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Beschluss

2 A 3855/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0629.2A3855.02.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Januar 1995 und dessen Widerspruchsbescheides vom 29. März 1995 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Januar 1995 und dessen Widerspruchsbescheides vom 29. März 1995 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Januar 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 29. März 1995 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen, ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf den begehrten Aufnahmebescheid. Da der Kläger das Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion bereits 1993 endgültig verlassen hat, ohne die Erteilung eines Aufnahmebescheides dort abzuwarten, kommt als Rechtsgrundlage nur § 27 Abs. 2 BVFG in Betracht, nach der in solchen Fällen der Aufnahmebescheid nachträglich nur erteilt werden kann, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde. Fälle einer besonderen Härte liegen liegen unter anderem dann vor, wenn die Obliegenheit, die Erteilung des Ausnahmebescheids im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, mit Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht in Einklang stehen würde. Dies ist hier der Fall. Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt, ist eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts zu entnehmen. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst auch das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Es steht grundsätzlich allein den Ehepartnern zu, selbstverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme den räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens zu bestimmen. Ihrer freien Entscheidung unterliegt grundsätzlich auch die Bestimmung, von welchem Zeitpunkt an das eheliche Leben in Deutschland seinen Mittelpunkt haben soll. Auf diese freie Entscheidung würde der Staat jedoch mit dem Ansinnen Einfluss nehmen, der die Aufnahme begehrende Ehegatte eines Deutschen müsse zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren und von dort aus das reguläre Aufnahmeverfahren betreiben. Die Ehegatten würden dadurch in den ihre Entscheidungsfindung beeinflussenden Zwiespalt geraten, entweder die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland beizubehalten und auf den Spätaussiedlerstatus des die Aufnahme begehrenden Ehegatten zu verzichten oder umgekehrt auf nicht absehbare Zeit von einem ehelichen Zusammenleben abzusehen, damit der die Aufnahme begehrende Ehegatte den Spätaussiedlerstatus erwerben kann. Sie sollen ihre Entscheidung jedoch unbeeinflusst durch etwa drohende Nachteile auf dem Gebiet des Vertriebenenrechts treffen können und sich nicht gezwungen sehen, für ungewisse Zeit auf eine Begründung des Mittelpunktes ihres gemeinsamen Lebens in Deutschland zu verzichten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110,99, sowie - 5 C 4.99 -, BVerwGE 110, 106. Die Vorschriften des Vertriebenenrechts über das Aufnahmeverfahren sind deshalb in einer den Entschluss der Ehegatten zur Begründung ihres gemeinsamen Lebensmittelpunktes in Deutschland respektierenden Weise dahin auszulegen, dass dem die Aufnahme begehrenden Ehegatten eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet nicht angesonnen werden kann, wenn die Eheleute dadurch während der Dauer des Aufnahmeverfahrens auf ungewisse Zeit getrennt leben müssten. Dies gilt auch dann, wenn beide Ehegatten, wie hier, zunächst im Aussiedlungsgebiet gelebt haben und der eine Ehegatte sich zur Übersiedlung nach Deutschland entschlossen hat, nachdem ihm ein Aufnahmebescheid erteilt worden ist. Da dieser Ehegatte mit seiner Übersiedlung nach Deutschland Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG wird, entfaltet die verfassungsrechtliche Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG auch insoweit uneingeschränkt ihre Wirkung. Von daher ist der Kläger im vorliegenden Verfahren davon befreit, die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, da die Versagung eines Aufnahmebescheides mit der Begründung, er könne zunächst in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren und die damit verbundene Trennung von seiner dauerhaft in Deutschland lebenden Ehefrau ertragen, für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Die sonstigen Voraussetzungen im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG für die Erteilung eines Aufnahmebescheides liegen vor, weil der Kläger die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Der Kläger erfüllt, was von der Beklagten im Laufe des Verfahrens nicht in Zweifel gezogen worden ist, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, da seine Eltern deutsche Volkszugehörige waren und der Kläger aufgrund der deutschen Nationalität beider Eltern stets mit deutscher Nationalität in seinem Inlandspass eingetragen gewesen ist. Er ist auch aufgrund familiärer Vermittlung in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne von § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG zu führen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war eine Verständigung mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung möglich. Er hat die an ihn gerichteten Fragen ohne weiteres verstanden und sie gut verständlich beantworten können. Sein Wortschatz war beachtlich. Diese Deutschkenntnisse hat der Kläger nicht erst während seines Aufenthaltes in Deutschland erworben. Denn er hat, wie er erklärt hat, schon im Zeitpunkt seiner Einreise im Jahr 1993 Deutsch gesprochen, wenn auch weniger gut als im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Die Beklagte hat diese Angaben nicht in Frage gestellt und der Senat sieht auch keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Kläger durchgängig in der Lage gewesen ist, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die familiäre Vermittlung der Deutschkenntnisse wird bestätigt durch die vom Verwaltungsgericht festgestellte Dialektfärbung der Sprache des Klägers. Diesbezüglich sind von der Beklagten auch keine Einwände erhoben worden. Der Kläger erfüllt auch die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil er und seine Eltern von Geburt an in der ehemaligen Sowjetunion gelebt haben und somit die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVFG gegeben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.