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Beschluss

10 A 2017/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0530.10A2017.03.00
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Tenor

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Februar 2003 wird abgelehnt.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Februar 2003 wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte und bereits verwirklichte Genehmigung vom 9. Juni 1999 zur Nutzungsänderung und Erweiterung eines ehemaligen Umkleidegebäudes zu Lager- und Abstellzwecken sowie zu einer "Mehrzwecknutzung". Der Beigeladene betreibt in unmittelbarer Nähe zu dem betroffenen Bauvorhaben ein Hotel; er hat das vormals durch einen Sportverein genutzte Umkleidegebäude auf Grund dieser Genehmigung um einen etwa 130m² umfassenden "Mehrzweckraum" erweitert. Seit März 2000 bietet er das fertig gestellte Bauvorhaben in Presseinseraten als - nach Wahl auch selbst zu bewirtschaftenden - Partyraum für Feiern von 20 bis 100 Personen an. Der Kläger ist Eigentümer eines benachbart gelegenen und mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks; er beklagt, dass zahlreiche Veranstaltungen bis in die späte Nacht andauerten und mit unzumutbarer Lärmentwicklung verbunden seien. Sowohl das streitbefangene Bauvorhaben als auch das Wohnhaus des Klägers liegen in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung vom 9. Juni 1999 aufgehoben. Hiergegen richtet sich der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung. II. Der auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf Grund des Antragsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zum Klageantrag zu 1) - Anfechtung der Baugenehmigung vom 9. Juni 1999 - maßgeblich damit begründet, dass die Baugenehmigung unbestimmt sei und dass im vorliegenden Fall daraus ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Baugenehmigung erwachse. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn die angegriffene Baugenehmigung ist unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmt, und die Unbestimmtheit bezieht sich gerade auf diejenigen Merkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Rechtsvorschriften - hier der Vorschriften zum Gebietscharakter der Baugebiete nach § 4 der BauNVO - auszuschließen. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - ggf. durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant. Allerdings ist die Baugenehmigungsbehörde gehalten, Bauanträge unter Einbeziehung der ihr bekannten Umstände des jeweils zu Grunde liegenden Sachverhalts auszulegen, über den so ermittelten Verfahrensgegenstand zu entscheiden und dies in der ggf. zu erteilenden Baugenehmigung deutlich zu machen. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2004 - 10 B 545/04 -; Urteil vom 10. Dezember 1998 - 10 A 4248/92 -, BRS 58 Nr. 216; Beschluss vom 12. Januar 2001 - 10 B 1827/00 -, BRS 64 Nr. 162; Beschluss vom 23. September 1988 - 11 B 1739/88 - , BRS 48 Nr. 134; Urteil vom 26. September 1991 - 11 A 1604/89 -, BRS 52 Nr. 144; Boeddinghaus / Hahn / Schulte, Bauordnung NRW, Stand 1. März 2005, § 75 Rnr. 137-142 m.w.N. Im vorliegenden Fall sind diese Anforderungen nicht gewahrt. Dem Bauschein lässt sich lediglich entnehmen, dass ein vormaliges Umkleidegebäude einer neuen Nutzung als "Lager- und Abstellgebäude" zugeführt werden darf, dass WC-Anlagen für eine "Mehrzwecknutzung" erneuert und dass ein "Mehrzweckraum" angebaut werden darf. Weder mit Hilfe dieser Formulierungen noch anhand der im Bauschein enthaltenen Nebenbestimmungen lässt sich präzisieren, welcher Art die genehmigte Mehrzwecknutzung sein soll. Die zulässige Bandbreite der Nutzung wird jedenfalls nicht mit dem im Bauschein verwendeten Begriff des "Lager- und Abstellgebäudes" vollständig erfasst, denn den grüngestempelten Bauzeichnungen lässt sich entnehmen, dass die Lagerflächen des umgenutzten und erweiterten Gebäudes - ein Abstellraum und zwei "Tisch- und Stuhllager" - quantitativ gegenüber dem als Erweiterung genehmigten "Mehrzweckraum" so stark in den Hintergrund treten, dass mit ihnen nicht die gesamte Bandbreite der genehmigten Nutzung abgedeckt ist. Die erforderliche Präzisierung - die im Hinblick darauf, dass die Baugenehmigung ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt ist, in erster Linie vom Beigeladenen zu leisten gewesen wäre - ist auch den übrigen mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen nicht zu entnehmen. Weder aus der Baubeschreibung noch aus der Berechnung des umbauten Raumes oder aus dem Stellplatznachweis geht ein genauer bestimmter Nutzungszweck des "Mehrzweckraumes" hervor; eine Betriebsbeschreibung, die hier hätte Klarheit schaffen können, hat der Beigeladene entgegen § 5 Abs. 2 BauPrüfVO NRW nicht vorgelegt. Nicht berücksichtigt werden können die im Rahmen der Bauberatung zu den Akten gelangten Architektenentwürfe, da sie nicht Bestandteil der Baugenehmigung geworden sind und da ihnen auch nicht zu entnehmen ist, dass sie überhaupt einem vom Beigeladenen ernsthaft verfolgten Nutzungskonzept entsprechen. Hiervon abgesehen könnte sich aus ihnen allenfalls eine Nutzung für Tagungszwecke, Besprechungsräume oder eine - wiederum nicht näher bestimmte - Clubnutzung ergeben, nicht jedoch die tatsächlich beabsichtigte und durchgeführte Nutzung. Schließlich konnte und musste der Beklagte den eingereichten Bauvorlagen auch aus den äußeren, ihm bekannten Umständen nicht entnehmen, welche Nutzung zur Genehmigung gestellt werden sollte. Denn anders als in dem vom Beigeladenen in der Antragsbegründung in Bezug genommenen Fall der Erweiterung einer privilegierten Außenbereichsnutzung - OVG NRW, Urteil vom 26. September 1991 - 11 A 1604/89 -, BRS 52 Nr. 144 - konnte der Beklagte den äußeren Umständen keine nähere Präzisierung der Nutzungsabsicht entnehmen. Er konnte insbesondere nicht davon ausgehen, dass - wie vom Beigeladenen im Zulassungsverfahren behauptet - eine Nutzung zu sportlichen Zwecken beabsichtigt war. Zwar war das betroffene Gebäude zuvor als Umkleidegebäude für einen Sportverein genutzt worden, doch lässt der Antrag auf Genehmigung einer Nutzungsänderung gerade nicht erkennen, dass eine derartige Nutzung im Kern weitergeführt werden sollte. Dasselbe gilt - erst recht - für die vom Beigeladenen ebenfalls ohne jeden Anhaltspunkt behauptete Nutzung für soziale Zwecke im Hinblick auf das nahe gelegene Altenheim. Schließlich musste der Beklagte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Nutzung als Teil eines Hotel- und Gaststättenbetriebes geplant war. Allein der Umstand, dass der Bauantragsteller Inhaber eines solchen Betriebes ist, reicht hierfür nicht aus; ohne präzisierende Hinweise in den Bauvorlagen ließ sich angesichts der Vielzahl möglicher Nutzungen im vorliegenden Fall nicht bestimmen, welche Bandbreite an Nutzungen neben der Nutzung als Lagergebäude zur Genehmigung gestellt war. Der Umstand, dass das streitbefangene Vorhaben jedenfalls überwiegend gewerblich als zur Selbstbewirtschaftung vermieteter Partyraum genutzt wird und nicht - unmittelbar - als Teil eines Gaststätten- und Beherbergungsbetriebes, bestätigt dies. Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung führt im vorliegenden Fall zu ihrer Aufhebung. Eine Baugenehmigung ist als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn Bauschein und genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, BRS 57 Nr. 162. So liegt der Fall hier, denn die Unbestimmtheit betrifft die Bandbreite der zulässigen Nutzungsarten und berührt damit den Gebietsgewährleistungsanspruch, der dem Kläger als Nachbarn zusteht. Nach dem Wortlaut der Baugenehmigung wäre jede denkbare Nutzung des ehemaligen Umkleidegebäudes - unabhängig vom Grad seiner Emissionsträchtigkeit - zulässig und damit auch solche Nutzungen, die in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung zum Klageantrag zu 2) - Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde -, denn der Rechtsmittelführer hat durchgreifende Rügen hiergegen nicht vorgetragen. Hiervon unabhängig ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu diesem Teil des Streitgegenstandes nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat - zuletzt im Schriftsatz vom 18. Dezember 2002 - ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Einschreiten trotz des Umstandes, dass eine Verletzung des Gebietscharakters durch das Vorhaben bewirkt werde, nicht zustehe, weil kein besonders schwerer Gefahrensfall vorliege und weil die Baugenehmigung jedenfalls zunächst rechtmäßig erteilt worden sei; eine - unterstellte - mittlerweile eingetretene Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ändere daran nichts. Diese Begründung trägt die Ermessensentscheidung über das bauaufsichtliche Einschreiten nicht. Die Beachtung und Durchsetzung des bundesrechtlich geregelten materiellen Bauplanungsrechts im Rahmen landesgesetzlich geregelter Verfahren steht grundsätzlich nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers bzw. der Bauaufsichtsbehörde; diese ist vielmehr in einem derartigen Fall regelmäßig zum Einschreiten verpflichtet. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 4 B 11.00 -, BRS 63 Nr. 210. 2. Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend gemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Soweit die Antragsbegründung in diesem Zusammenhang auf die geplante Veränderung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen - beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 - verweist, ist dies irrelevant, weil die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltenden Recht zu beurteilen ist. Erst recht ergeben sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht, wie der Beigeladene meint, daraus, dass der für das Vorhaben geltende Bebauungsplan bereits bebautes Gebiet überplant hat oder daraus, dass eine Rechtmäßigkeit des Vorhabens als Nebenanlage nach § 14 BauNVO zu prüfen sei. Denn für die Entscheidung des Verwaltungsgericht tragend ist die zutreffende Einstufung der Baugenehmigung als unbestimmt, so dass es auf die genannten Gesichtspunkte in einem Berufungsverfahren nicht mehr ankäme. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die vom Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob "eine Räumlichkeit, die an Private zur Durchführung von Feierlichkeiten in Eigenregie vermietet werden kann, in funktioneller Hinsicht eine Nebenanlage zu einem Hotel- und Gaststättenbetrieb mit Saalbetrieb im Sinne von § 14 BauNVO" ist, würde sich aus den bereits genannten Gründen in einem Berufungsverfahren nicht stellen; im Übrigen wäre sie einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, sondern könnte nur mit Bezug auf den konkreten Einzelfall entschieden werden. 4. Die geltend gemachte Divergenz (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Eine Abweichungsrüge führt nur dann zur Berufungszulassung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem ebensolchen Rechtssatz abweicht, den eines der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellt hat. Dies legt die Antragsbegründung bereits nicht hinreichend dar, wenn sie rügt, das Verwaltungsgericht "verstoße" gegen die in Bezug genommene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Denn eine nach der Behauptung des Rechtsmittelführers lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung begründet keine Divergenz im oben genannten Sinn. Auch unabhängig hiervon liegt eine Divergenz indes nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Baugenehmigungsbehörde die ihr vorgelegten Bauantragsunterlagen ohne Berücksichtigung der ihr bekannten Umstände des Falles auslegen und hiervon unabhängig entscheiden dürfe. Es ist vielmehr - in Anwendung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts - davon ausgegangen, dass derartige, eine konkretisierende Auslegung der Bauantragsunterlagen ermöglichende Umstände hier nicht vorgelegen hätten und dass gerade dieser Umstand zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung geführt habe. Dies ist, wie ausgeführt, nicht zu beanstanden. 5. Schließlich liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Nach der für die Annahme eines Verfahrensmangels maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts kam es auf die Frage der Schallemissionen durch das genehmigte Vorhaben nicht an. Da die erteilte Baugenehmigung mangels Bestimmtheit eine genehmigte Nutzung nicht erkennen lässt, bedurfte es einer weiteren Aufklärung der von der tatsächlich durchgeführten Nutzung ausgehenden Emissionen nicht. Lediglich dann, wenn der Beklagte erneut über einen näher konkretisierten Antrag des Beigeladenen auf Erteilung einer Nutzungsänderungs- und Baugenehmigung zu entscheiden haben sollte, wird es ggf. auf diesen Aspekt ankommen; der Beklagte wird in diesem Zusammenhang die beantragte Nutzung einzuordnen (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), ihre Gebietsverträglichkeit zu beurteilen und ggf. auch über die Erforderlichkeit von Einschränkungen der Betriebszeiten oder Lärmimmissionsgrenzen zu entscheiden haben. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Ziffer 1. GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004). Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.