; hiergegen spricht, dass die durch den Vorbescheid in Aussicht gestellte Befreiung von der Festsetzung der Geschossflächenzahl auf einen Wert von etwa 0,6 - angesichts des klaren Wortlauts ist der Vorbescheid insoweit nicht auslegungsfähig - die mit dem streitbefangenen Antrag begehrte Befreiung auf einen Wert von 0,9 nicht erfasst. Im Übrigen ist der Vorbescheid auf Grund erhobener und bisher nicht beschiedener Nachbarwidersprüche nicht vollziehbar. Denn jedenfalls besteht ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Befreiungen und der beantragten Baugenehmigung unabhängig von dem Vorbescheid auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. 20 Nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, weil das Grundstück der Klägerin eine im Vergleich zu allen im Bereich der "Weißen Siedlung H. " liegenden Grundstücken und allein mit einem weiteren Grundstück (Parzellen 66/67) im Planbereich eine in mehrfacher Hinsicht atypische Situation bildet. Zu Gunsten der Klägerin ist überdies eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen. 21 Die Grundzüge der Planung werden durch die beantragte Abweichung vom Plan nicht berührt. Die Bebauung auf dem der Klägerin gehörenden Grundstück ist in ihren Auswirkungen auf die Plankonzeption ohne Gewicht; die für die Abweichung sprechenden Belange treffen von vornherein nur auf zwei im Plangebiet liegende Grundstücke zu, nämlich auf dasjenige der Klägerin und auf die Nachbarparzelle 67. Die Konzeption des Bebauungsplanes zielt auf die Bewahrung des einzigartigen Charakters der "Weißen Siedlung H. ", insbesondere auf die Erhaltung der dort vorherrschenden lockeren Bebauung auf großzügig geschnittenen Einfamilienhausgrundstücken. Das von der Klägerin geplante Vorhaben weist demgegenüber zwar eine deutlich höhere Baudichte auf und geht auch in seiner Bauhöhe über die meisten - zweigeschossige Bauweise herrscht innerhalb der Siedlung lediglich im Bereich öffentlicher Plätze vor - Gebäude der Siedlung H. hinaus. Dennoch wird dadurch die Konzeption des Planes nicht berührt. Denn nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, wie er sich dem Berichterstatter des Senats im Ortstermin mit den Beteiligten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mitgeteilt hat, ist das Baugrundstück (Parzelle 68) ebenso wenig Bestandteil der "Weißen Siedlung H. " wie das angrenzende Grundstück (Parzelle 67). Dies ergibt sich zunächst aus dem Vergleich der Grundstücksgrößen, die für die Parzellen 67 und 68 bei einem mehrfachen der in der Siedlung üblichen Grundstücksgrößen liegen dürfte, und aus dem Vergleich der bisher vorhandenen Baulichkeiten. Während in der Siedlung ausschließlich weiß gehaltene Einfamilienhäuser sowie äußerlich ebenso gestaltete Gebäude ähnlicher Nutzungen (Hotel, Gaststätte, Künstlerateliers) vorhanden sind, setzt sich das großräumige und offensichtlich ausschließlich unter funktionalen Aspekten gestaltete Versorgungsgebäude in einen eklatanten Kontrast zu der einheitlichen Bauweise der Siedlung. Dasselbe dürfte für die bis zum Abbruch vorhandenen, von den britischen Truppen als Kaufhaus genutzten Gebäude auf dem Baugrundstück gegolten haben. Gewichtiger als diese Aspekte ist indes, dass der Zuschnitt und die Gestaltung der nördlich der Siedlung liegenden Grundstücke selbst sowie die weiteren topografischen Gegebenheiten den Eindruck vermitteln, dass die Siedlung H. erst jenseits der L. straße ihren Anfang nimmt; das Baugrundstück und die angrenzende Parzelle 67 sind optisch unschwer als nicht zur Siedlung gehörig zu erkennen. Dieser Eindruck wird zum einen dadurch hervorgerufen, dass die Parzellen 67 und 68 durch die L. straße von der Siedlung H. getrennt sind, zum anderen dadurch, dass die Grundstücksgrenzen der ersten Siedlungsgrundstücke (F. -von-X. -Straße 33 und L. straße 30) nicht - wie sonst durchgängig innerhalb der Siedlung - durch nur hüfthohe, zur nachbarlichen Kommunikation gewissermaßen einladende Mauern abgegrenzt werden, sondern durch geschlossene Mauern, deren Krone deutlich oberhalb der Sichthöhe liegt. Zudem erweckt die relativ geringe Ausdehnung des aus den Parzellen 67 und 68 bestehenden Baufelds - in west-östlicher Richtung etwa 70m - im Gegensatz zur ost-westlichen Ausdehnung der Siedlung unmittelbar südlich der L. straße (etwa 130m, etwa 50m weiter südlich beträgt die Ausdehnung etwa 350m) den Eindruck, dass das Baugrundstück zusammen mit der Nachbarparzelle aus dem Siedlungsbereich regelrecht ausgeschlossen erscheint. Allein der Umstand, dass die F. -von-X. -Straße die gesamte Siedlung durchquert und an ihrem Anfang auch das Baugrundstück berührt, führt optisch nicht zu einer Verklammerung der Siedlung mit dem nördlich davon abgesetzten Baufeld; diese Einschätzung wird durch das von dem Vertreter des Beklagten im Ortstermin überreichten Luftbild eindrücklich bestätigt. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass der Bebauungsplan das Grundstück der Klägerin sowie die Nachbarparzelle gleichsam irrtümlich mit erfasst; Plangebiet und der Bereich der Weißen Siedlung decken sich offenkundig nicht vollständig. Die beantragte Abweichung von den mit Blick auf die Besonderheiten der Siedlung formulierten Festsetzungen des Bebauungsplanes auf demjenigen Grundstück, das nach dem bisher Ausgeführten nicht zur Siedlung gehört, kann deshalb die Konzeption des Plangebers nicht berühren. 22 Die begehrte Abweichung vom Planinhalt hinsichtlich der Geschossflächenzahl und der nördlichen Baugrenze ist auch städtebaulich vertretbar; sie wäre, wenn sie Inhalt einer Planänderung wäre, mit den Planungsleitsätzen und insbesondere mit dem Abwägungsgebot vereinbar. Davon ist - wie das Schreiben des Stadtdirektors an einen der Widerspruchsführer vom 18. April 2001 belegt - zunächst auch der Beklagte selbst ausgegangen. Für diese Einschätzung spricht neben den zur Frage der Abweichung von den Grundzügen der Planung ausgeführten Gesichtspunkten vor allem, dass die von der Klägerin beantragte Bebauung geeignet ist, am äußersten Rand des Plangebiets einen Übergang von den Grundstücken außerhalb der Siedlung H. zu den baulichen Besonderheiten der Siedlung zu schaffen. Die Baudichte und Bauhöhe des beantragten Vorhabens ist in vertretbarer Weise größer als innerhalb der Siedlung, während die Art der baulichen Nutzung - anders als dies bei der Parzelle 67 der Fall ist - der innerhalb der Siedlung vorherrschenden Nutzung entspricht. Zudem soll das beantragte Vorhaben um einige Meter nach Norden über die dort verlaufende Baugrenze hinaus verschoben werden, so dass zusätzlicher Freiraum zwischen dem Bauvorhaben und den Gebäuden der Siedlung entsteht; auch dies trägt dazu bei, einen städtebaulich sinnvollen Übergang zu schaffen und gleichzeitig die äußeren Grenzen der Siedlung nicht zu "verwischen". Schließlich ist eine von dem Bauvorhaben ausgehende Vorbildwirkung nicht zu befürchten. Denn auch nach Verwirklichung des beantragten Vorhabens wird die Grenze zwischen dem aus den Parzellen 67 und 68 bestehenden Baufeld deutlich sichtbar bleiben; der Umstand, dass das Baugrundstück zwar im Plangebiet liegt, aber kein Bestandteil der Siedlung ist, schließt es aus, dass sich Eigentümer von innerhalb der Siedlung gelegenen Grundstücken für eigene Wünsche nach stärkerer baulicher Verdichtung auf das Vorhaben der Klägerin berufen könnten; die geplante Bebauung am äußersten Rand des Plangebiets vermag das Erscheinungsbild der Siedlung nicht zu beeinträchtigen. Für die städtebauliche Vertretbarkeit spricht schließlich, dass der Plangeber selbst das Grundstück der Klägerin als Übergangszone angesehen und deshalb eine zweigeschossige Bebauung zugelassen sowie ein allgemeines (und nicht, wie in der Siedlung im Übrigen, ein reines) Wohngebiet festgesetzt hat; auch dies lässt eine negative Vorbildwirkung nicht erwarten. 23 Das Vorhaben ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die unmittelbar angrenzenden Nachbarn (F. -von- X. -Straße 33 und L. straße 30) sind schon wegen der Verschiebung des Baukörpers nach Norden entlastet; das Bauvorhaben wird von ihren Wohngebäuden Abstände von über 20m einhalten. Rechtlich geschützte Interessen der übrigen Widerspruchsführer, die Eigentümer von teilweise erheblich weiter entfernt liegenden Grundstücken sind, lassen sich nicht ansatzweise erkennen. Die Bewahrung des Siedlungscharakters können die Nachbarn als rechtlich geschütztes Interesse nicht geltend machen, abgesehen davon, dass eine Gefährdung des Siedlungscharakters - wie ausgeführt - nicht zu befürchten ist. Soweit der Beklagte das Erscheinungsbild der Siedlung als öffentlichen - auch denkmalrechtlich relevanten - Belang hervorhebt, ist dies zwar zutreffend, vermag aber nichts daran zu ändern, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Befreiungen vorliegen. Denn eine relevante Gefährdung des Siedlungscharakters durch das Bauvorhaben auf einem Grundstück außerhalb der Siedlung ist nicht zu befürchten. Dasselbe gilt im Übrigen hiervon unabhängig für den Fall, dass das Baugrundstück als Teil der Siedlung anzusehen wäre; seine Lage am äußersten Rand der Siedlung führt in Verbindung mit den übrigen topografischen und sonstigen Besonderheiten dazu, dass die Schaffung der beantragten Übergangsbebauung auch in diesem Fall weder die Grundzüge der Planung berühren würde noch städtebaulich unvertretbar wäre oder im Widerspruch zu nachbarlichen und öffentlichen Interessen stünde. 24 Das dem Beklagten bei der Entscheidung über die beantragten Befreiungen zustehende Ermessen ist im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise auf Null reduziert. Der Beklagte hat weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren Gesichtspunkte dargelegt, die eine Ermessensentscheidung zu Lasten der Klägerin begründen könnten. Derartige Gesichtspunkte sind auch nicht ansatzweise erkennbar; nachdem die Klägerin ihr ursprünglich weiter gehendes Begehren - Bauantrag vom 8. Dezember 2000 - hat fallen lassen, sprechen vielmehr die Aspekte, die das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB im vorliegenden Fall begründen, ausnahmslos dafür, die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Gegenüber dem zunächst beantragten Vorhaben ist das durch Antrag vom 16. Mai 2001 modifizierte Vorhaben hinsichtlich der Aufenthaltsräume im Keller sowie der Größe der Räume im Spitzboden deutlich reduziert; eine auf stärkere Verdichtung hinweisende zweite Reihe von Fenstern im Dach des Gebäudes ist in beiden Dachflächen entfallen. Für eine Ermessensreduzierung auf Null spricht darüber hinaus, dass nach dem unabweisbaren Eindruck, den die Örtlichkeit im Rahmen der Inaugenscheinnahme vermittelt hat, die schützenswerte "Weiße Siedlung H. " von dem Bauvorhaben der Klägerin nicht nur nicht berührt würde - weil das Baugrundstück, wie ausgeführt, nicht Bestandteil der Siedlung ist -, sondern in einer Weise gegenüber der vorhandenen Umgebungsbebauung abgeschirmt würde, die den Charakter der Siedlung zu bewahren hilft. Überdies ist die äußere Gestaltung des Bauvorhabens der Formensprache der Siedlung ansatzweise angepasst, ohne sich andererseits so stark anzugleichen, dass es optisch als Teil der Siedlung empfunden werden könnte. Eine Verwirklichung dieses Vorhabens würde den bisher in der Örtlichkeit herrschenden Eindruck aufheben, die Parzelle 68 sei gleichsam Teil der dem Charakter der Siedlung diametral zuwiderlaufenden Bebauung auf Parzelle 67 und teile deshalb deren störende optische Wirkung. Eine Wohnnutzung in der durch das Vorhaben der Klägerin geplanten Art würde demgegenüber die von der vorhandenen Bebauung der Parzelle 67 auf die Siedlung ausgehende negative Wirkung eliminieren; dies wäre durch eine Nutzung des Grundstücks in der optischen Gestaltung und in den baulichen Maßen, wie sie innerhalb der Siedlung herrschen, nicht möglich, weil es einer solchen Nutzung an abschirmender Wirkung fehlen müsste. Die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich vor diesem Hintergrund auch aus der Einschätzung des Senats, die beantragte Bebauung der Parzelle 68 werde den Intentionen, wie sie der Vertreter des Beklagten insbesondere im Ortstermin mit dem Berichterstatter des Senats zum Ausdruck gebracht hat, nicht nur zuwiderlaufen, sondern werde diesen Intentionen sogar in vollem Umfang entsprechen. 25 Bauordnungsrechtliche Bedenken gegen das zur Genehmigung gestellte Vorhaben sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. 26 Die zulässige Anschlussberufung des Beklagten ist unbegründet. Aus den Ausführungen zur Berufung der Klägerin ergibt sich, dass die Versagung der Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Geschossflächenzahl und von der im nördlichen Grundstücksbereich festgesetzten Baugrenze rechtswidrig war. Die Begründung im Bescheid vom 26. Juni 2001 genügt aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen nicht annähernd den Anforderungen, die an eine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu stellen sind. Weder ist erkennbar, ob der Beklagte schon die Tatbestandsvoraussetzungen für nicht gegeben hält oder erst im Rahmen seiner Ermessensausübung die beantragte Befreiung versagt noch werden - erst recht - hinreichende Ermessenserwägungen deutlich. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absätze 1, 2, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 28 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist das wirtschaftliche Interesse an der Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus je Wohneinheit mit 7.500,- EUR zu bemessen; auf dieser Grundlage ergibt sich der tenorierte Betrag. 30