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Urteil

15 A 3257/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0110.15A3257.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angegriffene Urteil wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert: Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 26. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2002 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 13.892,65 DM festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 1089 (L. 70). Es weist von der Straße L. eine Tiefe zwischen 77 und 52 m auf. Das Grundstück ist durch den Bebauungsplan Nr. 5 "U. " als zweigeschossig bebaubar im allgemeinen Wohngebiet überplant, wobei im Bereich zur Straße L. eine zwischen 40 m und 28 m tiefe überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen ausgewiesen ist. Auf der westlichen Seite grenzt das Grundstück an den U1. Weg, der im Norden auf den L. einmündet. 4 m² des Flurstücks liegen vor der im Bebauungsplan ausgewiesenen Straßenbegrenzungslinie des U1. Weges nördlich einer Perlschnurlinie, die nach Süden ein Gebiet von nur eingeschossiger Bebaubarkeit abgrenzt, weitere 392 m² liegen südlich der Perlschnurlinie. Dieser Grundstücksteil ist nicht als überbaubare Fläche ausgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 71 der Gerichtsakte Bezug genommen. 3 Im Jahre 1999 beschloss der Bauausschuss des Rates der Stadt Q. X. , den L. zwischen der L1.---straße und der Straße L2. auszubauen. Es wurde ein Mischwasserkanal verlegt, an den die Straßenentwässerung angeschlossen wurde. Der Straßenaufbau, der früher aus einer 6 cm starken bituminösen Schicht auf einer 18 bis 23 cm starken Frostschutzschicht bestand, wurde dadurch verstärkt, dass auf einer 21 cm starken Frostschutzschicht aus dem vorhandenen Material eine 15 cm starke Schotterschicht, darauf eine 10 cm starke bituminöse Tragschicht und zum Abschluss eine 4 cm starke Asphaltfeinbetondecke aufgebracht wurden. Die Baumaßnahme wurde am 28. März 2001 abgenommen. 4 Mit Bescheid vom 26. November 2001 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Straßenbaubeitrag über 15.677,98 DM fest. Dabei legte er - unter Abzug der Kosten für einen zwischen den Straßen U2. und L2. angelegten Mehrzweckstreifen und unter Ansatz einer Kostenersparnis für die gleichzeitige Kanalverlegung - einen umlagefähigen Aufwand von 143.141,37 DM zu Grunde bei einem Gemeindeanteil von 70 % für Haupterschließungsstraßen und einer Gesamtsumme der Verteilungsanteile von 35.835,62 Verteilungsanteilen. Das klägerische Flurstück veranlagte er mit seiner vollen Fläche von 3.149 m² unter Ansatz eines Maßzuschlages für zweigeschossige Bebaubarkeit. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2002 zurück. 5 Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen den erlassenen Bescheid und hat vorgetragen: Es handele sich bei dem Ausbau nicht um eine beitragsfähige Verbesserung. Auch seien nicht alle anrechenbaren Grundflächen einbezogen worden seien. 6 Die Klägerin hat beantragt, 7 den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2002 aufzuheben. 8 Der Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er hat vorgetragen: Die Baumaßnahme sei beitragsfähig, da die Straße L. erneuerungsbedürftig gewesen sei. Auch seien alle Anliegerflächen in der Verteilung erfasst worden. 11 Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, da es die Veranlagung des klägerischen Grundstücks nur bis zur Tiefenbegrenzung für rechtmäßig erachtet hat. 12 Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten, mit der er vorträgt: Zu Recht habe er die gesamte Fläche des klägerischen Flurstücks für die Berechnung zu Grunde gelegt. Es handele sich um eine wirtschaftliche Einheit, für die einheitlich die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet mit zweigeschossiger Bebaubarkeit in offener Bauweise festgesetzt sei. Soweit Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit in der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche lägen, komme dieser Beschränkung keine Bedeutung zu, da sie sich nicht auf ein satzungsrechtliches Verteilungskriterium auswirke. Auch sei die Überbaubarkeit des klägerischen Flurstücks nicht geringer als allgemein zugelassen. Daher komme eine analoge Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung der Satzung, wie sie sie für unbeplante Flächen vorsehe, nicht in Betracht. 13 Der Beklagte beantragt, 14 das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht im berufungsbefangenen Umfange stattgegeben. Auch insoweit ist die zulässige Klage zum Teil unbegründet, da der angefochtene Beitragsbescheid in dem aus dem Tenor ersichtlichen Grunde rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er rechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Q. X1. vom 21. Dezember 1973 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 29. Juni 1983 (SBS). 20 Nach § 1 SBS erhebt die Stadt Q. X1. Beiträge zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile. 21 Die hier in Rede stehende Ausbaumaßnahme ist als Verbesserung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG i.V.m. § 1 SBS beitragsfähig. Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2003 - 15 A 4700/01 -, NWVBl. 2004, 106 (107). 23 Nach diesem Maßstab stellt der Ausbau der Straße L. eine beitragsfähige Maßnahme in Form der Verbesserung dar. Das ergibt sich schon daraus, dass nunmehr mit 50 cm gegenüber früher 24 bis 29 cm erstmalig die erforderliche Mindeststärke des frostsicheren Oberbaus erreicht wird. 24 Vgl. die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001, Tabellen 6 und 7, die selbst bei Straßen der niedrigsten Bauklasse in geschlossener Ortslage mit wasserdurchlässigen Randbereichen in Zonen mit der geringsten Frosteinwirkung mindestens 40 cm vorschreiben. 25 Es kann daher dahin stehen, ob - wie der Beklagte behauptet und mit Lichtbildern dokumentiert hat - die Straße auch verschlissen gewesen ist und sich der Ausbau damit auch als beitragsfähige nachmalige Herstellung einstufen lässt. 26 Gegen den angesetzten Aufwand und die Verteilung im Allgemeinen werden substantiiert Mängel nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der allgemeine Hinweis der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren, es seien nicht alle anrechenbaren Grundflächen einbezogen worden, bietet keinen Ansatz zu weiterer Prüfung. Der Beklagte hat allerdings zu Unrecht das gesamte klägerische Flurstück in die Verteilung einbezogen. Eine Beschränkung auf eine Fläche bis zu einer Entfernung von 40 m von der ausgebauten Straße, wie es das Verwaltungsgericht für richtig hält, ist jedoch nicht geboten. 27 Die Tiefenbegrenzung des § 4 Abs. 2 SBS ist unmittelbar nicht anwendbar, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, da sie nur gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder zwar besteht, dieser aber die erforderlichen Festsetzungen für die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu Grunde zu legen ist, nicht enthält. Im Bereiche des hier vorliegenden Bebauungsplans Nr. 5 gilt die Tiefenbegrenzung daher nicht. 28 Vielmehr muss festgestellt werden, welche Fläche das durch die Straße L. erschlossene Grundstück darstellt. Ein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Flurstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Dabei ist in beplanten Gebieten von dem auszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2002 - 15 A 4060/02 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks. 30 Die Festsetzungen des Bebauungsplanes können allerdings dann nicht zur Bildung wirtschaftlicher Einheiten herangezogen werden, wenn diese wegen Fehlens der im Bebauungsplan vorgesehenen Erschließungsanlagen gar nicht erschlossen sind. Dann mag die Bildung wirtschaftlicher Einheiten unter entsprechender Heranziehung einer für den unbeplanten Bereich geltenden Tiefenbegrenzung gerechtfertigt sein. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 15 A 687/95 -, Gemhlt. 1999, 260. 32 So liegt der Fall hier aber nicht, da die Erschließungsanlagen vorhanden sind. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bieten eine Handhabe, Teile des Flurstücks 1089 zur Bildung einer kleineren wirtschaftliche Einheit auszuscheiden, die auch bauplangemäß durch den L. erschlossen ist. Der Bebauungsplan setzt eine überbaubare Fläche etwa in der Mitte des klägerischen Grundstücks fest, die sowohl vom L. als auch vom U1. Weg erschlossen sein soll. Die Abtrennung einer wirtschaftlichen Einheit, die nur vom U1. Weg erschlossen ist, ist allein wegen der Größe des Grundstücks nicht geboten. Allerdings scheidet die Fläche, die jenseits der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie des U1. Weges liegt, aus der wirtschaftlichen Einheit aus, da sie nicht im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SBS der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu Grunde zu legen ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung). Weiter scheidet die Fläche jenseits der Perlschnurlinie aus. Der Bebauungsplan bildet durch die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen im Bereich südöstlich der Einmündung U1. Weg/L. , also auf dem klägerischen Grundstück, und südlich davon am U1. Weg wirtschaftliche Einheiten, die mittels Perlschnurlinie als eingeschossig einerseits und zweigeschossig andererseits bebaubar abgegrenzt sind. Diese Grenze verläuft auf dem klägerischen Flurstück jenseits der überbaubaren Grundstücksfläche senkrecht zum U1. Weg. Die somit auf dem klägerischen Flurstück ausgewiesene nicht überbaubare Fläche soll also nicht zur wirtschaftlichen Einheit nördlich davon, sondern zu einer wirtschaftlichen Einheit südlich mit der festgesetzten eingeschossigen Bebauung gehören. Der Rest des Flurstücks 1089 bildet somit sowohl nach dem Bebauungsplan als auch nach den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen eine wirtschaftliche Einheit und ist das Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne. 33 Diese Fläche ist 2.744 m² groß, so dass sich bei der festgesetzten zweigeschossigen Bebaubarkeit (Maßzuschlag von 1,25) 3.430 Verteilungsanteile ergeben (statt vorher 3.925). Die Gesamtsumme der Verteilungsanteile vermindert sich somit von 35.835,62 auf 35.340,62 Verteilungsanteile, so dass bei einem umlagefähigen Aufwand von 143.141,37 DM die Quote 4,0503355 DM/VA beträgt. Daraus ergibt sich der im Tenor ausgeworfene Beitrag für das klägerische Grundstück. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 35 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 36