Beschluss
13 C 244/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Ermittlung der Zulassungszahl ist auf das stellenspezifische Lehrangebot im Sinne des Stellenprinzips der Kapazitätsverordnung abzustellen; zeitlich befristet genutzte Zeitstellen sind nur in Ausnahmefällen als Dauerstellen zu werten.
• Weiterbildung im Sinn der Kapazitätsberechnung umfasst auch fachliche Qualifizierungen ohne Promotion; eidesstattliche Versicherungen zur Weiterbildung sind grundsätzlich glaubhaft.
• Der Curricularnormwert und der hierin implizierte Parameter der Gruppengröße g=180 für Vorlesungen liegen im weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und sind nicht willkürlich.
• Dienstleistungsexport zwischen Hochschulen zur Deckung fachlicher Lehrbedarfe ist eine sachlich vertretbare Ausgestaltung hochschulischer Organisation; Studienbewerber können dessen Zugang zur Lehre nicht verlangen.
• Anschlussbeschwerden gegen erstinstanzliche Kostenentscheidungen sind unzulässig, wenn gegen die erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung kein Rechtsmittel eingelegt wurde.
Entscheidungsgründe
Kapazitätsberechnung: Stellenbewertung, Curricularnormwert und Dienstleistungsexport • Bei der Ermittlung der Zulassungszahl ist auf das stellenspezifische Lehrangebot im Sinne des Stellenprinzips der Kapazitätsverordnung abzustellen; zeitlich befristet genutzte Zeitstellen sind nur in Ausnahmefällen als Dauerstellen zu werten. • Weiterbildung im Sinn der Kapazitätsberechnung umfasst auch fachliche Qualifizierungen ohne Promotion; eidesstattliche Versicherungen zur Weiterbildung sind grundsätzlich glaubhaft. • Der Curricularnormwert und der hierin implizierte Parameter der Gruppengröße g=180 für Vorlesungen liegen im weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und sind nicht willkürlich. • Dienstleistungsexport zwischen Hochschulen zur Deckung fachlicher Lehrbedarfe ist eine sachlich vertretbare Ausgestaltung hochschulischer Organisation; Studienbewerber können dessen Zugang zur Lehre nicht verlangen. • Anschlussbeschwerden gegen erstinstanzliche Kostenentscheidungen sind unzulässig, wenn gegen die erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Studienbewerber (Antragsteller) rügen die Kapazitätsberechnung einer medizinischen Fakultät und wenden sich gegen die Berücksichtigung mehrerer Zeit- und Dauerstellen sowie gegen Parameter der Kapazitätsverordnung, insbesondere die Gruppengröße für Vorlesungen. Streitgegenstand ist, ob bestimmte halbe/ganze Zeitstellen tatsächlich als Weiterbildungs- oder Dauerstellen zu berücksichtigen sind, ob Deputate und Lehrverpflichtungen richtig angesetzt wurden und ob der Curricularnormwert mit g=180 für Vorlesungen sachlich vertretbar ist. Die Antragsteller monieren ferner einen Dienstleistungsexport benachbarter Hochschulen und stellen Fragen zur Berechnung des Curricularanteils und der Gruppengröße. Das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerden abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerden und Anschlussbeschwerden des Antragsgegners zu Kostenfragen. • Rechtliche Grundlage ist das Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung; maßgeblich ist das im Verordnungs-/Planungszeitpunkt erkennbare Lehrangebot, nicht kurzfristige Personalwechsel. • Zeitangestellte auf befristeten Stellen, die regelmäßig als Weiterbildungsstellen eingerichtet sind, sind nur ausnahmsweise als Dauerstellen zu werten; die eidesstattliche Versicherung einer Möglichkeit zur Promotion begründet die Annahme eines Weiterbildungszwecks. • Bei der Deputatsberechnung ist das planmäßige Stellendeputat zugrunde zu legen; individuelle Lehrverpflichtungen der Stelleninhaber sind zu verteilen und führen hier nicht zu einem höheren Stellendeputat als von der Kapazitätsberechnung verwendet. • Zum Lehrvertrag befristeter Mitarbeiter gelten die in der LVV vorgesehenen Lehrverpflichtungen; fehlende Zahlenangaben im Arbeitsvertrag führen nicht automatisch zu einem 8-LVS-Ansatz, wenn verordnungsrechtliche Vorgaben 4 LVS bestimmen. • Die Frage, ob eine Stelle als zusätzlich zur Zeit der Kapazitätsermittlung erkennbar war, ist anhand der Stellenübersichten und des Sollbestands zu beurteilen; hier blieb die Zahl der Zeitstellen unverändert. • Dienstleistungsexport ist eine legitime Organisationsentscheidung der Hochschulen; Studienbewerber haben keinen Anspruch auf ausschließliche Nutzung des Lehrpotentials einer Hochschule. • Der Curricularnormwert und der Parameter g=180 für Vorlesungen sind Teil einer zahlenförmigen Rechtsnorm und unterliegen dem weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers; vorliegend ist keine Willkür oder offensichtliche Unhaltbarkeit ersichtlich. • Angaben zur richtigen Berechnung des Curricularanteils (CAp) und der exakten Zahlenwerte hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, sodass eine Abänderung nicht gerechtfertigt ist. • Anschlussbeschwerden des Antragsgegners gegen Kostenentscheidungen sind unzulässig, wenn kein Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung eingelegt wurde. • Kosten- und Streitwertfestsetzungen folgen den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG und bleiben im Ermessen des Senats. Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen; ihre Angriffe auf die Bewertung einzelner Zeit- und Dauerstellen, auf Deputatansätze und auf den Curricularnormwert mit g=180 für Vorlesungen sind unbegründet. Die dienstleistungsbezogene Kooperation benachbarter Hochschulen ist sachlich vertretbar und begründet keinen Anspruch der Studienbewerber auf ausschließliche Nutzung des Lehrpersonals. Die Anschlussbeschwerden des Antragsgegners gegen die erstinstanzlichen Kostenentscheidungen sind unzulässig, weil gegen die Hauptsacheentscheidung kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Kosten des Beschwerdeverfahrens und Streitwertfestsetzungen wurden entsprechend den gesetzlichen Maßgaben verteilt und festgesetzt, wobei die Antragsteller die Hauptlast der Kosten tragen. Der Beschluss ist unanfechtbar.