Beschluss
6 B 763/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0903.6B763.10.00
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Leitsätze
dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, zwei freie Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO vorläufig nicht mit den Beigeladenen zu besetzen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, zwei freie Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO vorläufig nicht mit den Beigeladenen zu besetzen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsgegner hat die in Rede stehenden Auswahlentscheidungen auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen vom 19. Mai 2009 getroffen. Der Antragsteller hat lediglich die viertbeste Note ("Die Leistungen entsprechen im Allgemeinen noch den Anforderungen.") erhalten, während die Beigeladenen die zweitbeste Note ("Die Leistungen übertreffen die Anforderungen.") bzw. die Spitzennote ("Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße.") erhalten haben. Dass der Antragsgegner vor diesem Hintergrund entschieden hat, die beiden Beförderungsstellen mit den Beigeladenen zu besetzen, ist nicht zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft. Die Einwendungen, die der Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung erhoben hat, greifen nicht durch. Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Dem Dienstherrn steht bei diesem ihm vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis eine Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Antragsteller hat - auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in den Verfahren 1 K 2651/09, 1 L 632/09 sowie 6 B 1254/09 - nicht dargelegt, dass seine dienstliche Beurteilung in diesem Sinne relevante Fehler aufweist. Seine Annahme, das Gesamturteil lasse sich nicht schlüssig aus den Einzelfeststellungen ableiten, entbehrt einer Grundlage. Das Gesamturteil stützt sich ersichtlich maßgeblich auf die vom Schulleiter angeführten Defizite im Bereich der Vermittlung von Lerninhalten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Schulleiters stellt der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage. Ohne Gewicht ist insoweit insbesondere der Hinweis des Antragstellers auf seine "hervorragenden Fachkenntnisse". Im Übrigen übersieht er, dass der Schulleiter zwischen fachwissenschaftlichen Kenntnissen und erziehungswissenschaftlichen sowie berufspädagogischen Fachkenntnissen differenziert und ihm im Kern lediglich sehr gute bzw. gute fachwissenschaftliche Kenntnisse ("in den Fächern seiner Lehrbefähigung über gute und vertiefte ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse", "sehr gute Kenntnisse im Rahmen eine Erweiterungsprüfung in Technischer Informatik" ) bescheinigt hat. Anhaltspunkte dafür, dass, wie der Antragsteller meint, der Schulleiter bei zahlreichen Bewertungen von falschen Begriffen ausgegangen ist, sind nicht gegeben. Der Antragsteller bemerkt diesbezüglich, der Schulleiter habe zum Beurteilungsmerkmal "dienstliches Verhalten" ausgeführt, dass die didaktische Umsetzung in einem modernen und praxisorientierten Unterricht nur ansatzweise gelinge. Dies sei aber keine Aussage, die dem Beurteilungsmerkmal "dienstliches Verhalten" zuzuordnen sei. Nicht nur insoweit gibt der Antragsteller die Ausführungen des Schulleiters nur verkürzt bzw. nicht im Kontext wieder. Der Schulleiter hat ausgeführt, dass der Antragsteller die Bereitschaft zeige, sich mit vielfältigen neuen Sachgebieten auseinandersetzen; seine Fähigkeit, sich komplexe fachwissenschaftliche Themen zu erschließen, sei anerkennenswert. Dass er auch in diesem Zusammenhang Veranlassung gesehen hat, auf die Defizite des Antragstellers hinzuweisen, und anzumerken, die didaktische Umsetzung - der gewonnenen Erkenntnisse - gelinge im Unterricht nur ansatzweise, ist nicht zu beanstanden. Der Schulleiter hat zum Beurteilungsmerkmal "Leistung als Lehrer" u.a. angemerkt, der Antragsteller sei im außerunterrichtlichen Bereich gelegentlich initiativ geworden. Einschränkend hat er hinzugefügt, allerdings gelinge es ihm nicht in ausreichendem Maße, Diskussions- und Entwicklungsprozesse so anzustoßen, dass sie im Rahmen des Schulprogramms und in Abstimmung mit Kollegium und Schulleitung konsensorientiert zum Ergebnis geführt werden könnten. Die Rüge des Antragstellers, diese Aussage habe "mit den Leistungen als Lehrer nichts zu tun", ist unverständlich. Dass der Schulleiter sich eine ausreichende Beurteilungsgrundlage verschafft hat, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er, wie der Antragsteller einzuwenden scheint, nur zwei angekündigte Unterrichtsbesuche durchgeführt hat. Die Beurteilungsrichtlinien sehen keine Mindestanzahl von Unterrichtsbesuchen des Schulleiters vor. Ob und in welchem Umfang Unterrichtsbesuche zur Schaffung einer breiteren Beurteilungsgrundlage stattfinden sollen, entscheidet der Schulleiter innerhalb seines insofern weiten Ermessens (vgl. Nr. 2.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, Rd.Erl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.November 2007 - 6 B 1738/07 -, juris. Jedweder Substanz entbehrt der Einwand des Antragstellers, der Schulleiter könne seine Leistungen als Lehrer überhaupt nicht beurteilen, weil ihm die notwendige "fachliche und fachdidaktische Kompetenz in technischer Informatik" fehle. Insbesondere hat der Antragsteller nicht dargetan, inwieweit der von ihm erteilte Fachunterricht besondere didaktische Vorgehensweisen erfordert, deren Qualität etwa nur derjenige zu beurteilen vermag, der über eine Lehrbefähigung für das Fach verfügt. Der Antragsteller lässt zudem außer Acht, dass nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben soll, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei diesem Akt wertender Erkenntnis steht dem Dienstherrn eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245. Auf die Anschauung des zu Beurteilenden selbst kommt es hingegen nicht an. Dass der Antragsteller die Negativkritik des Schulleiters nicht nachvollziehen kann, ist ohne Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).