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Beschluss

15 A 2267/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0812.15A2267.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Be-klagte. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.769,63 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. 4 Ergänzend ist zu den genauen Anschlussverhältnissen auszuführen: Die Anschlussleitung aus dem vorgelagerten Flurstück 7883 verlässt dieses Grundstück im süd-östlichen Eckbereich und wird von dort ein kurzes Stück auf X. Gebiet schräg nach Südosten in die H. Straße geführt, passiert sodann die Stadtgrenze zwischen X1. und T. , wird von dort etwa weitere 5 - 10 m nach Südosten in die Straße, die dort X. Straße heißt, geführt, um dort in den Solinger Abwasserkanal zu münden. Vor dem Flurstück 7883 liegt kein Abwasserkanal in der Straße. 5 Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. 6 Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten, mit der er vorträgt: Die Stadt X1. leite das Abwasser der Kläger unschädlich ab und übernehme die Verantwortung für diese Ableitung. Damit werde die beitragsrelevante Leistung erbracht. Auch sei der Anschluss an den Kanal der Stadt T. als Teil des X. Kanalnetzes durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewidmet. Dafür reiche eine konkludente Widmung. Es sei in der Vereinbarung ausdrücklich geregelt, dass die Abwasserbeseitigungspflicht bei der Stadt X1. verbleibe, die sie durch die Entsorgung nach Maßgabe der Vereinbarung erfülle. Somit werde das Grundstück über die satzungsmäßige X. Entwässerungseinrichtung entsorgt. Die Stadt X1. erhalte auch unbeanstandet Entwässerungsgebühren von den Klägern. Schon daraus ergebe sich nach der Rechtsprechung, dass der Kanal gewidmet sei. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung habe dauerhaft das Recht gesichert, den Kanal der Stadt T. in Anspruch zu nehmen. Damit habe die Stadt T. sich mit einer Widmung einverstanden erklärt, wobei selbst ein fehlendes Einverständnis irrrelevant wäre. Es stehe der vorstehenden Wertung nicht entgegen, dass die tatsächlichen Verhandlungen und die Zulassung des Anschlusses durch die Stadt T. erfolgt seien, da dies der vereinbarten Entwässerungsart entspreche. 7 Die Stadt X1. habe sich zwar nicht an den ursprünglichen Baukosten des T1. Kanals beteiligt, wohl aber nachträglich durch Vereinbarung eines fiktiven Anschlussbeitrages. Dabei handele es sich um Herstellungskosten. Der Unterschied zwischen der Gebühr und einem Beitrag bestehe darin, dass die Gebühr der Deckung laufender Kosten aus der Finanzierung und dem Betrieb der Anlage diene, während mit dem Beitrag einmalig Kosten für Investitionen gedeckt werden sollten. Aufwand für Investitionen entstehe nicht nur durch unmittelbare Vergütungszahlung an ein Bauunternehmen, sondern auch durch Kostenbeteiligung an Herstellungskosten der Nachbargemeinde. Nach der X. Entwässerungssatzung sei der T1. Kanal auch Bestandteil der X. Entwässerungsanlage. Für diese einheitliche Anlage der Stadt X1. sei Herstellungsaufwand entstanden. Jedenfalls seien die entstandenen Kosten der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Kosten einer Anschaffung, die durch Widmung und Vertrag bewirkt worden sei. Aus topografischen Gründen sei es in der Stadt X1. notwendig, bestimmte Grundstücke über das Kanalnetz der Stadt T. zu entwässern. Es würde zu einer Ungleichbehandlung führen, wenn für einen solchen gesicherten Anschluss an eine öffentliche Einrichtung kein Beitrag zu zahlen wäre. Selbst die gebührenrechtliche Einbeziehung von Kosten, die der Stadt T. für die Möglichkeit des Anschlusses an ihr Kanalnetz zu zahlen seien, sei nicht gerechtfertigt, da dann alle Gebührenzahler diese Kosten, die nur für einzelne Grundstücke entstünden, zu zahlen hätten. Könnten keine Beiträge für einen derartigen Anschluss erhoben werden, liefe die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht durch Nachbargemeinden zu schließen, in weiten Bereichen leer. 8 Der Beklagte beantragt, 9 das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 10 Die Kläger beantragen, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Sie tragen vor: Leistungserbringer sei die Stadt T. . Die Stadt X1. habe nichts hergestellt. Daher sei die X. Anschlussbeitragssatzung nicht anwendbar. Der Stadt X1. sei auch nicht die Befugnis zur Beitragserhebung übertragen worden. Die Benutzung des Kanals richte sich allein nach der T1. Entwässerungssatzung. Insofern sei es zweifelhaft, ob tatsächlich eine Gebührenpflicht gegenüber der Stadt X1. bestehe. Dem Grundstück werde kein wirtschaftlicher Vorteil zugewandt, da keine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit bestehe. Es bestehe kein unbedingtes Anschlussrecht für das Grundstück aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, zumal der Stadt X1. auch nicht das Recht eingeräumt worden sei, die Benutzung zu regeln. Der T1. Kanal sei nicht als Teil der X. Entwässerungseinrichtung gewidmet. Dafür wäre eine Allgemeinverfügung erforderlich, so dass die Vereinbarung dafür nicht ausreiche. Die Nutzbarkeit des Anschlusses habe die Stadt T. durch den Kanalbau im Jahre 1993 veranlasst. Die Stadt T. habe dann auch die Anschlussleitung an diesen Kanal bis zur Grundstücksgrenze nach ihrer Entwässerungssatzung veranlasst. Dafür hätten die Eigentümer bereits bezahlt. Nunmehr sollten die Eigentümer erneut herangezogen werden. 13 Jedenfalls sei eine Beitragsforderung verjährt. Das Grundstück sei bereits 1964 mit einer Halle an den T1. Kanal angeschlossen worden. Die spätere Parzellierung und Neubebauung ändere an diesem vorherigem Anschluss nichts. Im Übrigen sei die spätere Anschlussleitung im Sommer/Herbst 2000 angelegt worden, da die Nachbarhäuser H. Straße 198 und 200 zu diesem Zeitpunkt bereits fertig gewesen seien. Auch die Leitungsverlegung auf dem Grundstück sei im Jahre 2000 abgeschlossen gewesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. 15 II. 16 Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss. 17 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da der angefochtene Beitragsbescheid rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Der Beitragsbescheid kann sich nicht auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) stützen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KAG NRW können Gemeinden Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erheben. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Grundstück kann nur angeschlossen werden und ist angeschlossen an die Entwässerungsanlage der Stadt T. , die die Stadt X1. weder hergestellt noch angeschafft hat, so dass ihr dafür auch kein Aufwand entstanden ist. Insoweit ist allein Herstellungsaufwand der Stadt T. entstanden. 19 Zu Unrecht meint der Beklagte, der in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vereinbarte Ablösebetrag in Höhe des voraussichtlichen Anschlussbeitrags nach der T1. Beitragssatzung sei Herstellungsaufwand der Stadt X1. . Der Ablösebetrag mag in der Tat die Funktion einer Beteiligung an den Kosten der Herstellung der T1. Entwässerungsanlage haben. Das macht diesen Ablösebetrag aber ebenso wenig zum Herstellungsaufwand der Stadt X1. , wie Anschlussbeiträge selbst kein Herstellungsaufwand sind, sondern nur dessen Deckung dienen. Mit dem hoheitlich erhobenen Beitrag soll nicht ein irgendwie der Gemeinde entstandener Aufwand im Hinblick auf die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung abgedeckt werden, sondern Aufwand, der durch gemeindliche Herstellung entstanden ist. Mit dem Beitrag wird aufwändige Gemeindetätigkeit, nicht bloß Aufwand als solcher finanziert. Zwar kann sich die Gemeinde bei der Herstellung eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen. Das bedingt aber, dass die die Beitragshöhe bestimmenden Herstellungsentscheidungen auch von der Gemeinde und nicht von einem Dritten getroffen werden. Die Gemeinde muss im Hinblick auf die beitragsfinanzierte Tätigkeit "das Heft in der Hand haben". 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 15 A 699/06 , S. 4 des amtlichen Umdrucks. 21 Der Ablösebetrag stellt daher nur eine teilweise Erstattung der Kosten der Herstellung der T1. Entwässerungsanlage durch die Stadt T. und nicht Aufwand der Herstellung der X. Entwässerungsanlage durch die Stadt X1. dar. 22 Der mit dem Ablösebetrag entstandene Aufwand kann auch nicht als Anschaffungsaufwand der Stadt X1. verstanden werden. Sie hat die T1. Entwässerungsanlage nicht angeschafft und daher auch insofern keinen Aufwand gehabt. Anschaffung erfordert im allgemeinen Sprachgebrauch den Erwerb eines Vermögensgegenstandes (vgl. § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelgesetzbuches). Sie ist der Fremdbezug eines Vermögensgegenstandes auf rechtsgeschäftlicher Grundlage. 23 Vgl. Graf von Kanitz, Bilanzkunde für Juristen, Bd. 259. 24 Hier geht es um die Anschaffung der öffentlichen Entwässerungsanlage. Nicht diese ist mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erworben worden, sondern die Möglichkeit der Nutzung der T1. Entwässerungsanlage zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt X1. . Es mag dabei durchaus sein, dass die T1. Entwässerungsanlage insoweit auch Teil der Entwässerungsanlage der Stadt X1. ist und daher auch für die Benutzung von der Stadt X1. Entwässerungsgebühren erhoben werden können. Soweit es aber um Investitionen in die T1. Entwässerungsanlage geht, handelt es sich weder um Herstellungs- noch um Anschaffungsaufwand der Stadt X1. , weil diese insoweit nichts hergestellt und nichts angeschafft hat. Derartige Kosten können allenfalls, soweit sich die Stadt X1. daran beteiligt, als Teil des Fremdleistungsentgelts in die Gebührenkalkulation eingestellt werden (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW). 25 Vgl. Queitsch, Benutzungsgebühren und interkommunale Zusammenarbeit, KStZ 2009, 21 (24), mit der zutreffenden Parallele zur Durchführung der Abfallentsorgung durch einen Dritten. 26 Schließlich kann der beitragsfähige Aufwand auch nicht damit begründet werden, dass die T1. Entwässerungsanlage auch Teil der X. Entwässerungsanlage sei, die eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bildeten (so § 1 Abs. 2 Satz 2 der - hier allerdings zeitlich nicht anwendbaren - Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt X1. vom 16. Dezember 2008 ABS ), für die Aufwand angefallen sei. 27 Richtig ist, dass eine Gemeinde mehrere von ihr betriebene Entwässerungsanlagen, die - etwa in verschiedenen Ortsteilen - technisch voneinander getrennt sind, zu einer rechtlich einheitlichen Entwässerungsanlage zusammenfassen und einen einheitlichen Beitrag festsetzen kann anstatt mehrere rechtlich verschiedene Entwässerungsanlagen mit je eigenem Beitragssatz zu betreiben. Allerdings ist Voraussetzung, dass die verschiedenen zusammen gefassten technischen Entwässerungsanlagen wirtschaftlich und rechtlich eine Einheit bilden, wie sie in dem einheitlichen Betrieb der Ortsentwässerung (z. B. in der einheitlichen Wartung und Unterhaltung durch gemeinsames Personal und in der haushaltsrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Einheit) zum Ausdruck kommt. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1979 II A 1796/77 , S. 17 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 9. März 1977 - II A 1665/74 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 17. November 1975 II A 203/74 -, OVGE 31, 252 (253 ff.). 29 Daran fehlt es hier: Die T1. Entwässerungsanlage, an die allein das klägerische Grundstück angeschlossen ist, wird nicht zusammen mit der X. Entwässerungsanlage in Form eines einheitlich Betriebs geführt, auch nicht nur beschränkt auf den für das klägerische Grundstück in Anspruch genommenen Teil, soweit dieser überhaupt abgrenzbar ist. Vielmehr wird die T1. Entwässerungsanlage lediglich zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht X2. im Wege einer Fremdleistung in Anspruch genommen, aber ausschließlich von T. betrieben. Damit scheidet eine Zusammenfassung der beiden Anlagen zu einer einheitlichen Anlage unter beitragsrechtlichen Gesichtspunkten aus. Eine beitragsrechtlich relevante rechtliche Zusammenfassung technisch selbständiger Entwässerungsanlagen durch die Stadt X1. kommt nur in Betracht, wenn der Anschlussnehmer an eine dieser technisch selbständigen Anlage angeschlossen werden kann bzw. - was hier maßgeblich ist angeschlossen ist, die die Stadt X1. hergestellt oder angeschafft hat. Denn erst die Herstellung oder Anschaffung der Anlage rechtfertigt es, einen Beitrag für Investitionen zu verlangen. Daran fehlt es hier, da die technisch selbständige Anlage, in die das Abwasser des klägerischen Grundstücks eingeleitet wird, von der Stadt X1. weder hergestellt noch angeschafft wurde. 30 Die Rechtslage wäre daher nur dann anders, wenn die Stadt X1. ein Kanalstück in der H. Straße zur Entwässerung des klägerischen Grundstücks hergestellt hätte, auch wenn es nur wenige Meter bis zur Stadtgrenze geführt und von dort in die T1. Entwässerungsanlage eingeführt würde. 31 Diese beitragsrechtliche Konstellation behandelt Queitsch, Benutzungsgebühren und interkommunale Zusammenarbeit, KStZ 2009, 21 (24). 32 Denn dann gehörte dieses Kanalstück - unbeschadet seiner technischen Selbständigkeit von der übrigen X. Anlage - zur beitragsrechtlich einheitlichen X. Entwässerungsanlage, die von der Stadt X1. mit Aufwand hergestellt worden wäre. 33 Hier wurde das Grundstück aber direkt, also ohne Zwischenschaltung eines zum X. Kanalnetz gehörenden Kanals, an die T1. Entwässerungsanlage angeschlossen. Die Grundstücksanschlussleitungen gehörten und gehören auch heute nicht zur öffentlichen Entwässerungsanlage X2. (§ 1 Abs. 3 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt X1. vom 7. Dezember 1989 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2000; § 1 Abs. 6 ABS). 34 Der Beklagte meint zu Unrecht, die fehlende Möglichkeit der Beitragserhebung führe gegenüber anderen beitragspflichtigen Anschlussnehmern zu einer Ungleichbehandlung, weil auch den Klägern durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ein gesicherter Anschluss an die öffentliche Entwässerung zur Verfügung gestellt werde. Damit wird eine wesentliche Gleichheit der Fälle nicht begründet: Die Beitragspflicht setzt nicht nur den Vorteil einer gesicherten Entwässerungsmöglichkeit voraus, sondern auch die Anschlussmöglichkeit oder den Anschluss an eine von der Gemeinde hergestellte oder angeschaffte Entwässerungsanlage, an deren Investitionskosten sich der Anschlussnehmer zu beteiligen hat. Die Vereinbarung einer Entwässerungsmöglichkeit in eine von Dritten hergestellte oder angeschaffte Entwässerungsanlage rechtfertigt keine Beteiligung an Investitionskosten, sondern allenfalls die Berücksichtigung von Investitionsaufwand des Dritten bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren im Rahmen einzustellender Fremdleistungsentgelte. 35 Schließlich hindert auch die vorstehend dargelegte Rechtslage nicht, durch mandatierende Aufgabenübertragung gemäß § 23 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit die Durchführung der Abwasserbeseitigungsaufgabe für bestimmte Grundstücke einer Nachbarkommune zu übertragen, wie es in X1. aus topografischen Gründen wohl sinnvoll ist. Regelmäßig wirft dies nämlich - wie oben ausgeführt - beitragsrechtlich keine Besonderheiten auf, da es die Stadt X1. - wie hier in der Hand hat, das Grundstück durch einen eigenen Kanal, in den das Grundstück entwässert wird und der im weiteren Verlauf an die Entwässerungsanlage der Nachbargemeinde angeschlossen wird, entwässerungsrechtlich zu erschließen und damit eine Beitragspflicht auszulösen. Nur in den Fällen, in denen der Beklagte darauf verzichtet und mit der Nachbargemeinde einen unmittelbaren Anschluss an deren Entwässerungsanlage vereinbart, scheidet eine Beitragserhebung durch die Stadt X1. aus. In diesen Fällen ist jedoch ebenfalls wie hier - das betroffene Grundstück entwässerungsrechtlich ohnehin nicht erschlossen, da das Grundstück nicht unmittelbar an eine Straße grenzt, in der die öffentlichen Abwasseranlagen bereits betriebsfertig verlegt sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ABS). Dies erfordert nämlich eine Heranführung des Kanals bis zur Grenzlinie des Grundstücks, 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, NVwZRR 2003, 778 (779), 37 also genau das genannte kurze Stück X. Kanals, das erst die Beitragspflicht auslösen würde. Für entwässerungsrechtlich nicht erschlossene Grundstücke besteht also weder ein satzungsrechtliches Anschlussrecht noch ein Anschlusszwang. Hier steht es der Nachbargemeinde frei, den dann freiwilligen Anschluss von der vorherigen Zahlung eines Betrages durch den Anschlussnehmer abhängig zu machen. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. 39 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 40 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.