OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 B 545/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0429.10B545.04.00
21mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf bis zu 300,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 13, Flurstück 60 (M. 58 in T. ). Für dieses Grundstück erhielt er auf seinen Antrag eine am 12. Dezember 1974 ausgestellte Genehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. In der in den Bauantragsunterlagen befindlichen und mit Grünstempel versehenen Baubeschreibung wurden die Räumlichkeiten im Erdgeschoss dieses Gebäudes als "1 Ausstellungsraum, 1 Durchfahrt, 1 Wohn- und Schlafzimmer, 1 WC mit Dusche, 1 Flur sowie überdachte Stellplätze" beschrieben. In den grün gestempelten Bauzeichnungen sind die Räume im Erdgeschoss ebenso bezeichnet, u.a. als "Wohn- u. Schlafzi. Mutter" und "Ausstellungsr.". Außerdem befindet sich in der Bauakte eine weitere Grundrisszeichnung, in der die Eintragung "Wohn- u. Schlafzi. Mutter" gestrichen und durch die Bleistifteintragung "Büro" geändert ist; diese Grundrisszeichnung ist jedoch nicht mit einem Grünstempel versehen und auch nicht in sonstiger Weise als Bestandteil der Baugenehmigung gekennzeichnet. Nach Fertigstellung des Gebäudes nutzte der Antragsteller den mit "Wohn- u. Schlafzi. Mutter" bezeichneten Raum offenbar zunächst als Büro und vermietete diesen Raum sowie den Ausstellungsraum später zu Wohnzwecken an Dritte. Der Antragsgegner leitete ein bauordnungsbehördliches Verfahren ein, um die Wohnnutzung beider Räume zu unterbinden; durch Ordnungsverfügung vom 25. November 2002 untersagte er dem Antragsteller die Nutzung der "Ausstellungs- und Büroräume" im Erdgeschoss zu Wohnzwecken und setzte im weiteren Verlauf des Verfahrens angedrohte Zwangsgelder fest. 4 Mit Schreiben vom 7. März 2004 wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäß, 5 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Wort "Büro" in den Bauzeichnungen zu streichen und statt dessen den ursprünglichen Eintrag "Wohnen/Schlafen Mutter" wieder herzustellen. 6 Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag durch Beschluss vom 10. März 2004 mit der Begründung zurück, zur Durchsetzung dieses Begehrens bedürfe es keines gerichtlichen Verfahrens, da der Antragsgegner bereit sei, die beantragte Nutzungsänderung zu genehmigen. 7 Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. 8 II. 9 Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäß gestellten Antrag, 10 dem Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2004 im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Wort "Büro" in den Bauzeichnungen zu streichen und statt dessen den ursprünglichen Eintrag "Wohnen/Schlafen Mutter" wieder herzustellen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, in Ergänzung der Baugenehmigung vom 12.12.1974 klarzustellen, dass der im Erdgeschoss als "Wohn- und Schlafzimmer Mutter" ursprünglich ausgewiesene Raum als solcher genehmigt wurde und keine rechtswirksame Nutzungsänderung erfahren hat, 11 hat keinen Erfolg. 12 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es im Ergebnis zutreffend abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Änderung der in der Akte befindlichen Bauzeichnung zu verpflichten. 13 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte einstweilige Anordnung. Er hat durch Bauschein vom 12. Dezember 1974 die Genehmigung erhalten, das beantragte Gebäude zu errichten und wie beantragt zu nutzen. Der Regelungsgehalt dieser Baugenehmigung ergibt sich allein aus denjenigen Unterlagen, die als zum Bauschein zugehörig gekennzeichnet worden sind, mithin u.a. aus der Baubeschreibung (in der Bauakte Seite T 2/T 3) und den Grundrisszeichnungen (Bauakte Seite T 13). In diesen durch Grünstempelung als zur Baugenehmigung gehörig bezeichneten Unterlagen ist im Erdgeschoss u.a. ein Ausstellungsraum und ein Wohn- und Schlafzimmer (in der Grundrisszeichnung T 13: "Wohn- u. Schlafzi. Mutter") genehmigt worden. Die Bleistifteintragung "Büro" in der mit T 12 in der Bauakte bezeichneten Grundrisszeichnung ist rechtlich irrelevant, da sie keinen Zugehörigkeitsvermerk trägt; sie enthält diese und zahlreiche weitere Bleistift-Eintragungen, die offenbar nach der Schlussabnahme vorgenommen worden sind und lediglich den Charakter von Notizen haben, ohne dass es zu rechtlich relevanten Schritten - etwa zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens gegenüber dem Antragsteller - gekommen wäre. Damit löst sie keine Rechtswirkungen aus, so dass der Antragsteller auch keine Änderung der Bleistift-Eintragungen in der Grundrisszeichnung T 12 beanspruchen kann. 14 Zur Bestimmung des Regelungsgehalts einer Baugenehmigung vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 - 10 A 4248/92 -, BRS 58 Nr. 216. 15 Durch die Baugenehmigung vom 12. Dezember 1974 ist danach bestandskräftig die Nutzung eines Raumes (Wohn- und Schlafzimmer Mutter) im Erdgeschoss zu Wohnzwecken und die Nutzung eines weiteren Raumes als Ausstellungsraum genehmigt. Veränderungen an diesem Genehmigungsbestand haben sich auch in der Folgezeit nicht ergeben. So hat insbesondere eine Veränderung des Inhalts der Baugenehmigung auf Grund der bei der Schlussabnahme festgestellten Nutzung - möglicherweise entgegen der Annahme des Antragsgegners - nicht stattgefunden. Eine Änderung der Baugenehmigung "von Amts wegen", also ohne dahingehenden Antrag und insbesondere ohne rechtsmittelfähige Mitteilung an den Betroffenen, scheidet offenkundig aus. 16 Vgl. Boeddinghaus / Schulte / Hahn, BauO NRW, § 82 Rn. 11 m.w. N. 17 Der Antragsgegner hätte einer von ihm als formell illegal eingestuften Büronutzung bezüglich des als Wohn- und Schlafzimmer genehmigten Raumes zwar bauordnungsrechtlich nachgehen können; auf die hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen kommt es jedoch im vorliegenden Verfahren angesichts des eindeutig formulierten Begehrens des Antragstellers nicht an. Festzustellen ist jedoch, dass entgegen der Einschätzung, die der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht im Verfahren geäußert haben, eine Wohnnutzung des betreffenden Raumes genehmigt ist und keiner erneuten Genehmigung bedarf. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die erteilte Genehmigung keine Rechtswirkungen mehr entfalten könnte - etwa infolge der Errichtung eines gegenüber der Baugenehmigung als aliud einzustufenden Baukörpers - liegen nicht vor. 18 Für den Hilfsantrag fehlt dem Antragsteller der Anordnungsgrund ist nicht erkennbar, dass es einer sofortigen Entscheidung über sein Begehren bedarf klarzustellen, dass der betroffene Raum als Wohnraum genehmigt wurde und auch keine Nutzungsänderung erfahren hat. Das Bedürfnis einer sofortigen Entscheidung leitet der Antragsteller aus seinem Wunsch ab, das Erdgeschoss ab dem 1. April 2004 zu Wohnzwecken zu vermieten. Mit der begehrten Feststellung könnte er dieses Ziel jedoch nicht erreichen, da der ins Auge gefasste Mietvertrag das gesamte Erdgeschoss umfasst und nicht nur den als Wohn- und Schlafzimmer genehmigten Raum. Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der größere im Erdgeschoss gelegene Raum als Ausstellungsraum - also als gewerblich zu nutzende Fläche - beantragt war und genehmigt worden ist. Eine Vermietung beider Räume als Wohnräume kann also unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens erst erfolgen, wenn der Antragsteller eine Genehmigung zur Nutzungsänderung bezüglich des Ausstellungsraumes beantragt und erhalten hat. Aus den Ausführungen zum Hauptantrag ergibt sich lediglich, dass es einer solchen Genehmigung bezüglich des Wohn- und Schlafraumes nicht bedarf; es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner einen etwaigen Antrag des Antragsteller auf der Basis dieser Rechtsauffassung des Senats bescheiden wird. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2. 20 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers auf Durchführung der begehrten Änderung und auf die hilfsweise begehrte Feststellung schätzt der Senat auf 500,- EUR ein, da die gestellten Anträge- wie ausgeführt - die beabsichtigte Vermietung des Erdgeschosses noch nicht ermöglichen. Dieser Betrag ist im Hinblick auf den Charakter des vorliegenden Verfahrens als Eilverfahren zu halbieren. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. 22