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Beschluss

15 A 931/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0727.15A931.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 3 Er ist bereits unzulässig, soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend macht. Diese Zulassungsgründe werden nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 4 Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. 5 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 6 § 124a Rn. 211 m.w.N. 7 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn in der Antragschrift wird eine dementsprechende Frage nicht formuliert. Sie ist dem Antragsvorbringen auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit sinngemäß zu entnehmen, wenn es dort heißt "Überdies hat die Frage der Subventionierung auch grundsätzliche Bedeutung, weil damit der Grad der Einflussnahme auf das politische Geschehen durch eine Wählergemeinschaft verbunden ist, die mit ihrer Wahl beginnt, aber nicht enden sollte" bzw. "Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Klärung des Verhältnisses von Haushaltsjahr und Wahljahr". 8 Eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache wird nicht dargelegt, weil nicht ausgeführt wird, worin die besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen. Dazu reicht nicht die Behauptung aus, die geltend gemachten Zulassungsgründe seien miteinander verknüpft, zumal die im übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe entweder (wie oben ausgeführt) schon nicht hinreichend dargelegt worden sind oder (wie nachfolgend dargestellt) jedenfalls in der Sache nicht vorliegen. 9 Die Darlegungen in der Antragsschrift begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt. 10 Das Antragsvorbringen geht von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus, wenn es unterstellt, § 56 Abs. 3 Satz 1 GO garantiere ein "Existenzminimum" hinsichtlich der dort vorgesehenen Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung der Fraktionen. Wie der Senat bereits entschieden hat, 11 OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 – , NVwZ-RR 2003, 376 = DÖV 2003, 416 = NWVBl. 2003, 309. 12 ist die Gemeinde nach der Formulierung des § 56 Abs. 3 Satz 1 GO zwar dem Grunde nach zur Gewährung von Zuwendungen verpflichtet. Demgegenüber steht die Bestimmung der Höhe der Zuwendungen, die den Fraktionen gewährt werden sollen, aber im pflichtgemäßen Ermessen des Rates. § 56 Abs. 3 Satz 1 GO ist deshalb weder ein Anspruch auf eine Vollkostenerstattung noch auf Gewährleistung eines "Existenzminimums" zu entnehmen. Vielmehr darf sich der Rat ohne Weiteres dazu entschließen, lediglich einen Teil der Aufwendungen zu erstatten. Durch die o.g. Rechtsprechung des Senats ist auch geklärt, dass die Höhe der Zuwendungen in Abhängigkeit von der Mitgliederzahl der Fraktionen gestaffelt werden darf. 13 Der Vorwurf, der Beklagte habe sich bei seiner Ermessensentscheidung in unzulässiger Weise am Bericht des Gemeindeprüfungsamtes orientiert, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Insoweit nimmt der Senat auf die dementsprechenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug, die durch das Antragsvorbringen nicht entkräftet werden. 14 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich verneint, dass Vertrauensschutzpositionen der Klägerin die Rechtmäßigkeit der im Vergleich zu den Vorjahren deutlich niedrigeren Zuwendung in Frage stellen könnten. Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin auf die Gewährung von Zuwendungen in ähnlicher Höhe wie in den Vorjahren wäre schon deshalb nicht schutzwürdig, weil die Fraktionszuwendungen als Teil des Haushaltsplans der Gemeinde (§ 56 Abs. 3 Satz 2 GO) jeweils nur für das Haushaltsjahr – und nicht etwa für die Wahlperiode – festgesetzt werden und der Rat deshalb über die Höhe der Fraktionszuwendungen jedes Jahr erneut zu entscheiden hat. Der Behauptung der Klägerin, "der damalige Stadtdirektor und heutige Ratsherr und erster stellvertretender Bürgermeister G. " habe ihr im Jahre 1992 zugesichert, "dass die Kosten eines außerhäusigen Fraktionsbüros von der Stadt zu 80 % getragen werden würden", sind keine hinreichenden Darlegungen dafür zu entnehmen, dass diese Zusicherung vom Beklagten bei der hier streitigen Zuwendungsentscheidung für das Jahr 2006 zu beachten gewesen wäre. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.