Beschluss
13 C 232/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0428.13C232.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2010 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. 3 1. Eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht deshalb geboten, weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehrpersonen aus der Klinik geleistet werden könnte. Dies gilt auch angesichts der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Ausbildungskapazität einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der Kapazitätsverordnung zu errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätzlich von der dem betreffenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang Medizin jedoch von 3 Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO) ausgeht. Dieses Modell, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, obgleich auch andere verfassungsrechtlich unbedenkliche Modelle denkbar sein mögen, ist für die Wissenschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit steht der Forderung entgegen, in den klinischen Lehreinheiten angesiedelte Stellen zu einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Angebotsseite anzusetzen. Soll etwa ein habilitierter Dozent auf einer Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lehre für die Vorklinische Ausbildung erbringen, kann das wenn kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO erteilt ist nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das so nicht, kann das in dieser klinisch-theoretischen Stelle verkörperte Lehrpotenzial nach dem Willen des Verordnungsgebers für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht kapazitätserhöhend wirksam werden. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Eine Verpflichtung der RFWU, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen, besteht dementsprechend nicht. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt vielmehr der Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten. Etwas anderes kann - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2007 - 13 C 1/07 -, juris, vom 8. Mai 2008 - 13 C 156/08 -, vom 15. September 2008 - 13 C 232/08 u. a. - und vom 2. März 2010 13 C 11/10 u. a. -, juris,; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris. 5 Die rechtliche Verselbständigung der Universitätsklink(en) bedingt kapazitätsrechtlich keine andere Beurteilung. Die Kapazitätsverordnung mit der Untergliederung des Studiengangs Medizin in verschiedene Berechnungseinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 KapVO) hat als Folge der Änderung der rechtlichen Stellung der Universitätskliniken keine Änderung erfahren. Die Ausbildung im Studiengang Medizin ist auch nicht einem Universitätsklinikum zugewiesen, sondern erfolgt nach wie vor durch die Universität und deren wissenschaftliches Personal mit den entsprechenden maßgebenden Lehrverpflichtungen. Dies wird beispielsweise auch erkennbar aus der auf § 31 Abs. 2 HG NRW beruhenden Universitätsklinikum-Verordnung - UKVO - vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, 744), wonach das Universitätsklinikum dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre dient und Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 UKVO) und das wissenschaftliche Personal der Universität nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet ist, im Universitätsklinikum u. a. Aufgaben in der Krankenversorgung und in der Fort- und Weiterbildung der Ärzte zu erfüllen (§ 14 UKVO). Ein Verbot, universitäres Personal (auch) im Universitätsklinikum einzusetzen, kann daraus gerade nicht abgeleitet werden. 6 2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Dienstleistungsabzug für den Master-Studiengang Neurosciences, der im Februar 2009 akkreditiert worden ist und zum Wintersemester 2009/2010 den Studienbetrieb aufgenommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden. 7 Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 Kapazitätsverordnung die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat. In Rede steht eine Dienstleistungspflicht, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 u. a. -, m. w. N.; Bay VGH, Beschluss vom 19. September 2007 7 CE 07.10334 , juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 182 f., m. w. N. 9 Eine solche einschlägige Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Neurosciences datiert vom 8. September 2008. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zutreffend die Erforderlichkeit eines Dienstleistungsexports an den Masterstudiengang im Umfang von 3,78 DS angenommen. 10 3. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin eine (scheinbare) Berücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten beim Dienstleistungsabzug. Die Absolvierung eines solchen Doppelstudiums wird indessen in der Regel nach § 48 Abs. 2 HG NRW ausgeschlossen sein. Ein Studienbewerber kann nämlich für mehrere Studiengänge, für die - wie hier - eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist. Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug beim Doppel- und Zweitstudenten nicht vorzunehmen ist, da die Kapazitätsverordnung eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nicht vorsieht. 11 Vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 2004 13 C 1283/04 -, juris, vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, juris und vom 17. März 2005 - 13 C 165/05 u. a. -. 12 4. Soweit die Antragstellerin den curricularen Eigenanteil (CAp) in der Lehreinheit Vorklinische Medizin als zu hoch beanstandet, führt dies ihre Beschwerden nicht zum Erfolg. Der auf 1,63 erhöhte vorklinische CA-Eigenanteil geht, wie der Antragsgegner bereits unter dem 21. Dezember 2009 dargelegt hat, darauf zurück, dass zu den nach § 2 Abs. 2 ÄAppO neu eingeführten Seminaren auch das integrierte grundlagenwissenschaftlich-klinische Seminar gehört. Auf Grund der Dritten Änderungsordnung der Studienordnung vom 18. Oktober 2007 ist dieses Seminar mit dem integrierten grundlagenwissenschaftlichen Seminar mit klinischem Bezug mit gleich bleibendem Umfang im 4. Fachsemester zusammengeführt worden. Die Aufteilung der Curricularanteile auf die klinischen und die vorklinischen Fächer nach der Dritten Änderungsordnung der Studienordnung hätte bereits eine Erhöhung des CAp der vorklinischen Medizin bedeutet. Da die Aufteilung der Curricularanteile in der Änderungsordnung fehlerhaft dargestellt worden war, wurde zunächst der niedrigere, auf der Grundlage der zweiten Änderung der Studienordnung vom 11. Oktober 2006 ermittelte CAp in Höhe von 1,58 beibehalten. Eine Korrektur erfolgte mit den Änderungen der Studienordnung vom 16. Dezember 2008 und vom 29. Juni 2009. Daraus leitet sich die Aufteilung der Anteile der klinischen und vorklinischen Fächer ab, was sich zum Studienjahr 2009/2010 in einer Erhöhung des Curriculareigenanteils der Klinik von 1,58 auf 1,63 niederschlägt. Die Änderungen der seit Einführung der Seminare begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Hierzu hat der Professor Dr. T. unter dem 15. Dezember 2009 die Erwägungen für die Verteilung der klinischen und vorklinischen Anteile nachvollziehbar dargelegt. Danach hatte sich die Fakultät unter Berücksichtigung der Interessen der Studierenden und der beteiligten Dozenten und auf Grund einer Analyse der Ergebnisse des schriftlichen Teils des ersten Teils der ärztlichen Prüfung sich entschlossen, Anteile vorklinischer und klinischer Inhalte in den Seminaren nach § 2 ÄAppO zu Gunsten der Grundlagenfächer zu verbessern. Der Senat hat keinen Anlass, diese im Rahmen der Hochschulautonomie ergangene Entscheidung als fehlerhaft zu beanstanden. Sie ist nachvollziehbar und beruht erkennbar auf sachlichen Gründen. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.