Beschluss
6 B 1254/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:1110.6B1254.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens mit Ausnahme der außer¬gerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdever¬fah¬ren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 3 Sie genügt in Teilen schon nicht den sich aus den §§ 146 Abs. 4 Satz 3, 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergebenden Darlegungserfordernissen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde u.a. die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Nicht ausreichend ist folglich die bloße Ankündigung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, im zugehörigen Klageverfahren 1 K 2651/09 werde ergänzend vorgetragen. Soweit der Antragsteller die Beschwerde mit Schreiben vom 16. September 2009 selbst ergänzend begründet hat, wird sie dem Vertretungsgebot des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht gerecht. 4 Im Übrigen genügt die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers verfasste Beschwerdebegründung zwar den genannten Darlegungserfordernissen. Aus den dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich jedoch nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. 5 Soweit der Antragsteller rügt, die Bezirksregierung B. habe ihrer Auswahlentscheidung die Beurteilungen des Schulleiters zu Grunde gelegt, ohne zu begründen, warum sie den Einschätzungen des Schulleiters folge, lässt er bereits außer Acht, dass die (Allein-)Zuständigkeit für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen für Lehrkräfte zur Vorbereitung einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn beim Schulleiter liegt (vgl. § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG NRW) und die Bezirksregierung ihre Auswahlentscheidung in erster Linie auf der Grundlage dieser dienstlichen Beurteilungen zu treffen hat. Es versteht sich von selbst, dass sie zu überprüfen hat, ob die jeweilige dienstliche Beurteilung den rechtlichen Anforderungen genügt, und dass ihre Auswahlentscheidung erkennen lassen muss, welche dienstlichen Beurteilungen ihr zu Grunde liegen. Aus welchen Gründen daneben Ausführungen zu der Frage veranlasst sind, warum sie den Einschätzungen des Schulleiters im Einzelnen folgt, ist weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. 6 Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 1. vom 20. März 2007 sei nicht verbraucht, hält die Beschwerde lediglich entgegen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht allein an einer 3-Jahresfrist oder an dem Alter der Beurteilung von 2 Jahren und 2 Monaten orientieren dürfen. Im Übrigen beschränkt sie sich auf die Wiedergabe der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien, wonach von einer Beurteilung eines Lehrers vor einer Beförderung (nur dann) abgesehen kann, wenn eine für den Anlass hinreichend aussagefähige Beurteilung vorliegt, die im Quervergleich mit anderen Beurteilungen einen aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleich ermöglicht (vgl. 3.4 Satz 1 i.V.m. 3.1.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW S. 7). Aus welchen Gründen es zweifelhaft sein könnte, dass die ebenfalls aus Anlass der Bewerbung um ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO erstellte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 1. vom 20. März 2007 im Zeitpunkt der hier streitbefangenen Auswahlentscheidung im vorgenannten Sinne nicht mehr hinreichend aussagefähig gewesen sein könnte, legt der Antragsteller hingegen auch im Beschwerdeverfahren nicht dar. 7 Das Verwaltungsgericht hat sich zu Recht nicht veranlasst gesehen, sämtliche Einwendungen, die der Antragsteller im Klageverfahren 1 K 2651/09 erhoben hat, abschließend zu klären. Es hat ausgeführt, es sei auszuschließen, dass der Antragsteller bei unterstelltem Durchgreifen seiner Einwendungen im Rahmen einer Neubeurteilung die - von den Beigeladenen erreichte - Spitzennote erhalten werde. Mehrere in seiner Beurteilung vom 19. Mai 2009 enthaltene Einzelfeststellungen, die er bisher nicht angegriffen habe, verdeutlichten, dass er bei der erforderlichen Schülerorientierung des Unterrichts und damit in einem wesentlichen Bereich Leistungseinschränkungen aufweise, die es ausschlössen, dass er bei einer eventuellen Neubeurteilung eine um drei Noten bessere Beurteilung und damit ebenfalls eine Beurteilung mit der Spitzennote erreichen könne. 8 Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, in seiner aktuellen Beurteilung sei von "Schülerorientierung des Unterrichts" nicht die Rede. Die Formulierung "Schülerorientierung des Unterrichts" hat dort zwar keine Verwendung gefunden. Den Ausführungen des Schulleiters ist jedoch zu entnehmen, dass die Unterrichtsplanung, -vorbereitung und -gestaltung des Antragstellers in zu geringem Maße der Verwirklichung der Ziele des handlungsorientierten Lernens dienlich sind und insbesondere dem didaktischen Prinzip der Schülerorientierung nicht in der erforderlichen Weise Rechnung tragen. 9 Der Antragsteller macht schließlich geltend, die vorstehende Argumentation des Verwaltungsgerichts sei schon deshalb nicht tragfähig, weil im Falle einer Neubeurteilung - wie auch bei einer weiteren Klassenarbeit eines Schülers, der zuvor eine mit der Note "ausreichend" bewertete Klassenarbeit geschrieben habe - "die Karten neu gemischt" würden und denkbar sei, dass auch ein um drei Noten besseres Gesamturteil erzielt werden könne. Bei der Bewertung der "Leistungen als Lehrer" träten "punktuelle Aspekte" in den Vordergrund. Es gebe keinen gesicherten Erkenntnissatz dahingehend, dass jemand in einer Hospitationsstunde, einem Beratungsgespräch oder einem schulfachlichen Gespräch den gleichen Eindruck hinterlasse "wie ca. ein Jahr zuvor". 10 Auch dieses Vorbringen vermag die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Charakteristisch für die dienstliche Beurteilung als Äußerung des Beurteilers über die fachliche Leistung ist es - im Gegensatz zu einer Klassenarbeit eines Schülers oder einer sonstigen Prüfung -, dass sie sich gerade nicht in der Bewertung von aktuellen Einzelleistungen erschöpft. Sie darf keine Momentaufnahme des Leistungsstandes zum Zeitpunkt der Abfassung der Beurteilung sein, sondern muss die während des Beurteilungszeitraumes erbrachten Leistungen bzw. erkennbar gewordenen Mängel widerspiegeln. Die einer etwaigen Neubeurteilung vorausgehende Durchführung weiterer Hospitationsstunden, Beratungs- oder schulfachlicher Gespräche würde folglich die Beurteilungsgrundlage des Schulleiters lediglich ergänzen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).