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Beschluss

15 A 534/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0204.15A534.18.00
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Leitsätze

Es bleibt offen, mit welchen Maßgaben im Einzelnen ein Fraktionszuwendungssystem mit § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW und dem allgemeinen Gleichheitssatz zur Deckung gebracht werden kann, das u.a. vorsieht, den Fraktionen städtisches Personal für die Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls bedarf eine Praxis, nach der die Fraktionsgeschäftsführer tarif- bzw. besoldungsrechtlich unterschiedlich eingruppiert werden, der sachlichen Rechtfertigung.

Die zuwendungsmäßige „Wertigkeit“ eines Fraktionsmitarbeiters drückt sich bei typisierender Betrachtung in dessen Qualifikation und der damit korrespondierenden Eingruppierung aus.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bleibt offen, mit welchen Maßgaben im Einzelnen ein Fraktionszuwendungssystem mit § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW und dem allgemeinen Gleichheitssatz zur Deckung gebracht werden kann, das u.a. vorsieht, den Fraktionen städtisches Personal für die Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls bedarf eine Praxis, nach der die Fraktionsgeschäftsführer tarif- bzw. besoldungsrechtlich unterschiedlich eingruppiert werden, der sachlichen Rechtfertigung. Die zuwendungsmäßige „Wertigkeit“ eines Fraktionsmitarbeiters drückt sich bei typisierender Betrachtung in dessen Qualifikation und der damit korrespondierenden Eingruppierung aus. Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Sie ergeben auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen. Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Festsetzung von Zuwendungen an die Fraktionen, Gruppen und einzelne Ratsmitglieder im Haushaltsplan für das Jahr 2016 der Stadt L. mit Beschluss des Beklagten vom 19. Mai 2016 die Klägerin im Verhältnis zu den anderen Fraktionen gleichheitswidrig benachteiligt, soweit sie die Gestellung von Personal für die Fraktionsarbeit betrifft. Diese Entscheidung ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens des Beklagten nicht zu beanstanden. Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW gewährt die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2012 - 8 C 22.11 -, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017 - 15 A 1676/15 -, juris Rn. 68 ff., Beschlüsse vom 22. Januar 2010 - 15 B 1797/09 -, juris Rn. 17 ff., und vom 19. Januar 2010 - 15 B 1810/09 -, juris Rn. 15 ff., Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -, juris Rn. 33 ff. (zu Kreistagsfraktionen). hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass die Zuwendungen an die Fraktionen des Beklagten, soweit sie die Gestellung von Personal für die Fraktionsarbeit betreffen, mit § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht im Einklang stehen. Dabei kann dahinstehen, mit welchen Maßgaben im Einzelnen das vom Beklagten praktizierte Zuwendungssystem, den Fraktionen städtisches Personal zur Verfügung zu stellen, mit den einschlägigen rechtlichen Vorgaben zur Deckung gebracht werden kann. Jedenfalls ist es in seiner derzeitigen Ausgestaltung rechtswidrig. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, dass der Beklagte die der Klägerin zuerkannte Geschäftsführerstelle lediglich mit EG 9 bewertet, wohingegen der der nächstgrößeren G. -Fraktion zugeteilte Geschäftsführer mit der Besoldungsgruppe A 13 hD klassifiziert ist. Mit einer größeren Personalverantwortung des Geschäftsführers der G. -Fraktion oder einer erhöhten Komplexität der Koordinierung der Fraktionsarbeit lässt sich dieser Unterschied nicht erklären. Die G. -Fraktion hat mit vier Mitgliedern nur ein Mitglied mehr als die Klägerin. Auch ist die Stellenausstattung der G. -Fraktion mit 2,75 Stellen nicht signifikant größer als diejenige der Klägerin, die über die 1,5 Stellen verfügt. Unbeschadet der Frage, ob sich der Unterschied von 1,25 Stellen bzw. Arbeitskraftanteilen rechtfertigen lässt, spiegelt sich das Missverhältnis der Wertigkeit der Stellenausstattungen auch in den im Haushaltsplan 2016 angesetzten Beträgen für das den Fraktionen zugebilligte Personal wider. Dort ist für die G. -Fraktion ein Betrag von 194.800,- € ausgewiesen, während auf die Klägerin weniger als die Hälfte, nämlich 73.730,- € entfallen. Darüber hinaus folgt in diesem Kontext eine Gleichheitswidrigkeit des praktizierten Verteilungssystems des Beklagten daraus, dass die Fraktion C. , die sechs Mitglieder hat, laut Haushaltsplan mit 193.830,- € über weniger Mittel für Personal verfügt als die nur vierköpfige G. -Fraktion, ohne dass dafür ein sachlicher Grund erkennbar wäre. Diese Ungleichbehandlungen bei der Mittelzuteilung rechtfertigt der Beklagte auch mit dem Zulassungsantrag nicht. Der Beklagte kann nicht mit Erfolg argumentieren, die Klägerin könne nur verlangen, dass ihr hinreichend qualifiziertes Personal für die Ausübung der Tätigkeiten in der Fraktionsgeschäftsstelle überlassen werde, weshalb eine Gleichheitswidrigkeit der Personalgestellung nicht aus der Eingruppierung der Mitarbeiter geschlussfolgert werden könne. Die Qualifikation eines Fraktionsmitarbeiters drückt sich bei typisierender Betrachtung in dessen tarif- bzw. besoldungsrechtlicher Eingruppierung aus. Damit korrespondierend lässt sich qualifiziertes Personal eher gewinnen, wenn ihm eine bessere Eingruppierung in Aussicht gestellt werden kann. Die festgestellte Benachteiligung entfällt infolgedessen nicht dadurch, dass die tatsächliche Qualifikation der Geschäftsführer der G. -Fraktion und der Klägerin möglicherweise gleich ist und von ihnen gleichwertige Leistungen erbracht werden. Soweit die höhere Eingruppierung des Mitarbeiters der G. -Fraktion darauf zurückzuführen ist, dass die Fraktion in der Vergangenheit deutlich größer war, hätte der Beklagte darauf mit einer Anpassung seines Zuwendungssystems reagieren müssen, das dem aktuellen Kräfteverhältnis der Fraktionen angemessen Rechnung trägt. Das Vertrauen auf die Gewährung von Zuwendungen in ähnlicher Höhe wie in den Vorjahren ist nicht schutzwürdig, weil die Fraktionszuwendungen als Teil des Haushaltsplans der Gemeinde (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 2 GO NRW) jeweils nur für das Haushaltsjahr - und nicht etwa für die Wahlperiode - festgesetzt werden und der Rat deshalb über die Höhe der Fraktionszuwendungen jedes Jahr erneut zu entscheiden hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 15 A 931/07 -, juris Rn. 12. Daher hatte der Beklagte sachgerechte Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass bisher bei einer Fraktion beschäftigte Mitarbeiter dieser infolge von deren Verkleinerung nach einer Wahl oder aufgrund einer anderweitigen Änderung der (haushaltsmäßigen) Umstände nicht mehr zustehen bzw. zugebilligt werden können und deswegen anderweitig beschäftigt werden müssen. Aus demselben Grund ändert auch der im Stellenplan enthaltene kW-Vermerk, der dazu führen soll, dass die G. -Fraktion in Zukunft über eine Stelle weniger disponiert, an der (gegenwärtigen) Unschlüssigkeit des Zuwendungssystems nichts. Dass die Stadt L. bei ihr beschäftigte Fraktionsmitarbeiter unabhängig von der jeweiligen Fraktionsstärke befördert und besoldet, belegt wiederum die fehlende Systemgerechtigkeit der bisherigen Zuwendungspraxis. Das weitere Vorbringen des Beklagten, es seien die Fraktionen in den Bezirksvertretungen und nicht die Ratsfraktionen, die pro Mitglied monatlich eine Pauschale von 19,- € erhalten, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. 2. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob „es unproblematisch zulässig ist, wenn im Rahmen der Fraktionszuwendungen nach § 56 Absatz 3 GO NRW die Kommune den Fraktionen eigene Mitarbeiter überlässt, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil sie sich in einem Berufungsverfahren aus den unter 1. genannten Gründen nicht stellen würde. Dasselbe gilt dementsprechend für die weitere der Sache nach vom Beklagten formulierte Frage, ob „in diesem Fall für die Bewertung der Gleichwertigkeit der Fraktionszuwendungen diejenigen Maßstäbe angelegt werden, welche Anwendung finden, wenn Fraktionen finanzielle Budgets zur Anstellung eigenen Personals zur Verfügung gestellt werden“. Diese beantwortet sich vorliegend nach den Umständen des Einzelfalls, die einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).