Urteil
5 K 1602/13.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:0625.5K1602.13.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2013 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2013 werden aufgehoben und diese verpflichtet, dem Kläger auf dessen Bauvoranfrage vom 13. Dezember 2012 hin den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Er ist Eigentümer der Grundstücke A..., Gemarkung B..., Flur 18, Parzellen-Nrn. 74/17, 74/18, 74/19 und 74/2. Auf den Grundstücken besteht straßenseitig gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss sowie Wohnnutzung im ersten und zweiten Obergeschoss und im Dachgeschoss. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks sind auf den Parzellen 74/18 und 74/19 Stellplätze angelegt. 3 Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans BO 13Ä „A..., C... und D...“. Der Bebauungsplan wurde durch den Rat der Beklagten am 15. Juni 1981 beschlossen und am 27. November 1981 veröffentlicht, ohne dass eine Ausfertigung erfolgte. Die Ausfertigung des Bebauungsplans wurde nachträglich am 11. November 2004 vorgenommen und dieser mit ortsüblicher Bekanntmachung vom 23. November 2004 rückwirkend zum 27. November 1981 in Kraft gesetzt. 4 Anlass zu der Planung gab die Absicht, im Inneren des Plangebietes ein Verwaltungsgebäude für die Verbandsgemeindeverwaltung E... zu errichten. Der Bebauungsplan weist die Grundstücke entlang der A... als Kerngebiet, die übrigen als reines Wohngebiet aus. Für die C... wurde eine dritte Fahrspur eingetragen. Die Gebäude A... 4 und 6 sowie 14, 16 und 20 sind durch zwei Baufelder bestandsorientiert als dreigeschossige Bebauung festgesetzt. Im rückwärtigen Bereich schließen sich jeweils eingeschossige Erweiterungsmöglichkeiten für die Geschäftsnutzungen an. Die Lücke zwischen dem Gebäude Nr. 6 und Nr. 14 gliedert sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in eine Stellplatzanlage für die A... 6 und die Zufahrt des im Blockinnenbereich befindlichen Verwaltungsgebäudes der Verbandsgemeindeverwaltung E... 5 Der Kläger stellte unter dem 13. Dezember 2012 an die Beklagte eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Neubaus in Form von dreigeschossiger Bebauung sowie zur Gestaltung eines Dachgeschosses auf den Grundstücken 74/18 und 74/2. Die Anfrage umfasste ferner die Anlage einer Abfahrt in das Kellergeschoss zur Erschließung einer Tiefgarage durch die zu überbauende Hofeinfahrt. 6 Mit negativem Bauvorbescheid vom 18. März 2013 teilte die Beklagte die bauplanerische Unzulässigkeit des Vorhabens unter Hinweis auf die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans BO 13Ä „A..., C... und D...“ mit. Im betroffenen Bereich, auf dem sich gegenwärtig Stellplätze befänden, seien nach dem Bebauungsplan keine überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt. Auch eine Befreiung nach § 31 BauGB komme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung berührt seien. 7 Gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten legte der Kläger unter dem 11. April 2013 einen in der Sache nicht näher begründeten Widerspruch ein. 8 Nachdem die Beklagte dem Widerspruch nicht abhalf, wies der Stadtrechtsausschuss bei der Beklagten den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2013 zurück, welcher dem Kläger am 06. November 2013 zugestellt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben sei wegen Verstoßes gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich unzulässig. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne mangels Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen nicht erteilt werden. Zum einen seien die Grundzüge der Planung berührt, da das Vorhaben die Gliederung und Staffelung der baulichen Anlagen im Plangebiet betreffe und es sich dabei weder um eine Randkorrektur noch um eine geringfügige Überschreitung handele. Zum anderen sei eine Abweichung von dem Planvorgaben städtebaulich nicht vertretbar, da sie nachbarschaftliche Konflikte hervorrufen würde. 9 Am 05. November 2013 hat der Kläger noch vor Zustellung des Widerspruchsbescheids Untätigkeitsklage erhoben. 10 Er ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids, da dem geplanten Vorhaben weder bauplanungs- bzw. bauordnungsrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. 11 Insbesondere ergebe sich die Unzulässigkeit des Bauvorhabens nicht aus dem Entgegenstehen von Festsetzungen des vorbenannten Bebauungsplans, da dieser infolge eingetretener Funktionslosigkeit unwirksam sei. Die im Jahr 2004 durchgeführte erneute Ausfertigung und Bekanntmachung habe den Ausfertigungsmangel nicht beheben können, da sich die Verhältnisse inzwischen grundlegend geändert hätten und die bereits bei der Ursprungsplanung vorliegenden Abwägungsfehler bei der Neuausfertigung perpetuiert worden seien. Eine fehlerhafte Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 BauGB bestehe darin, dass eine städtebaulich nicht gerechtfertigte Planung erfolgt sei, die insbesondere den wirtschaftlichen Interessen der Grundstückseigentümer widerspreche. 12 Ferner seien die planungsrechtlichen Festsetzungen inkonsequent umgesetzt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nach der vor Jahrzehnten abgeschlossenen Ansiedlung der Verbandsgemeindeverwaltung E... an der planerischen Freihaltung durch eine Festsetzung als private Stellplatzfläche auf den Grundstücken des Klägers festgehalten werde. Die Stellplätze würden in Form der angedachten Tiefgarage erhalten bleiben. Auch die seinerseits angedachte Zuwegung zur Verbandsgemeindeverwaltung über das Grundstück des Klägers sei nicht mehr erforderlich. 13 Das Vorhaben sei danach nach § 34 BauGB positiv zu beurteilen. Es füge sich in das tatsächlich auch gegebene Kerngebiet nach Art und Maß der baulichen Nutzung ein. Das geplante Objekt sehe in einem Kerngebiet allgemein zulässige Ladenflächen und Wohnnutzung vor und entspreche seinem Maß nach mit der angedachten dreigeschossigen Bauweise auch der Umgebungsbebauung. 14 Sofern man von der Wirksamkeit des Bebauungsplans ausgehe, lägen die Voraussetzung für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB von der Festsetzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen vor, da die Grundzüge der Planung nicht berührt würden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. 15 Erstens seien erhebliche Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes durch das klägerische Vorhaben nicht zu erwarten, da der Gebietscharakter durch das Vorhaben nicht verändert und auch das Maß der baulichen Nutzung nach den Festsetzungen bei Errichtung des geplanten dreigeschossigen Objekts eingehalten würde. Die notwendigen Stellplätze würden durch die bereits vorhandene Tiefgarage, die entsprechend dem Bauvorbescheidsantrag erweitert werde, nach wie vor bereitgestellt. 16 Auch aus städtebaulicher Sicht erweise sich eine Befreiung als vertretbar. Eine Planänderung sei bezogen auf die Ausweitung der überbaubaren Grundstücksfläche auf die Grundstücke des Klägers ohne weiteres möglich, ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot isoliert planbar und zöge auch keinen weiteren Änderungsbedarf nach sich. 17 Eine Abweichung von den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Einerseits entspreche die für den Kläger zur Standorterhaltung notwendige Erweiterung seiner Verkaufs- und Ausstellungsfläche seines Möbel- und Einrichtungsgeschäfts dem städtischen Einzelhandelskonzept. Andererseits sei eine Änderung des Bebauungsplanes gerade seitens der Nachbarschaft gewollt, sodass Rechte Dritter nicht beeinträchtigt würden. 18 Der Kläger beantragt, 19 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2013 zu verpflichten, den beantragten positiven Bauvorbescheid zur Errichtung des Anbaus auf dem Grundstück A... 6-10 zu erteilen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie trägt vor, der Bebauungsplan sei weder unwirksam noch funktionslos geworden. Infolge der Nachausfertigung habe der zunächst gegebene Verfahrensfehler wirksam geheilt werden können. Ferner sei das fragliche Gebiet nach dem Plan bebaut worden; auch hätten sich die Verhältnisse nicht maßgeblich geändert. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien auch nicht widersprüchlich. Der Plan stelle differenzierte Vorgaben im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen sowie der Geschossigkeit auf. Daraus ergebe sich eine zusammenhängende überbaubare Grundstücksfläche in geschlossener Bauweise entlang der A... 23 Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor, da durch die angestrebte Befreiung die Grundzüge der Planung, hier in Form einer Abweichung von der Grundkonzeption des Bebauungsplans, berührt würden. Die hier tangierten Festsetzungen zur Baudichte seien Bestandteil der Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans, mithin Teil der planerischen Grundkonzeption. Die räumliche Anordnung und Höhenentwicklung der Gebäude werde durch differenzierte Festsetzungen der Baugrenzen in Verbindung mit der Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Bei dem beantragten Vorhaben handele es sich daher um einer mehr als geringfügige Überschreitung der Baugrenze und nicht um eine Randkorrektur. 24 Daneben sei eine Abweichung auch nicht mit öffentlichen Belangen zu vereinbaren, da in das der Planung zugrunde liegende Interessen- und Abwägungsgeflecht nur durch eine Umplanung eingegriffen werden könne. Die Anordnung und Geschossigkeit der Gebäude sei so gewählt worden, dass der bestmögliche Ausgleich der Interessen erzielt worden sei. 25 Zudem stünden einer Befreiung nachbarliche Interessen entgegen, da der Bebauungsplan insbesondere die Wahrung der nachbarlichen Belange im Hinblick auf Belichtung und Belüftung bezwecke. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Gerichts- und Behördenakten. Letztere lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 27 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Der negative Bauvorbescheid der Beklagten vom 18. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten vom 26. Oktober 2013 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 28 Der Kläger konnte die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) unter Einbeziehung des ergangenen ablehnenden Bescheids als Verpflichtungsklage fortführen. Der Streitgegenstand der Untätigkeitsklage umfasst auch den im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht erlassenen Verwaltungsakt (Kopp/Schenke, VwGO, § 75, Rn. 21). 29 Nach §§ 70 Abs. 1, 72 LBauO ist ein positiver Bauvorbescheid zu erteilen, wenn einem Bauvorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Ein Bauvorbescheid, mit dem die Bebaubarkeit eines Grundstücks festgestellt wird, hat als vorhaben- und damit sachbezogener vorgezogener Teil einer Baugenehmigung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsgestaltende Wirkung (vgl. Jeromin, in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, § 70 Rn. 7, 10, 28). 30 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans BO 13Ä „A..., C... und D...“, der Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. 31 Zwar litt der benannte Bebauungsplan, der am 15.06.1981 durch den Rat der Beklagten beschlossen, aber nicht ausgefertigt wurde, zunächst an einem Ausfertigungsmangel. Dieser Ausfertigungsmangel wurde jedoch durch die am 11.11.2004 nachträglich erfolgte Ausfertigung und die zum 27.11.1981 rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans am 23.11.2004 durch Bekanntmachung in der Rathauszeitung geheilt. Das im Rahmen der Planerstellung im Jahr 1981 getroffene Abwägungsergebnis erweist sich nicht aufgrund nachträglicher Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse als untragbar; auch ist der Plan nicht funktionslos geworden. 32 Eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse steht einer Fehlerbehebung im Regelfall nicht entgegen, da für die Abwägung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung über den Plan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 S. 1 BauGB) (vgl. BVerwG, B. v. 12.03.2008 – 4 BN 5/08; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 29.11.2012 – 1 A 10543/12). 33 Eine rückwirkende Inkraftsetzung scheidet jedoch dann aus, wenn das Abwägungsergebnis, welches zur Zeit der Beschlussfassung rechtlich nicht zu beanstanden war, wegen nachträglicher Ereignisse nicht mehr haltbar ist. Ein Bebauungsplan, dessen Inhalt gemessen an § 1 Abs. 3 BauGB und den Anforderungen des Abwägungsgebots unvertretbar ist, erfüllt, auch wenn dieser Zustand erst nach dem in § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB genannten Zeitpunkt eingetreten ist, nicht die materiellen Voraussetzungen, derer es zu seiner Wirksamkeit bedarf (vgl. BVerwG, U. v. 29.09.1978 – 3 C 30/76; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 29.11.2012 – 1 A 10543/12). 34 Wenn sich demnach die Verhältnisse so grundlegend geändert haben, dass der Bebauungsplan inzwischen einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist, kommt eine Fehlerbehebung nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwG, B. v. 12.03.2008 – 4 BN 5/08). Eine neue Abwägungsentscheidung ist jedoch auch nach längerer Zeit seit der ursprünglichen Beschlussfassung nicht bei jeglicher Veränderung abwägungserheblicher Belange erforderlich. Sie ist nur dann geboten, wenn sich die Sach- oder Rechtslage grundlegend geändert hat. Fehlt es an dieser Grundvoraussetzung, so ist es bei der rückwirkenden Heilung eines Ausfertigungsmangels grundsätzlich unschädlich, wenn das zuständige Gemeindeorgan nicht in eine erneute Abwägung eingetreten ist (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1995 – 4 NB 30/95; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 29.11.2012 – 1 A 10543/12). 35 Entgegen der Einschätzung des Klägers kann die Kammer weder eine Funktionslosigkeit noch Unvertretbarkeit des in Rede stehenden Bebauungsplans erkennen. Von einer Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist auszugehen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet so weit verselbständigt haben, dass von den planerischen Festsetzungen, die Gegenstand der gemeindlichen Beschlussfassung waren, keine steuernde Wirkung mehr ausgehen kann (vgl. BVerwG, B. v. 25.02.1987 – 4 NB 40/96; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 22.11.2011 – 8 A 10443/11; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 29.11.2012 – 1 A 10543/12). Eine derartige Funktionslosigkeit setzt voraus, dass tatsächliche Verhältnisse eingetreten sind, die den auf sie bezogenen Festsetzungen eines Bebauungsplans ihrer ordnenden Wirkung berauben, weil deren Verwirklichung in ihrer ganzen Reichweite auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Die Abweichung zwischen planerischer Festsetzung und tatsächlicher Situation muss zudem derart offensichtlich sein, dass ein dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen nicht mehr als schutzwürdig angesehen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 29.04.1977 – IV C 39/75; BVerwG, U. v. 28.04.2004 – 4 C 10/03; BVerwG, B. v. 09.10.2003 – 4 B 85/03; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 29.11.2012 – 1 A 10543/12). Bei der Beurteilung der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes oder der Unvertretbarkeit der Abwägung kann es sich regelmäßig nur um nachträgliche Änderungen im Bebauungsplangebiet handeln. 36 Unter Zugrundelegung des Gesagten ergibt sich für den hier in Rede stehenden Bebauungsplan keine Funktionslosigkeit. Dass die vorhandene Bebauung abweichend von den darin enthaltenen Festsetzungen errichtet wurde, kann gerade nicht festgestellt werden. Vielmehr entsprechen die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet den planerischen Festsetzungen. Dem Bebauungsplan kommt also de facto noch steuernde Wirkung zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Einwand, die Festsetzung der geschlossenen Bauweise sei auf der südlichen Straßenseite der A... nur bei zwei Gebäuden (A... 4 und 6) verwirklicht. Auch aus den ebenfalls planerisch festgesetzten Stellplätzen sowie Zufahrten zu der Verbandsgemeindeverwaltung resultiert keine Aushöhlung der geschlossenen Bauweise. 37 Der Bebauungsplan ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die damals getroffene Abwägungsentscheidung wegen einer grundlegenden Änderung der Sach- und Rechtslage nicht mehr haltbar ist. Zum einen traten die erforderlichen gewichtigen Änderungen der Verhältnisse im Plangebiet nicht ein; zum anderen kann die Kammer den vom Kläger behaupteten Abwägungsfehler bei der Ursprungsplanung nicht erkennen. Inwiefern die festgesetzte Planung den wirtschaftlichen Interessen der Grundstückseigentümer widersprechen und das Abwägungsergebnis daher unverhältnismäßig sein soll, erschließt sich dem Gericht vorliegend nicht. Die Festsetzung von Stellplätzen auf den Grundstücken des Klägers diente letztendlich gerade seinen eigenen Interessen und Bedürfnissen, nämlich für die auf seinen Grundstücken befindlichen Einzelhandelsbetriebe entsprechende Parkflächen bereitzustellen. 38 Nach dem gültigen vorbenannten Bebauungsplan verstößt das Vorhaben gegen die darin festgesetzten Baugrenzen. Die Lücke zwischen den Gebäuden Nr. 6 und 14 der A... gliedert sich nach den Festsetzungen des Plans in eine Stellplatzanlage für die A... 6 und die Zufahrt des im Blockinnenbereich befindlichen Verwaltungsgebäudes der Verbandsgemeinde E... Die Errichtung des geplanten Wohn- und Geschäftshauses steht damit grundsätzlich in Widerspruch zu der für den Grundstücksbereich einschlägigen Festsetzung als Stellplatzanlage. 39 Daraus ergibt sich die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens, wenngleich diesem aus bauordnungsrechtlichen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken entgegenstehen. 40 Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Befreiung von den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen und der Ermessensspielraum der Beklagten vorliegend auf Null reduziert ist, sie mithin zur Erteilung einer Befreiung verpflichtet ist. 41 Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB – nur dieser Befreiungstatbestand kommt hier in Betracht – setzt voraus, dass das Vorhaben die Grundzüge der Planung nicht berührt, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interesse mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 42 Anders als die Beklagte sieht die Kammer die Grundzüge der Planung durch die Erteilung einer Befreiung für das Vorhaben des Klägers nicht berührt. Voraussetzung für das Berührtsein der Grundzüge der Planung ist eine Änderung der der Planung zugrundeliegenden städtebaulichen Konzeption oder des planerischen Leitbildes. Ob ein Grundzug der Planung betroffen ist lässt sich dabei nicht allgemein, sondern nur einzelfallbezogen bestimmen. Entscheidend ist, ob die fragliche Festsetzung Bestandteil des Planungskonzepts ist, das das gesamte Plangebiet quasi wie ein roter Faden durchzieht, sodass eine Abweichung weitreichende Folgen nach sich ziehen würde. Ausgehend davon scheiden im Allgemeinen Abweichungen von Festsetzungen aus, die die Grundkonzeption des Bebauungsplans berühren, also vor allem den Gebietscharakter nach der Art der baulichen Nutzung. Die Grundzüge der Planung sind in der Regel dagegen nicht tangiert, wenn die Festsetzung, von der abgewichen werden soll, entweder gewissermaßen zufällig erfolgt ist oder der mit einer Abweichung von der Festsetzung verbundene Eingriff in das Planungsgefüge eingegrenzt, also quasi isoliert werden kann (Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO-Komm., § 31, Rn. 14). 43 Hinsichtlich des planerischen Grundkonzepts des vorbezeichneten Bebauungsplanes ist hier festzustellen, dass der Satzungsgeber für das Plangebiet ein Kerngebiet festgesetzt hat. Kerngebiete haben innerhalb des städtebaulichen Ordnungsgefüges zentrale Funktionen mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs (vgl. BVerwG, B. v. 28.07.1988 – 4 B 119/88). Sie dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen von Wirtschaft, Verwaltung und Kultur sowie auch – wenn auch in untergeordneter Weise – der Wohnnutzung. 44 Der Kläger plant die Errichtung eines dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses. Dieses Vorhaben entspricht sowohl dem festgesetzten Gebietscharakter als auch dem Maß der baulichen Nutzung, wie es nach dem Plan festgesetzt wurde. Ferner erfüllt das Vorhaben auch die Anforderungen an die Baudichte, welche der Bebauungsplan als geschlossene Bauweise ausweist. Allein die Stellplatzausweisung für das Grundstück des Klägers würde durch die geplante Überbauung modifiziert. Durch die Errichtung der geplanten Tiefgarage werden die erforderlichen Stellplätze nicht mehr ebenerdig vorhanden sein, sondern in eine bereits bestehende und zu erweiternde unterirdische Parkfläche verlegt. Diese Verlagerung berührt indes nicht die Grundzüge der Planung, da die Stellplätze auch nach Errichtung des Vorhabens sogar noch in höherer Zahl verfügbar sein werden. Dies entspricht gerade dem Zweck der Festsetzungen des Bebauungsplans. 45 Die Befreiung ist ferner städtebaulich vertretbar i. S. v. § 31 Abs. 2 BauGB. Städtebaulich vertretbar meint, dass die Befreiung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß den Grundsätzen des § 1 BauGB, insbesondere mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB vereinbar sein muss. Die Abweichung muss etwa zu dem nach § 1 BauGB zulässigen Inhalt des konkreten Bebauungsplans, von dem abgewichen wird, gemacht werden können. Dabei dürfen aber wiederum die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1998 – 4 C 16/97). 46 Nach Maßgabe des zuvor Gesagten ist die städtebauliche Vertretbarkeit einer Befreiung für das klägerische Vorhaben zu bejahen. Die Überbauung der bislang als Stellplatz festgesetzten Grundstücksfläche wäre auch ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot isoliert planbar. 47 Im Übrigen werden auch nachbarliche Interessen nicht betroffen. Es verhält sich offenbar gerade so, dass eine Änderung des Bebauungsplanes durch die Nachbarn gewünscht ist und diesbezüglich bereits Besprechungen mit der Beklagten stattgefunden haben. Auch erklärten sich die Nachbarn nach unbestrittenem Vortrag des Klägers mit dem Vorhaben einverstanden. 48 Entgegen der Ansicht der Beklagten hält die Kammer eine Befreiung auch für mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Zwar lässt sich nicht generell beantworten, welche Umstände als öffentliche Belange i. S. v. § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung ausschließen. Eine Unvereinbarkeit der Befreiung mit öffentlichen Belangen ist jedoch umso naheliegender, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist demnach ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht, sodass es bei unterstellter Anwendbarkeit von § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden dürfte (BVerwG, U. v. 09.06.1978 – 4 C 54/75; BVerwG, U. v. 19.09.2002 – 4 C 13/01). Davon ist vorliegend aber nicht auszugehen. Das geplante Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der zu überbauenden Grundstücksfläche positiv in die Umgebungsbebauung ein (vgl. hierzu die Ausführungen oben); auch die Erschließung ist gesichert. 49 Nach den genannten Voraussetzungen ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts dem Kläger ein positiver Bauvorbescheid im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen. Zwar liegt die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung nach dem Wortlaut der Norm im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde, sodass das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen allein noch keinen Anspruch auf die Befreiung vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 16.05.1991 – 4 C 17/90; BVerwG, U. v. 19.09.2002 – 4 C 13/01). 50 Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Ausübung dieses Ermessens nur wenig Raum, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass der zuständigen Behörde entgegen dem Wortlaut kein Ermessensspielraum zusteht oder dass das Ermessen auf Null reduziert sei, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Erforderlich ist für eine negative Ermessensentscheidung nur, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstehen, diese dem Interesse des Bauherrn im Gewicht also nicht kategorisch untergeordnet sind (vgl. BVerwG, U. v. 19.09.2002 – 4 C 13/01). 51 Sind bei einem Bauvorhaben, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt und kommen für die Gemeinde Nachteile durch eine Zulassung des Vorhabens nicht in Betracht, so kann sich das von ihr auszuübende Ermessen unter Umständen dahingehend verdichten, dass sie zur Erteilung einer Befreiung verpflichtet ist. Dies berücksichtigt, dass wegen des Umfangs der Anwendungsvoraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB die Spielräume für zusätzliche Erwägungen bei Ausübung des Ermessens tendenziell gering sind, da die für die drei Befreiungstatbestände verlangten Voraussetzungen nahezu erschöpfend sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 02.04.2004 – 10 A 3502/02). 52 Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass das nur noch eingeschränkte Ermessen der Baugenehmigungsbehörde hier auf Null reduziert ist, weil gegen die Befreiung sprechende gewichtige Interessen nicht erkennbar sind. Die Beklagte hat solche gewichtigen Interessen auch nicht substantiiert vorgetragen. Das bloße Berufen auf die Festsetzungen im Bebauungsplan, welches das fragliche Grundstück als Stellplatzfläche ausweisen, genügt hierfür nicht. Auch die vorgebrachten entgegenstehenden öffentlichen und nachbarlichen Belange greifen, wie oben dargelegt, nicht durch. Durch die Errichtung des geplanten Vorhabens entsteht der Beklagten kein Schaden. Die auf dem Grundstück des Klägers vorzuhaltenden Stellplätze werden nicht nur erhalten, sondern durch die Verlegung in eine ohnehin schon vorhandene Tiefgarage sogar noch erweitert. Die Grundzüge der Planung werden hierdurch ganz offenbar nicht berührt. Das Vorhaben fügt sich auch im Übrigen in die nähere Umgebung ein (s. o.). Die ursprünglich angedachte Zuwegung zu dem Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung E... wird nicht mehr benötigt. Auch der diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014 vorgebrachte Einwand der Beklagten, das Vorhaben des Klägers versperre den Blick auf das Gebäude und erschwere dessen Auffinden, verfängt nicht Das Verwaltungsgebäude ist durch ein Hinweisschild von der A... aus leicht erkennbar. Nach alledem ist ein Grund für eine ermessengerechte Ablehnung der Befreiung nicht ersichtlich. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für das geplante Vorhaben und eines positiven Bauvorbescheids. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO. 55 Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wurde von der obergerichtlichen Rechtsprechung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abgewichen. 56 Beschluss 57 Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG). Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass Gegenstand der Voranfrage mehrere Wohnungen in den Obergeschossen, gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss sowie die Errichtung einer Tiefgarage sind. Hierfür hält sie einen Streitwert von 50.000,-- € für angemessen.