Beschluss
13 C 125/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0525.13C125.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. März 2007 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller/innen befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. 3 Soweit sich die Beschwerden unter wörtlicher Wiedergabe der Begründung einer Revisionszulassungsbeschwerde mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auseinandersetzen, erfüllt das zwar nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Darlegung, welche als Erklärung und Erläuterung und Auseinandersetzung mit den tragenden vorinstanzlichen Entscheidungsgründen zu verstehen ist. An letzterem fehlt es vorliegend schon deshalb, weil die vorinstanzliche Entscheidung nicht auf die Gründe jener mit der Revision angegriffenen Entscheidung gestützt ist. 4 Allerdings rügen die Beschwerden auch unabhängig davon den Ansatz der Gruppengröße 180 für Vorlesungen als nicht plausibel und nicht hinreichend normativ bestimmt. Dies führt die Beschwerden jedoch nicht zum Erfolg. Denn der Senat hält die Gruppengröße 180 für Vorlesungen nach wie vor für akzeptabel und im Berechnungssystem der KapVO für anwendbar. 5 Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika, Exkurse usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der KapVO zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl; letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten; auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt. In diesem durch das Berechnungsmodell der KapVO vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar. Bei Lichte besehen wird die Ausbildungskapazität einer Hochschule bzw. einer Lehreinheit auch nicht durch die - bei den heutigen technischen Möglichkeiten der Bild und Tonübertragung nahezu unbegrenzte - Gruppengröße für Vorlesungen bestimmt, sondern von den Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen (Engpassveranstaltungen). Entwickelte man deshalb ein Kapazitätsberechnungsmodell, welches die Vorlesungen auf der Angebotsseite und der Nachfrageseite unberücksichtigt ließe, dürfte die Ausbildungskapazität für die vorklinische Medizin voraussichtlich nicht höher liegen als nach dem geltenden Berechnungsmodell. 6 Im Einzelnen hat der Senat zur Gruppengröße 180 für Vorlesungen mit Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. - wie folgt ausgeführt: 7 "Soweit die Antragsteller/innen die Frage der Berechnung des CAp und insbesondere der Gruppengröße (Betreuungsrelation) g für Vorlesungen von 180 aufwerfen, führt das die Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. .... 8 Im Übrigen hält der Senat bei der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen Prüfungsdichte den Wert g = 180 für Vorlesungen nach wie vor für kapazitätsrechtlich akzeptabel. Den abweichenden Ansichten einiger Obergerichte - z. B. OVG Lüneburg und OVG Koblenz; die anderen von den Antragstellern/innen angeführten Entscheidungen sind nicht auffindbar oder befassen sich nicht mit dem Problem - teilt der Senat nicht. 9 Die Antragsteller/innen greifen mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen letztlich den Curricularnormwert für den Studiengang Medizin an, der nach Abzug des auf "fremde" Lehreinheiten entfallenden Anteils zum Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin führt und im Rahmen seiner Ermittlung die Gruppengröße g für Vorlesungen einen von mehreren Parametern darstellt. Es kann daher keine isolierte Würdigung des Parameters g für Vorlesungen in der Medizin erfolgen, ohne den Curricularnormwert als ganzen zu betrachten. Dieser ist eine zahlenförmige Rechtsnorm (KapVO, Anlage 2 (lfd. Nr. 26)). Als ein Element des Normsetzungsverfahrens ist der Wert g = 180 für Vorlesungen und damit der Curricularnormwert insgesamt nur dann zu beanstanden, wenn der genannte Wert im Rahmen des weiten Normsetzungsermessens des Verordnungsgebers 10 vgl. zum weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers des Curricularnormwerts bei g = 180 für Vorlesungen BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 11 unter keinen sachlichen Gesichtspunkten mehr haltbar, mithin willkürlich ist. Für Letzteres ist nichts erkennbar. 12 Die weitere Anwendung des u. a. unter Anwendung des Parameters g = 180 für Vorlesungen ermittelten Curricularnormwerts und des genannten Parameters selbst ist sachlich vertretbar und nicht willkürlich. 13 Der Curricularnormwert wird zwar durch Verordnung der jeweiligen Länder Deutschlands festgesetzt, er ist aber für alle Länder gleich, um - u. a. mit g = 180 für Vorlesungen - länderübergreifend gleiche Ausbildungsgegebenheiten und Ausbildungsqualität zu erreichen. Diesem Ziel diente auch der frühere Beispielstudienplan der ZVS, der mit g = 180 für Vorlesungen rechnete. So lange keine bundesweit einheitliche höhere Betreuungsrelation für Vorlesungen im Studiengang Medizin im Curricularnormwert praktiziert wird, war und ist es vor dem Anliegen landeseinheitlich gleicher Ausbildungsgegebenheiten im Studiengang Medizin nicht zu beanstanden, wenn auch der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung an dem bisher bundeseinheitlich angenommenen Wert g = 180 für Vorlesungen festhielt bzw. festhält. Dieser Wert hat immerhin einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, a. a. O., standgehalten. Dass es nunmehr einen ZVS- Beispielstudienplan nicht mehr gibt, ist kein Grund, an dem hier zu betrachtenden Parameter nicht mehr festzuhalten. Dass die Teilnehmerzahl der medizinischen Vorlesungen im Durchschnitt so wesentlich gestiegen ist, dass die Betreuungsrelation 180 als Mittelwert, wie vom Bundesverwaltungsgericht bezeichnet, nicht mehr haltbar ist, kann jedenfalls für das Land Nordrhein-Westfalen nicht festgestellt werden. Bei den kleinen medizinischen Fakultäten und bei denjenigen mit semesterlichem Ausbildungsturnus liegen die tatsächlichen Hörerzahlen einer medizinischen Vorlesung unter 180. 14 Es kann auch dem Wert g = 180 für Vorlesungen in der Medizin die Vertretbarkeit nicht deshalb abgesprochen werden, weil die obligatorischen Seminare durch die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 - möglicherweise anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, a. a. O., zu Grunde liegenden Studienplan - eine Erweiterung und gewisse Erhöhung ihrer Bedeutung erfahren haben. Denn je höher die Zahl der Teilnehmer an Vorlesungen angesetzt wird, um so mehr steigt die Gesamtzahl der auch in teilnehmerlimitierten Kleinlehrveranstaltungen wie in Seminaren auszubildenden Studenten, wozu für die dann wegen der Teilnehmerlimitierung zwangsläufig erhöhte Zahl der Kleingruppen ein ausreichender Lehrpersonalkegel zur Verfügung gestellt werden müsste. 15 Zudem darf der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung in seinen weiten Gestaltungsspielraum auch bei der Frage der Beibehaltung oder Neubestimmung eines Parameters des Curricularnormwerts Zielvorstellungen einbringen, etwa die, dass auch bei Vorlesungen mit zunehmender Teilnehmerzahl die Ausbildungsqualität leidet und dementsprechend "Nachholbedarf" in den begleitenden Kleinlehrveranstaltungen zum dortigen Nachteil für Lehrende und Studenten besteht. 16 In die Aufrechterhaltung des betrachteten Parameters sind mithin komplexe Erfahrungen, Ziele, Erwägungen und Wertungen des Verordnungsgebers eingeflossen und als zahlenförmiger pauschalierender Wert muss der Parameter g=180 für Vorlesungen zwangsläufig Abweichungen in der Hochschulwirklichkeit umfassen, ohne dass er dadurch bereits willkürlich wird. Von Seiten der Studienbewerber ist schließlich auch die Rechtfertigung der übrigen in Ausübung eines pädagogisch-wissenschaftlichen normativen Gestaltungsspielraums in den Curricularnormwert eingestellten Parameter - wie die Gruppengröße (Betreuungsrelation) für Seminare, Praktika oder die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungsformen, soweit sie förmlich normativ festgesetzt sind - als bundesweit einheitliche Ausbildungsgegebenheiten bisher nicht in Zweifel gezogen worden. Der Umstand, dass g = 180 für Vorlesungen anders als g für Seminare nicht förmlich normativ festgesetzt ist, wohl aber zwangsläufig dem Curricularnormwert zu Grunde liegt, kann zu keinem abweichenden Ergebnis führen. 17 Die Vorlesungen zum Gegenstand des Curricularnormwerts zu machen und keinen sog. Vorlesungsvorwegabzug zu praktizieren, ist eine hochschulpolitische Entscheidung des Kapazitätsverordnungsgebers, also der Länder, und unterliegt deren weitem normativen Gestaltungsspielraum und ist nicht zu beanstanden." 18 An dieser im Ergebnis mit derjenigen des 19 VGH B-W, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 - (ferner OVG Saarland, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 1 NC 275/05 -) 20 übereinstimmenden Rechtsprechung hält der Senat fest. Die auf die Hochschulwirklichkeit abstellende Argumentation der Antragsteller/innen mag zwar eine Anregung für den Kapazitätsverordnungsgeber sein, die Gruppengröße für Vorlesungen zu überdenken, kann aber angesichts der oben aufgezeigten die bisherige Gruppengröße stützenden und nach wie vor gültigen Erwägungen nicht zu einer zwingenden Verengung des normativen Gestaltungsspielraums des Kapazitätsverordnungsgebers im Sinne der Vorstellungen der Antragsteller/innen führen." 21 Soweit die Beschwerden in diesem Zusammenhang rügen, es fehle eine CAp- Aufteilungsberechnung nach der Formel v x f/g, so dass der normative Ansatz des CAp nicht ausreiche, soweit darin die Gruppengröße für Vorlesungen enthalten sei, führt auch das nicht zum Erfolg. Der Curriculareigenanteil (CAp) ist Folge der Anwendung von Regelungen der KapVO, nämlich der normativen Zuordnung von Fächern zu Lehreinheiten und damit zur vorklinischen oder klinischen Ausbildung, die im normativ festgesetzten Curricularnormwert für das gesamte Medizinstudium abgebildet ist. Als ein Anteil vom Curricularnormwert bedarf er, auch wenn er im grundrechtsgeschützten Bereich der Studienbewerber wirksam wird, deshalb nicht selbst der normativen Vorgabe und ist er hinsichtlich seiner Höhe auf seine Rechtmäßigkeit, insbesondere Verfassungsmäßigkeit ohne weiteres überprüfbar. Das gilt auch für die in ihm enthaltene Gruppengröße für Vorlesungen. 22 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 24