Beschluss
13 C 1676/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0705.13C1676.04.00
24mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 13 C 1676/04 verbunden. Die Beschwerden werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller/Antragstellerinnen zurückgewiesen. Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren jeweils auf 3.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige jeweilige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Beschwerdeführers befindet, ist unbegründet. Der einstweiligen Rechtsschutz versagende Beschluss des Verwaltungsgerichts hält einer auf die Angriffe der Antragsteller/-innen beschränkten Überprüfung stand. 3 Soweit die Antragsteller/-innen rügen, die medizinische Ausbildung an der Westfälischen Wilhelms-Universität (WWU) sei seit dem Wintersemester 2003/04 nicht der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 27. Juni 2002 (ÄAppO n. F.) angepasst worden, so dass der Ansatz des erhöhten Curricularnormwerts (CNW) 2,42 nicht gerechtfertigt sei, greift das nicht durch. Der CNW ist eine zahlenförmige Rechtsnorm und als solche anzuwenden, wenn sie nicht nichtig ist. Der erhöhte Wert bildet die Nachfrage eines Medizinstudenten im vorklinischen Studienabschnitt ab; diese studentische Nachfrage ist ihrerseits normativ durch die Approbationsordnung für Ärzte, hier in der Fassung vom 27. Juni 2002, in Verbindung mit den Regelungen der Kapazitätsverordnung betreffend den Curricularnormwert (§§ 6 und 13 nebst Anlagen) und durch anerkannte Eingabegrößen bestimmt. Der Senat hat den CNW 2,42 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betreffend das Wintersemester 2003/04 summarisch überprüft und Gründe für seine Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG und damit für seine Nichtigkeit nicht feststellen können, so dass er bei der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2003/04 nach wie vor anzuwenden ist. Sollte die WWU die ab Wintersemester 2003/04 anzuwendende Approbationsordnung für Ärzte n. F. nicht oder nicht vollständig in den Ausbildungsbetrieb umgesetzt haben, führte das nicht dazu, dass der CNW 2,42 nichtig und für die Kapazitätsberechnung des laufenden Studienjahrs betreffend die WWU unbeachtlich wäre mit der Folge, dass der alte CNW 2,17 wieder auflebte. Denn der die Studienzulassung anstrebende Bewerber hat kein Recht auf eine Ausbildung unterhalb des von der Approbationsordnung für Ärzte verbindlich vorgeschriebenen Mindestniveaus der ärztlichen Ausbildung. Erst recht kann er nicht beanspruchen, dass die eingeschriebenen Studenten des laufenden Studienjahrs dauerhaft auf einem nach gesundheitspolitischen Erwägungen nicht mehr ausreichenden Niveau ausgebildet werden, was die methodische Folge eines für das ganze Studienjahr geltenden CNW nach altem Kapazitätsrecht wäre. Vielmehr hätte der eingeschriebene Student des ersten bzw. zweiten Fachsemesters im Studienjahr 2003/04 einen Anspruch gegen die Hochschule, die Ausbildungswirklichkeit alsbald den Anforderungen der Approbationsordnung für Ärzte n. F. anzupassen und ggf. versäumte Ausbildungsinhalte nachzuliefern. Solches führte jedoch nicht dazu, eine möglicherweise bestehende Unzulänglichkeit im tatsächlichen Ausbildungsbetrieb mit der bei Rechnung mit dem alten CNW zwangsläufigen Zulassung weiterer Studienbewerber zu "bestrafen", womit die nach der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte angestrebte Ausbildungsqualität zusätzlich beeinträchtigt und nach Umstellung der Rechnung auf den gültigen höheren CNW eine von der Hochschule nicht mehr abwendbare Überlast bewirkt würde. Der Senat geht deshalb aus Rechtsgründen der von den Antragsteller/-innnen in diesem Zusammenhang begehrten Aufklärung nicht nach. 4 Soweit die Antragsteller/-innen rügen, die Ausbildungskapazität im Sommersemester 2004 errechne sich in Anwendung der neuen Regellehrdeputate der Änderungsverordnung zur Lehrverpflichtungsverordnung, die Änderungsverordnung sei wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nichtig, soweit sie erst am 15. August 2004 in Kraft trete und deshalb Auswirkung erst für das Wintersemester 2004/05 habe, greift das nicht durch. Das Inkrafttreten der Änderung erst Mitte August 2004 verhält sich im Rahmen des Normsetzungsspielraums des Verordnungsgebers und ist sachlich gerechtfertigt. Die Ausbildungskapazität einer Hochschule nach dem Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung wird nach dem Modell der Kapazitätsverordnung für ein Studienjahr ermittelt und gilt auch für die höheren Fachsemester. Das jeweilige Wintersemester und Sommersemester stehen insoweit in einer gewissen Beziehung zueinander, als - bei den Hochschulen in unterschiedlicher Weise - Lehrveranstaltungen des Sommersemesters auf Lehrveranstaltungen des Wintersemesters aufbauen und einige Veranstaltungen nur in dem einen, andere nur in dem anderen Semester des Studienjahrs angeboten werden. Deshalb können inkongruente Kapazitätsberechnungen für die beiden Semester, insbesondere in höheren Fachsemestern, zu Ausbildungsbeeinträchtigungen durch Auffüllungen der Studentenzahlen und dadurch eintretende Überbesetzungen von Kleingruppenveranstaltungen in Fortsetzung der vorgeschalteten Veranstaltung des Vorsemesters führen. Überdies bedingt das Integrieren einer erhöhten Studienanfängerzahl in den Studienbetrieb eine räumliche, personelle, sächliche und organisatorische Umstellung, die eines gewissen Vorlaufs bedarf und nach Veröffentlichung der Änderungsverordnung am 23. März 2004 nicht bereits zu Beginn des Sommersemesters am 1. April 2004 realisiert werden konnte. 5 Zu der von den Antragstellern/-innen unter Aufrechterhaltung ihres diesbezüglich bereits zum Wintersemester erfolgten Vortrags ferner gerügten Nichtberücksichtigung von Drittmittelbediensteten auf der Angebotsseite, zu dem gerügten Ansatz des Anrechnungsfaktors 1 und der Gruppengröße 20 für Seminare mit Tutoreneinsatz, zu dem aus Sicht der Antragsteller/-innen zu geringen Ansatz einer Beteiligung klinischer Lehreinheiten an der vorklinischen Ausbildung sowie zu der Nichtberücksichtigung von Doppel-/Zweitstudenten hat der Senat bereits mit Beschluss vom 22. April 2004 - 13 C 461/04 u. a. - betreffend das Wintersemester 2003/04 und zum Teil auch durch Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 u. a. - betreffend die RWTH Aachen Stellung genommen. Die den Antragstellern/-innen bekannten dortigen Ausführungen hält er auch unter Berücksichtigung ihres neuerlichen Vorbringens aufrecht. Die in dem Zusammenhang erbetenen Auskünfte holt der Senat deshalb aus Rechtsgründen nicht ein. Ob das klinische Personal für die Durchführung der neuen Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO n. F. nicht geeignet sei, wie die Antragsteller/-innen formulieren, ist unerheblich; hierauf ist in der zitierten Rechtsprechung des Senats auch nicht abgestellt. 6 Schließlich ist das Vorbringen der Antragsteller/-innen nicht geeignet, eine solche Erhöhung des Lehrangebots bzw. Reduzierung des Curriculareigenanteils zu begründen, welche zu einer die tatsächliche Überbuchung im streitbefangenen Studiengang der WWU überschießenden Zulassungszahl führte. 7 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG a. F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 9