Beschluss
6 B 246/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0504.6B246.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 4.; die Beigeladenen zu 1. und 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. 3 Der Antragsteller verrichtet Dienst als Polizeikommissar der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (I. Säule) bei der Kreispolizeibehörde N. -M. . Er erstrebt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr die der Kreispolizeibehörde N. -M. für Dezember 00 und Januar 00 zugewiesenen vier Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 mit den Beigeladenen besetzen will, er hingegen nicht befördert werden soll. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt: Die Beförderungsentscheidungen seien nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtlich einwandfrei. Maßgeblich für die zu treffende Auswahlentscheidung seien zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten, vor allem die in ihnen enthaltenen Gesamturteile. Der Antragsteller habe bei seiner letzten dienstlichen Regelbeurteilung vom 16. Dezember 00 ein Gesamturteil von 4 Punkten (Hauptmerkmale: 4/4/3) erzielt. 12 andere Beamte hätten hingegen in ihren aktuellen Regelbeurteilungen ein Gesamturteil von 5 Punkten und weitere 14 Beamte ein Gesamturteil von 4 Punkten (Hauptmerkmale: mindestens 4/4/4) aufzuweisen. Danach habe der Antragsteller bei der Beförderungsentscheidung nicht berücksichtigt werden können. Die Beurteilung des Antragstellers vom 16. Dezember 2005 sei auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zustande gekommen. Zunächst bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeurteiler bei der Erstellung seines Beurteilungsvorschlags nicht unabhängig und frei von Weisungen gewesen sei. Zwar habe der Erstbeurteiler des Antragstellers (wie auch die anderen Erstbeurteiler) in der von ihm abgegebenen Erstbeurteilung unter Nummer V. auf folgenden Umstand hingewiesen: "Die Bewertung der Hauptmerkmale erfolgte nach dem Ergebnis der Spiegelgespräche der PI N. , das unter Beteiligung aller Erstbeurteiler und des Unterabteilungsleiters einvernehmlich festgestellt wurde." Mit dieser Bemerkung habe er jedoch nur zum Ausdruck bringen wollen, dass er sich bei der Bewertung der Hauptmerkmale mit der Einschätzung der übrigen Erstbeurteiler der Polizeiinspektion N. und des Unterabteilungsleiters im Einklang befunden habe. Der Bemerkung sei hingegen nicht zu entnehmen, dass er bei den Spiegelungsgesprächen einer Beeinflussung ausgesetzt gewesen wäre, die sich einer Weisung so angenähert hätte, dass ihm eine unabhängige Leistungsbewertung nicht mehr möglich gewesen wäre. Im Übrigen hätten die in Rede stehenden Spiegelungsgespräche auf der Ebene der Polizeiinspektion N. und damit ohne den Endbeurteiler stattgefunden, so dass diese Gespräche schon aus diesem Grunde keine verbindlichen Festlegungen hätten bewirken können. Nicht zu beanstanden sei weiter, dass die Beurteilung des Antragstellers bereits zu dem Stichtag 1. Oktober 00 und nicht - wie bei strikter Einhaltung eines dreijährigen Beurteilungszeitraums zu erwarten gewesen wäre - zu dem Stichtag 1. Januar 00 erstellt worden sei. Es stehe dem Innenministerium NW zu, im Einzelfall einen vom üblichen Drei-Jahres-Rhythmus abweichenden Beurteilungsstichtag festzulegen. Die hier gegebene Abweichung sei zudem nur geringfügig und aus dem - jedenfalls nicht willkürlichen - Grund erfolgt, für alle Beamten der Besoldungsgruppe A 9 BBesO einen einheitlichen Beurteilungsstichtag zu schaffen. Ob es rechtmäßig gewesen sei, die Beamten der I. und II. Säule der Besoldungsgruppe A 9 BBesO - wie hier erstmalig geschehen - zu einer Vergleichsgruppe zusammenzufassen, könne dahinstehen. Denn der Antragsteller würde auch dann keinen für eine Beförderung ausreichenden Rangplatz einnehmen, wenn er nur mit den anderen der I. Säule entstammenden Konkurrenten verglichen worden wäre. Bei einer solchen Vorgehensweise wären ihm immer noch 12 Beamte mit einem Gesamturteil von 4 Punkten und zumindest 4 Punkten in sämtlichen bewerteten Hauptmerkmalen in der aktuellen Regelbeurteilung vorzuziehen gewesen. 5 Mit der Beschwerde macht der Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, d.h. mit der Beschwerdeschrift vom 7. Februar 2006, geltend: Die über ihn erstellte Beurteilung vom 16. Dezember 00 sei rechtswidrig. Bereits bei den Spiegelungsgesprächen auf Inspektionsebene seien zwischen Erstbeurteilern und Unterabteilungsleiter die Hauptmerkmale und die Gesamtbeurteilung personenscharf festgeschrieben worden. Dies folge aus Nummer V. der dienstlichen Beurteilung. Die Beurteilung sei auch deswegen rechtswidrig, weil er zum dritten Mal in demselben statusrechtlichen Amt mit der gleichen Endnote beurteilt worden sei, ohne dass der Antragsgegner die hierfür erforderliche Begründung abgegeben habe. Auch die Vorverlegung des Stichtags für die Regelbeurteilung auf den 1. Oktober 00 sei rechtswidrig. Er beziehe sich hierzu auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Zusammenfassung der Beamten aus beiden Säulen zu einer Vergleichsgruppe sei rechtlich ebenfalls nicht zulässig, wie er in erster Instanz dargelegt habe. Zudem habe insoweit die Personalvertretung gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 16 des Landespersonalvertretungsgesetzes beteiligt werden müssen, was nicht geschehen sei. 6 Damit ist nicht dargelegt, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben werden muss. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist nach wie vor zu verneinen. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht zu befördern und die vier Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 mit den Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft ist. 7 Der Einwand des Antragstellers, die ihm unter dem 16. Dezember 00 erteilte Beurteilung sei rechtswidrig, weil der Erstbeurteiler unzulässiger Einflussnahme ausgesetzt gewesen sei, greift nicht durch. Nach Nummer 9.1 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums NW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H - SMBl. NW. 203034) - im Folgenden: BRL - beurteilt der Erstbeurteiler unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden. Er hat nach eigenen Kenntnissen und Erfahrungen zu beurteilen. "Unabhängig davon" - so die BRL - "sind vor der Erstellung des Beurteilungsvorschlags Gespräche der Vorgesetzten mit den Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll". Spiegelungsgespräche unter Beteiligung von Vorgesetzten, wie sie im vorliegenden Fall durchgeführt wurden, stellen damit grundsätzlich - anders als der Antragsteller meint - einen nach den BRL vorgesehenen Verfahrensschritt dar. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, wenn sich die Erstbeurteiler schon bei solchen Spiegelungsgesprächen in Anwesenheit eines Vorgesetzten mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe einvernehmlich auf eine unverbindliche Rangliste verständigen; einen Verstoß gegen die BRL stellt dies nur dar, wenn die Rangfolge nicht von den Erstbeurteilern selbst erstellt wird, sondern auf eine entsprechende Weisung des Vorgesetzten zurückgeht. 8 Vgl. den Beschluss des Senats vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, in: Der Öffentliche Dienst 2000, 266 = Zeitschrift für Beamtenrecht 2001, 331. 9 Für eine solche Weisung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall an Anhaltspunkten. Das Verwaltungsgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass das Spiegelungsgespräch auf der Ebene der Polizeiinspektion N. mangels Beteiligung des Endbeurteilers von vornherein nicht geeignet war, über die Bewertung der Leistungen des Antragstellers und der übrigen Beamten verbindliche Festlegungen zu bewirken, die mit dem Prinzip des zweistufigen Beurteilungsverfahrens unvereinbar wären. Anders als in den Fällen, die den 10 Beschlüssen des Senats vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, D I 2 Nr. 57, und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 16. April 2002 - 1 B 1469/01 -, in: Informationsdienst Öffentlicher Dienst 2002, 208 = Recht im Amt 2003, 256 11 zugrunde gelegen haben und auf die der Antragsteller hingewiesen hat, gibt es im vorliegenden Fall keinen Grund zu der Annahme, dass es vor Abgabe der Erstbeurteilungen zwischen den Erstbeurteilern und dem Endbeurteiler Kontakte gegeben hätte, bei denen sich beide Seiten im Vorhinein auf bestimmte Beurteilungen im Einzelfall verständigt hätten oder der Endbeurteiler die Beurteilungsabsichten der Erstbeurteiler personenbezogen abgefragt oder den Erstbeurteilern eine bereits feststehende Entscheidung mitgeteilt hätte. 12 Allerdings kann unter Umständen - dies ist dem Antragsteller zuzugeben - auch von einem Vorgesetzten, der nicht Endbeurteiler ist, eine Einflussnahme ausgehen, die die Intensität einer Weisung annimmt oder sonst die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers tangiert bzw. bewirkt, dass bei den an einem Spiegelungsgespräch teilnehmenden Erstbeurteilern keine Klarheit mehr darüber besteht, dass die Endbeurteilung noch offen ist und erst aufgrund der Beurteilerbesprechung nach Vorlage der Erstbeurteilungen erfolgt. 13 Vgl. den Beschluss des Senats vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 - a.a.O. 14 Eine derartige Einflussnahme des an den Spiegelungsgesprächen beteiligten Unterabteilungsleiters der Polizeiinspektion N. auf die Erstbeurteiler ist vom Antragsteller jedoch nicht dargelegt worden. Insbesondere lässt sich solches nicht der Beurteilung des Antragstellers vom 16. Dezember 00 entnehmen. Der Wortlaut der Bemerkung unter Nummer V dieser Beurteilung, auf den der Antragsteller in diesem Zusammenhang verweist, bietet keine hinreichenden Ansatzpunkte für die Annahme, dass die stattgefundenen Spiegelungsgespräche sich nicht mehr in dem skizzierten zulässigen Rahmen bewegt hätten. Die gewählten Formulierungen lassen vielmehr - so schon das Verwaltungsgericht - nur darauf schließen, dass im Sinne der Nummer 9.1 BRL zulässigerweise zwischen den Erstbeurteilern und dem Unterabteilungsleiter mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe Einvernehmen über die Bewertung der Hauptmerkmale (ggf. unter Erstellung einer unverbindlichen Rangliste) erzielt wurde und der Erstbeurteiler sich hieran orientiert hat. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Unverbindlichkeit einer von den Erstbeurteilern möglicherweise erstellten Rangliste wecken würden, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. 15 Der Einwand des Antragstellers, die Bestimmung des 1. Oktober 00 als Beurteilungsstichtag sei rechtswidrig, verfängt nicht. Der Antragsteller nimmt insoweit lediglich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Somit fehlt es bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der in diesem Zusammenhang gegebenen Begründung des Verwaltungsgerichts. 16 Der Einwand des Antragstellers, dass er zum dritten Mal im selben statusrechtlichen Amt dasselbe Gesamturteil erhalten habe, ohne dass der Antragsgegner die hierfür erforderliche Begründung abgegeben hätte, ist unzutreffend. Der Antragsteller wurde zum Beurteilungsstichtag 1. Januar 00 mit einem Gesamturteil von 3 Punkten und zu den beiden darauffolgenden Beurteilungsstichtagen jeweils mit einem Gesamturteil von 4 Punkten beurteilt. 17 Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe die für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten nicht unabhängig von den Säulen, denen sie entstammten, zu einer Vergleichsgruppe zusammenfassen dürfen, vermittelt ihm ebenfalls keinen Anordnungsanspruch. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass und aus welchen Gründen diese Problematik im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sei und deswegen dahinstehen könne. Diesen Erwägungen ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung war der Streitwert auf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser Vorschriften ergebenden Betrages zu reduzieren. 19