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Urteil

1 A 10543/12

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2012:1129.1A10543.12.0A
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Leitsätze
1. Bei der rückwirkenden Heilung eines Ausfertigungsmangels ist es grundsätzlich nicht erforderlich, das das zuständige Gemeindeorgan in eine erneute Abwägung eintritt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008, ZfBR 2008, 373).(Rn.27) 2. Zur Frage der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes bei längerem Fortbestehen eines möglicherweise gebietsunverträglichen Betriebes (hier: großflächiges Transportunternehmen und Lager in einem Mischgebiet).(Rn.29) 3. Eine Gestaltungssatzung gemäß § 88 Abs. 1 LBauO (juris: BauO RP) zum Ausschluss von Fremdwerbung auf einer Vielzahl von Straßen einer Gemeinde bedarf einer besonderen Rechtfertigung.(Rn.35) 4. Zu den Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf null bei einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB (hier bejaht hinsichtlich einer Baugrenze).(Rn.45)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der rückwirkenden Heilung eines Ausfertigungsmangels ist es grundsätzlich nicht erforderlich, das das zuständige Gemeindeorgan in eine erneute Abwägung eintritt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008, ZfBR 2008, 373).(Rn.27) 2. Zur Frage der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes bei längerem Fortbestehen eines möglicherweise gebietsunverträglichen Betriebes (hier: großflächiges Transportunternehmen und Lager in einem Mischgebiet).(Rn.29) 3. Eine Gestaltungssatzung gemäß § 88 Abs. 1 LBauO (juris: BauO RP) zum Ausschluss von Fremdwerbung auf einer Vielzahl von Straßen einer Gemeinde bedarf einer besonderen Rechtfertigung.(Rn.35) 4. Zu den Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf null bei einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB (hier bejaht hinsichtlich einer Baugrenze).(Rn.45) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Denn die Klage der Klägerin ist zulässig und begründet; die Berufung war daher zurückzuweisen. I. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die ursprünglich als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhobene Klage zulässig war, was jedoch für das Berufungsverfahren im Übrigen keine Bedeutung mehr hat, zumal die Voraussetzungen des § 75 S. 3 und 4 VwGO offensichtlich nicht erfüllt waren. Das Begehren der Klägerin scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an der behaupteten Unbestimmtheit des Antrags im Hinblick auf § 70 Abs. 2 Satz 3 LBauO. Entgegen der Argumentation des Beklagten hat das Verwaltungsgericht nicht etwas zugesprochen, was nicht beantragt war. Ein Verstoß gegen den im Verwaltungsprozessrecht in § 88 VwGO verankerten rechtlichen Grundsatz, dass das Gericht nicht über den Antrag der Beteiligten hinausgehen darf („ne ultra petita partium“) liegt jedoch jedenfalls im Berufungsverfahren nicht vor. Denn der Vertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass er nur einen Antrag im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten stelle und der Auslegung durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Einschränkung folge. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass auch bereits in erster Instanz bei einem entsprechendem Hinweis (§ 86 Abs. 3 VwGO) eine solche Klarstellung erfolgt wäre. II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die streitgegenständliche Werbeanlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren und wird deshalb durch den Ablehnungsbescheid vom 02.05.2011 in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LBauO wird bei Werbeanlagen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt, bei dem sich die Prüfung baurechtlicher Vorschriften gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO grundsätzlich auf solche des Bauplanungsrechts beschränkt. 2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf dem Gleichen I“, der Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. 3. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan „Auf dem Gleichen I“ zunächst an einem Ausfertigungsmangel gelitten hatte. Ordnungsgemäß ausgefertigt ist ein Bebauungsplan dann, wenn der Ausfertigungsvermerk von der zuständigen Person nach Abschluss aller für die Verkündung der Rechtsnorm erforderlichen Verfahrensschritte und unmittelbar vor der Verkündung angebracht worden ist (OVG RP, Urt. v. 29.11.1989 - 10 C 2/89; Beschl. v. 27.02.1991 - 10 C 56/89, jeweils veröffentlich in ESOVGRP). Wie das Verwaltungsgericht bereits unwidersprochen festgestellt hat, war dies hier nicht geschehen. Vielmehr war der handschriftlich auf der Planurkunde angebrachte Ausfertigungsvermerk mit Bezugnahme auf das Datum „20.11.1987“ offenkundig erst nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 20.11.1987 angebracht worden. 4. Dieser Ausfertigungsmangel wurde jedoch durch die am 11.08.2011 erfolgte Ausfertigung und die zum 20.11.1987 rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans am 19.08.2011 geheilt. Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass das im Rahmen der Planerstellung im Jahr 1987 getroffene Abwägungsergebnis sich nicht aufgrund nachträglicher Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse als unhaltbar erweist und der Plan zudem nicht funktionslos geworden ist. Es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass im Regelfall eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht entgegensteht, weil für die Abwägung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (ursprünglichen) Beschlussfassung über den Plan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Deshalb ist es bei der rückwirkenden Heilung eines Ausfertigungsmangels nicht zwingend erforderlich, dass das zuständige Gemeindeorgan in eine erneute Abwägung eintritt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.03.2008 - 4 BN 5.08 - ZfBR 2008, 373). Ein Bebauungsplan darf jedoch nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn das Abwägungsergebnis, das zur Zeit der Beschlussfassung rechtlich nicht zu beanstanden war, wegen nachträglicher Ereignisse nicht mehr haltbar ist, und zwar unter Einbeziehung auch des Gesichtspunkts, dass möglicherweise im Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplans Dispositionen getroffen und Investitionen getätigt worden sind. Ein Bebauungsplan, dessen Inhalt gemessen an § 1 Abs. 3 BauGB und den Anforderungen des Abwägungsgebots unvertretbar ist, erfüllt, auch wenn dieser Zustand erst nach dem in § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten Zeitpunkt eingetreten ist, nicht die materiellen Voraussetzungen, derer es zu seiner Wirksamkeit bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 - 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283). Wenn sich demnach die Verhältnisse so grundlegend geändert haben, dass der Bebauungsplan inzwischen einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist, kommt eine Fehlerbehebung nicht mehr in Betracht (BVerwG, Beschl. v. 12.03.2008 - 4 BN 5/08 - ZfBR 2008, 373; Beschl. v. 18.12.1995 - 4 NB 30/95 - BauR 1996, 351; Urteil des Senats vom 09.10.1997 - 1 A 12092/96 - ESOVGRP). Eine neue Abwägungsentscheidung ist jedoch auch nach längerer Zeit seit der ursprünglichen Beschlussfassung nicht bei jeglicher Veränderung abwägungserheblicher Belange erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1995 - 4 NB 30/95 - BauR 1996, 351 = juris, Rn. 15). Sie ist nur dann geboten, wenn sich die Sach- oder Rechtslage grundlegend geändert hat, für die ursprüngliche Abwägungsentscheidung sozusagen "die Geschäftsgrundlage weggefallen" ist. Fehlt es an dieser Grundvoraussetzung, so ist es bei der rückwirkenden Heilung eines Ausfertigungsmangels grundsätzlich unschädlich, wenn das zuständige Gemeindeorgan nicht in eine erneute Abwägung eingetreten ist. Auf der Grundlage der am 29.11.2012 durchgeführten Ortsbegehung und unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände kommt der Senat zu der Einschätzung, dass eine Funktionslosigkeit oder Unvertretbarkeit nicht gegeben ist. Der Senat bestätigt dabei zunächst die Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse. Tatsächlich befanden sich auch zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung des Senats mehrere Lkw-Anhänger, zwei Radlader sowie eine Eigentankanlage auf dem Gelände der Fa. W... Ferner konnten dort drei Schüttungen von Kies/Splitt bzw. Sand gesehen werden. In südlicher Richtung schloss sich das Lagergelände eines Baumarktes an. Der Senat folgert jedoch daraus nicht, dass aufgrund der Zulassung des Betriebes W... und dessen Tätigkeit der gesamte Bebauungsplan funktionslos geworden sei. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Betrieb W... von seiner Konzeption und Ausdehnung her wohl kaum noch als sonstiger Betrieb im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO anzusehen sein dürfte. Weitere Ermittlungen mussten sich indessen insofern nicht aufdrängen, da nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen eine Funktionslosigkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans auch bei einer angenommen Mischgebietsunverträglichkeit des Betriebs W... jedenfalls nicht in seiner Gesamtheit anzunehmen ist. 5. Von der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist auszugehen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet so weit verselbstständigt haben, dass von den planerischen Festsetzungen, die Gegenstand der gemeindlichen Beschlussfassung waren, keine steuernde Wirkung mehr ausgehen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - NVwZ 1997, 893; OVG RP, Urt. v. 22.11.2011 - 8 A 10443/11 - ESOVGRP). Eine derartige Funktionslosigkeit setzt voraus, dass tatsächliche Verhältnisse eingetreten sind, die die auf sie bezogenen Festsetzungen eines Bebauungsplanes ihrer ordnenden Wirkung beraubten, weil deren Verwirklichung in ihrer ganzen Reichweite auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Die Abweichung zwischen planerischer Festsetzung und tatsächlicher Situation muss zudem derart offensichtlich sein, dass ein dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen nicht mehr als schutzwürdig angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5; Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 7/91 -, NVwZ 1994, 281; Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 10/03 -, NVwZ 2004, 1244; OVG RP, Urt. v. 26.10.2010 - 8 C 10150/10 -; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 10 Rn. 407). Ob die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit bauplanerischer Regelungen erfüllt sind, ist dabei für jede Festsetzung gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.2003 - 4 B 85/03 -, BauR 2004, 1128). Bei der Beurteilung der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder der Unvertretbarkeit der Abwägung kann es sich regelmäßig nur um nachträgliche Änderungen im Bebauungsplangebiet handeln. Nach den unwiderlegten Darlegungen der Beklagten ist die Firma W... jedoch bereits seit dem Frühjahr 1987 vor Ort anwesend und genehmigt. Die Ortsbesichtigung hat auch ergeben, dass nach dem Zustand der Bauwerke offenbar seit vielen Jahren keine größeren baulichen Veränderungen mehr vorgenommen worden sind. Es ist nach alledem davon auszugehen, dass die Firma W... als bestandsgeschützter Betrieb für die Planer im Jahre 1987 zu berücksichtigen war. Es ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen, einen – eher mischgebietsuntypischen oder sogar mischgebietsunverträglichen Betrieb – mit diesem Gebietstyp zu überplanen, um so künftig sicherzustellen, dass gegebenenfalls keine weiteren unverträglichen Nutzungen zu genehmigen sind. So könnte insbesondere bei einer Aufgabe des Betriebes W... dort künftig nur noch eine mischgebietsadäquate Nutzung erfolgen, was die städtebauliche fortwirkende Relevanz des Bebauungsplanes belegt. Zudem sind die von dem Verwaltungsgericht befürchteten übermäßigen Immissionen bisher weder belegt worden, noch sonst ersichtlich geworden, was auch durch den Eindruck der Ortsbesichtigung bestätigt wurde. Von den Beteiligten wurde weder über Nachbarbeschwerden noch über sonstige Konflikte aufgrund der derzeitigen Nutzung berichtet. Ginge man mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass aufgrund der Existenz und des Betriebes der Firma W... GmbH eine Funktionslosigkeit des Plans in diesem Bereich ernstlich in Betracht kommt, so kann sich dies zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht auf das gesamte Plangebiet erstrecken, sondern würde nur das Mischgebiet entlang des K... Weges und dort insbesondere den Bereich nach dem mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück K... Weg 17 betreffen. Dies hätte zur Folge, dass sich der Betrieb W... – bestandsgeschützt – im Außenbereich befände, der Plan jedoch im Übrigen seine Wirksamkeit weiterhin entfalten könnte. Insbesondere hat der Bebauungsplan aber – wie sich der Senat bei der Ortsbesichtigung überzeugen konnte – entlang der K... Straße seine ordnende Funktion nicht verloren, wobei ein näheres Eingehen auf die einzelnen Betriebstypen hier entbehrlich ist. Denn insgesamt ist nach alledem festzustellen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Plan seine städtebauliche Funktion nicht mehr ausfüllen kann, wobei gewisse Einschränkungen jedenfalls nicht zur (Gesamt)-Unwirksamkeit führen. 6. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin für die im vereinfachten Genehmigungsverfahren beantragte Baugenehmigung auch nicht das Sachbescheidungsinteresse fehlt. Dies wäre ihr nur dann nicht abzusprechen, wenn die geplante Werbeanlage offensichtlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, hier etwa gegen eine aufgrund von § 88 LBauO erlassene Gestaltungssatzung (vgl. OVG RP, Urt. v. 01.10. 2008 - 1 A 10362/08 - AS 36, 381), verstoßen würde. Zur Überzeugung des Senats ist aber ein derartiger Verstoß gegen Bauordnungsrecht nicht feststellbar, insbesondere ist die auf der Grundlage von § 88 LBauO erlassene Gestaltungssatzung der Beigeladenen unwirksam. Gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO können Gemeinden durch Satzung Vorschriften erlassen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets; die Vorschriften über Werbeanlagen können sich dabei auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken. Aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach es um die „Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets“ geht, hat der Senat die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage dergestalt konkretisiert, dass die Gemeinde mit ihren Festsetzungen eine gebietsspezifische Gestaltungsabsicht verfolgen muss (OVG RP, Urt. v. 01.10.2008 - 1 A 10362/08 - AS 36, 381 = DVBl 2009, 56; Urt. v. 22.09.1988 - 1 A 82/86 - AS 22, 277 = BauR 1989, 68). Diese Gestaltungsabsicht muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich hinreichend erkennen lassen bzw. aus den Satzungsunterlagen deutlich ergeben (OVG RP, Urt. v. 23.10.1997 - 1 A 12163/96 - ESOVGRP; OVG NRW, Urt. v. 21.01.1999, BauR 2000, 92). In der Begründung der hier streitigen Satzung heißt es dazu lediglich, dass in den vergangenen Monaten eine Vielzahl von Bauanträgen für Werbeanlagen in der Stadt Hachenburg bei der Verwaltung eingereicht worden seien. In vielerlei Hinsicht prägten diese Werbeanlagen aufgrund ihrer Größe entscheidend das Stadtbild von Hachenburg. Ziel dieser Satzung sei daher die Erhaltung und Wiederherstellung der Stadtbildqualität. Wörtlich wird sodann ausgeführt: Zum Schutz dieses Stadtbildes werden im Bereich einzelner Straßenzüge besondere gestalterische Anforderungen gestellt. Demnach ist zukünftig grundsätzlich für das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Ändern von Werbeanlagen und Warenautomaten eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Durch diesen Genehmigungsvorbehalt kann die Verwaltung grundlegend auf die Gestaltung und Prägung des Stadtbildes eingreifen.“ Die zitierte Begründung lässt weder hinreichend deutlich eine Gestaltungsabsicht erkennen, noch ist das Gestaltungskonzept gebietsspezifisch ausgestaltet. Zwar ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass – naturgemäß – das Fernhalten von Fremdwerbung die zentrale Gestaltungsabsicht dieser Satzung ist. Allein diese politische Zielvorstellung ersetzt jedoch nicht eine hinreichend konkrete Gestaltungsabsicht und ein fehlendes gebietsspezifisches Gestaltungskonzept, das sich gegen die berechtigten Interessen der Anlieger durchsetzen könnte. Der abstrakte „Schutz der Ein- und Ausfallstraßen“ kann nicht allein als zulässiger Regelungsgegenstand angenommen werden. Die entsprechende nachträgliche Argumentation der Beklagten geht ins Leere. Es ist im Hinblick auf das zu fordernde schlüssige Gestaltungskonzept (vgl. zu § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO auch: OVG RP, Urt. v. 03.11.2011 - 1 A 10417/11 - NVwZ-RR 2012, 247) auch nicht erkennbar, dass die Satzung auf § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO gestützt werden könnte. Der Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von kultureller, historischer oder städtebaulicher Bedeutung ist nicht im Ansatz dargelegt. 7. Das Gestaltungskonzept der Beigeladenen ist schließlich nicht hinreichend gebietsspezifisch ausgestaltet. Eine Gestaltungssatzung gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO ist nur dann wirksam, wenn mit ihr eine gebietsspezifische gestalterische Absicht verfolgt wird, die dem Geltungsbereich der Satzung ein besonderes Gepräge gibt. Es muss sich hierbei um Besonderheiten handeln, die gerade für das fragliche Gebiet charakteristisch sind. Demgegenüber ist es nicht ausreichend, dass die Gemeinde mit den Festsetzungen gestalterische Absichten verfolgt, die für das restliche Gemeindegebiet in gleicher Weise zum Anlass für eine ähnliche Regelung genommen werden könnten. Die Gestaltungssatzung darf nicht ausschließlich dem Ziel dienen, die Werbung in der Gemeinde generell zurückzudrängen (Urteil des Senats vom 22.09.1988 - 1 A 82/86 - BauR 1989, 68). Denn auch Gewerbetreibende wie die Klägerin genießen verfassungsrechtlich den Schutz von Eigentum und Freiheit der Gewerbeausübung. Gerade auch die rheinland-pfälzische Landesverfassung gewährleistet in besonderer Weise die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen (siehe Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.09.2008, VGH B 31/07, AS 36, 323 zu Art. 52 Abs. 1 LV RP). Der Senat hat zwar vor diesem Hintergrund auch ein legitimes praktisches Bedürfnis der Gemeinden anerkannt, etwa historisch gewachsene Orts- und Stadtbilder durch gestalterische Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch selbständige Gestaltungssatzungen in ihrem Bestand zu schützen. Ein dieser Konstellation vergleichbares Konzept der Beklagten bzw. der Beigeladenen ist jedoch nicht erkennbar. Zwar findet das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB auf örtliche Bauvorschriften mangels einer Verweisung in § 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO keine Anwendung (OVG RP, Urteile vom 14.09.2005 - 8 C 10317/05 -; vom 11.03.1999 - 1 C 10320/98 - ESOVGRP; BVerwG, Urt. v. 16.03.1995, NVwZ 1995, 899; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 9 BauGB Rn. 263). Gestaltungssatzungen müssen aber landesrechtlich begründet gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG RP, Urteile vom 01.10.2008 - 1 A 10362/08 - AS 36, 381; vom 05.08.1993 - 1 A 11772/92 - NVwZ-RR 1994, 429; vom 23.10.1997 - 1 A 12163/96 - ESOVGRP). Diese Voraussetzungen einer angemessenen Abwägung der betroffenen Belange sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Damit kann insofern offen bleiben, ob – wie der Kläger meint – bereits grundsätzlich ein generelles Fremdwerbeverbot in Mischgebieten oder Gemengelagen gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoße. 8. Steht demnach die Gestaltungssatzung dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, so hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (BVerwG, Beschl. v. 19.05.2004 – 4 B 35.04, BeckRS 2004, 22801; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 31 Rn. 35). Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessensgeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht ein Instrument dafür sein, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf – jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind – nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999, 4 B 5.99, juris). Mit diesem Erfordernis des Erhalts der Grundzüge der Planung sowie mit den Beschränkungen auf bestimmte Befreiungstatbestände in den Nrn. 1 bis 3 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass im Wege der Befreiung grundsätzlich nur im Rahmen von bestimmten Korrekturen von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden kann, die nicht generell den Zielen und Zwecken des Bebauungsplans und seinen Festsetzungen widersprechen (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 31 Rn. 29). Die Baugrenze (u.a. für Werbeanlagen) entlang der K... Straße zählt zur Überzeugung des Senats nicht zu dem Grundkonzept der Planung. Die Ortsbesichtigung des Senats hat ergeben, dass die entlang der K... Straße die im Bebauungsplan „Auf dem Gleichen“ blau eingezeichnete Baugrenze von den angrenzenden Unternehmen im Hinblick auf Werbeanlagen mehrfach nicht eingehalten wurde, zudem sind nach Auskunft der Beklagten bereits mehrere Befreiungen erteilt wurden. So konnten etwa sowohl auf dem Grundstück unmittelbar in südlicher Richtung von dem geplanten Vorhaben als auch auf dem daran angrenzenden Gelände des REWE-Marktes große Werbetafeln bzw. Werbebanner auf hohen Flaggenmasten innerhalb der Baugrenze festgestellt werden. Auch auf dem unmittelbar nördlich angrenzenden Anwesen K... Straße 32 befinden sich innerhalb der nicht überbaubaren Fläche drei Fahnenmasten mit Reklameflaggen. Die Befreiung ist auch städtebaulich vertretbar im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB. „Städtebauliche Vertretbarkeit“ im Sinne dieser Norm bedeutet, dass die Befreiung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß den Grundsätzen des § 1 BauGB, insbesondere mit dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) vereinbar sein muss. Die Abweichung muss etwa zu dem nach § 1 BauGB zulässigen Inhalt des konkreten Bebauungsplans, von dem abgewichen wird, gemacht werden können, wobei wiederum die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97 -, NVwZ 1999, S. 981, 984; s.a. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 31 Rn. 47 m.w.N.). Nach Maßgabe der genannten Voraussetzungen war auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts der Klägerin eine Genehmigung im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen. Zwar liegt die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung dem Wortlaut nach („kann“) im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde, so dass das Vorliegen der Voraussetzungen allein für die Erteilung einer Befreiung noch keinen Anspruch auf die Befreiung vermittelt (BVerwG, Urt. v. 16. 5. 1991 – 4 C 17.90 –; Urt. vom 19. 9. 2002 - 4 C 13.01 -; BGH, Urt. vom 25. 11. 1982 – III ZR 55.87 –, BauR 1983, 231). Sind bei einem Bauvorhaben, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans einer Gemeinde widerspricht, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt und kommen für die Gemeinde Nachteile durch eine Zulassung des Vorhabens nicht in Betracht, so kann sich das von ihr auszuübende Ermessen u. U. dahingehend verdichten, dass sie zur Erteilung einer Befreiung verpflichtet ist. Dies berücksichtigt, dass wegen des Umfangs der Anwendungsvoraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB die Spielräume für zusätzliche Erwägungen bei Ausübung des Ermessens tendenziell gering sind, da die für die drei Befreiungstatbestände verlangten Voraussetzungen nahezu erschöpfend sind (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 02.04. 2004 – 10 A 3502/02 –, juris). Der Senat ist aufgrund der Ortsbesichtigung zu der Überzeugung gelangt, dass das nur noch eingeschränkte Ermessen der Baugenehmigungsbehörde hier auf null reduziert ist, weil gegen die Befreiung sprechende gewichtige Interessen mit städtebaulichem Bezug - auf die es hier im Wesentlichen nur noch ankommen kann - nicht erkennbar und insbesondere von der Beklagten oder der Beigeladenen auch nicht geltend gemacht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - 4 C 13.01 - NVwZ 2003, S. 478, 479; s.a. OVG RP, Urt. v. 7. 08.2003 – 1 A 10196/03.OVG -). Der im deutlich im Vordergrund stehende Wunsch, jegliche Fremdwerbung auszuschließen reicht hierfür nicht aus. Durch die mehrfachen Ausnahmen entlang der K... Straße unweit des Vorhabengrundstücks ist vorliegend ein Fall der Ermessenreduzierung auf null eingetreten. Hiergegen kann auch das Argument der Differenzierung nach Eigen- und Fremdwerbung nicht wirksam herangezogen werden. Dabei ist zu sehen, dass es etwa bei der angrenzenden Werbung nicht nur um die Werbung des dort ansässigen Baumarktes geht, sondern z.B. mit Fahnen auch für Firmen geworben wird, die offenbar in dem Baumarkt ihre Markenprodukte anbieten, so z.B. die Firma „St...“, (vgl. die Produktpalette unter http://www.st....de/produkte.aspx). Dem Senat ist naturgemäß im Einzelnen verschlossen, welche vertraglichen Grundlagen (etwa Werbekostenzuschüsse etc.) solchen Werbegestaltungen zugrunde liegen. Dies kann hier indessen dahinstehen, da jedenfalls ersichtlich ist, dass die Baugrenze schon in einer beachtlichen Anzahl von Fällen nicht eingehalten wurde und dabei auch für Firmen geworben wird, die nicht selbst an dieser Stelle eine Niederlassung betreiben, sondern Markenprodukte herstellen und vertreiben, so dass es sich bei materieller Betrachtung auch um Fremdwerbung handelt. So ist es etwa für einen die K... Straße einfahrenden PKW-Fahrer unerheblich, ob er mit einem Werbebanner eines Baumarktes zugunsten von Markenprodukten oder einem Werbebanner für Markenprodukte auf dem Gelände eines Reifenbetriebs konfrontiert wird. Ein städtebaulich relevanter Unterschied ist hier offensichtlich nicht gegeben, da ansonsten auch hier nach der Art der Werbung – etwa Verkauf von Reifen oder Autozubehör und sonstigen Markenartikeln – zu differenzieren wäre. Da über die unwirksame Werbesatzung hinaus auch der Bebauungsplan kein wirksames Verbot von Fremdwerbung enthält, ist ein Grund für eine ermessensgerechte Ablehnung der Befreiung nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG). Die Beklagte und Berufungsklägerin wendet sich gegen die Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgericht Koblenz vom 17.11.2011 (1 K 377/11.KO), eine Werbeanlage zugunsten der Klägerin auf dem Grundstück Gemarkung H..., Flur ..., Flurstück .../6, K... Straße (ehemals B 413) Nr. ... unter Widerrufsvorbehalt zuzulassen. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand in der Anmietung von Grundstücken zum Zwecke der Errichtung und Vermietung von Anlagen der Außenwerbung besteht. Mit Schreiben vom 28.12.2010 beantragte sie im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Baugenehmigung für eine beleuchtete, freistehende Plakatanschlagtafel in der Größe 2,76 m x 3,76 m auf dem genannten Grundstück. Die schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin des genannten Grundstücks war dem Antrag beigefügt. Die Werbeanlage soll der Plakatwerbung zur Verkaufsförderung von Markenprodukten dienen und in einem Abstand von 5,50 m zur Fahrbahn der K... Straße, jedoch unmittelbar an dem dort vorhandenen Fußgängerweg errichtet werden. Der für das Vorhaben gewählte Standort liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf dem Gleichen I“ der Beigeladenen, der den hier fraglichen Bereich der K... Straße ... sowie – von dieser Straße nach Nordwesten abknickend – den Bereich südlich des K... Weges als Mischgebiet ausweist und Baugrenzen entlang der Straße festlegt. Innerhalb des Planbereichs befinden sich des Weiteren die Festsetzungen der Gebietstypen Gewerbegebiet (GE), Industriegebiet (GI) und Sondergebiet (SO). Der Bebauungsplan wurde am 20.11.1987 bekannt gemacht. Auf der Planurkunde wurde handschriftlich unter Bezugnahme auf das vorgenannte Datum das Wort „Ausgefertigt“ hinzugefügt. Unter dem 11.08.2011 fertigte der Stadtbürgermeister der Beigeladenen den Bebauungsplan erneut aus. Am 19.09 2011 wurde der Bebauungsplan in der Wochenzeitung „Inform“ (Nr. 33/2011) bekannt gemacht und rückwirkend zum 20.11.1987 in Kraft gesetzt. Der Vorhabenstandort liegt ferner im Geltungsbereich der Satzung der Beklagten über die Zulässigkeit von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Stadt Hachenburg (Werbeanlagensatzung) vom 28.03.2011. Diese stellt Werbeanlagen unter einen umfassenden Genehmigungsvorbehalt, lässt diese nur an der „Stätte der Leistung“ zu und schließt zudem allgemein Fremdwerbung aus. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung umfasst die in deren Anlage 1 aufgeführten insgesamt 24 Straßen, bei denen es sich nach Darstellung der Beklagten vorwiegend um Ein- und Ausfallstraßen im gesamten Stadtgebiet Hachenburgs handeln solle. Mit Schreiben vom 07.01.2011 beantragte die Klägerin eine Befreiung von der Festsetzung der Baugrenze („nicht überbaubare Fläche“) im Bebauungsplan „Auf dem Gleichen I“. Am 26.04.2011 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage und trug vor, einen auf Art. 14 GG gestützten Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu haben. Der Bebauungsplan „Auf dem Gleichen I“ der Beigeladenen stehe dem nicht entgegen. Die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen vom 28.03.2011 sei darüber hinaus rechtswidrig, soweit sie Werbung ohne Differenzierung der Gebietstypen auf die Stätte der Leistung beschränke. Nach Klageerhebung versagte die Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2011 die beantragte Baugenehmigung, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie der Werbeanlagensatzung widerspreche und eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht gewährt werden könne. Eine Genehmigungsfähigkeit folge auch nicht aus § 23 Abs. 5 BauNVO, da es sich bei der geplanten Plakatanschlagtafel nicht um eine Neben-, sondern um eine Hauptanlage handele, die sich an den Vorgaben des Bebauungsplans messen lassen müsse. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15.09.2011 die Örtlichkeit in Augenschein genommen und mit Urteil vom 17.11.2011 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.05.2011 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbetafel auf dem genannten Grundstück unter Widerrufsvorbehalt zu erteilten. Die Klage sei als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig und begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren und werde deshalb durch den Ablehnungsbescheid vom 02.05.2011 in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Widerrufsvorbehalt ergebe sich aus § 70 Abs. 2 Satz 3 LBauO, wonach Werbeanlagen nur widerruflich oder befristet genehmigt werden dürfen. Entgegen der Ansicht der Beklagten richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB. Denn der Bebauungsplan „Auf dem Gleichen I“ sei wegen eines nicht wirksam geheilten Ausfertigungsmangels unwirksam. Das im Rahmen der Planerstellung im Jahr 1987 getroffene Abwägungsergebnis erweise sich aufgrund nachträglicher Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse als unhaltbar, so dass eine erneute Abwägung unabdingbar gewesen sei. Die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit habe ergeben, dass sich auf dem Anwesen K... Weg (Nrn. ..., ...) inzwischen ein Transportunternehmen (Firma W... GmbH - Transporte und Baustoffe) angesiedelt habe. Nach dem Eindruck der Kammer bei der Ortsbesichtigung sei dieses Unternehmen von seiner Ausgestaltung und der damit verbundenen Betriebsabläufe als industriegebietstypisch einzustufen und daher mit der Festsetzung eines Mischgebiets gemäß dem Bebauungsplan „Auf dem Gleichen I“ nicht zu vereinbaren. Ebenso sei die Gestaltungssatzung der Stadt Hachenburg schon in Ermangelung eines schlüssigen Gestaltungskonzepts unwirksam und stehe daher der begehrten Baugenehmigung nicht entgegen. Die von dem Senat durch Beschluss vom 10.05.2012 zugelassene Berufung der Beklagten hat diese wie folgt begründet: Das Urteil sei schon wegen seiner Tenorierung aufzuheben, weil es damit gegen § 88 VwGO verstoße. Eine unbedingte Klage dürfe nicht in eine solche mit Nebenbestimmungen umgedeutet werden, dies stelle vielmehr eine Klageänderung dar. Materiellrechtlich stehe der geplante Aufstellungsort der Werbeanlage im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Auf dem Gleichen“ hinsichtlich der überbaubaren Flächen. Dieser Bebauungsplan setze eine nicht überbaubare Fläche in einem Abstand von 5 bzw. 10 m vom Fußgängerrand der K... Straße fest. Hintergrund dieser Festsetzung sei ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen Fahrbahn und Fußweg einerseits und die die Verhinderung einer die Sicht der Verkehrsteilnehmer einschränkenden Bebauung andererseits. Eine Befreiungslage sei erkennbar nicht gegeben, da die Grundzüge der Planung betroffen und die Zulassung einer beleuchteten Werbeanlage außerhalb der bebaubaren Fläche städtebaulich nicht vertretbar sei. Auch § 23 BauNVO führe nicht zur Begründetheit des Anspruchs, da die Baugrenze auch für Werbeanlagen zu beachten sei. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes aus. Seit dem Jahr 1987 hätten sich im Plangebiet keine grundlegenden Änderungen ergeben, insbesondere sei die Firma W... schon im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes 1987 im jetzigen Umfang vorhanden gewesen, wie bereits die Eintragung in das Gewerberegister vom 01.03.1987 als „J... W... GmbH, Baustoff Einzelhandel, Güternahverkehr und Abschleppdienst“ belege. Dies gelte im Übrigen auch für die in unmittelbarer Nähe an der K... Straße gelegene VW-Werkstatt und das danebenliegende Bauzentrum M... Selbst wenn aber die Firma W... sich erst später angesiedelt hätte, sei das Abwägungsergebnis nicht unhaltbar geworden, weil der Betrieb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in einem Mischgebiet zulässig sei. Das Verwaltungsgericht erläutere auch nicht näher, wieso der von der Kammer gewonnene Eindruck der Ortsbesichtigung zu einem industriegebietstypischen Betrieb führe. Dieses übersehe vielmehr, dass der Betrieb W... seit 1987 existiere, ohne dass es zu Immissionsproblemen mit der angrenzenden Wohnbebauung gekommen wäre. Hätten sich demnach die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert, so sei eine neuerliche Abwägung durch erneuten Satzungsbeschluss auch nicht erforderlich gewesen und der Ausfertigungsmangel zutreffend geheilt worden. Selbst wenn das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, so wären die faktischen Baugrenzen der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu beachten gewesen. Gerade entlang der K... Straße würden die Baugrenzen eingehalten, was durch Ortsbesichtigung unter Beweis gestellt werde. Auch die Bedenken des Verwaltungsgerichts an der Wirksamkeit der Gestaltungssatzung seien unbegründet. Die Beklagte sei demgegenüber der Auffassung, dass zu den bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes auch Straßen gehörten, sowie sie – wie in der streitgegenständlichen Satzung – eindeutig bestimmt seien. Es handele sich vorliegend um die Ein- und Ausfallstraßen im Stadtgebiet Hachenburg, was auch das Verwaltungsgericht selbst angenommen habe. § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO lasse auch den Ausschluss bestimmter Arten von Werbeanlagen zu. Gerade die Ein- und Ausfallstraßen sollten nicht durch Fremdwerbung zusätzlich belastet werden, da diese durch Gewerbe- oder Mischgebiete führen, die schon durch Eigenwerbung im erheblichen Umfang vorbelastet seien. Die städtebauliche Bedeutung dieser Maßnahmen liege darin, dass der von außen kommende Besucher der Stadt Hachenburg nicht von Werbemaßnahmen „geblendet“ werde. Das Gestaltungsziel sei gerade das Freihalten von Fremdwerbung bei Ein- und Ausfallstraßen. Damit lasse sich die Werbeanlagensatzung zumindest auf § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO rechtmäßig stützen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz (1 K 377/11.KO) vom 17.11.2011 die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen zur Begründung auf die Entscheidung des Verwaltungsgericht Koblenz vom 17.11.2011. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Satzungsaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (2 Hefte). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.