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Urteil

15 A 4329/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0624.15A4329.05.00
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Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Voll¬streckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Voll¬streckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Miteigentümerin der Flurstücke 195 und 196 der Flur 3 der Gemarkung I. , die im Geltungsbereich des Bebauungsplans I1. 01 liegen. Das 98 m2 große Flurstück 195 liegt in der südöstlichen Fortführung der Sackgasse Am B. -I2. . Das 802 m2 große Flurstück 196 schließt in südwestlicher Richtung an das Flurstück 195 an, die zusammen ein Rechteck mit den Maßen 15 x 60 m bilden. Der Bebauungsplan stuft das hier in Rede stehende Gebiet als allgemeines Wohngebiet ein und setzt eine Grundflächenzahl von 0,4 fest. Außerdem setzt er auf dem Flurstück 196 eine durch Baugrenzen gekennzeichnete rechteckige überbaubare Fläche mit den Maßen 12 x 14 m fest, die bis an die Nordwestgrenze zum Nachbargrundstück heranreicht. Im Südwesten ist das Flurstück 196 bis zur südwestlichen Grundstücksgrenze mit einer Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern überplant, die sich in einer Tiefe von 10 m über die gesamte Grundstücksbreite von 15 m erstreckt. Im Oktober 2003 wurde in der Straße Am B. -I2. eine Wasserleitung betriebsfertig hergestellt. Mit Bescheid vom 2. Juni 2004 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Wasseranschlussbeitrag über 1.423,39 Euro für das Flurstück 196 fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 2004 zurück. Gleichzeitig erhöhte sie unter Einbeziehung der Fläche des Flurstücks 195 den Beitrag auf 1.597,32 Euro. Der Widerspruchsbescheid wurde am 3. September 2004 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt, die als Aktenzeichen lediglich die Kundennummer der Klägerin aufwies. Mit gleicher Zustellung unter demselben Aktenzeichen wurde eine weiterer, einen Kanalanschlussbeitrag betreffender Widerspruchsbescheid zugestellt. Das Schriftstück wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde der Klägerin persönlich übergeben. Mit der am 12. Oktober 2004 ursprünglich gegen die gesamte Beitragsfestsetzung erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Zu Unrecht habe die Beklagte die gesamte Fläche der beiden Flurstücke der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Richtigerweise sei lediglich die von den Baugrenzen umfasste Fläche zu veranlagen, da die Beitragssatzung als maßgebliche Grundstücksfläche die Fläche bezeichne, die der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen sei. Das Flurstück 195 müsse unberücksichtigt bleiben, da es sich um eine notwendige Zufahrt für die dahinter liegende, zur Zeit landwirtschaftlich genutzte Fläche des großen Flurstücks 183 handele. Auch müsse der hintere Bereich des Flurstücks 196 aus der Beitragsberechnung herausgenommen werden, da es sich um eine baulich nicht nutzbare Fläche handele. Wenn die Beitragssatzung deren Einbeziehung erfordere, sei der Maßstab zu wenig differenziert: Es sei eine relevante Grundstücksfläche betroffen, da der Pflanzstreifen 18,7 % alleine des Flurstücks 196 bzw. 16,67 % der durch die Flurstücke 195 und 196 gebildeten Fläche darstelle. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Bescheid vom 2. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2004 insoweit aufzuheben, als mehr als 420 qm der Heranziehung zugrunde gelegt sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Zu Recht sei das Flurstück 195 in die Beitragsberechnung einbezogen worden, da es nicht selbständig nutzbar und daher Teil einer wirtschaftlichen Einheit sei. Auch müsse die gesamte Fläche, für die eine bauliche Nutzung festgesetzt sei, der Berechnung zugrunde gelegt werden. Das sei die gesamte Grundstücksfläche, für die ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt sei, also die Fläche der Flurstücke 195 und 196, nicht etwa nur die überbaubare Fläche. Auch der Pflanzstreifen sei Teil des Baugrundstückes und stelle lediglich ein Überbauungshindernis dar. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Klagefrist hat es nicht beschieden, da die Klagefrist mangels unwirksamer Zustellung des Widerspruchsbescheids nicht in Gang gesetzt worden sei. Gegen die Klagestattgabe richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten, mit der sie vorträgt, dass nach der Satzung die gesamte Grundstücksfläche zu berücksichtigen sei, da sich die Baubeschränkungen nicht auf satzungsrechtliche Verteilungsmaßstäbe auswirkten. Auch sei entgegen der Rüge der Klägerin im Widerspruchsbescheid die am 1. April 2004 in Kraft getretene Änderung des Bebauungsplans berücksichtigt worden, die aber ohnehin keine relevante Änderung für die Veranlagung beinhaltet habe. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Durch die Baugrenzen werde die bauliche Nutzung des Flurstückes so stark eingeschränkt, dass das durch die Grundflächenzahl erreichbare Nutzungsmaß deutlich verfehlt werde, dass nämlich eine Bebauung nur wie für ein 420 m2 großes Grundstück zugelassen werde, der Beitragsberechnung aber ein 900 m2 großes Grundstück zugrunde gelegt werde. Daher sei die Fläche, die nach der Beitragssatzung als maßgebliche Grundstücksfläche der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen sei, die dem Baufenster nach der Grundflächenzahl zuzuordnende Grundfläche. Die Stadt könne nicht einerseits die bauliche Ausnutzbarkeit beschränken, aber andererseits den vollen Beitrag verlangen. Schließlich werde der Bescheid auch auf den falschen Bebauungsplan gestützt: Die letzte Verwaltungsentscheidung, nämlich der Widerspruchsbescheid, datiere vom 30. August 2004. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt sei bereits die 1. Ergänzung und 1. Änderung des Bebauungsplans in Kraft gewesen, auf die der Widerspruchsbescheid nicht verweise. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Allerdings trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu, dass die Klage fristgerecht sei. Die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist versäumt worden. Der Widerspruchsbescheid ist nämlich wirksam am 3. September 2004 zugestellt worden, wie es § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO vorschreibt. Danach ist ein Widerspruchsbescheid nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Hier wurde nach § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 i.d.F. des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) - VwZG a.F. - zugestellt. Allerdings war nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F. die zuzustellende Sendung mit einer Geschäftsnummer zu versehen. Diese Geschäftsnummer diente - wie heute das auf dem Umschlag mit der zuzustellenden Sendung anzubringende Aktenzeichen nach § 1 Nr. 2 i.V.m. Anl. 2 der Zustellungsvordruckverordnung - dem Zweck, das in dem Umschlag befindliche und zuzustellende Schriftstück genau zu identifizieren. Hier ist aber keine den hier angefochtenen Widerspruchsbescheid individuell betreffende Geschäftsnummer angegeben worden, sondern eine Kundennummer, die auch für den mit gleicher Zustellung übersandten Widerspruchsbescheid betreffend den Kanalanschlussbeitrag verwendet wurde. Darin liegt ein Zustellungsmangel. Vgl. Engelhardt/App/Schlatmann, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Verwaltungszustellungsgesetz, 7. Aufl., § 3 VwZG Rn. 5; Sadler, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Verwaltungszustellungsgesetz, § 3 VwZG Rn. 7. Dennoch wurde am 3. September 2004 wirksam zugestellt, da die Klägerin an diesem Tage das zuzustellende Schriftstück nachweislich erhalten hat (§ 9 VwZG a.F.). Der frühere Ausschluss der Heilungsmöglichkeit in Absatz 2 der Vorschrift, wenn mit der Zustellung eine Klagefrist beginnt, ist durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) mit Wirkung vom 1. Juli 2002 beseitigt worden. Die Klägerin macht in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend, dass der Prozessbevollmächtigte hinsichtlich beider Widerspruchsbescheide zugleich mandatiert worden sei und er auch Klageschriften für beide Bescheide verfertigt habe, in dessen Büro es dann aber übersehen worden sei, dass zwei Klagen anhängig zu machen seien. Somit hat die Klägerin beide Widerspruchsbescheide mit der Zustellung am 3. September 2004 erhalten. Der Klägerin ist allerdings Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren, da sie ohne eigenes oder der Prozessbevollmächtigten (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -) Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Nach dem durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemachten Vortrag der Klägerin sind die beiden Klageschriften gegen den vorliegenden Wasseranschlussbeitragsbescheid und den mit gleicher Zustellung unter gleichem Aktenzeichen übersandten Kanalanschlussbeitragsbescheid, die weitgehend identisch sind, von der Angestellten X. nicht als unterschiedliche Klageschriftsätze, sondern als ein Klageschriftsatz mit Doppel für die Handakte angesehen worden, so dass nur die gegen den Kanalanschlussbeitragsbescheid gerichtete Klage abgesandt wurde. Damit liegt allein ein Versehen der Angestellten vor, das die Klägerin nicht zu vertreten hat. Bei der Bewertung des Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass die Gefahr der Verwechslung auch von der Behörde mit verschuldet wurde, weil sie durch Zuteilung nur einer Geschäftsnummer für zwei Zustellungsschriftstücke die Erkennbarkeit der zweifachen Zustellung verringert hat. Vgl. zum behördlichen Mitverschulden bei der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter dem Gesichtspunkt eines Rechts auf ein faires Verfahren BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 -, NJW 2004, 2887; OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2004 - 13 A 4479/02 -, NVwZ-RR 2005, 449. Die so zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist insgesamt rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er rechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i. V. m. der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserversorgungssatzung - der Stadt C. vom 24. Oktober 2001 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 2. Dezember 2002 (WVS). Nach § 27 WVS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die öffentliche Wasserversorgungsanlage einen Anschlussbeitrag. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 WVS unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Diese Voraussetzungen liegen für die klägerischen Flurstücke vor. Zu Recht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Flurstücke 195 und 196 als ein Grundstück im Sinne des Anschlussbeitragsrechts behandelt. Für die Feststellung, was das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück im Sinne des § 8 KAG NRW ist, ist vom wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszugehen (so auch § 2 Abs. 1 WVS). Danach ist Grundstück die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist zu prüfen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit vergrößert oder verkleinert werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2007 15 A 4358/06 , S. 2 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 22. August 2006 - 15 A 1805/06 , S. 2 f. des amtlichen Umdrucks. Sollen - wie hier - Flächen mehrerer Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengelegt werden, bedarf es dazu eines Mindestmaßes rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 15 A 4280/04 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. Das ist etwa der Fall, wenn die bauliche oder gewerbliche Nutzung einer Fläche nur gemeinsam mit einer anderen Fläche wirtschaftlich sinnvoll möglich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317 (318). Das ist hier bezüglich der Flurstücke 195 und 196 der Fall: Das Flurstück 195 ist mit 98 m² zu klein, um selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden zu können. Nur im Verbund mit dem Flurstück 196 kann es Teil einer baulich genutzten wirtschaftlichen Einheit sein. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Flurstück 195 mangels Festsetzung einer überbaubaren Fläche selbst nicht bebaubar ist. Teil eines Baugrundstücks sind auch dessen selbst nicht bebaubare Teile. Die notwendige Zusammengehörigkeit beider Flurstücke ergibt sich weiter aus dem Umstand, dass das Flurstück 196 nur durch den nördlichen Grenzpunkt mit der öffentlichen Straße Am B. -I2. verbunden ist. Die Anliegereigenschaft ergibt sich erst daraus, dass das Flurstück 195 mit seiner Nordwestgrenze an diese Straße grenzt und daher das Flurstück 196 nur über das Flurstück 195 mit der Straße verbunden ist. Ob dieses Flurstück darüber hinaus als Zuwegung zum Nachbarflurstück genutzt werden muss, ist für seine Eigenschaft, Teil der aus den Flurstücken 195 und 196 gebildeten wirtschaftlichen Einheit zu sein, unerheblich. Für die Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit aus der so gebildeten Fläche besteht kein Anlass: Die Gesamtfläche von 900 m² ist für ein Wohngrundstück nicht übergroß, so dass von daher die Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit nicht erforderlich ist. Auch den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann nicht entnommen werden, dass er eine kleinere wirtschaftliche Einheit als das Baugrundstück ansieht. Vgl. zur Möglichkeit, dass in beplanten Gebieten dem Bebauungsplan entnommen werden kann, was die wirtschaftliche Einheit ist, OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2006 - 15 A 1805/06 , S. 3 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 10. Januar 2006 15 A 3257/03 -, juris. Rn. 26. Dabei ist - entgegen der Meinung beider Beteiligter - nicht der Bebauungsplan I1. 01 in seiner am 1. April 2004 in Kraft getretenen Änderungsfassung maßgebend. Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der Verwirklichung des Abgabetatbestandes in der Form voll ausgestaltet, dass sie die Beitragsforderung in Bezug auf ein Grundstück begründet, während alleine unberührt bleibt, wem gegenüber persönlich die Forderung geltend zu machen ist. Daher kommt es für diese Beitragspflicht alleine auf die satzungsrechtlichen und tatsächlichen Umstände an, wie sie im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht gegeben waren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317 (318). Das ist hier der Zeitpunkt der Möglichkeit des Anschlusses an die Anlage mit betriebsbereiter Verlegung der Leitung im Oktober 2003 (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW). Da die hier relevanten Festsetzungen des Bebauungsplans sich für das klägerische Grundstück nicht verändert haben, spielt die Änderung des Bebauungsplans aber ohnehin keine Rolle für die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Baubeschränkungen, die das Maß der baulichen Nutzung tatsächlich so erheblich einschränken, dass die bebaubare Fläche auf einen kleinen Teil des Grundstücks beschränkt wird, der wesentlich geringer als z.B. das durch die Grundflächenzahl zugelassene Nutzungsmaß ist, können die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit erzwingen in einen Teil, soweit das Grundstück baulich nutzbar ist, und in einen nicht zu berücksichtigenden Grundstücksteil. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2001 15 A 3850/99 -, ZMR 2002, 312 (313). Das ist hier aber nicht geboten: Richtig ist zwar, dass die durch Baugrenzen ausgewiesene überbaubare Fläche von 168 m² deutlich hinter der nach der Grundflächenzahl 0,4 mit 360 m² zulässigen Grundfläche zurückbleibt. Indes rechtfertigt eine solche Differenz nur dann eine auf den Bebauungsplan gestützte Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit aus einem größeren Flurstück, wenn dem Bebauungsplan entnommen werden kann, dass seiner Planung ein Baugrundstück kleineren Zuschnitts zugrunde lag. Hier hat der Bebauungsplan jedoch durchgängig die Planung auf die damals so im Bebauungsplan vorgeschlagenen, heute vorhandenen Flurstücke zugeschnitten, wie der Ausweisung der überbaubaren Flächen und der Anpflanzflächen zu entnehmen ist, die sich ausnahmslos an den vorhandenen Flurstücken orientieren. Es ist also nicht so, dass wegen einer im Einzelfall hohen Flurstückgröße in Verbindung mit der durch Baugrenzen ausgewiesenen überbaubaren Fläche im Einzelfall eine nach dem Bebauungsplan geplante zulässige Grundfläche nicht erreicht werden kann. Vielmehr ist es so, dass die nach § 17 der Baunutzungsverordnung ohnehin höchstzulässige Grundflächenzahl 0,4, die hier für das ganze vom Bebauungsplan erfasste Gebiet festgesetzt ist, infolge Festsetzung spezifisch grundstücksbezogener überbaubarer Flächen von vorneherein für eine Vielzahl von Grundstücken, darunter das der Klägerin, nie ausgeschöpft werden sollte. Auch aus der Festsetzung einer Anpflanzfläche am südwestlichen Grundstückende lässt sich nichts für ein vom Bebauungsplan geplantes kleineres Baugrundstück ableiten. Nach den Ausweisungen handelt es sich um einen Teil der Wohnbaufläche, die außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt und besonderen Nutzungsvorschriften unterworfen ist. Unmittelbar beitragsrechtlich sind die Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit durch Festsetzung von Baugrenzen und Anpflanzflächen deshalb unerheblich, weil sie sich nicht auf die satzungsrechtlichen Verteilungskriterien auswirken: Verteilungsmaßstab ist zum einen die Grundstücksfläche, d.h. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 WVS die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist. Das ist die in § 19 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche maßgebliche Fläche des Baugrundstücks, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 1997 15 A 687/95 -, Gemhlt. 1999, 260. Auch nicht überbaubare Grundstücksflächen gehören zum Bauland, namentlich etwa Anpflanzflächen. Vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, BauNVO, 5. Aufl., § 19 BauNVO Rn. 4; König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl., § 19 Rn. 13a; Fickert/Fieseler/ Determann/Stühler, BauNVO, 10. Aufl., § 19 Rn. 6. Es ist der Regelfall, dass ein Baugrundstück nicht vollständig überbaut werden kann. Dennoch erstreckt sich die durch die Anlage bewirkte Gebrauchswerterhöhung und damit der wirtschaftliche Vorteil auch auf die nicht überbaubare Fläche, denn das Gesamtgrundstück wird dadurch erst baulich nutzbar. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 WVS ist somit hier die gesamte aus den Flurstücken 195 und 196 gebildete Grundstücksfläche in die Veranlagung einzubeziehen, da sie vollständig im Bauland (allgemeines Wohngebiet) und hinter der Straßenbegrenzungslinie Am B. -I2. liegt. Somit betreffen die dargestellten Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit das Verteilungskriterium Grundstücksfläche nicht. Gleiches gilt für das Verteilungskriterium der Geschossigkeit, da hier nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WVS die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse maßgebend ist, nämlich ein Geschoss. Unerheblich ist im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage, ob die Erhebung des Beitrags in voller Höhe wegen Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit unbillig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 der Abgabenordnung ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides zur Folge, sondern würde allenfalls einen Anspruch auf Billigkeitserlass nach sich ziehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 15 A 2568/05 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190). Unabhängig davon liegt aber auch eine sachliche Unbilligkeit im Sinne der genannten Vorschrift nicht vor, da die Erhebung der Abgabe in dieser Höhe mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes vereinbar ist. Ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers ist nicht feststellbar, der gegebene Sachverhalt erfüllt den gesetzlichen Tatbestand, ohne dass die Abgabenerhebung den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Vgl. zum Begriff der sachlichen Unbilligkeit OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2006 - 15 A 3118/06 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190); Urteil vom 30. Oktober 2001 15 A 5184/99 - NWVBl. 2002, 275 (277). Hier entspricht der auf die höhere Grundstücksfläche zurückzuführende höhere Beitrag dem erhöhten wirtschaftlichen Vorteil der wasserversorgungstechnischen Erschließung des Baugrundstücks. Die beschränkte bauliche Ausnutzbarkeit entspricht den Wertungen des Bebauungsplans. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.